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383_1986 AT

383. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, in der

Fassung der Mühlengesetz-Novelle 1982, BGBl.

Nr. 306, der Mühlengesetz-Novelle 1984, BGBl.

Nr. 260, und der Kundmachung BGBl.

Nr. 24/1985 wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen;

ein Ersatzmitglied, das für ein Mitglied aus

einer der unter den lit. a, c und d angeführten Personengruppen

bestellt ist, darf jedes verhinderte

Mitglied aus einer dieser Personengruppen vertreten,

ein Ersatzmitglied, das für ein Mitglied aus

einer der unter den lit. b und e angeführten Personengruppen

bestellt ist, darf jedes verhinderte Mitglied

aus einer dieser Personengruppen vertreten."

2. Im § 9 hat der erste Halbsatz zu lauten

„Ein Beschluß des Mühlenkuratoriums ist rechtswirksam,

wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen

worden sind und bei der Beratung und

Beschlußfassung mindestens vierzehn Mitglieder,

und zwar mindestens sieben aus den in § 7 Abs. 1

lit. a, c und d sowie mindestens sieben aus den in

§ 7 Abs. 1 lit. b und e angeführten Personengruppen

anwesend sind und mindestens vier Fünftel der

anwesenden Mitglieder für den Beschluß gestimmt

haben;"

Artikel II

Die seit dem Inkrafttreten der Mühlengesetz-

Novelle 1984 gefaßten Beschlüsse des Mühlenkuratoriums

sind jedenfalls rechtswirksam, wenn bei der

Beschlußfassung Mitglieder (Ersatzmitglieder) in

einer dem Art. I Z 2 entsprechenden Zahl anwesend

waren und mindestens vier Fünftel der anwesenden

Mitglieder für den Beschluß gestimmt

haben.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach Art. I Z 19 der Mühlengesetz-

Novelle 1984.

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