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384_1972 AT

384. Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Anlage

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Anlage

Auf Grund des Artikels 34 Absatz 1 des Allgemeinen

Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Französischen Republik über

Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971 haben die

zuständigen Behörden,

auf österreichischer Seite vertreten durch

Herrn Sektionsrat Dr. Josef Schuh,

Leiter der Abteilung für internationale Angelegenheiten

der Sozialen Sicherheit im Bundesministerium

für soziale Verwaltung,

auf französischer Seite vertreten durch

Herrn Roger Lejuez, Verwaltungsrat,

Leiter des Büros für internationale Abkommen

über Soziale Sicherheit im Staatsministerium

für soziale Angelegenheiten,

Herrn Jean Plocque, Leiter des Büros für

internationale Probleme der sozialen Sicherheit

im Ministerium für Landwirtschaft und ländliche

Entwicklung,

folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Das Allgemeine Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Französischen Republik

über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971

wird in der Folge als „Abkommen" bezeichnet.

(2) Die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten

Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung mit

derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im

genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 34 Absatz

1 des Abkommens sind

in Frankreich

das Centre d Sécurité Sociale des Travailleurs

Migrants,

für die im System für den Bergbau Versicherten

gilt jedoch hinsichtlich der Entsendungen,

der Pensionen bei Invalidität und bei

Alter und der Sterbegelder die Caisse Autonome

Nationale de la Sécurité Sociale dans

les Mines als Verbindungsstelle;

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

für die Familienbeihilfen das Bundesministerium

für Finanzen.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen gewisse

in dieser Vereinbarung festgelegte Aufgaben. Im

übrigen gelten für sie die Bestimmungen des

Artikels 34 Absätze 3 und 5 des Abkommens

entsprechend.

Artikel 3

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz

1, des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 29

Absatz 1 und des Artikels 31 des Abkommens

hat die betreffende Person eine Bescheinigung

über die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten

vorzulegen.

(2) Diese Bescheinigung ist auf Ersuchen der

betreffenden Person von dem Träger oder den

Trägern auszustellen, welche die Rechtsvorschrif-

ten anwenden, nach denen die in Betracht kommenden

Versicherungszeiten erworben wurden.

Soweit eine Bescheinigung über Beschäftigungszeiten

in Österreich in Betracht kommt, ist diese

vom Träger der Krankenversicherung auszustellen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN

OBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen

(1) In dem im Artikel 9 litera a des Abkommens

bezeichneten Fall hat der Dienstnehmer

dem in Betracht kommenden Träger eine Entsendebescheinigung

vorzulegen.

(2) Die Entsendelbescheinigung ist auf Ersuchen

des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers

auszustellen

in Frankreich von

der Caisse primaire d'assurance maladie für

die im allgemeinen System Versicherten,

der Société de secours minière für die im

System für den Bergbau Versicherten,

der Caisse de mutualité sociale agricole für

die im System für die Landwirtschaft Versicherten,

in Österreich von

dem Träger der Krankenversicherung.

Artikel 5

Ausübung des Wahlrechtes

Der Dienstnehmer, der von dem im Artikel

10 Albsatz 2 des Abkommens vorgesehenen

Wahlrecht Gebrauch macht, hat gleichzeitig den

Träger im Entsendestaat, für dessen Rechtsvorschriften

er sich entschieden hat, und den Träger

im Empfangsstaat, dessen Rechtsvorschriften er

bei Ausübung des Wahlrechtes unterstand, in

Kenntnis zu setzen und gleichzeitig seinen Dienstgeber

zu unterrichten. Die Wahl wird mit dem

nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 12 Absatz 2,

des Artikels 15 Absätze 1 und 3 und des Ar-

tikels 18 Absatz 5 des Abkommens hat der Versicherte

dem im Artikel 19 des Abkommens

bezeichneten Träger zum Nachweis des Anspruches

eine Bescheinigung des zuständigen

Trägers vorzulegen. Diese Bescheinigung hat insbesondere

die Höchstdauer für die Gewährung

von Sachleistungen anzugeben.

(2) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat

der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete

Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den

Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die

voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den

Tag der Entlassung anzuzeigen.

(3) Der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete

Träger hat den Leistungsempfänger der

Krankenkontrolle zu unterstellen, als handelte

es sich um einen eigenen Versicherten.

