383. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,
RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 673/1976, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 21 wird folgender § 21 a eingefügt
„§ 21 a. Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor
Aufnahme seiner Berufstätigkeit dem Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung
der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden
Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung
bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich
zugelassenen Versicherer besteht. Er hat die
Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit
aufrechtzuerhalten und dies seiner Rechtsanwaltskammer
auf Verlangen nachzuweisen.
Die Mindestversicherungssumme hat 500000 S
zu betragen.
Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung
des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen die Mindestversicherungssumme bis zum
Fünffachen erhöhen, soweit dies auf Grund der
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich
ist."
2. Der § 45 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 45. Hat das Gericht die Beigebung eines
Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung
der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung
ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung
eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer."
3. Nach dem § 45 Abs. 3 wird folgender Abs. 4
eingefügt
„Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung
oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1
erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz
angeführten Gründe oder wegen Befangenheit
nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf
seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt
zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten
Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von
Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen."
4. Dem neuen § 45 Abs. 5 wird folgender Satz
angefügt
„Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4."
5. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende
Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in
angemessenen Raten zu leisten."
6. Die Abs. 3 und 4 des § 47 haben zu lauten
„Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung
die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend
neu festzusetzen, wenn
1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich
geändert haben,
2. die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder
der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs. 1 um
mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist oder
3. es sich als notwendig erweist, die Vergütung
für die Leistungen im Sinn des Abs. 1 dort, wo
keine gesetzlichen Tarife bestehen, der Entlohnung
anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der
Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung
im Sinn des Abs. 3 Z 1 oder 2 eingetreten ist,
ist von jenem Zeitpunkt auszugehen, bis zu dem
diese Umstände bei der letzten Neufestsetzung
berücksichtigt worden sind."
7. Im § 50 Abs. 2 Z 1 sind nach dem Wort
„Witwe" die Worte „beziehungsweise der Witwer
(der geschiedene Ehegatte)" und in der Z 4 nach
dem Wort „Witwe" die Worte „beziehungsweise
des Witwers (des geschiedenen Ehegatten)" einzufügen.
8. Im § 50 Abs. 2 Z 2 sind in lit. d der Begriff
„Witwenversorgung" durch den Begriff „Witwen(Witwer-)versorgung" zu ersetzen, nach dem Wort
„Witwe" die Worte „beziehungsweise dem Witwer"
einzufügen, der Punkt durch einen Strichpunkt
zu ersetzen und danach folgende lit. e anzufügen
„e) im Fall der Versorgung des geschiedenen
Ehegatten, daß
aa) der verstorbene Rechtsanwalt zur Zeit
des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)
auf Grund eines gerichtlichen
Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs
oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen
vertraglichen Verpflichtung
zu leisten hatte, sofern und solange der
geschiedene Ehegatte nicht eine neue
Ehe geschlossen hat,
bb) das auf Scheidung lautende Urteil den
Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz
enthält,
cc) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre
gedauert und
dd) der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts
der Rechtskraft des Urteils auf Auflösung
der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet
hat.
Die unter lit. dd genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
der Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtskraft des Urteils erwerbsunfähig ist oder
nach dem Tod des Rechtsanwalts eine Waisenrente
im Sinn der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind
aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten
gemeinsam an Kindes Statt angenommen
worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im
Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts ständig in
Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten
Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen
Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. September
1983 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
Art. I Z 1, 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, betraut.