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384_1970 AT

384. Verordnung : Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte Waren der Zolltarifnummern 18.06, 19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Verordnung : Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte Waren der Zolltarifnummern 18.06, 19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 219/1967, wird in

Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 74, verordnet

Artikel I

Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe

wird für nachstehend angeführte Waren wie

folgt ermäßigt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971

in Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf

des 30. Juni 1971.

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