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383_1996 AT

383. Bundesgesetz: Änderung des ASFINAG-Gesetzes, des ÖIAG-Anleihegesetzes und des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Bundesgesetz: Änderung des ASFINAG-Gesetzes, des ÖIAG-Anleihegesetzes und des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 963/1993, wird wie folgt geändert

1. Art. II § 6 Abs. 2 lit. e lautet

„e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung

unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen

Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung

nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung

der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger

oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im

§ 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die

Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als

Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“

2. In Art. II § 6 Abs. 2 entfällt die lit. f.

3. In Art. II § 6 entfallen die Abs. 3 bis 5.

Artikel II

Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes

Das ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 973/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lit. d lautet

„d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung

unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen

Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung

nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung

der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger

oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im

§ 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die

Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als

Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“

2. § 1 Abs. 2 lit. e entfällt.

3. § 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.

Artikel III

Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes

Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 161/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 339/1988, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lit. e lautet

„e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung

unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen

Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung

nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung

der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger

oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im

§ 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die

Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als

Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“

2. § 1 Abs. 2 lit. f entfällt.

3. § 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.

Artikel IV

Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des BHG verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

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