384. Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 34 Absatz 1 des Allgemeinen
Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Französischen Republik über
Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971 haben die
zuständigen Behörden,
auf österreichischer Seite vertreten durch
Herrn Sektionsrat Dr. Josef Schuh,
Leiter der Abteilung für internationale Angelegenheiten
der Sozialen Sicherheit im Bundesministerium
für soziale Verwaltung,
auf französischer Seite vertreten durch
Herrn Roger Lejuez, Verwaltungsrat,
Leiter des Büros für internationale Abkommen
über Soziale Sicherheit im Staatsministerium
für soziale Angelegenheiten,
Herrn Jean Plocque, Leiter des Büros für
internationale Probleme der sozialen Sicherheit
im Ministerium für Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung,
folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Das Allgemeine Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Französischen Republik
über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971
wird in der Folge als „Abkommen" bezeichnet.
(2) Die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten
Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung mit
derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im
genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 34 Absatz
1 des Abkommens sind
in Frankreich
das Centre d Sécurité Sociale des Travailleurs
Migrants,
für die im System für den Bergbau Versicherten
gilt jedoch hinsichtlich der Entsendungen,
der Pensionen bei Invalidität und bei
Alter und der Sterbegelder die Caisse Autonome
Nationale de la Sécurité Sociale dans
les Mines als Verbindungsstelle;
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
für die Familienbeihilfen das Bundesministerium
für Finanzen.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen gewisse
in dieser Vereinbarung festgelegte Aufgaben. Im
übrigen gelten für sie die Bestimmungen des
Artikels 34 Absätze 3 und 5 des Abkommens
entsprechend.
Artikel 3
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz
1, des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 29
Absatz 1 und des Artikels 31 des Abkommens
hat die betreffende Person eine Bescheinigung
über die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten
vorzulegen.
(2) Diese Bescheinigung ist auf Ersuchen der
betreffenden Person von dem Träger oder den
Trägern auszustellen, welche die Rechtsvorschrif-
ten anwenden, nach denen die in Betracht kommenden
Versicherungszeiten erworben wurden.
Soweit eine Bescheinigung über Beschäftigungszeiten
in Österreich in Betracht kommt, ist diese
vom Träger der Krankenversicherung auszustellen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN
OBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen
(1) In dem im Artikel 9 litera a des Abkommens
bezeichneten Fall hat der Dienstnehmer
dem in Betracht kommenden Träger eine Entsendebescheinigung
vorzulegen.
(2) Die Entsendelbescheinigung ist auf Ersuchen
des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers
auszustellen
in Frankreich von
der Caisse primaire d'assurance maladie für
die im allgemeinen System Versicherten,
der Société de secours minière für die im
System für den Bergbau Versicherten,
der Caisse de mutualité sociale agricole für
die im System für die Landwirtschaft Versicherten,
in Österreich von
dem Träger der Krankenversicherung.
Artikel 5
Ausübung des Wahlrechtes
Der Dienstnehmer, der von dem im Artikel
10 Albsatz 2 des Abkommens vorgesehenen
Wahlrecht Gebrauch macht, hat gleichzeitig den
Träger im Entsendestaat, für dessen Rechtsvorschriften
er sich entschieden hat, und den Träger
im Empfangsstaat, dessen Rechtsvorschriften er
bei Ausübung des Wahlrechtes unterstand, in
Kenntnis zu setzen und gleichzeitig seinen Dienstgeber
zu unterrichten. Die Wahl wird mit dem
nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
(1) In den Fällen des Artikels 12 Absatz 2,
des Artikels 15 Absätze 1 und 3 und des Ar-
tikels 18 Absatz 5 des Abkommens hat der Versicherte
dem im Artikel 19 des Abkommens
bezeichneten Träger zum Nachweis des Anspruches
eine Bescheinigung des zuständigen
Trägers vorzulegen. Diese Bescheinigung hat insbesondere
die Höchstdauer für die Gewährung
von Sachleistungen anzugeben.
