383_1991
AT
383. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 383. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird unter gleichzeitiger
Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr nachstehender Waren mit
Bestimmungsland oder Handelsland Jugoslawien zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig
§ 2. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme
der lit. e für nachstehend genannte Waren keine Anwendung