(4) Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz

5 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzteile,

größeren Hilfsmittel und anderen

Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser

Vereinbarung angeschlossen. Der im Artikel 19

des Abkommens bezeichnete Träger hat den zuständigen

Träger im vorhinein von jedem Antrag

auf Gewährung dieser Leistungen zu unterrichten.

Der zuständige Träger hat dem im Artikel

19 des Abkommens bezeichneten Träger

unverzüglich seine Entscheidung bekanntzugeben.

Sind solche Leistungen im Fall unbedingter

Dringlichkeit zu gewähren, so hat der im Artikel

19 des Abkommens bezeichnete Träger

dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

(5) Der zuständige Träger hat den im Artikel

19 des Abkommens bezeichneten Träger

unverzüglich vom Ende des Leistungsanspruches

des Dienstnehmers zu unterrichten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind in den Fällen des

Artikels 15 Absatz 7 des Abkommens entsprechend

anzuwenden.

Artikel 7

Gewährung von Geldleistungen

Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 6

des Abkommens sind die Geldleistungen an den

Dienstnehmer direkt vom Träger des zuständigen

Staates nach den Rechtsvorschriften dieses

Staates zu gewähren. In diesem Fall ist Artikel 6

Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Artikel 8

Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige

eines Dienstnehmers

(1) Familienangehörige nach Artikel 16 des

Abkommens haben sich für den Bezug von Sach-

leistungen aus den Versicherungen bei Krankheit

und Mutterschaft in ihrem Wohnortstaat

ehestmöglich beim Träger ihres Wohnortes eintragen

zu lassen, wobei sie eine Bescheinigung

vorzuweisen haben. Diese Bescheinigung, welche

den Anspruch des Dienstnehmers und seiner

Familienangehörigen auf Sachleistungen feststellt,

ist vom zuständigen Träger auszustellen.

(2) Die Gültigkeitsdauer der im Absatz 1 erwähnten

Bescheinigung beträgt drei Monate ab

dem Tag ihrer Ausstellung. Während dieses Zeitraumes

bleibt die Bescheinigung so lange gültig,

bis der Träger des Wohnortes eine Mitteilung des

zuständigen Trägers über ihren Widerruf erhalten

hat.

(3) Artikel 6 Absätze 2, 4 und 5 ist entsprechend

anzuwenden.

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an Pensionsempfänger

(1) Für die Durchführung des Artikels 18 Absatz

2 des Abkommens bat ein Pensions- oder

Rentenempfänger dem Träger des Wohnortes

eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,

nach denen ihm eine Pension oder

Rente gebührt, für sich und seine Familienangehörigen

Anspruch auf diese Sachleistungen hat.

Diese Bescheinigung ist auf Ersuchen des Pensionisten

(Rentners) vom zuständigen Träger des

Vertragsstaates auszustellen, nach dessen Rechtsvorschriften

die Pension oder Rente geschuldet

wird.

(2) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen ist der

Pensions(Renten)anspruch dem Träger des Wohnortes

nachzuweisen.

(3) Der Pensionist (Rentner) oder seine Familienangehörigen

haben den Träger des Wohnortes

von jeder Änderung in ihren Verhältnissen

zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen

berühren könnte, insbesondere von

jedem Ruhen oder Wegfallen der Pension (Rente)

und von jedem Wohnortwechsel.

(4) Der Träger des Wohnortes hat den Träger,

der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt

hat, von jeder Veränderung in den Verhältnissen

des Betreffenden und seiner Familienangehörigen

zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren

könnte. Der zur Zahlung der Pension

(Rente) verpflichtete Träger hat seinerseits den

Träger des Wohnortes des Pensionisten (Rentners)

von solchen Änderungen zu unterrichten.

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige

eines Pensionsempfängers

Für die Gewährung von Sachleistungen nach

Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens ist Artikel 8

entsprechend anzuwenden.

Artikel 11

Gewährung von Sachleistungen an Pensionswerber

Für die Gewährung von Sachleistungen nach

Artikel 18 Absatz 7 des Abkommens ist Artikel

9 entsprechend anzuwenden.

Artikel 12

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung

des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag

der betreffenden Person vom zuständigen

Träger nach den für den im Artikel 19 des Abkommens

bezeichneten Träger maßgebenden

Sätzen zu erstatten, sofern die im Artikel 6 vorgesehenen

Verfahrensregelungen nicht eingehalten

werden konnten. Der im Artikel 19 des Abkommens

bezeichnete Träger hat dem zuständigen

Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen

Auskünfte über diese Sätze zu erteilen.