(2) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat
der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete
Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den
Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die
voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den
Tag der Entlassung anzuzeigen.
(3) Der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete
Träger hat den Leistungsempfänger der
Krankenkontrolle zu unterstellen, als handelte
es sich um einen eigenen Versicherten.
(4) Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz
5 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzteile,
größeren Hilfsmittel und anderen
Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser
Vereinbarung angeschlossen. Der im Artikel 19
des Abkommens bezeichnete Träger hat den zuständigen
Träger im vorhinein von jedem Antrag
auf Gewährung dieser Leistungen zu unterrichten.
Der zuständige Träger hat dem im Artikel
19 des Abkommens bezeichneten Träger
unverzüglich seine Entscheidung bekanntzugeben.
Sind solche Leistungen im Fall unbedingter
Dringlichkeit zu gewähren, so hat der im Artikel
19 des Abkommens bezeichnete Träger
dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
(5) Der zuständige Träger hat den im Artikel
19 des Abkommens bezeichneten Träger
unverzüglich vom Ende des Leistungsanspruches
des Dienstnehmers zu unterrichten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind in den Fällen des
Artikels 15 Absatz 7 des Abkommens entsprechend
anzuwenden.
Artikel 7
Gewährung von Geldleistungen
Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 6
des Abkommens sind die Geldleistungen an den
Dienstnehmer direkt vom Träger des zuständigen
Staates nach den Rechtsvorschriften dieses
Staates zu gewähren. In diesem Fall ist Artikel 6
Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Artikel 8
Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige
eines Dienstnehmers
(1) Familienangehörige nach Artikel 16 des
Abkommens haben sich für den Bezug von Sach-
leistungen aus den Versicherungen bei Krankheit
und Mutterschaft in ihrem Wohnortstaat
ehestmöglich beim Träger ihres Wohnortes eintragen
zu lassen, wobei sie eine Bescheinigung
vorzuweisen haben. Diese Bescheinigung, welche
den Anspruch des Dienstnehmers und seiner
Familienangehörigen auf Sachleistungen feststellt,
ist vom zuständigen Träger auszustellen.
(2) Die Gültigkeitsdauer der im Absatz 1 erwähnten
Bescheinigung beträgt drei Monate ab
dem Tag ihrer Ausstellung. Während dieses Zeitraumes
bleibt die Bescheinigung so lange gültig,
bis der Träger des Wohnortes eine Mitteilung des
zuständigen Trägers über ihren Widerruf erhalten
hat.
(3) Artikel 6 Absätze 2, 4 und 5 ist entsprechend
anzuwenden.
Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen an Pensionsempfänger
(1) Für die Durchführung des Artikels 18 Absatz
2 des Abkommens bat ein Pensions- oder
Rentenempfänger dem Träger des Wohnortes
eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,
nach denen ihm eine Pension oder
Rente gebührt, für sich und seine Familienangehörigen
Anspruch auf diese Sachleistungen hat.
Diese Bescheinigung ist auf Ersuchen des Pensionisten
(Rentners) vom zuständigen Träger des
Vertragsstaates auszustellen, nach dessen Rechtsvorschriften
die Pension oder Rente geschuldet
wird.
(2) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen ist der
Pensions(Renten)anspruch dem Träger des Wohnortes
nachzuweisen.
(3) Der Pensionist (Rentner) oder seine Familienangehörigen
haben den Träger des Wohnortes
von jeder Änderung in ihren Verhältnissen
zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen
berühren könnte, insbesondere von
jedem Ruhen oder Wegfallen der Pension (Rente)
und von jedem Wohnortwechsel.
(4) Der Träger des Wohnortes hat den Träger,
der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt
hat, von jeder Veränderung in den Verhältnissen
des Betreffenden und seiner Familienangehörigen
zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren
könnte. Der zur Zahlung der Pension
(Rente) verpflichtete Träger hat seinerseits den
Träger des Wohnortes des Pensionisten (Rentners)
von solchen Änderungen zu unterrichten.
