383. Verordnung: Altölverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 5, 12
Abs. 3 und 18 des Ahölgesetzes 1986, BGBl.
Nr. 373, wird - hinsichtlich der §§ 2 Abs. 3, 12
Abs. 3 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie und dem
Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst — verordnet
Abgrenzung von Altöl zu Sonderabfall
§ 1. Als Sonderabfall gelten auch Stoffe des § 2
Abs. 1 des Altölgesetzes 1986, die mehr als 30 ppm
polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB,
PCT) enthalten.
Meßverfahren
§ 2. (1) Die Bestimmung des Gehaltes von polychlorierten
Biphenylen (PCB) in Altölen erfolgt
nach DIN 51527 DIN-Normen sind im Österreichischen Normungsinstitut,
Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich., Teil 1, Ausgabe Mai 1987.
(2) Zur Beurteilung des gesamten Gehaltes von
polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen
(PCB, PCT) (§§ 9 Abs. 5 oder 12 Abs. 2 des Altölgesetzes
1986) ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Wert
mit dem Faktor 5 zu multiplizieren.
(3) Eine Bestimmung des PCB-Gehaltes nach
Abs. 1 kann entfallen, wenn bei einer Bestimmung
des Halogengehaltes nach Abs. 4 einwandfrei
erwiesen ist, daß der in Betracht kommende PCB/
PCT-Gehalt (§ 1 dieser Verordnung oder § 12
Abs. 1 des Altölgesetzes 1986) unterschritten wird.
(4) Die Bestimmung von Chlor, Brom und Jod
(Halogene) in Altölen erfolgt nach DIN 51408 *),
Ausgabe August 1979, oder einem gleichwertigen
Verfahren.
Definition der Emissionsgrenzwerte
§ 3. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand
der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der
betreffenden Emission, die an bestimmte Meß- und
Betriebsbedingungen (Anlage 1) geknüpft sind.
Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur
Energiegewinnung aus Altölen
§ 4. (1) Die Energiegewinnung aus Altölen ist
nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen
verfügen, die zur Einhaltung der
im § 5 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwerte
geeignet sind. Verdampfungsbrenner dürfen in
Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet
werden.
(2) Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung)
von Anlagen nach Abs. 1 dürfen andere
Maßnahmen als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen
zugelassen werden, wenn dadurch
ebenfalls die Emissionsgrenzwerte des § 5 eingehalten
werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen
Brennstoffen ist keine andere Maßnahme im
Sinne des ersten Satzes.
(3) Während der Energiegewinnung aus Altölen
ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu
betreiben oder sind die allenfalls gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen
Maßnahmen zu setzen.
Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung
aus Altölen
§ 5. (1) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in
Anlagen, die nicht dem Dampfkessel-Emissionsgesetz
— DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, unterliegen,
dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas
nicht überschritten werden
(2) Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen,
die nicht ausschließlich der Energiegewinnung
dienen, so dürfen bei Erteilung einer Bewilligung
(Genehmigung) entsprechend dem Stand der Technik
auch andere Grenzwerte, bei der Zementerzeugung
insbesondere für staubförmige Emissionen
50 mg/m³ (davon Blei, Zink und Chrom einschließlich
ihrer Verbindungen zusammen 5 mg/m³ sowie
Cadmium und seine löslichen Verbindungen
0,2 mg/m³) und für organischen Kohlenstoff (C)
100 mg/m³, vorgeschrieben werden, wenn dadurch
den Zielsetzungen des § 12 Abs. 1 des Altölgesetzes
1986 entsprochen wird.
Mischfeuerung
§ 6. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung
liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung
von konventionellen Brennstoffen verfeuert
wird. Mischfeuerungen sind mit Bewilligung der
Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner
nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung
und Betriebsweise der Anlage geeignet sind,
die in den §§ 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen
zu erfüllen. Die gasförmigen Emissionen von
Chlorwasserstoff (HC1), angegeben als Cl, dürfen
bei Mischfeuerung jedoch 20 mg/m³ nicht überschreiten.
(2) Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen
Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit
Sonderabfall, verfeuert, so gelten außer den §§ 4
und 5 auch die für die nichtkonventionellen Brennstoffe
vorgesehenen Regelungen.
§ 7. Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen
nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden
1. Halogenhältige Zusätze,
2. Cadmium und dessen Verbindungen,
3. Quecksilber und dessen Verbindungen,
4. Arsen und dessen Verbindungen.
Wirksamwerden
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1987 in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes
bestimmt.
(2) Anlagen, in denen bereits vor dem 1. September
1986 nach den Bestimmungen des Altölgesetzes,
BGBl. Nr. 138/1979, Altöl einer Energiegewinnung
zugeführt worden ist, müssen spätestens
am 1. Mai 1989 den Voraussetzungen dieser Verordnung
entsprechen, oder es ist die Altölverfeuerung
ab diesem Zeitpunkt einzustellen.