383. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Weltversammlung der Vereinten Nationen über Probleme des Alterns
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
Internationales Zentrum Wien
Wien, am 14. Juni 1982
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, auf die auch die Konferenzvorbereitungsgespräche
einschließenden Vereinbarungen
über die Weltversammlung der Vereinten
Nationen über Probleme des Alterns, welche die
Vereinten Nationen in der Hofburg in Wien,
Österreich, vom 24. Juli bis 6. August 1982 veranstalten,
Bezug zu nehmen. Mit dem vorliegenden
Schreiben möchte ich die Zustimmung Ihrer Regierung
zu den folgenden Vereinbarungen erhalten
Gemäß Artikel I Absatz 1 des Abkommens zwischen
den Vereinten Nationen und der Republik
Österreich über den Amtssitz der Organisation der
Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
(UNIDO) und anderer Ämter der Vereinten Nationen
im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner
1981, Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1981 sollen die Bestimmungen des UNIDO-
Amtssitzabkommens vom 13. April 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967 mutatis
mutandis auf die Weltversammlung der Vereinten
Nationen über Probleme des Alterns Anwendung
finden.
Teilnahme an der Konferenz
1. Die Teilnahme an der Konferenz steht über
Ernennung oder Einladung durch den Generalsekretär
offen
a) Vertretern aller Staaten;
b) Namibia, vertreten durch den Namibia-Rat
der Vereinten Nationen;
c) Beobachtern von Organisationen, welche
gemäß der Resolution 3237 (XXIX) vom
22. November 1974 und 31/152 vom
20. Dezember 1976 von der Generalversammlung
eine ständige Einladung erhalten
haben, an den Tagungen und der Arbeit aller
internationalen Konferenzen, die unter ihrem
Schutz einberufen werden, teilzunehmen;
d) Beobachtern von nationalen Befreiungsbewegungen,
die in ihrer Region von der Organisation
der afrikanischen Einheit anerkannt
sind, gemäß GV-Resolution 3280 (XXIX)
vom 10. Dezember 1974;
e) Vertretern der SpezialOrganisationen der
Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergiebehörde;
f) Beobachtern von an der Teilnahme interessierten
Organen der Vereinten Nationen;
g) Beobachtern von interessierten zwischenstaatlichen
Organisationen;
h) Beobachtern von interessierten nichtstaatlichen
Organisationen mit Konsultativstatus
beim Wirtschafts- und Sozialrat;
i) Beobachtern von anderen nichtstaatlichen
Organisationen, die einen spezifischen Beitrag
zur Arbeit der Versammlung beizubringen
vermögen.
2. Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen
der Konferenz steht auch den Vertretern der bei
den Vereinten Nationen nach Konsultation mit der
Regierung akkreditierten Massenmedien offen.
Räumlichkeiten, Ausstattung, Dienstleistungen und
sonstiger Bedarf
3. Die Regierung wird die erforderlichen Räumlichkeiten
einschließlich der Konferenzsäle, Büros,
Arbeitsräume und die dazugehörigen Einrichtungen
zur Verfügung stellen. Die Regierung wird auf
ihre Kosten sämtliche zuvor genannten Räumlichkeiten
und Einrichtungen in angemessener Weise
ausstatten, einrichten und instandhalten, um einen
klaglosen Ablauf der Versammlung zu ermöglichen.
Zwei Konferenzsäle werden ein Fassungsvermögen
zur Aufnahme von Plenartagungen mit
einer Sitzkapazität für 200 Delegationen aufweisen.
Zwei Konferenzsäle werden ein Fassungsvermögen
zur Aufnahme von Komitees und Arbeitsgruppen
mit einer Sitzkapazität für 250 Teilnehmer aufweisen.
Die Konferenzsäle werden mit einer Anlage für
wechselseitige Simultanübersetzung zwischen sechs
Sprachen und Einrichtungen zur Tonaufnahme in
diesen sechs Sprachen ausgestattet sowie mit Einrichtungen
für Presse-, Fernseh-, Radio- und Filmarbeiten
in dem von den Vereinten Nationen
gewünschten Ausmaß. Die vorgenannten Räumlichkeiten
werden den Vereinten Nationen während
der gesamten Dauer der Versammlung sowie
für solche zusätzliche Zeiträume zur Verfügung
stehen, wie sie das Sekretariat im Einvernehmen
mit der Regierung für nötig erachtet.
4. Die Regierung stellt, nach Möglichkeit innerhalb
des Versammlungsbereiches, einen Bank-,
Post-, Telefon- und Telegraphendienst sowie ein
Reisebüro zur Verfügung.
5. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen
Dienstleistungen einschließlich der
Kosten für lokale Telefongespräche des Versammlungssekretariats.
Unterbringung
6. Die Regierung stellt Einrichtungen zur Unterstützung
der in Absatz 1 dieses Abkommens
genannten Teilnehmer bei der Vornahme der
Hotelreservierungen für die Dauer der Versammlung
zur Verfügung.
Ärztliche Betreuung
7. Die Regierung stellt innerhalb des Versammlungsbereiches
die entsprechenden Einrichtungen
zur Erste-Hilfe-Leistung und für Notfälle zur Verfügung
und gewährleistet in dringenden Notfällen
den sofortigen Transport zu einem Krankenhaus
und die sofortige Aufnahme in diesem.
Transport
8. Die Regierung sorgt dafür, daß allen Konferenzteilnehmern
Transportmittel für Fahrten zwischen
dem Flughafen, den wichtigsten Hotels und
dem Versammlungsbereich zur Verfügung stehen.
Die Regierung richtet auch einen eigenen Empfangsschalter
am Wiener Flughafen zur Unterstützung
der ankommenden Teilnehmer ein.
9. Die Regierung stellt eine angemessene Anzahl
von Personenwagen mit Fahrern für den offiziellen
Gebrauch durch höhere Beamte und das Versammlungssekretariat
zur Verfügung, ebenso wie andere
vom Versammlungssekretariat benötigte lokale
Transportmittel.
Polizeischutz
10. Die Regierung stellt auf ihre Kosten die Polizeikräfte
zur Verfügung, die erforderlich sind, um
den geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten
Ablauf der Versammlung in einer Atmosphäre der
Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte
stehen unter der direkten Aufsicht und
Überwachung eines von der Regierung bestellten
höheren Polizeibeamten, der in enger Zusammenarbeit
mit den von den Vereinten Nationen dazu
bestimmten leitenden Beamten wirkt. Sicherheitsvorkehrungen
in den Versammlungsräumlichkeiten
fallen in die Verantwortlichkeit der Vereinten
Nationen.
Sur-place-Personal
11. Die Regierung ernennt einen Verbindungsbeamten,
der im Einvernehmen mit den Vereinten
Nationen dafür verantwortlich ist, die administrati-
ven und personellen Maßnahmen für die Versammlung
gemäß dem vorliegenden Abkommen zu treffen
und durchzuführen.
12. Die Regierung bestellt eine angemessene
Anzahl von Büro- und Schreibkräften, Kanzleibeamten,
Personal für die Vervielfältigung und Verteilung
von Dokumentationen, Beamte für Konferenzsäle,
Portiere, Boten, zweisprachiges Empfangspersonal,
Telefonisten, Reinigungspersonal
und Handwerker sowie Fahrer für die oben
erwähnten Personenwagen und stellt sie, soweit es
für angemessenen Ablauf der Versammlung erforderlich
ist, zur Verfügung. Die genauen Erfordernisse
in dieser Hinsicht werden von den Vereinten
Nationen im Einvernehmen mit der Regierung festgelegt.
Ein Teil des Personals steht für eine angemessene
Zeitdauer vor und nach der Versammlung,
soweit es von den Vereinten Nationen als notwendig
erachtet wird, zur Verfügung.
Finanzielle Regelungen
13. Zusätzlich zur finanziellen Verantwortung,
die die Regierung auf Grund anderer Bestimmungen
dieses Abkommens übernimmt, trägt die Regierung
jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die
direkt oder indirekt daraus entstehen, daß die Versammlung
in der Hofburg statt im Wiener Internationalen
Zentrum abgehalten wird, sowie die
zusätzlichen Kosten für Konferenzvorbereitungsgespräche,
soweit deren Bedeckung nicht anderweitig
gegeben ist. Diese Kosten werden vorläufig auf
ungefähr 120000 US-$ geschätzt.
14. Die Regierung überweist binnen einer Woche
nach dem unten angeführten Notenwechsel einen
Betrag von 40000 US-$, der ein Drittel der in
Absatz 13 angeführten geschätzten Gesamtkosten
darstellt und, nicht später als am 15. Juni 1982, den
Restbetrag von 80000 US-$.
15. Sollten die tatsächlichen Kosten den Gesamtbetrag
der Überweisung übersteigen, wird die
Regierung weitere von den Vereinten Nationen
benötigte Teilzahlungen leisten, so daß die Vereinten
Nationen zu keinem Zeitpunkt die in die Verantwortlichkeit
der Regierung fallenden zusätzlichen
Kosten aus ihren Kassenbeständen finanzieren
müssen.
16. Die oben in den Absätzen 14 und 15 erwähnte
Zahlung und die erwähnten Vorschüsse werden zur
Begleichung der auf die Versammlung bezughabenden
Verpflichtungen der Vereinten Nationen herangezogen.
17. Nach Beendigung der Versammlung werden
die Vereinten Nationen der Regierung eine detaillierte
Abrechnung der für die Vereinten Nationen
gemäß Absatz 13 angefallenen tatsächlichen Kosten
vorlegen, die von der Regierung getragen werden.
