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383_1977 AT

383. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-

Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 400/

1975, wird wie folgt geändert

Nach § 46 a ist folgender § 46 b einzufügen

„§ 46 b. Pflegeurlaub

(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer,

der wegen der notwendigen Pflege eines

im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten

oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich

an der Dienstleistung verhindert ist, hat,

unbeschadet der Bestimmungen des § 45 Abs. 1,

Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub

darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1

sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die

mit dem land- und forstwirtschaftlichen Landes-

lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner

Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie

die Person, mit der der land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer in Lebensgemeinschaft

lebt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

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