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383. Verordnung: Kapitalanlageverordnung 2002

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Verordnung: Kapitalanlageverordnung 2002

Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG),

BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2002, wird verordnet

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität

und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu

nehmen. Insbesondere ist auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder Schuldners zu achten.

(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach

Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die

1. geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

dient, zu vermindern, und

2. mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden

1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz

1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 100/2002, verwendet werden,

2. eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine,

3. Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a

VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen

nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.

(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten

Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt

werden.

(5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der

versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger

Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG),

BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, entgegensteht. Wertpapiere

dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden,

wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.

(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen

Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes

berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere

beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers

kein Teil der Konkursmasse ist. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.

(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen

Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein

gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes

Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto

zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.

(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74a VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten,

die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit

verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße

Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.

(9) Trägt das Versicherungsunternehmen bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Ausfallsrisiko,

so ist sicherzustellen, dass bei der Gestaltung des Produktes ein ausreichendes externes oder vergleichbares

internes Rating der mit einem Ausfallsrisiko behafteten Emittenten oder Vertragspartner

gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Emittenten oder Vertragspartner handelt, für deren Verpflichtung

der Bund, ein Bundesland oder ein anderer Vertragsstaat oder ein Gliedstaat eines anderen

Vertragsstaates haftet.

Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte

§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet

1. Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere

a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines

Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation

für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für

deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein

Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

b) Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat

oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen

anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden

Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

c) Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen

mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat

der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d) Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt

gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages

nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß

auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte

Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),

e) sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen

mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat

der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,

2. Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter

a) Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an

einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

b) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden

Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen

anerkannt sind und an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß

Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

c) sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in

einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile

von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB),

dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, mit Sitz

im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange

sie kurzfristig veräußert werden können,

d) sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat

oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach den im Inland oder in anderen

Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten

oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind, solange sie kurzfristig veräußert werden können.

3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen

Anlagen

a) Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds)

im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985,

S. 3),

b) Anteile an Spezialfonds und Dachfonds gemäß § 1 Abs. 2 und § 20a Investmentfondsgesetz

(InvFG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002,

c) Anteile an Spezialfonds und Dachfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in

einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder staatlich anerkannten

Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß

Z 1 bis 3 lit. b sowie Z 8 und Bankguthaben zusammensetzt,

d) Anteile an Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft

mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer

staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen,

4. Darlehen und Kredite

a) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine

Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite

und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft

oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen,

einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von

Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich

geregelten Abgaben verpfändet werden,

b) in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite

auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche

Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer

Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen

Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen

Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die

Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

c) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem

Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus

Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches

Kreditinstitut haftet,

d) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines

anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,

e) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

f) Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat

oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages

seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß

auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist

(strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können,

g) Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG,

5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

a) Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die

einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch

ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine

sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend

feuerversichert ist,

b) Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem

anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen

mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und

deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem

öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen

oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung

dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen

Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen

oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

c) in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften

mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich

Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften

sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen

mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren

Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen

Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder

erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung

dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen

Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen

oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

d) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften

gemäß lit. c,

6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände

a) Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten

Kreditinstituten,

b) Kassenbestände,

7. sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis

6 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen,

8. Rechte aus Options- und Termingeschäften, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne

geeignete Vermögenswerte gegen Kursschwankungen abzusichern, wobei das Absicherungsinstrument

dort zuzuordnen ist, wo sich der abzusichernde Vermögenswert befindet.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 7 können zur

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der

Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes

Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem

Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung

erfolgen.

(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 7 sind von

diesen Vermögenswerten abzuziehen.

(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres

nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so sind sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

geeignet, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den

Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel

aufgenommen wird.

(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks

für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG sind geeignet

1. Anteile gemäß Abs. 1 Z 3 oder Anteile an sonstigen Kapitalanlagefonds, die von Kapitalanlagegesellschaften

mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgegeben werden, die einer staatlichen

oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen,

2. Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt

10 vH des Deckungserfordernisses,

3. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.

Anrechnungsgrenzen

§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen

nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden

1. a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens

– ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –,

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben

gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, die denselben

Schuldner oder Emittenten betreffen,

b) bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis

d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten ge-

mäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen

Rückstellungen angelegt wurden,

c) bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens

gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2. bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen,

Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3. bis zu 40 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, Wertpapiere gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 lit. d und e, Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen den Anteil von

insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf, Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3

lit. a bis c, ausgenommen liquide Mittel und den sich in Kapitalanlagefonds befindlichen Schuldverschreibungen,

bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages zur Gänze garantiert ist; bei

Dachfonds sind gemischte Subfonds im Falle der Nichtdurchrechnung zur Gänze einzubeziehen,

4. bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5. bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil

von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht

überschreiten darf,

6. bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c,

7. bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e

an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

8. bis zu jeweils 10 vH

a) einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a

oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich

als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b) Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer

einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten

gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c) Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft

gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an

diese Gesellschaft,

d) Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3

lit. d,

höchstens jedoch 30 vH insgesamt,

9. bis zu 30 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

10. bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

11. bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten

oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt.

(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks

gemäß § 20 Abs. 2 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen

Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 4. § 1 Abs. 7 ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-

Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen

Rückstellungen herangezogen wird, befinden.

In-Kraft-Treten

§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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