Artikel 10
Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige
eines Pensionsempfängers
Für die Gewährung von Sachleistungen nach
Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens ist Artikel 8
entsprechend anzuwenden.
Artikel 11
Gewährung von Sachleistungen an Pensionswerber
Für die Gewährung von Sachleistungen nach
Artikel 18 Absatz 7 des Abkommens ist Artikel
9 entsprechend anzuwenden.
Artikel 12
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung
des vorgesehenen Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag
der betreffenden Person vom zuständigen
Träger nach den für den im Artikel 19 des Abkommens
bezeichneten Träger maßgebenden
Sätzen zu erstatten, sofern die im Artikel 6 vorgesehenen
Verfahrensregelungen nicht eingehalten
werden konnten. Der im Artikel 19 des Abkommens
bezeichnete Träger hat dem zuständigen
Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen
Auskünfte über diese Sätze zu erteilen.
Kapitel 2
INVALIDITÄT
Artikel 13
Verfahren betreffend Anträge auf Invaliditätspensionen
Für Anträge auf Leistungen bei Invalidität
nach Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens sind
die Bestimmungen der Artikel 18 bis 20 entsprechend
anzuwenden.
Artikel 14
Feststellung des Grades der Invalidität
Der zuständige Träger hat bei der Feststellung
des Grades der Invalidität die vom Träger des
anderen Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen
Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen
Auskünfte zu (berücksichtigen. Der
erste Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, den
Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl und
unter den nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen
Voraussetzungen untersuchen zu lassen.
Artikel 15
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
von Beziehern einer Invaliditätspension ist
auf Verlangen des Leistungspflichtigen Trägers
durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten
nach den von diesem letztgenannten
Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.
(2) Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen
Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen
Trägers festgestellt, daß der Bezieher einer
Invaliditätspension eines der beiden Vertragsstaaten
im anderen Staat wieder eine Arbeit angenommen
hat, so hat der Träger dieses Staates
dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu
übermitteln.
Artikel 16
Zahlung von Invaliditätspensionen
Die Bestimmungen des Kapitels 3 betreffend
die Zahlung der Pensionen und Renten bei
Alter oder Tod sind auch auf Invaliditätspensionen
anzuwenden.
Artikel 17
Umwandlung von Invaliditätspensionen
(1) Wird eine Invaliditätspension nach Artikel
21 Absatz 3 des Abkommens in eine Alterspension
umgewandelt, so sind gegebenenfalls
für die Feststellung des nach den Rechtsvorschriften
jedes der beiden Vertragsstaaten geschuldeten
Betrages die Bestimmungen des Kapitels 3
entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Gesamtbetrag der dem Betreffenden
aus den Versicherungen der beiden Vertragsstaaten
bei Alter gebührenden Leistungen geringer
als der Betrag der Invaliditätspension, so ist
zu Lasten des Trägers, der diese Pension festgestellt
hat, ein entsprechender Unterschiedsbetrag
zu gewähren.
Kapitel 3
ALTER UND TOD
(Pensionen)
Artikel 18
Pensionsanträge
(1) Für den Bezug von Pensionen oder Renten
bei Alter oder Tod nach Abschnitt III Kapitel
3 des Abkommens hat der Dienstnehmer
oder sein Hinterbliebener, sofern er in Frankreich
oder Österreich wohnt, bei dem Träger
seines Wohnortes einen Antrag zu stellen, und
zwar in der Art und Weise, die in den Rechts-
vorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat,
vorgeschrieben ist.
(2) Wohnt der Anspruchswerber in einem
Drittstaat, so hat er seinen Antrag an den zuständigen
Träger desjenigen Vertragsstaates zu
richten, nach dessen Rechtsvorschriften er zuletzt
versichert war.
