383. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, in der
Fassung der Mühlengesetz-Novelle 1982, BGBl.
Nr. 306, der Mühlengesetz-Novelle 1984, BGBl.
Nr. 260, und der Kundmachung BGBl.
Nr. 24/1985 wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen;
ein Ersatzmitglied, das für ein Mitglied aus
einer der unter den lit. a, c und d angeführten Personengruppen
bestellt ist, darf jedes verhinderte
Mitglied aus einer dieser Personengruppen vertreten,
ein Ersatzmitglied, das für ein Mitglied aus
einer der unter den lit. b und e angeführten Personengruppen
bestellt ist, darf jedes verhinderte Mitglied
aus einer dieser Personengruppen vertreten."
2. Im § 9 hat der erste Halbsatz zu lauten
„Ein Beschluß des Mühlenkuratoriums ist rechtswirksam,
wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen
worden sind und bei der Beratung und
Beschlußfassung mindestens vierzehn Mitglieder,
und zwar mindestens sieben aus den in § 7 Abs. 1
lit. a, c und d sowie mindestens sieben aus den in
§ 7 Abs. 1 lit. b und e angeführten Personengruppen
anwesend sind und mindestens vier Fünftel der
anwesenden Mitglieder für den Beschluß gestimmt
haben;"
Artikel II
Die seit dem Inkrafttreten der Mühlengesetz-
Novelle 1984 gefaßten Beschlüsse des Mühlenkuratoriums
sind jedenfalls rechtswirksam, wenn bei der
Beschlußfassung Mitglieder (Ersatzmitglieder) in
einer dem Art. I Z 2 entsprechenden Zahl anwesend
waren und mindestens vier Fünftel der anwesenden
Mitglieder für den Beschluß gestimmt
haben.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach Art. I Z 19 der Mühlengesetz-
Novelle 1984.