Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
383_1991 AT

383. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird unter gleichzeitiger

Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr nachstehender Waren mit

Bestimmungsland oder Handelsland Jugoslawien zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig

§ 2. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme

der lit. e für nachstehend genannte Waren keine Anwendung

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →