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383. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Weltversammlung der Vereinten Nationen über Probleme des Alterns

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Weltversammlung der Vereinten Nationen über Probleme des Alterns

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

Internationales Zentrum Wien

Wien, am 14. Juni 1982

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, auf die auch die Konferenzvorbereitungsgespräche

einschließenden Vereinbarungen

über die Weltversammlung der Vereinten

Nationen über Probleme des Alterns, welche die

Vereinten Nationen in der Hofburg in Wien,

Österreich, vom 24. Juli bis 6. August 1982 veranstalten,

Bezug zu nehmen. Mit dem vorliegenden

Schreiben möchte ich die Zustimmung Ihrer Regierung

zu den folgenden Vereinbarungen erhalten

Gemäß Artikel I Absatz 1 des Abkommens zwischen

den Vereinten Nationen und der Republik

Österreich über den Amtssitz der Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

(UNIDO) und anderer Ämter der Vereinten Nationen

im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner

1981, Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1981 sollen die Bestimmungen des UNIDO-

Amtssitzabkommens vom 13. April 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967 mutatis

mutandis auf die Weltversammlung der Vereinten

Nationen über Probleme des Alterns Anwendung

finden.

Teilnahme an der Konferenz

1. Die Teilnahme an der Konferenz steht über

Ernennung oder Einladung durch den Generalsekretär

offen

a) Vertretern aller Staaten;

b) Namibia, vertreten durch den Namibia-Rat

der Vereinten Nationen;

c) Beobachtern von Organisationen, welche

gemäß der Resolution 3237 (XXIX) vom

22. November 1974 und 31/152 vom

20. Dezember 1976 von der Generalversammlung

eine ständige Einladung erhalten

haben, an den Tagungen und der Arbeit aller

internationalen Konferenzen, die unter ihrem

Schutz einberufen werden, teilzunehmen;

d) Beobachtern von nationalen Befreiungsbewegungen,

die in ihrer Region von der Organisation

der afrikanischen Einheit anerkannt

sind, gemäß GV-Resolution 3280 (XXIX)

vom 10. Dezember 1974;

e) Vertretern der SpezialOrganisationen der

Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergiebehörde;

f) Beobachtern von an der Teilnahme interessierten

Organen der Vereinten Nationen;

g) Beobachtern von interessierten zwischenstaatlichen

Organisationen;

h) Beobachtern von interessierten nichtstaatlichen

Organisationen mit Konsultativstatus

beim Wirtschafts- und Sozialrat;

i) Beobachtern von anderen nichtstaatlichen

Organisationen, die einen spezifischen Beitrag

zur Arbeit der Versammlung beizubringen

vermögen.

2. Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen

der Konferenz steht auch den Vertretern der bei

den Vereinten Nationen nach Konsultation mit der

Regierung akkreditierten Massenmedien offen.

Räumlichkeiten, Ausstattung, Dienstleistungen und

sonstiger Bedarf

3. Die Regierung wird die erforderlichen Räumlichkeiten

einschließlich der Konferenzsäle, Büros,

Arbeitsräume und die dazugehörigen Einrichtungen

zur Verfügung stellen. Die Regierung wird auf

ihre Kosten sämtliche zuvor genannten Räumlichkeiten

und Einrichtungen in angemessener Weise

ausstatten, einrichten und instandhalten, um einen

klaglosen Ablauf der Versammlung zu ermöglichen.

Zwei Konferenzsäle werden ein Fassungsvermögen

zur Aufnahme von Plenartagungen mit

einer Sitzkapazität für 200 Delegationen aufweisen.

Zwei Konferenzsäle werden ein Fassungsvermögen

zur Aufnahme von Komitees und Arbeitsgruppen

mit einer Sitzkapazität für 250 Teilnehmer aufweisen.

Die Konferenzsäle werden mit einer Anlage für

wechselseitige Simultanübersetzung zwischen sechs

Sprachen und Einrichtungen zur Tonaufnahme in

diesen sechs Sprachen ausgestattet sowie mit Einrichtungen

für Presse-, Fernseh-, Radio- und Filmarbeiten

in dem von den Vereinten Nationen

gewünschten Ausmaß. Die vorgenannten Räumlichkeiten

werden den Vereinten Nationen während

der gesamten Dauer der Versammlung sowie

für solche zusätzliche Zeiträume zur Verfügung

stehen, wie sie das Sekretariat im Einvernehmen

mit der Regierung für nötig erachtet.

4. Die Regierung stellt, nach Möglichkeit innerhalb

des Versammlungsbereiches, einen Bank-,

Post-, Telefon- und Telegraphendienst sowie ein

Reisebüro zur Verfügung.

5. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen

Dienstleistungen einschließlich der

Kosten für lokale Telefongespräche des Versammlungssekretariats.

Unterbringung

6. Die Regierung stellt Einrichtungen zur Unterstützung

der in Absatz 1 dieses Abkommens

genannten Teilnehmer bei der Vornahme der

Hotelreservierungen für die Dauer der Versammlung

zur Verfügung.

