383. Verordnung: Kapitalanlageverordnung 2002
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG),
BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2002, wird verordnet
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität
und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu
nehmen. Insbesondere ist auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder Schuldners zu achten.
(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach
Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die
1. geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
dient, zu vermindern, und
2. mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden
1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz
1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 100/2002, verwendet werden,
2. eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine,
3. Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a
VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen
nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.
(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten
Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt
werden.
(5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger
Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG),
BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, entgegensteht. Wertpapiere
dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden,
wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes
berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere
beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers
kein Teil der Konkursmasse ist. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.
(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein
gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes
Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto
zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.
(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74a VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten,
die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit
verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße
Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
(9) Trägt das Versicherungsunternehmen bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Ausfallsrisiko,
so ist sicherzustellen, dass bei der Gestaltung des Produktes ein ausreichendes externes oder vergleichbares
internes Rating der mit einem Ausfallsrisiko behafteten Emittenten oder Vertragspartner
gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Emittenten oder Vertragspartner handelt, für deren Verpflichtung
der Bund, ein Bundesland oder ein anderer Vertragsstaat oder ein Gliedstaat eines anderen
Vertragsstaates haftet.
Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte
§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet
1. Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines
Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für
deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein
Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
b) Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat
oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen
anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden
Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
c) Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen
mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat
der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
d) Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt
gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages
nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß
auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte
Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),
e) sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen
mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat
der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,
2. Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter
a) Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an
einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
b) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden
Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen
anerkannt sind und an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß
Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
c) sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in
einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB),
dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, mit Sitz
im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange
sie kurzfristig veräußert werden können,
d) sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat
oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach den im Inland oder in anderen
Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten
oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind, solange sie kurzfristig veräußert werden können.
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen
Anlagen
a) Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds)
im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985,
S. 3),
b) Anteile an Spezialfonds und Dachfonds gemäß § 1 Abs. 2 und § 20a Investmentfondsgesetz
(InvFG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002,
c) Anteile an Spezialfonds und Dachfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in
einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß
Z 1 bis 3 lit. b sowie Z 8 und Bankguthaben zusammensetzt,
d) Anteile an Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen,
4. Darlehen und Kredite
a) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine
Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite
und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft
oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen,
einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von
Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich
geregelten Abgaben verpfändet werden,
b) in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite
auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche
Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer
Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen
Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die
Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
c) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem
Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus
Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches
Kreditinstitut haftet,
d) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines
anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,
e) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
f) Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat
oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages
seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß
auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist
(strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können,
g) Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG,
5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
a) Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die
einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch
ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine
sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend
feuerversichert ist,
b) Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem
anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und
deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem
öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen
oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung
dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen
Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
c) in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften
mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften
sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren
Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen
Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder
erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung
dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen
Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
d) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften
gemäß lit. c,
6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
a) Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten
Kreditinstituten,
b) Kassenbestände,
7. sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis
6 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen,
8. Rechte aus Options- und Termingeschäften, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne
geeignete Vermögenswerte gegen Kursschwankungen abzusichern, wobei das Absicherungsinstrument
dort zuzuordnen ist, wo sich der abzusichernde Vermögenswert befindet.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 7 können zur
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der
Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes
Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem
Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung
erfolgen.
(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 7 sind von
diesen Vermögenswerten abzuziehen.
(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres
nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so sind sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
geeignet, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den
Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel
aufgenommen wird.
(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks
für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG sind geeignet
1. Anteile gemäß Abs. 1 Z 3 oder Anteile an sonstigen Kapitalanlagefonds, die von Kapitalanlagegesellschaften
mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgegeben werden, die einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen,
2. Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt
10 vH des Deckungserfordernisses,
3. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.
Anrechnungsgrenzen
§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen
nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden
1. a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens
– ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben
gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, die denselben
Schuldner oder Emittenten betreffen,
b) bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis
d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten ge-
mäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen
Rückstellungen angelegt wurden,
c) bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens
gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
2. bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen,
Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
3. bis zu 40 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, Wertpapiere gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 lit. d und e, Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen den Anteil von
insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf, Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3
lit. a bis c, ausgenommen liquide Mittel und den sich in Kapitalanlagefonds befindlichen Schuldverschreibungen,
bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages zur Gänze garantiert ist; bei
Dachfonds sind gemischte Subfonds im Falle der Nichtdurchrechnung zur Gänze einzubeziehen,
4. bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,
5. bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil
von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht
überschreiten darf,
6. bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c,
7. bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e
an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
8. bis zu jeweils 10 vH
a) einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a
oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich
als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
b) Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer
einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten
gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
c) Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft
gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an
diese Gesellschaft,
d) Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3
lit. d,
höchstens jedoch 30 vH insgesamt,
9. bis zu 30 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,
10. bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,
11. bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten
oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks
gemäß § 20 Abs. 2 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen
Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 4. § 1 Abs. 7 ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-
Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen herangezogen wird, befinden.
In-Kraft-Treten
§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.