Kapitel 2

INVALIDITÄT

Artikel 13

Verfahren betreffend Anträge auf Invaliditätspensionen

Für Anträge auf Leistungen bei Invalidität

nach Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens sind

die Bestimmungen der Artikel 18 bis 20 entsprechend

anzuwenden.

Artikel 14

Feststellung des Grades der Invalidität

Der zuständige Träger hat bei der Feststellung

des Grades der Invalidität die vom Träger des

anderen Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen

Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen

Auskünfte zu (berücksichtigen. Der

erste Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, den

Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl und

unter den nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen

Voraussetzungen untersuchen zu lassen.

Artikel 15

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

von Beziehern einer Invaliditätspension ist

auf Verlangen des Leistungspflichtigen Trägers

durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten

nach den von diesem letztgenannten

Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.

(2) Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen

Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen

Trägers festgestellt, daß der Bezieher einer

Invaliditätspension eines der beiden Vertragsstaaten

im anderen Staat wieder eine Arbeit angenommen

hat, so hat der Träger dieses Staates

dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu

übermitteln.

Artikel 16

Zahlung von Invaliditätspensionen

Die Bestimmungen des Kapitels 3 betreffend

die Zahlung der Pensionen und Renten bei

Alter oder Tod sind auch auf Invaliditätspensionen

anzuwenden.

Artikel 17

Umwandlung von Invaliditätspensionen

(1) Wird eine Invaliditätspension nach Artikel

21 Absatz 3 des Abkommens in eine Alterspension

umgewandelt, so sind gegebenenfalls

für die Feststellung des nach den Rechtsvorschriften

jedes der beiden Vertragsstaaten geschuldeten

Betrages die Bestimmungen des Kapitels 3

entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Gesamtbetrag der dem Betreffenden

aus den Versicherungen der beiden Vertragsstaaten

bei Alter gebührenden Leistungen geringer

als der Betrag der Invaliditätspension, so ist

zu Lasten des Trägers, der diese Pension festgestellt

hat, ein entsprechender Unterschiedsbetrag

zu gewähren.

Kapitel 3

ALTER UND TOD

(Pensionen)

Artikel 18

Pensionsanträge

(1) Für den Bezug von Pensionen oder Renten

bei Alter oder Tod nach Abschnitt III Kapitel

3 des Abkommens hat der Dienstnehmer

oder sein Hinterbliebener, sofern er in Frankreich

oder Österreich wohnt, bei dem Träger

seines Wohnortes einen Antrag zu stellen, und

zwar in der Art und Weise, die in den Rechts-

vorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat,

vorgeschrieben ist.

(2) Wohnt der Anspruchswerber in einem

Drittstaat, so hat er seinen Antrag an den zuständigen

Träger desjenigen Vertragsstaates zu

richten, nach dessen Rechtsvorschriften er zuletzt

versichert war.

(3) Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen

werden, wenn sie von der betreffenden

Person unmittelbar dem zuständigen

Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der

beiden Verbindungsstellen übermittelt werden.

(4) Wird bei einem zuständigen Träger ein

Antrag eingebracht, so ist der zuständige Träger

des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung

eines Formblattes unverzüglich zu

unterrichten. Die Übermittlung dieses Formblattes

ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.

Artikel 19

Einreichung der Pensionsanträge

Für die Einreichung der Anträge nach Artikel

18 gilt folgendes

1. Der Antrag ist auf dem Formblatt zu stellen,

das der zuständige Träger verwendet, bei dem

der Antrag eingebracht wird. Dem Antrag

sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

2. Der Antragsteller hat, soweit wie möglich,

entweder den beziehungsweise die Träger,

bei dem beziehungsweise bei denen er im

Gebiet des anderen Vertragsstaates versichert

war, oder den beziehungsweise die Dienstgeber

anzugeben, bei dem beziehungsweise

bei denen er im Gebiet dieses Staates beschäftigt

war, und in seinem Besitz befindliche

Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.

Artikel 20

Bearbeitung der Pensionsanträge

(1) Für die Bearbeitung der Anträge auf Pensionen

oder Renten bei Alter oder Tod nach den

Artikeln 22 ff. des Abkommens haben die in

Betracht kommenden Träger ein Formblatt zu

verwenden.

(2) Das Formblatt ist in jedem Fall, gleichgültig

bei welchem Träger der Antrag eingebracht

wird, zuerst vom französischen Träger auszufüllen.

Zu diesem Zweck hat der in Anspruch genommene

österreichische Träger das Formblatt

unverzüglich dem französischen Träger zu übermitteln.

(3) Der französische Träger hat die nach seinen

Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten

anzuführen und sodann das Formblatt

dem österreichischen Träger zu übermitteln.

(4) Der österreichische Träger hat den sich auf

Grund seiner eigenen Rechtsvorschriften ergebenden

Anspruch festzustellen.

(5) Der österreichische Träger hat das Formblatt

dem französischen Träger zurückzusenden,

der seinerseits mit der Feststellung der sich nach

seinen Rechtsvorschriften ergebenden Ansprüche

fortzufahren hat.

(6) Die zuständigen Träger haben einander

von den Entscheidungen im Feststellungsverfahren

zu unterrichten.

Artikel 21

Verfahren betreffend Hinterbliebenenpensionen

aus dem Bergbausystem

(1) Das in den Artikeln 18 bis 20 vorgesehene

Verfahren zur Feststellung der Ansprüche gilt

auch für das nach den in beiden Vertragsstaaten

für Dienstnehmer im Bergbau vorgesehene Sondersystem

hinsichtlich der Witwenpensionen und

Leistungen an Waisen.

(2) Im Falle einer Witwe, deren Ehemann

nach Feststellung seines Pensionsanspruches nach

dem französischen System der Sozialen Sicherheit

im Bergbau gestorben ist, hat jedoch der französische

Träger, an den der Antrag gerichtet ist,

von sich aus die Entscheidung nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zu treffen und anschließend

zwei Ausfertigungen des Formblattes

nach Eintragung der von ihm getroffenen Entscheidung

dem österreichischen Träger zu übermitteln.

Dieser hat eine Ausfertigung dieses

Formblattes nach Eintragung der nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften getroffenen Entscheidung

zurückzusenden.

Artikel 22

Zahlung von Pensionen oder Renten

Die leistungspflichtigen Träger haben Pensionen

oder Renten bei Alter oder Tod direkt an

die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die

Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der

leistungspflichtige Träger auf Grund der für ihn

geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.

Artikel 23

Statistiken

Zwecks Unterrichtung der Verbindungsstellen

haben die leistungspflichtigen Träger jedes der

Vertragsstaaten den Verbindungsstellen der beiden

Vertragsstaaten eine jährlich zu erstellende

Statistik über die in den anderen Vertragsstaat

nach Artikel 22 vorgenommenen Zahlungen zu

übermitteln.

Kapitel 4

ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel 24

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 25 Absatz 1 des

Abkommens ist Artikel 6 Absätze 1 bis 5 entsprechend

anzuwenden.

Artikel 25

Gewährung von Geldleistungen mit Ausnahme

von Renten

(1) Für den Bezug anderer Geldleistungen als

Renten nach Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens

hat ein Dienstnehmer nach Artikel 9 litera a

oder b des Abkommens innerhalb von drei Tagen

dem Träger des Aufenthaltsortes eine vom behandelnden

Arzt ausgestellte Bestätigung über

Erwerbsunfähigkeit zu übermitteln.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat unverzüglich

eine ärztliche Kontrolluntersuchung

des Dienstnehmers durchzuführen, als handelte

es sich um einen bei ihm Versicherten. Der

Bericht des untersuchenden Arztes, in dem insbesondere

die voraussichtliche Dauer der Erwerbsunfähigkeit

anzugeben ist, ist vom Träger des

Aufenthaltsortes unverzüglich dem zuständigen

Träger zu übermitteln.

(3) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die

verwaltungsmäßige Kontrolle des Dienstnehmers

so durchzuführen, als handelte es sich um einen

bei ihm Versicherten.

(4) Der zuständige Träger ist in allen Fällen

berechtigt, den Betreffenden durch einen Arzt

seiner Wahl untersuchen zu lassen. Verweigert

er die Leistungsgewährung, weil sich der Dienstnehmer

nicht den in den im Aufenthaltsstaat

geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Formvorschriften

unterworfen hat, so hat er diese

Entscheidung dem Dienstnehmer bekanntzugeben

und gleichzeitig dem Träger des Aufenthaltsortes

eine Abschrift dieser Mitteilung zu übermitteln.

(5) Das Ende der Erwerbsunfähigkeit ist vom

Träger des Aufenthaltsortes dem Dienstnehmer

sowie dem zuständigen Träger unverzüglich mitzuteilen.

Entscheidet der zuständige Träger von

sich aus, daß der Betreffende wieder erwerbsfähig

ist, so hat er von dieser Entscheidung den

Dienstnehmer und gleichzeitig den Träger des

Aufenthaltsortes durch Übermittlung einer Abschrift

zu unterrichten.

(6) Werden für ein und denselben Fall vom

Träger des Aufenthaltsortes und vom zuständi-

gen Träger bezüglich des Endes der Erwerbsunfähigkeit

verschiedene Zeitpunkte festgelegt,

so ist der vom zuständigen Träger festgelegte

Zeitpunkt maßgebend.

(7) Nimmt der Dienstnehmer die Arbeit wieder

auf, so hat er hievon den zuständigen Träger

unverzüglich zu unterrichten.

(8) Geldleistungen mit Ausnahme von Renten

sind den Anspruchsberechtigten vom zuständigen

Träger direkt zu zahlen.

(9) Zwecks gegenseitiger Unterrichtung hat der

zuständige Träger den Verbindungsstellen beider

Vertragsstaaten jährlich eine Statistik über die

durchgeführten Zahlungen zu übermitteln.

Artikel 26

Anzeigen, Nachforschungen und Informationsaustausch

zwischen den Trägern

(1) Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit,

die im anderen als dem zuständigen Staat

eintritt, ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates, gegebenenfalls unbeschadet

jeglicher in dem Vertragsstaat, in dem sich der

Unfall oder die Berufskrankheit ereignet hat,

geltenden rechtlichen Vorschriften, anzuzeigen;

diese Vorschriften bleiben voll anwendbar. Diese

Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten,

dem Träger des Aufenthaltsortes ist eine

Abschrift zu übermitteln.

(2) Der Träger des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit

eingetreten ist, hat dem zuständigen Träger

zwei Ausfertigungen der im Gebiet dieses Staates

ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen zu übermitteln

und auf dessen Verlangen alle zweckdienlichen

Auskünfte zu erteilen.

(3) Sind bei einem Wegunfall im Gebiet des

anderen als des zuständigen Staates Nachforschungen

im Gebiet des ersten Staates erforderlich,

so kann der zuständige Träger zu diesem

Zweck einen Beauftragten benennen; der zuständige

Träger hat die Behörden dieses Staates

davon zu unterrichten. Diese Behörden haben

den Beauftragten insbesondere durch Beistellung

einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in

die Protokolle und sonstigen Unterlagen über

den Unfall behilflich ist, zu unterstützen.

(4) Nach Beendigung der Behandlung ist dem

zuständigen Träger ein ausführlicher Bericht mit

den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen

des Unfalls oder der Berufskrankheit, insbesondere

über den derzeitigen Zustand des

Betroffenen sowie über die Heilung oder die

Konsolidierung der Schäden zu übermitteln. Die

Honorare hiefür sind vom Träger des Wohnortes

nach dem von diesem Träger anzuwendenden

Tarif zu Lasten des zuständigen Trägers

zu zahlen.

(5) Der zuständige Träger hat auf Verlangen

den Träger des Wohnortes von der Entscheidung,

mit welcher der Tag der Heilung oder der

Konsolidierung der Schäden festgelegt wird,

sowie gegebenenfalls von der Entscheidung betreffend

die Zuerkennung einer Rente zu unterrichten.

Artikel 27

Zweifel über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit

(1) Bezweifelt der zuständige Träger, daß im

Falle des Artikels 25 Absatz 1 litera a des Abkommens

die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle

oder Berufskrankheiten anzuwenden

sind, so hat er dies sofort dem Träger des Aufenthaltsortes

mitzuteilen, der die Sachleistungen

gewährt hat; diese gelten sodann als Leistungen

der Krankenversicherung und sind als solche auf

Grund der im Artikel 6 genannten Bescheinigung

weiterhin zu gewähren.

(2) Nach endgültiger Entscheidung hat der

zuständige Träger den Träger des Aufenthaltsortes,

der die Sachleistungen gewährt hat, davon

sofort zu unterrichten. Handelt es sich nicht um

einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit,

so hat der letztgenannte Träger diese Sachleistungen

weiterhin im Rahmen der Krankenversicherung

zu gewähren, wenn der Dienstnehmer darauf

Anspruch hat. Andernfalls gelten die Leistungen,

die der Dienstnehmer im Rahmen der

Krankenversicherung bezogen hat, als Leistungen

bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Artikel 28

Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit

(1) Für die Durchführung des Artikels 26

Absatz 1 des Abkommens hat der Dienstnehmer

dem zuständigen Träger alle Auskünfte über

Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu erteilen,

die zu einem Zeitpunkt eingetreten waren,

zu dem er noch den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates unterlag, ohne Rücksicht

auf die durch diese Fälle verursachte Minderung

der Erwerbsfähigkeit.