(3) Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen
werden, wenn sie von der betreffenden
Person unmittelbar dem zuständigen
Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der
beiden Verbindungsstellen übermittelt werden.
(4) Wird bei einem zuständigen Träger ein
Antrag eingebracht, so ist der zuständige Träger
des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung
eines Formblattes unverzüglich zu
unterrichten. Die Übermittlung dieses Formblattes
ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.
Artikel 19
Einreichung der Pensionsanträge
Für die Einreichung der Anträge nach Artikel
18 gilt folgendes
1. Der Antrag ist auf dem Formblatt zu stellen,
das der zuständige Träger verwendet, bei dem
der Antrag eingebracht wird. Dem Antrag
sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
2. Der Antragsteller hat, soweit wie möglich,
entweder den beziehungsweise die Träger,
bei dem beziehungsweise bei denen er im
Gebiet des anderen Vertragsstaates versichert
war, oder den beziehungsweise die Dienstgeber
anzugeben, bei dem beziehungsweise
bei denen er im Gebiet dieses Staates beschäftigt
war, und in seinem Besitz befindliche
Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.
Artikel 20
Bearbeitung der Pensionsanträge
(1) Für die Bearbeitung der Anträge auf Pensionen
oder Renten bei Alter oder Tod nach den
Artikeln 22 ff. des Abkommens haben die in
Betracht kommenden Träger ein Formblatt zu
verwenden.
(2) Das Formblatt ist in jedem Fall, gleichgültig
bei welchem Träger der Antrag eingebracht
wird, zuerst vom französischen Träger auszufüllen.
Zu diesem Zweck hat der in Anspruch genommene
österreichische Träger das Formblatt
unverzüglich dem französischen Träger zu übermitteln.
(3) Der französische Träger hat die nach seinen
Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten
anzuführen und sodann das Formblatt
dem österreichischen Träger zu übermitteln.
(4) Der österreichische Träger hat den sich auf
Grund seiner eigenen Rechtsvorschriften ergebenden
Anspruch festzustellen.
(5) Der österreichische Träger hat das Formblatt
dem französischen Träger zurückzusenden,
der seinerseits mit der Feststellung der sich nach
seinen Rechtsvorschriften ergebenden Ansprüche
fortzufahren hat.
(6) Die zuständigen Träger haben einander
von den Entscheidungen im Feststellungsverfahren
zu unterrichten.
Artikel 21
Verfahren betreffend Hinterbliebenenpensionen
aus dem Bergbausystem
(1) Das in den Artikeln 18 bis 20 vorgesehene
Verfahren zur Feststellung der Ansprüche gilt
auch für das nach den in beiden Vertragsstaaten
für Dienstnehmer im Bergbau vorgesehene Sondersystem
hinsichtlich der Witwenpensionen und
Leistungen an Waisen.
(2) Im Falle einer Witwe, deren Ehemann
nach Feststellung seines Pensionsanspruches nach
dem französischen System der Sozialen Sicherheit
im Bergbau gestorben ist, hat jedoch der französische
Träger, an den der Antrag gerichtet ist,
von sich aus die Entscheidung nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zu treffen und anschließend
zwei Ausfertigungen des Formblattes
nach Eintragung der von ihm getroffenen Entscheidung
dem österreichischen Träger zu übermitteln.
Dieser hat eine Ausfertigung dieses
Formblattes nach Eintragung der nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften getroffenen Entscheidung
zurückzusenden.
Artikel 22
Zahlung von Pensionen oder Renten
Die leistungspflichtigen Träger haben Pensionen
oder Renten bei Alter oder Tod direkt an
die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die
Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der
leistungspflichtige Träger auf Grund der für ihn
geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.
Artikel 23
Statistiken
Zwecks Unterrichtung der Verbindungsstellen
haben die leistungspflichtigen Träger jedes der
Vertragsstaaten den Verbindungsstellen der beiden
Vertragsstaaten eine jährlich zu erstellende
Statistik über die in den anderen Vertragsstaat
nach Artikel 22 vorgenommenen Zahlungen zu
übermitteln.
