383. Bundesgesetz: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I (Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II und III des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/ 1984, BGBl. Nr. 652/1987 und BGBl. Nr. 339/1988 und der Artikel II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987 und BGBl. Nr. 339/1988 wird wie folgt geändert
1. Artikel II § 2 lautet
„§ 2. (1) Physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz im Ausland handelt, ist der inländische Warenempfänger (erster inländischer Abnehmer) vorratspflichtig.
(2) Geringfügige Importe, wie in Fahrzeugen mitgeführte Reserven an Treibstoff für den Betrieb dieser Fahrzeuge und kleine Mengen, die von Endverbrauchern für den eigenen Bedarf eingeführt werden, begründen keine Vorratspflicht."
2. Artikel II § 3 Abs. 1 bis 4 lauten
„§ 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann abweichend von Abs. 1 und 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind."
3. Artikel II § 4 Abs. 1 lautet
„§ 4. (1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden
1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten;
4. durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß § 5."
4. Artikel II § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 2."
5. Artikel II § 5 Abs. 5 lautet
„(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, daß er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn
der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen."
6. Artikel II § 5 Abs. 6 Z 4 lautet
„4. Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im Abs. 2 genannten Erfordernissen entsprechen."
7. Artikel II § 5 Abs. 6 Z 9 lautet
„9. Lagerhalter dürfen Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Behörde erteilen."
8. Artikel II § 7 lautet
„§ 7. Wer eine die Vorratspflicht begründende Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalender-Vierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit keine Pflichtnotstandsreserven halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25% der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach § 3."
9. Artikel II § 9 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Vorräte gemäß Abs. 1 sind mit 10% der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann diesen Prozentsatz über Antrag des Vorratspflichtigen vermindern, wenn dieser nachweist, daß ein geringerer Prozentsatz den technischen Gegebenheiten seines Betriebes entspricht. Völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen hiedurch nicht verletzt werden.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen den im Abs. 2 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern."
10. Artikel II §§ 12 und 13 lauten
„§ 12. (1) Physische Personen, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Vorjahresimport (§ 3 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten zu melden.
Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben,
1. ob ein Lager gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gehalten wird;
2. ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß § 5 übernommen wird.
(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.
§ 13. Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats Meldung zu erstatten."
11. Artikel II § 16 Abs. 1 lautet
„§ 16. (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen
1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
2. Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte;
3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den " Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens."
12. Artikel II § 18 lautet
„§ 18. Soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sind die in einer Verordnung nach § 16 bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet."
12 a. Artikel II § 20 lautet
„§ 20. Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berücksichtigen."
13. Artikel II §§ 21 und 22 lauten
„§ 21. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 800000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich seiner Vorratspflicht nach § 2 nicht nachkommt.
(2) Mit Geldstrafe bis zu 400000 S ist zu bestrafen, wer die in Abs. 1 genannte Verwaltungsübertretung fahrlässig begeht.
§ 22. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen, wer
1. die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 5 ausübt,
2. als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 5 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
3. als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 5 Abs. 5 überschreitet,
4. als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 verstößt,
5. die Meldungen und Auskünfte gemäß den §§ 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
6. die Bestimmungen des § 15 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
7. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17 zu dulden, zuwiderhandelt."
14. Artikel III Abs. 5 lautet
„(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des Vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag des Vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können."
15. Artikel IV Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 idF dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1992 in Kraft. § 3 Abs. 1 idF dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 5 Abs. 5 können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden.