384_1970
AT
384. Verordnung : Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte Waren der Zolltarifnummern 18.06, 19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 384. Verordnung : Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte Waren der Zolltarifnummern 18.06, 19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1970_384_0 384. Verordnung : Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte Waren der Zolltarifnummern 18.06, 19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
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Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 219/1967, wird in
Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 74, verordnet
Artikel I
Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe
wird für nachstehend angeführte Waren wie
folgt ermäßigt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971
in Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf
des 30. Juni 1971.