Kapitel 4
ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN
Artikel 24
Gewährung von Sachleistungen
In den Fällen des Artikels 25 Absatz 1 des
Abkommens ist Artikel 6 Absätze 1 bis 5 entsprechend
anzuwenden.
Artikel 25
Gewährung von Geldleistungen mit Ausnahme
von Renten
(1) Für den Bezug anderer Geldleistungen als
Renten nach Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens
hat ein Dienstnehmer nach Artikel 9 litera a
oder b des Abkommens innerhalb von drei Tagen
dem Träger des Aufenthaltsortes eine vom behandelnden
Arzt ausgestellte Bestätigung über
Erwerbsunfähigkeit zu übermitteln.
(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat unverzüglich
eine ärztliche Kontrolluntersuchung
des Dienstnehmers durchzuführen, als handelte
es sich um einen bei ihm Versicherten. Der
Bericht des untersuchenden Arztes, in dem insbesondere
die voraussichtliche Dauer der Erwerbsunfähigkeit
anzugeben ist, ist vom Träger des
Aufenthaltsortes unverzüglich dem zuständigen
Träger zu übermitteln.
(3) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die
verwaltungsmäßige Kontrolle des Dienstnehmers
so durchzuführen, als handelte es sich um einen
bei ihm Versicherten.
(4) Der zuständige Träger ist in allen Fällen
berechtigt, den Betreffenden durch einen Arzt
seiner Wahl untersuchen zu lassen. Verweigert
er die Leistungsgewährung, weil sich der Dienstnehmer
nicht den in den im Aufenthaltsstaat
geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Formvorschriften
unterworfen hat, so hat er diese
Entscheidung dem Dienstnehmer bekanntzugeben
und gleichzeitig dem Träger des Aufenthaltsortes
eine Abschrift dieser Mitteilung zu übermitteln.
(5) Das Ende der Erwerbsunfähigkeit ist vom
Träger des Aufenthaltsortes dem Dienstnehmer
sowie dem zuständigen Träger unverzüglich mitzuteilen.
Entscheidet der zuständige Träger von
sich aus, daß der Betreffende wieder erwerbsfähig
ist, so hat er von dieser Entscheidung den
Dienstnehmer und gleichzeitig den Träger des
Aufenthaltsortes durch Übermittlung einer Abschrift
zu unterrichten.
(6) Werden für ein und denselben Fall vom
Träger des Aufenthaltsortes und vom zuständi-
gen Träger bezüglich des Endes der Erwerbsunfähigkeit
verschiedene Zeitpunkte festgelegt,
so ist der vom zuständigen Träger festgelegte
Zeitpunkt maßgebend.
(7) Nimmt der Dienstnehmer die Arbeit wieder
auf, so hat er hievon den zuständigen Träger
unverzüglich zu unterrichten.
(8) Geldleistungen mit Ausnahme von Renten
sind den Anspruchsberechtigten vom zuständigen
Träger direkt zu zahlen.
(9) Zwecks gegenseitiger Unterrichtung hat der
zuständige Träger den Verbindungsstellen beider
Vertragsstaaten jährlich eine Statistik über die
durchgeführten Zahlungen zu übermitteln.
Artikel 26
Anzeigen, Nachforschungen und Informationsaustausch
zwischen den Trägern
(1) Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit,
die im anderen als dem zuständigen Staat
eintritt, ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates, gegebenenfalls unbeschadet
jeglicher in dem Vertragsstaat, in dem sich der
Unfall oder die Berufskrankheit ereignet hat,
geltenden rechtlichen Vorschriften, anzuzeigen;
diese Vorschriften bleiben voll anwendbar. Diese
Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten,
dem Träger des Aufenthaltsortes ist eine
Abschrift zu übermitteln.
