383. Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 34 Absatz 1 des Allgemeinen
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Französischen Republik über Soziale
Sicherheit vom 28. Mai 1971 in der Fassung des
Zusatzabkommens vom 9. Juni 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 383/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 515/1983 haben die
zuständigen Behörden,
auf österreichischer Seite
— der Bundesminister für soziale Verwaltung,
vertreten durch Herrn Dr. Josef SCHUH,
Leiter der Abteilung für internationale Sozialversicherung,
und
— der Bundesminister für Familie, Jugend und
Konsumentenschutz, vertreten durch Herrn
Dr. Leopold WOHLMANN, Leiter der für
die Familienbeihilfen zuständigen Sektion,
auf französischer Seite
— der Minister für soziale Angelegenheiten und
die nationale Solidarität, vertreten durch
Herrn TELLIER, Leiter der Abteilung für
internationale Abkommen (Direktion der
Sozialen Sicherheit),
und
— der Minister für die Landwirtschaft, vertreten
durch Herrn MEURINNE, Leiter des Büros
für Internationale Beziehungen (Direktion
für soziale Angelegenheiten),
zur Änderung der zur Durchführung des Abkommens
vom 28. Mai 1971 geschlossenen Vereinba-
rung vom 1. September 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 384/1972 — nachstehend als
Durchführungsvereinbarung bezeichnet — folgendes
vereinbart
Artikel I
1. Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung
hat zu lauten
„(1) Das Allgemeine Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Französischen Republik
über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971 in
der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juni
1980 wird in der Folge als „Abkommen" bezeichnet."
2. Im Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung
ist der Ausdruck „des Artikels 5
Absatz 1" durch den Ausdruck „des Artikels 5"
und der Ausdruck „des Artikels 12 Absatz 1" durch
den Ausdruck „des Artikels 12" zu ersetzen.
3. a) Im Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung
ist der Ausdruck „des Artikels
12 Absatz 2" zu streichen und der
Ausdruck „des Artikels 15 Absätze 1 und
3" durch den Ausdruck „des Artikels 15
Absätze 1, 3 und 3 a" zu ersetzen.
b) Im Artikel 6 Absatz 5 der Durchführungsvereinbarung
ist der Ausdruck „des Leistungsanspruches
des Dienstnehmers"
durch den Ausdruck „eines Leistungsanspruches"
zu ersetzen.
4. Im Artikel 7 der Durchführungsvereinbarung
sind die Worte „an den Dienstnehmer" zu streichen.
5. a) Im Artikel 8 der Durchführungsvereinbarung
ist (in der deutschen Fassung) im
Marginale der Ausdruck „Dienstnehmers"
durch den Ausdruck „Erwerbstätigen" zu
ersetzen.
b) Im Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz der
Durchführungsvereinbarung ist (in der
deutschen Fassung) der Ausdruck „Dienstnehmers"
durch den Ausdruck „Erwerbstätigen"
zu ersetzen.
6. Im Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsvereinbarung
sind die Worte „wieder eine Arbeit angenommen
hat" durch die Worte „wieder erwerbstätig
ist" zu ersetzen.
7. Im Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung
ist (in der deutschen Fassung) der Ausdruck
„der Dienstnehmer" durch den Ausdruck
„der Erwerbstätige" zu ersetzen.
8. Artikel 20 der Durchführungsvereinbarung hat
zu lauten
„(1) Für die Bearbeitung der Anträge auf Pensionen
oder Renten bei Alter und Tod nach den Artikeln
22 ff. des Abkommens haben die in Betracht
kommenden Träger ein Formblatt zu verwenden.
(2) Die zuständigen Träger teilen in der Folge
einander die für eine Leistungsfeststellung erheblichen
Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung
ärztlicher Gutachten, mit.
(3) Die zuständigen Träger haben einander von
den Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten."
9. Nach Artikel 22 der Durchführungsvereinbarung
ist ein Artikel 22 a mit folgendem Inhalt einzufügen
„Artikel 22 a
Bei Durchführung des Artikels 39 a des Abkommens
hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen
gleichzusetzende Mehrleistungen oder Fürsorgeleistungen
gewährt, den Träger des anderen Staates
hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem
einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich
an den forderungsberechtigten Träger zu
überweisen."
10. Im Artikel 27 Absatz 2 der Durchführungsvereinbarung
sind die jeweils verwendeten Worte
„der Dienstnehmer" durch die Worte „der Betroffene"
zu ersetzen.
11. Im Artikel 30 Absatz 1 litera a der Durchführungsvereinbarung
sind (in der deutschen Fassung)
die Worte „der Dienstnehmer vorher eine Beschäftigung
ausgeübt hat" durch die Worte „der Betroffene
vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat" zu ersetzen.
12. Im Artikel 31 erster Satz der Durchführungsvereinbarung
ist der Ausdruck „der Dienstnehmer"
durch den Ausdruck „der Betroffene" zu ersetzen.
13. Im Artikel 36 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung
ist der Ausdruck „Artikel 12
Absatz 2" zu streichen und der Ausdruck „Artikel
15 Absätze 3 und 7" durch den Ausdruck „Artikel
15 Absätze 3, 3 a und 7" zu ersetzen.
Artikel II
Die in der Anlage zur Durchführungsvereinbarung
unter Punkt 13 angeführten Grenzbeträge
sind in Österreich durch Schilling 5000 bzw. in
Frankreich durch Francs 2000 zu ersetzen.
Artikel III
Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit
dem Zusatzabkommen vom 9. Juni 1980 zum All-
gemeinen Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Französischen Republik über
Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971 in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 5. Juli 1984, in
zwei Urschriften in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die österreichischen zuständigen Behörden
Josef Schuh m. p.
Leopold Wohlmann m. p.
Für die französischen zuständigen Behörden
Tellier m. p.
Meurinne m. p.
Die vorstehende Zusatzvereinbarung ist gemäß ihrem Artikel III am 1. November 1983 in Kraft
getreten.