383. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird
verordnet
Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 wird folgende Ziffer 10 angefügt
„10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
15 vH der Bemessungsgrundlage, mindestens 6000 S jährlich, höchstens 36000 S jährlich. Der
Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.“
2. § 6 lautet
„§ 6. (1) § 1 Z 1 bis 9 und §§ 2 bis 5 sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1993 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
2.wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.
(2) § 1 Z 10 ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.“