(2) Der Träger des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
eingetreten ist, hat dem zuständigen Träger
zwei Ausfertigungen der im Gebiet dieses Staates
ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen zu übermitteln
und auf dessen Verlangen alle zweckdienlichen
Auskünfte zu erteilen.
(3) Sind bei einem Wegunfall im Gebiet des
anderen als des zuständigen Staates Nachforschungen
im Gebiet des ersten Staates erforderlich,
so kann der zuständige Träger zu diesem
Zweck einen Beauftragten benennen; der zuständige
Träger hat die Behörden dieses Staates
davon zu unterrichten. Diese Behörden haben
den Beauftragten insbesondere durch Beistellung
einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in
die Protokolle und sonstigen Unterlagen über
den Unfall behilflich ist, zu unterstützen.
(4) Nach Beendigung der Behandlung ist dem
zuständigen Träger ein ausführlicher Bericht mit
den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen
des Unfalls oder der Berufskrankheit, insbesondere
über den derzeitigen Zustand des
Betroffenen sowie über die Heilung oder die
Konsolidierung der Schäden zu übermitteln. Die
Honorare hiefür sind vom Träger des Wohnortes
nach dem von diesem Träger anzuwendenden
Tarif zu Lasten des zuständigen Trägers
zu zahlen.
(5) Der zuständige Träger hat auf Verlangen
den Träger des Wohnortes von der Entscheidung,
mit welcher der Tag der Heilung oder der
Konsolidierung der Schäden festgelegt wird,
sowie gegebenenfalls von der Entscheidung betreffend
die Zuerkennung einer Rente zu unterrichten.
Artikel 27
Zweifel über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit
(1) Bezweifelt der zuständige Träger, daß im
Falle des Artikels 25 Absatz 1 litera a des Abkommens
die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle
oder Berufskrankheiten anzuwenden
sind, so hat er dies sofort dem Träger des Aufenthaltsortes
mitzuteilen, der die Sachleistungen
gewährt hat; diese gelten sodann als Leistungen
der Krankenversicherung und sind als solche auf
Grund der im Artikel 6 genannten Bescheinigung
weiterhin zu gewähren.
(2) Nach endgültiger Entscheidung hat der
zuständige Träger den Träger des Aufenthaltsortes,
der die Sachleistungen gewährt hat, davon
sofort zu unterrichten. Handelt es sich nicht um
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit,
so hat der letztgenannte Träger diese Sachleistungen
weiterhin im Rahmen der Krankenversicherung
zu gewähren, wenn der Dienstnehmer darauf
Anspruch hat. Andernfalls gelten die Leistungen,
die der Dienstnehmer im Rahmen der
Krankenversicherung bezogen hat, als Leistungen
bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Artikel 28
Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit
(1) Für die Durchführung des Artikels 26
Absatz 1 des Abkommens hat der Dienstnehmer
dem zuständigen Träger alle Auskünfte über
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu erteilen,
die zu einem Zeitpunkt eingetreten waren,
zu dem er noch den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates unterlag, ohne Rücksicht
auf die durch diese Fälle verursachte Minderung
der Erwerbsfähigkeit.
(2) Der zuständige Träger hat nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften die durch diese
früheren Fälle verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit
zu berücksichtigen.
(3) Der zuständige Träger kann bei dem
früher zuständig gewesenen Träger alle Auskünfte
anfordern, die er für notwendig erachtet.
Artikel 29
Rentenanträge
Anträge auf Renten aus einer Versicherung
gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
eines der Vertragsstaaten können bei dem Träger
des nicht zuständigen Staates auf dem Formblatt,
das dieser Träger verwendet, eingebracht werden.
Der Antrag ist unverzüglich dem zuständigen
Träger zu übermitteln.
