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383_1987 AT

383. Verordnung: Altölverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Verordnung: Altölverordnung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 5, 12

Abs. 3 und 18 des Ahölgesetzes 1986, BGBl.

Nr. 373, wird - hinsichtlich der §§ 2 Abs. 3, 12

Abs. 3 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie und dem

Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst — verordnet

Abgrenzung von Altöl zu Sonderabfall

§ 1. Als Sonderabfall gelten auch Stoffe des § 2

Abs. 1 des Altölgesetzes 1986, die mehr als 30 ppm

polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB,

PCT) enthalten.

Meßverfahren

§ 2. (1) Die Bestimmung des Gehaltes von polychlorierten

Biphenylen (PCB) in Altölen erfolgt

nach DIN 51527 DIN-Normen sind im Österreichischen Normungsinstitut,

Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich., Teil 1, Ausgabe Mai 1987.

(2) Zur Beurteilung des gesamten Gehaltes von

polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen

(PCB, PCT) (§§ 9 Abs. 5 oder 12 Abs. 2 des Altölgesetzes

1986) ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Wert

mit dem Faktor 5 zu multiplizieren.

(3) Eine Bestimmung des PCB-Gehaltes nach

Abs. 1 kann entfallen, wenn bei einer Bestimmung

des Halogengehaltes nach Abs. 4 einwandfrei

erwiesen ist, daß der in Betracht kommende PCB/

PCT-Gehalt (§ 1 dieser Verordnung oder § 12

Abs. 1 des Altölgesetzes 1986) unterschritten wird.

(4) Die Bestimmung von Chlor, Brom und Jod

(Halogene) in Altölen erfolgt nach DIN 51408 *),

Ausgabe August 1979, oder einem gleichwertigen

Verfahren.

Definition der Emissionsgrenzwerte

§ 3. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand

der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der

betreffenden Emission, die an bestimmte Meß- und

Betriebsbedingungen (Anlage 1) geknüpft sind.

Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur

Energiegewinnung aus Altölen

§ 4. (1) Die Energiegewinnung aus Altölen ist

nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen

verfügen, die zur Einhaltung der

im § 5 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwerte

geeignet sind. Verdampfungsbrenner dürfen in

Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet

werden.

(2) Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung)

von Anlagen nach Abs. 1 dürfen andere

Maßnahmen als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen

zugelassen werden, wenn dadurch

ebenfalls die Emissionsgrenzwerte des § 5 eingehalten

werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen

Brennstoffen ist keine andere Maßnahme im

Sinne des ersten Satzes.

(3) Während der Energiegewinnung aus Altölen

ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu

betreiben oder sind die allenfalls gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen

Maßnahmen zu setzen.

Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung

aus Altölen

§ 5. (1) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in

Anlagen, die nicht dem Dampfkessel-Emissionsgesetz

— DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, unterliegen,

dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas

nicht überschritten werden

(2) Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen,

die nicht ausschließlich der Energiegewinnung

dienen, so dürfen bei Erteilung einer Bewilligung

(Genehmigung) entsprechend dem Stand der Technik

auch andere Grenzwerte, bei der Zementerzeugung

insbesondere für staubförmige Emissionen

50 mg/m³ (davon Blei, Zink und Chrom einschließlich

ihrer Verbindungen zusammen 5 mg/m³ sowie

Cadmium und seine löslichen Verbindungen

0,2 mg/m³) und für organischen Kohlenstoff (C)

100 mg/m³, vorgeschrieben werden, wenn dadurch

den Zielsetzungen des § 12 Abs. 1 des Altölgesetzes

1986 entsprochen wird.

Mischfeuerung

§ 6. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung

liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung

von konventionellen Brennstoffen verfeuert

wird. Mischfeuerungen sind mit Bewilligung der

Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner

nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung

und Betriebsweise der Anlage geeignet sind,

die in den §§ 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen

zu erfüllen. Die gasförmigen Emissionen von

Chlorwasserstoff (HC1), angegeben als Cl, dürfen

bei Mischfeuerung jedoch 20 mg/m³ nicht überschreiten.

(2) Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen

Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit

Sonderabfall, verfeuert, so gelten außer den §§ 4

und 5 auch die für die nichtkonventionellen Brennstoffe

vorgesehenen Regelungen.

§ 7. Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen

nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden

1. Halogenhältige Zusätze,

2. Cadmium und dessen Verbindungen,

3. Quecksilber und dessen Verbindungen,

4. Arsen und dessen Verbindungen.

Wirksamwerden

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1987 in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes

bestimmt.

(2) Anlagen, in denen bereits vor dem 1. September

1986 nach den Bestimmungen des Altölgesetzes,

BGBl. Nr. 138/1979, Altöl einer Energiegewinnung

zugeführt worden ist, müssen spätestens

am 1. Mai 1989 den Voraussetzungen dieser Verordnung

entsprechen, oder es ist die Altölverfeuerung

ab diesem Zeitpunkt einzustellen.

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