383. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 400/
1975, wird wie folgt geändert
Nach § 46 a ist folgender § 46 b einzufügen
„§ 46 b. Pflegeurlaub
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer,
der wegen der notwendigen Pflege eines
im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten
oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich
an der Dienstleistung verhindert ist, hat,
unbeschadet der Bestimmungen des § 45 Abs. 1,
Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub
darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1
sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die
mit dem land- und forstwirtschaftlichen Landes-
lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner
Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie
die Person, mit der der land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer in Lebensgemeinschaft
lebt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft betraut.