Ärztliche Betreuung

7. Die Regierung stellt innerhalb des Versammlungsbereiches

die entsprechenden Einrichtungen

zur Erste-Hilfe-Leistung und für Notfälle zur Verfügung

und gewährleistet in dringenden Notfällen

den sofortigen Transport zu einem Krankenhaus

und die sofortige Aufnahme in diesem.

Transport

8. Die Regierung sorgt dafür, daß allen Konferenzteilnehmern

Transportmittel für Fahrten zwischen

dem Flughafen, den wichtigsten Hotels und

dem Versammlungsbereich zur Verfügung stehen.

Die Regierung richtet auch einen eigenen Empfangsschalter

am Wiener Flughafen zur Unterstützung

der ankommenden Teilnehmer ein.

9. Die Regierung stellt eine angemessene Anzahl

von Personenwagen mit Fahrern für den offiziellen

Gebrauch durch höhere Beamte und das Versammlungssekretariat

zur Verfügung, ebenso wie andere

vom Versammlungssekretariat benötigte lokale

Transportmittel.

Polizeischutz

10. Die Regierung stellt auf ihre Kosten die Polizeikräfte

zur Verfügung, die erforderlich sind, um

den geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten

Ablauf der Versammlung in einer Atmosphäre der

Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte

stehen unter der direkten Aufsicht und

Überwachung eines von der Regierung bestellten

höheren Polizeibeamten, der in enger Zusammenarbeit

mit den von den Vereinten Nationen dazu

bestimmten leitenden Beamten wirkt. Sicherheitsvorkehrungen

in den Versammlungsräumlichkeiten

fallen in die Verantwortlichkeit der Vereinten

Nationen.

Sur-place-Personal

11. Die Regierung ernennt einen Verbindungsbeamten,

der im Einvernehmen mit den Vereinten

Nationen dafür verantwortlich ist, die administrati-

ven und personellen Maßnahmen für die Versammlung

gemäß dem vorliegenden Abkommen zu treffen

und durchzuführen.

12. Die Regierung bestellt eine angemessene

Anzahl von Büro- und Schreibkräften, Kanzleibeamten,

Personal für die Vervielfältigung und Verteilung

von Dokumentationen, Beamte für Konferenzsäle,

Portiere, Boten, zweisprachiges Empfangspersonal,

Telefonisten, Reinigungspersonal

und Handwerker sowie Fahrer für die oben

erwähnten Personenwagen und stellt sie, soweit es

für angemessenen Ablauf der Versammlung erforderlich

ist, zur Verfügung. Die genauen Erfordernisse

in dieser Hinsicht werden von den Vereinten

Nationen im Einvernehmen mit der Regierung festgelegt.

Ein Teil des Personals steht für eine angemessene

Zeitdauer vor und nach der Versammlung,

soweit es von den Vereinten Nationen als notwendig

erachtet wird, zur Verfügung.

Finanzielle Regelungen

13. Zusätzlich zur finanziellen Verantwortung,

die die Regierung auf Grund anderer Bestimmungen

dieses Abkommens übernimmt, trägt die Regierung

jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die

direkt oder indirekt daraus entstehen, daß die Versammlung

in der Hofburg statt im Wiener Internationalen

Zentrum abgehalten wird, sowie die

zusätzlichen Kosten für Konferenzvorbereitungsgespräche,

soweit deren Bedeckung nicht anderweitig

gegeben ist. Diese Kosten werden vorläufig auf

ungefähr 120000 US-$ geschätzt.

14. Die Regierung überweist binnen einer Woche

nach dem unten angeführten Notenwechsel einen

Betrag von 40000 US-$, der ein Drittel der in

Absatz 13 angeführten geschätzten Gesamtkosten

darstellt und, nicht später als am 15. Juni 1982, den

Restbetrag von 80000 US-$.

15. Sollten die tatsächlichen Kosten den Gesamtbetrag

der Überweisung übersteigen, wird die

Regierung weitere von den Vereinten Nationen

benötigte Teilzahlungen leisten, so daß die Vereinten

Nationen zu keinem Zeitpunkt die in die Verantwortlichkeit

der Regierung fallenden zusätzlichen

Kosten aus ihren Kassenbeständen finanzieren

müssen.

16. Die oben in den Absätzen 14 und 15 erwähnte

Zahlung und die erwähnten Vorschüsse werden zur

Begleichung der auf die Versammlung bezughabenden

Verpflichtungen der Vereinten Nationen herangezogen.

17. Nach Beendigung der Versammlung werden

die Vereinten Nationen der Regierung eine detaillierte

Abrechnung der für die Vereinten Nationen

gemäß Absatz 13 angefallenen tatsächlichen Kosten

vorlegen, die von der Regierung getragen werden.

Diese Kosten werden unter Bezugnahme auf den

zur Zeit der jeweiligen Zahlungsleistung gültigen

Wechselkurs der Vereinten Nationen in US-Dollar

angegeben. Auf Grundlage dieser detaillierten

Abrechnung werden die Vereinten Nationen der

Regierung den nicht verwendeten Betrag der in

Absatz 14 und 15 genannten Anzahlung und Vorschüsse,

rückerstatten. Sollten die tatsächlichen

Kosten den Betrag der Anzahlung übersteigen,

wird die Regierung die ausstehende Differenz binnen

drei Monaten nach Erhalt der detaillierten

Abrechnung begleichen. Die Endabrechnungen

werden einer Rechnungsprüfung gemäß den Finanziellen

Vorschriften und Richtlinien der Vereinten

Nationen, die Endberichtigung der Abrechnung allfälligen

Feststellungen auf Grund der vom Rechnungsprüfungsrat

vorgenommenen Rechnungsprüfung

unterliegen.

Haftung

18. Unbeschadet des Artikel I Absatz 1 des am

19. Jänner 1981 unterzeichneten Amtssitzabkommens

wird die Regierung die Vereinten Nationen

und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen, Forderungen

oder andere Inanspruchnahmen klaglos

halten, die sich ergeben aus

a) Personenschäden oder Sachbeschädigungen

oder Sachverlusten in den in den Absätzen 3

und 4 dieses Abkommens angeführten Räumlichkeiten;

b) Personenschäden oder Sachbeschädigungen

oder Sachverluste, die durch oder bei Benützung

der in Absatz 9 dieses Abkommens

erwähnten Transportmittel entstehen; und

c) der Beschäftigung des von der Regierung für

die Versammlung zur Verfügung gestellten

Konferenzpersonals.

19. Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal hinsichtlich aller derartiger Klagen,

Forderungen oder Inanspruchnahmen schadlos

halten.

Privilegien und Immunitäten

20. Alle Staatenvertreter und die Vertreter des

Namibia-Rates der Vereinten Naionen, die an der

Versammlung gemäß Absatz 1 a und b dieses

Abkommens teilnehmen, genießen die Privilegien

und Immunitäten, wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten

nach dem am 13. April 1967 unterzeichneten

UNIDO-Amtssitzabkommen gewährt

werden.

21. Die in den Absätzen 1 c und d dieses Abkommens

genannten Beobachter genießen Befreiung

von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von

ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion im

Zusammenhang mit der Versammlung gemachten

mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in

bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen im Zusammenhang mit der Versammlung

gesetzten Handlungen.

22. Das von der Regierung gemäß Absatz 12 dieses

Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,

mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten Personals,

genießt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion

in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktion im Zusammenhang mit der Versammlung

gemachten mündlichen oder schriftlichen

Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen

in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im

Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten

Handlungen. Diese Befreiung findet jedoch im

Falle eines von einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug

verursachten Unfalls keine Anwendung.

23. Beobachter von interessierten zwischenstaatlichen

oder nichtstaatlichen Organisationen, die an

der Versammlung gemäß Absatz 1 g, h und i dieses

Abkommens teilnehmen, genießen Befreiung von

jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in

Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang

mit der Versammlung gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerung und in bezug auf alle

von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen

im Zusammenhang mit der Versammlung gesetzten

Handlungen.

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

24. Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vereinten Nationen und der Regierung betreffend

die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden

Abkommens, die nicht durch Verhandlung

oder eine andere Art der Beilegung beigelegt wird,

wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur

endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei

Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen

einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen

und einer von der Regierung ausgewählt wird und

der dritte von diesen beiden oder, wenn sie sich

innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung nicht

auf den dritten Schiedsrichter einigen können, vom

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes.

Ich schlage ferner vor, daß dieser Briefwechsel

nach Erhalt Ihrer zustimmenden Antwortnote ein

Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen

und der Österreichischen Bundesregierung darstellt,

das mit dem Datum ihrer Antwortnote in

Kraft tritt und für die Dauer der Versammlung und

für jene Zeitdauer gültig bleibt, die für die vollständige

Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens erforderlich ist.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung

meiner vorzüglichen Hochachtung.

William M. Kerrigan

Stellvertretender Generalsekretär

Generalsekretär der Weltversammlung

über Probleme des Alterns

S.E.

Herrn Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Österreich

(Übersetzung)

Der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 15. Juni 1982

Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 14. Juni

1982 Bezug zu nehmen, die folgendermaßen lautet

„Ich beehre mich (es folgt der weitere Text

der Übersetzung der Eröffnungsnote in deutscher

Sprache) vorliegenden Abkommens erforderlich

ist."

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die österreichische

Regierung dem Inhalt dieser Note

zustimmt, und daß Ihre Note und diese Antwort

ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellen,

das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft

tritt und für die Dauer der Versammlung und für

jene Zeitdauer gültig bleibt, die für die vollständige

Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens erforderlich ist.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Willibald P. Pahr

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Herrn William M. Kerrigan

Stellvertretender Generalsekretär

Generalsekretär der Weltversammlung

über Probleme des Alterns

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