Artikel 30
Berufskrankheiten
(1) Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet der Betroffene zuletzt
eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende
Berufskrankheit verursachen kann, fest,
daß der Betroffene oder seine Hinterbliebenen
die Voraussetzungen seiner Rechtsvorschriften
nicht erfüllen, so gilt folgendes
a) Der genannte Träger hat die Anzeige und
alle beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift
der nachstehenden Mitteilung unverzüglich
dem zuständigen Träger des anderen
Staates, in dessen Gebiet der Dienstnehmer
vorher eine Beschäftigung ausgeübt
hat, welche die betreffende Berufskrankheit
hätte verursachen können, zu übermitteln.
b) Er hat gleichzeitig dem Betreffenden seine
Entscheidung über die Ablehnung mitzuteilen,
wobei er insbesondere die für das
Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden
Voraussetzungen sowie die Rechtsbehelfe
und Rechtsmittelfristen sowie die
Übermittlung der Anzeige an den Träger
des anderen Staates anzugeben hat.
(2) Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels
gegen die Ablehnung seitens des zuständigen
Trägers des Staates, in dessen Gebiet der
Betroffene zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt hat,
die die betreffende Berufskrankheit hätte hervorrufen
können, hat dieser Träger den Träger
des anderen Staates zu unterrichten und ihm in
der Folge die endgültige Entscheidung mitzuteilen.
Artikel 31
Verschlimmerung von Berufskrankheiten
In den im Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen
Fällen hat der Dienstnehmer dem
Träger des Vertragsstaates, bei dem er den Anspruch
auf Leistungen geltend macht, alle Auskünfte
über die vorher für die betreffende Berufskrankheit
gewährten Leistungen zu erteilen.
Dieser Träger kann sich wegen aller von ihm
für erforderlich gehaltenen Auskünfte an jeden
anderen Träger wenden, der vorher zuständig
war.
Artikel 32
Zahlung von Renten
Für die Zahlung der Renten sind die Artikel
22 und 23 entsprechend anzuwenden.
Artikel 33
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
sowie die für eine Neubemessung der Renten
erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden
auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch
den Träger des Wohnortes des Anspruchsberechtigten
nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige
Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die
Untersuchung des Anspruchsberechtigten durch
einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.
Kapitel 5
STERBEGELD
Artikel 34
Anträge auf Sterbegeld
Anträge auf Sterbegeld aus einer Versicherung
eines der Vertragsstaaten können bei dem Träger
des nicht zuständigen Staates gegebenenfalls auf
einem Formblatt, das dieser Träger verwendet,
eingebracht werden. Der Antrag ist unverzüglich
dem zuständigen Träger zu übermitteln.
Kapitel 6
FAMILIENLEISTUNGEN
Artikel 35
Familienleistungen für Kinder, die außerhalb des
zuständigen Staates wohnen
(1) Zum Zwecke des im Artikel 32 Absätze 3
und 4 des Abkommens vorgesehenen Vergleiches
erhält der zuständige Träger über die Verbindungsstelle
des zuständigen Staates die Auskünfte
über die Höhe der nach den Rechtsvorschriften
des Wohnortstaates der Kinder vorgesehenen
Familienbeihilfen.
(2) Die Verbindungsstellen haben einander
über jede Änderung der Höhe und sonstige Veränderungen
der Familienbeihilfen zu unterrichten.
Diese den zuständigen Trägern mitgeteilten
Auskünfte bilden die Vergleichsbasis für die Feststellung
der zu leistenden Familienbeihilfen.
(3) Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der
Familienbeihilfen nach Artikel 32 Absatz 2 des
Abkommens eine Familienstandsbescheinigung
vorzulegen, welche die für Personenstandsangelegenheiten
zuständigen Behörden des Wohnortstaates
der Kinder ausgestellt haben. Diese
Familienstandsbescheinigung ist einmal jährlich
zu erneuern.
