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383_1983 AT

383. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,

RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 673/1976, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 21 wird folgender § 21 a eingefügt

„§ 21 a. Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor

Aufnahme seiner Berufstätigkeit dem Ausschuß der

Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung

der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden

Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung

bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich

zugelassenen Versicherer besteht. Er hat die

Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit

aufrechtzuerhalten und dies seiner Rechtsanwaltskammer

auf Verlangen nachzuweisen.

Die Mindestversicherungssumme hat 500000 S

zu betragen.

Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung

des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen die Mindestversicherungssumme bis zum

Fünffachen erhöhen, soweit dies auf Grund der

Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich

ist."

2. Der § 45 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 45. Hat das Gericht die Beigebung eines

Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung

der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung

ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung

eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer."

3. Nach dem § 45 Abs. 3 wird folgender Abs. 4

eingefügt

„Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung

oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1

erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz

angeführten Gründe oder wegen Befangenheit

nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf

seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts

wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt

zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten

Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung

zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von

Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen."

4. Dem neuen § 45 Abs. 5 wird folgender Satz

angefügt

„Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4."

5. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende

Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in

angemessenen Raten zu leisten."

6. Die Abs. 3 und 4 des § 47 haben zu lauten

„Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung

die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend

neu festzusetzen, wenn

1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich

geändert haben,

2. die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder

der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs. 1 um

mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist oder

3. es sich als notwendig erweist, die Vergütung

für die Leistungen im Sinn des Abs. 1 dort, wo

keine gesetzlichen Tarife bestehen, der Entlohnung

anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der

Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung

im Sinn des Abs. 3 Z 1 oder 2 eingetreten ist,

ist von jenem Zeitpunkt auszugehen, bis zu dem

diese Umstände bei der letzten Neufestsetzung

berücksichtigt worden sind."

7. Im § 50 Abs. 2 Z 1 sind nach dem Wort

„Witwe" die Worte „beziehungsweise der Witwer

(der geschiedene Ehegatte)" und in der Z 4 nach

dem Wort „Witwe" die Worte „beziehungsweise

des Witwers (des geschiedenen Ehegatten)" einzufügen.

8. Im § 50 Abs. 2 Z 2 sind in lit. d der Begriff

„Witwenversorgung" durch den Begriff „Witwen(Witwer-)versorgung" zu ersetzen, nach dem Wort

„Witwe" die Worte „beziehungsweise dem Witwer"

einzufügen, der Punkt durch einen Strichpunkt

zu ersetzen und danach folgende lit. e anzufügen

„e) im Fall der Versorgung des geschiedenen

Ehegatten, daß

aa) der verstorbene Rechtsanwalt zur Zeit

des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)

auf Grund eines gerichtlichen

Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs

oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen

vertraglichen Verpflichtung

zu leisten hatte, sofern und solange der

geschiedene Ehegatte nicht eine neue

Ehe geschlossen hat,

bb) das auf Scheidung lautende Urteil den

Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz

enthält,

cc) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre

gedauert und

dd) der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts

der Rechtskraft des Urteils auf Auflösung

der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet

hat.

Die unter lit. dd genannte Voraussetzung entfällt,

wenn

der Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der

Rechtskraft des Urteils erwerbsunfähig ist oder

nach dem Tod des Rechtsanwalts eine Waisenrente

im Sinn der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind

aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten

gemeinsam an Kindes Statt angenommen

worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im

Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts ständig in

Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten

Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen

Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. September

1983 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

Art. I Z 1, 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, betraut.

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