(2) Der zuständige Träger hat nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften die durch diese

früheren Fälle verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit

zu berücksichtigen.

(3) Der zuständige Träger kann bei dem

früher zuständig gewesenen Träger alle Auskünfte

anfordern, die er für notwendig erachtet.

Artikel 29

Rentenanträge

Anträge auf Renten aus einer Versicherung

gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

eines der Vertragsstaaten können bei dem Träger

des nicht zuständigen Staates auf dem Formblatt,

das dieser Träger verwendet, eingebracht werden.

Der Antrag ist unverzüglich dem zuständigen

Träger zu übermitteln.

Artikel 30

Berufskrankheiten

(1) Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet der Betroffene zuletzt

eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende

Berufskrankheit verursachen kann, fest,

daß der Betroffene oder seine Hinterbliebenen

die Voraussetzungen seiner Rechtsvorschriften

nicht erfüllen, so gilt folgendes

a) Der genannte Träger hat die Anzeige und

alle beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift

der nachstehenden Mitteilung unverzüglich

dem zuständigen Träger des anderen

Staates, in dessen Gebiet der Dienstnehmer

vorher eine Beschäftigung ausgeübt

hat, welche die betreffende Berufskrankheit

hätte verursachen können, zu übermitteln.

b) Er hat gleichzeitig dem Betreffenden seine

Entscheidung über die Ablehnung mitzuteilen,

wobei er insbesondere die für das

Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden

Voraussetzungen sowie die Rechtsbehelfe

und Rechtsmittelfristen sowie die

Übermittlung der Anzeige an den Träger

des anderen Staates anzugeben hat.

(2) Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels

gegen die Ablehnung seitens des zuständigen

Trägers des Staates, in dessen Gebiet der

Betroffene zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt hat,

die die betreffende Berufskrankheit hätte hervorrufen

können, hat dieser Träger den Träger

des anderen Staates zu unterrichten und ihm in

der Folge die endgültige Entscheidung mitzuteilen.

Artikel 31

Verschlimmerung von Berufskrankheiten

In den im Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen

Fällen hat der Dienstnehmer dem

Träger des Vertragsstaates, bei dem er den Anspruch

auf Leistungen geltend macht, alle Auskünfte

über die vorher für die betreffende Berufskrankheit

gewährten Leistungen zu erteilen.

Dieser Träger kann sich wegen aller von ihm

für erforderlich gehaltenen Auskünfte an jeden

anderen Träger wenden, der vorher zuständig

war.

Artikel 32

Zahlung von Renten

Für die Zahlung der Renten sind die Artikel

22 und 23 entsprechend anzuwenden.

Artikel 33

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

sowie die für eine Neubemessung der Renten

erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden

auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch

den Träger des Wohnortes des Anspruchsberechtigten

nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige

Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die

Untersuchung des Anspruchsberechtigten durch

einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.

Kapitel 5

STERBEGELD

Artikel 34

Anträge auf Sterbegeld

Anträge auf Sterbegeld aus einer Versicherung

eines der Vertragsstaaten können bei dem Träger

des nicht zuständigen Staates gegebenenfalls auf

einem Formblatt, das dieser Träger verwendet,

eingebracht werden. Der Antrag ist unverzüglich

dem zuständigen Träger zu übermitteln.

Kapitel 6

FAMILIENLEISTUNGEN

Artikel 35

Familienleistungen für Kinder, die außerhalb des

zuständigen Staates wohnen

(1) Zum Zwecke des im Artikel 32 Absätze 3

und 4 des Abkommens vorgesehenen Vergleiches

erhält der zuständige Träger über die Verbindungsstelle

des zuständigen Staates die Auskünfte

über die Höhe der nach den Rechtsvorschriften

des Wohnortstaates der Kinder vorgesehenen

Familienbeihilfen.

(2) Die Verbindungsstellen haben einander

über jede Änderung der Höhe und sonstige Veränderungen

der Familienbeihilfen zu unterrichten.