(4) Der Dienstnehmer hat auch Angaben über
die Person zu machen, zu deren Handen die
Familienbeihilfen im Wohnortstaat zu zahlen
sind (Name, Vorname, vollständige Anschrift),
sofern die Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates vorsehen, daß die Familienbeihilfen an
eine andere Person als den Dienstnehmer ausgezahlt
werden können oder müssen.
(5) Der Dienstnehmer hat dem zuständigen
Träger, gegebenenfalls über seinen Dienstgeber,
jede Änderung in den Verhältnissen seiner Kinder,
die den Anspruch auf Familienleistungen
ändern könnte, sowie jede Änderung der Anzahl
seiner Kinder, für die Familienleistungen vorgesehen
sind, und jeden Wechsel des Wohnortes
mitzuteilen.
(6) Die nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens
vorgesehenen Familienbeihilfen sind monatlich
zu zahlen.
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 36
Erstattung von Sachleistungen bei Krankheit und
Mutterschaft
(1) Die Kosten der von einem im Artikel 19
des Abkommens bezeichneten Träger oder von
einem Träger des Wohnortes nach Artikel 12
Absatz 2, Artikel 15 Absätze 3 und 7, Artikel
16 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 2, 4
und 5 letzter Satz des Abkommens gewährten
Leistungen sind diesen vom zuständigen Träger
nach Maßgabe des Artikels 20 Absätze 2 und 3
des Abkommens unter Zugrundelegung des tatsächlichen
Betrages, der sich aus der Rechnungsführung
des die Leistung erbringenden Trägers
ergibt, zu erstatten.
(2) Für die Durchführung des Artikels 20 des
Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung
nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes
Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen
zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu
erfüllen; in Fällen des Artikels 18 Absatz 2 des
Abkommens ist der Ersatz der Aufwendungen
für Anspruchsberechtigte aus einer österreichischen
Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung
der Pensionisten zu leisten.
(3) In den im Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens
angeführten Fällen gilt der Träger des
Wohnortes des Pensionisten oder Rentners als
zuständiger Träger.
(4) Für die Erstattung dürfen keine höheren
Sätze berücksichtigt werden als jene, die für
Sachleistungen an Dienstnehmer gelten, die den
von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften
unterliegen, der Leistungen nach Absatz
1 gewährt hat.
Artikel 37
Erstattung von Sachleistungen bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten
Für die Durchführung des Artikels 25 Absatz
4 des Abkommens ist Artikel 36 entsprechend
anzuwenden.
Artikel 38
Erstattung der Kosten ärztlicher Untersuchungen
Aus der Anwendung des Artikels 34 Absatz 7
des Abkommens entstandene Kosten für ärztliche
Untersuchungen sind dem Träger, der hiemit
beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden
Sätzen von dem Träger, für dessen Rechnung
sie durchgeführt wurden, zu erstatten.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Formblätter
Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen,
Berichte und Formblätter vorgesehen sind, werden
die entsprechenden Vordrucke von den zuständigen
Behörden vereinbart werden.
Artikel 40
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Paris, am 1. September
1972, in zwei Urschriften, in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die österreichischen zuständigen Behörden
Josef Schuh
Für die französischen zuständigen Behörden
Roger Lejuez
Jean Plocque
ANLAGE
Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel
und anderen Sachleistungen von erheblicher
Bedeutung (Artikel 6 Absatz 4)
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen,
Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit
dem dazugehörigen Normalschuh (nicht
orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen
und Fernrohrbrillen;
5. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische
Geräte;
6. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)
und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
7. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere
mechanische Fortfbewegungsmittel;
8. Blindenführhunde;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 7
genannten Gegenstände;
10. Kuren;
11. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs-,
Erholungs- und Luftkurheimen sowie
Heilstätten;
12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen
Wiedereingliederung;
13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches,
deren Anschaffungskosten in Österreich
Schilling 2.500•—, in Frankreich Francs 520
übersteigen.
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 40 am 1. November 1972 in Kraft.