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383_1984 AT

383. Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 34 Absatz 1 des Allgemeinen

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Französischen Republik über Soziale

Sicherheit vom 28. Mai 1971 in der Fassung des

Zusatzabkommens vom 9. Juni 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 383/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 515/1983 haben die

zuständigen Behörden,

auf österreichischer Seite

— der Bundesminister für soziale Verwaltung,

vertreten durch Herrn Dr. Josef SCHUH,

Leiter der Abteilung für internationale Sozialversicherung,

und

— der Bundesminister für Familie, Jugend und

Konsumentenschutz, vertreten durch Herrn

Dr. Leopold WOHLMANN, Leiter der für

die Familienbeihilfen zuständigen Sektion,

auf französischer Seite

— der Minister für soziale Angelegenheiten und

die nationale Solidarität, vertreten durch

Herrn TELLIER, Leiter der Abteilung für

internationale Abkommen (Direktion der

Sozialen Sicherheit),

und

— der Minister für die Landwirtschaft, vertreten

durch Herrn MEURINNE, Leiter des Büros

für Internationale Beziehungen (Direktion

für soziale Angelegenheiten),

zur Änderung der zur Durchführung des Abkommens

vom 28. Mai 1971 geschlossenen Vereinba-

rung vom 1. September 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 384/1972 — nachstehend als

Durchführungsvereinbarung bezeichnet — folgendes

vereinbart

Artikel I

1. Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung

hat zu lauten

„(1) Das Allgemeine Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Französischen Republik

über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971 in

der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juni

1980 wird in der Folge als „Abkommen" bezeichnet."

2. Im Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung

ist der Ausdruck „des Artikels 5

Absatz 1" durch den Ausdruck „des Artikels 5"

und der Ausdruck „des Artikels 12 Absatz 1" durch

den Ausdruck „des Artikels 12" zu ersetzen.

3. a) Im Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung

ist der Ausdruck „des Artikels

12 Absatz 2" zu streichen und der

Ausdruck „des Artikels 15 Absätze 1 und

3" durch den Ausdruck „des Artikels 15

Absätze 1, 3 und 3 a" zu ersetzen.

b) Im Artikel 6 Absatz 5 der Durchführungsvereinbarung

ist der Ausdruck „des Leistungsanspruches

des Dienstnehmers"

durch den Ausdruck „eines Leistungsanspruches"

zu ersetzen.

4. Im Artikel 7 der Durchführungsvereinbarung

sind die Worte „an den Dienstnehmer" zu streichen.

5. a) Im Artikel 8 der Durchführungsvereinbarung

ist (in der deutschen Fassung) im

Marginale der Ausdruck „Dienstnehmers"

durch den Ausdruck „Erwerbstätigen" zu

ersetzen.

b) Im Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz der

Durchführungsvereinbarung ist (in der

deutschen Fassung) der Ausdruck „Dienstnehmers"

durch den Ausdruck „Erwerbstätigen"

zu ersetzen.

6. Im Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsvereinbarung

sind die Worte „wieder eine Arbeit angenommen

hat" durch die Worte „wieder erwerbstätig

ist" zu ersetzen.

7. Im Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung

ist (in der deutschen Fassung) der Ausdruck

„der Dienstnehmer" durch den Ausdruck

„der Erwerbstätige" zu ersetzen.

8. Artikel 20 der Durchführungsvereinbarung hat

zu lauten

„(1) Für die Bearbeitung der Anträge auf Pensionen

oder Renten bei Alter und Tod nach den Artikeln

22 ff. des Abkommens haben die in Betracht

kommenden Träger ein Formblatt zu verwenden.

(2) Die zuständigen Träger teilen in der Folge

einander die für eine Leistungsfeststellung erheblichen

Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung

ärztlicher Gutachten, mit.

(3) Die zuständigen Träger haben einander von

den Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten."

9. Nach Artikel 22 der Durchführungsvereinbarung

ist ein Artikel 22 a mit folgendem Inhalt einzufügen

„Artikel 22 a

Bei Durchführung des Artikels 39 a des Abkommens

hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen

gleichzusetzende Mehrleistungen oder Fürsorgeleistungen

gewährt, den Träger des anderen Staates

hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem

einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich

an den forderungsberechtigten Träger zu

überweisen."

10. Im Artikel 27 Absatz 2 der Durchführungsvereinbarung

sind die jeweils verwendeten Worte

„der Dienstnehmer" durch die Worte „der Betroffene"

zu ersetzen.

11. Im Artikel 30 Absatz 1 litera a der Durchführungsvereinbarung

sind (in der deutschen Fassung)

die Worte „der Dienstnehmer vorher eine Beschäftigung

ausgeübt hat" durch die Worte „der Betroffene

vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat" zu ersetzen.

12. Im Artikel 31 erster Satz der Durchführungsvereinbarung

ist der Ausdruck „der Dienstnehmer"

durch den Ausdruck „der Betroffene" zu ersetzen.

13. Im Artikel 36 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung

ist der Ausdruck „Artikel 12

Absatz 2" zu streichen und der Ausdruck „Artikel

15 Absätze 3 und 7" durch den Ausdruck „Artikel

15 Absätze 3, 3 a und 7" zu ersetzen.

Artikel II

Die in der Anlage zur Durchführungsvereinbarung

unter Punkt 13 angeführten Grenzbeträge

sind in Österreich durch Schilling 5000 bzw. in

Frankreich durch Francs 2000 zu ersetzen.

Artikel III

Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit

dem Zusatzabkommen vom 9. Juni 1980 zum All-

gemeinen Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Französischen Republik über

Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971 in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 5. Juli 1984, in

zwei Urschriften in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die österreichischen zuständigen Behörden

Josef Schuh m. p.

Leopold Wohlmann m. p.

Für die französischen zuständigen Behörden

Tellier m. p.

Meurinne m. p.

Die vorstehende Zusatzvereinbarung ist gemäß ihrem Artikel III am 1. November 1983 in Kraft

getreten.

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