Diese den zuständigen Trägern mitgeteilten

Auskünfte bilden die Vergleichsbasis für die Feststellung

der zu leistenden Familienbeihilfen.

(3) Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der

Familienbeihilfen nach Artikel 32 Absatz 2 des

Abkommens eine Familienstandsbescheinigung

vorzulegen, welche die für Personenstandsangelegenheiten

zuständigen Behörden des Wohnortstaates

der Kinder ausgestellt haben. Diese

Familienstandsbescheinigung ist einmal jährlich

zu erneuern.

(4) Der Dienstnehmer hat auch Angaben über

die Person zu machen, zu deren Handen die

Familienbeihilfen im Wohnortstaat zu zahlen

sind (Name, Vorname, vollständige Anschrift),

sofern die Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates vorsehen, daß die Familienbeihilfen an

eine andere Person als den Dienstnehmer ausgezahlt

werden können oder müssen.

(5) Der Dienstnehmer hat dem zuständigen

Träger, gegebenenfalls über seinen Dienstgeber,

jede Änderung in den Verhältnissen seiner Kinder,

die den Anspruch auf Familienleistungen

ändern könnte, sowie jede Änderung der Anzahl

seiner Kinder, für die Familienleistungen vorgesehen

sind, und jeden Wechsel des Wohnortes

mitzuteilen.

(6) Die nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens

vorgesehenen Familienbeihilfen sind monatlich

zu zahlen.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 36

Erstattung von Sachleistungen bei Krankheit und

Mutterschaft

(1) Die Kosten der von einem im Artikel 19

des Abkommens bezeichneten Träger oder von

einem Träger des Wohnortes nach Artikel 12

Absatz 2, Artikel 15 Absätze 3 und 7, Artikel

16 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 2, 4

und 5 letzter Satz des Abkommens gewährten

Leistungen sind diesen vom zuständigen Träger

nach Maßgabe des Artikels 20 Absätze 2 und 3

des Abkommens unter Zugrundelegung des tatsächlichen

Betrages, der sich aus der Rechnungsführung

des die Leistung erbringenden Trägers

ergibt, zu erstatten.

(2) Für die Durchführung des Artikels 20 des

Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung

nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes

Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen

zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu

erfüllen; in Fällen des Artikels 18 Absatz 2 des

Abkommens ist der Ersatz der Aufwendungen

für Anspruchsberechtigte aus einer österreichischen

Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung

der Pensionisten zu leisten.

(3) In den im Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens

angeführten Fällen gilt der Träger des

Wohnortes des Pensionisten oder Rentners als

zuständiger Träger.

(4) Für die Erstattung dürfen keine höheren

Sätze berücksichtigt werden als jene, die für

Sachleistungen an Dienstnehmer gelten, die den

von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften

unterliegen, der Leistungen nach Absatz

1 gewährt hat.

Artikel 37

Erstattung von Sachleistungen bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten

Für die Durchführung des Artikels 25 Absatz

4 des Abkommens ist Artikel 36 entsprechend

anzuwenden.

Artikel 38

Erstattung der Kosten ärztlicher Untersuchungen

Aus der Anwendung des Artikels 34 Absatz 7

des Abkommens entstandene Kosten für ärztliche

Untersuchungen sind dem Träger, der hiemit

beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden

Sätzen von dem Träger, für dessen Rechnung

sie durchgeführt wurden, zu erstatten.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Formblätter

Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen,

Berichte und Formblätter vorgesehen sind, werden

die entsprechenden Vordrucke von den zuständigen

Behörden vereinbart werden.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Paris, am 1. September

1972, in zwei Urschriften, in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die österreichischen zuständigen Behörden

Josef Schuh

Für die französischen zuständigen Behörden

Roger Lejuez

Jean Plocque

ANLAGE

Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel

und anderen Sachleistungen von erheblicher

Bedeutung (Artikel 6 Absatz 4)

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate

und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen,

Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit

dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen

und Fernrohrbrillen;

5. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische

Geräte;

6. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)

und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

7. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere

mechanische Fortfbewegungsmittel;

8. Blindenführhunde;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 7

genannten Gegenstände;

10. Kuren;

11. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs-,

Erholungs- und Luftkurheimen sowie

Heilstätten;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen

Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches,

deren Anschaffungskosten in Österreich

Schilling 2.500•—, in Frankreich Francs 520

übersteigen.

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 40 am 1. November 1972 in Kraft.

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