Diese Kosten werden unter Bezugnahme auf den
zur Zeit der jeweiligen Zahlungsleistung gültigen
Wechselkurs der Vereinten Nationen in US-Dollar
angegeben. Auf Grundlage dieser detaillierten
Abrechnung werden die Vereinten Nationen der
Regierung den nicht verwendeten Betrag der in
Absatz 14 und 15 genannten Anzahlung und Vorschüsse,
rückerstatten. Sollten die tatsächlichen
Kosten den Betrag der Anzahlung übersteigen,
wird die Regierung die ausstehende Differenz binnen
drei Monaten nach Erhalt der detaillierten
Abrechnung begleichen. Die Endabrechnungen
werden einer Rechnungsprüfung gemäß den Finanziellen
Vorschriften und Richtlinien der Vereinten
Nationen, die Endberichtigung der Abrechnung allfälligen
Feststellungen auf Grund der vom Rechnungsprüfungsrat
vorgenommenen Rechnungsprüfung
unterliegen.
Haftung
18. Unbeschadet des Artikel I Absatz 1 des am
19. Jänner 1981 unterzeichneten Amtssitzabkommens
wird die Regierung die Vereinten Nationen
und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen, Forderungen
oder andere Inanspruchnahmen klaglos
halten, die sich ergeben aus
a) Personenschäden oder Sachbeschädigungen
oder Sachverlusten in den in den Absätzen 3
und 4 dieses Abkommens angeführten Räumlichkeiten;
b) Personenschäden oder Sachbeschädigungen
oder Sachverluste, die durch oder bei Benützung
der in Absatz 9 dieses Abkommens
erwähnten Transportmittel entstehen; und
c) der Beschäftigung des von der Regierung für
die Versammlung zur Verfügung gestellten
Konferenzpersonals.
19. Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal hinsichtlich aller derartiger Klagen,
Forderungen oder Inanspruchnahmen schadlos
halten.
Privilegien und Immunitäten
20. Alle Staatenvertreter und die Vertreter des
Namibia-Rates der Vereinten Naionen, die an der
Versammlung gemäß Absatz 1 a und b dieses
Abkommens teilnehmen, genießen die Privilegien
und Immunitäten, wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten
nach dem am 13. April 1967 unterzeichneten
UNIDO-Amtssitzabkommen gewährt
werden.
21. Die in den Absätzen 1 c und d dieses Abkommens
genannten Beobachter genießen Befreiung
von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von
ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion im
Zusammenhang mit der Versammlung gemachten
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in
bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen im Zusammenhang mit der Versammlung
gesetzten Handlungen.
22. Das von der Regierung gemäß Absatz 12 dieses
Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,
mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten Personals,
genießt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion
in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktion im Zusammenhang mit der Versammlung
gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen
in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im
Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten
Handlungen. Diese Befreiung findet jedoch im
Falle eines von einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug
verursachten Unfalls keine Anwendung.
23. Beobachter von interessierten zwischenstaatlichen
oder nichtstaatlichen Organisationen, die an
der Versammlung gemäß Absatz 1 g, h und i dieses
Abkommens teilnehmen, genießen Befreiung von
jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in
Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang
mit der Versammlung gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerung und in bezug auf alle
von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen
im Zusammenhang mit der Versammlung gesetzten
Handlungen.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
24. Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vereinten Nationen und der Regierung betreffend
die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden
Abkommens, die nicht durch Verhandlung
oder eine andere Art der Beilegung beigelegt wird,
wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur
endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei
Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen
einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
und einer von der Regierung ausgewählt wird und
der dritte von diesen beiden oder, wenn sie sich
innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung nicht
auf den dritten Schiedsrichter einigen können, vom
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes.
Ich schlage ferner vor, daß dieser Briefwechsel
nach Erhalt Ihrer zustimmenden Antwortnote ein
Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen
und der Österreichischen Bundesregierung darstellt,
das mit dem Datum ihrer Antwortnote in
Kraft tritt und für die Dauer der Versammlung und
für jene Zeitdauer gültig bleibt, die für die vollständige
Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens erforderlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung
meiner vorzüglichen Hochachtung.
William M. Kerrigan
Stellvertretender Generalsekretär
Generalsekretär der Weltversammlung
über Probleme des Alterns
S.E.
Herrn Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Österreich
(Übersetzung)
Der Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 15. Juni 1982
Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 14. Juni
1982 Bezug zu nehmen, die folgendermaßen lautet
„Ich beehre mich (es folgt der weitere Text
der Übersetzung der Eröffnungsnote in deutscher
Sprache) vorliegenden Abkommens erforderlich
ist."
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die österreichische
Regierung dem Inhalt dieser Note
zustimmt, und daß Ihre Note und diese Antwort
ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellen,
das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft
tritt und für die Dauer der Versammlung und für
jene Zeitdauer gültig bleibt, die für die vollständige
Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens erforderlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Willibald P. Pahr
Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Herrn William M. Kerrigan
Stellvertretender Generalsekretär
Generalsekretär der Weltversammlung
über Probleme des Alterns