383. Bundesgesetz: Änderung des ASFINAG-Gesetzes, des ÖIAG-Anleihegesetzes und des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 963/1993, wird wie folgt geändert
1. Art. II § 6 Abs. 2 lit. e lautet
„e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung
unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen
Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung
nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung
der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger
oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im
§ 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die
Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als
Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“
2. In Art. II § 6 Abs. 2 entfällt die lit. f.
3. In Art. II § 6 entfallen die Abs. 3 bis 5.
Artikel II
Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes
Das ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 973/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lit. d lautet
„d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung
unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen
Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung
nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung
der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger
oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im
§ 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die
Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als
Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“
2. § 1 Abs. 2 lit. e entfällt.
3. § 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.
Artikel III
Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes
Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 161/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 339/1988, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lit. e lautet
„e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung
unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen
Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung
nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung
der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger
oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im
§ 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die
Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als
Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“
2. § 1 Abs. 2 lit. f entfällt.
3. § 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.
Artikel IV
Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des BHG verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.