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383_1975 AT

383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Staatsrat der Volksrepublik Polen,

vom Wunsch geleitet, die konsularischen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten im Geist

der Freundschaft und der Zusammenarbeit zu

regeln und zu entwickeln,

haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu

schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Heinrich Haymerle,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,

Der Staatstat der Volksrepublik Polen

Herrn Józef Czyrek,

Vizeminister für Auswärtige Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

ABSCHNITT I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Für die Zwecke dieses Vertrages haben die

nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung

a) „Konsularische Vertretung" bedeutet jedes

Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat

und jede Konsularagentur;

b) „Konsularbezirk" bedeutet das einer konsularischen

Vertretung für die Wahrnehmung

konsularischer Aufgaben zugeteilte

Gebiet;

c) „Leiter der konsularischen Vertretung"

bedeutet jede Person, die beauftragt ist,

in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

d) „Konsul" bedeutet jede in dieser Eigenschaft

mit der Wahrnehmung konsularischer

Aufgaben beauftragte Person einschließlich

des Leiters der konsularischen

Vertretung. Dieser Ausdruck umfaßt auch

Personen, die einer konsularischen Vertretung

zur Ausbildung zugeteilt sind;

e) „Konsularangestellter" bedeutet jede Person,

die im administrativen oder technischen

Dienst einer konsularischen Vertretung

beschäftigt ist;

f) „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals"

bedeutet jede als Hausbediensteter bei

einer konsularischen Vertretung beschäftigte

Person;

g) „Mitglieder der konsularischen Vertretung"

bedeutet die Konsuln, die Konsularangestellten

und die Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals;

h) „Mitglied des Privatpersonals" bedeutet

jede ausschließlich im privaten Dienst eines

Mitglieds der konsularischen Vertretung

beschäftigte Person;

i) „Familienangehörige" bedeutet den Ehegatten

des Mitglieds der konsularischen

Vertretung, seine Kinder und Eltern und

die seines Ehegatten, soweit diese Personen

dem Haushalt des Mitglieds angehören und

von ihm erhalten werden;

j) „konsularische Räumlichkeiten" bedeutet

ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die

Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende

Gelände, die ausschließlich für

die Zwecke der konsularischen Vertretung

benützt werden, einschließlich der Residenz

des Leiters der konsularischen Vertretung;

k) „konsularische Archive" bedeutet alle Papiere,

Schriftstücke, Korrespondenzen,

Bücher, Filme, Tonbänder und Register der

konsularischen Vertretung sowie die Schlüsselmittel

und Chiffriergeräte, die Karteien

und die zum Schutt oder zur Aufbewahrung

derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;

I) „amtliche Korrespondenz" bedeutet die

gesamte Korrespondenz, die die konsularische

Vertretung und ihre Aufgaben

betrifft;

m) „Schiff des Entsendestaates" bedeutet jedes

Wasserfahrzeug, das berechtigt ist, die

Flagge des Entsendestaates zu führen, oder

in diesem Staat registriert ist, ausgenommen

Kriegsschiffe.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die

sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates

beziehen, sind auf juristische Personen einschließlich

der Personengesellschaften des Handelsrechts,

die nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften

des Entsendestaates errichtet worden

sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT II

Errichtung konsularischer Vertretungen und

Bestellung der Mitglieder dieser Vertretungen

Artikel 2

(1) Eine konsularische Vertretung kann im

Hoheitsgebiet des Empfangsstaates nur mit dessen

Zustimmung errichtet werden.

(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen

Vertretung werden vom Entsendestaat

bestimmt und bedürfen der Genehmigung des

Empfangsstaates.

(3) Spätere Änderungen des Sitzes, des Ranges

oder des Konsularbezirkes der konsularischen

Vertretung werden im Einvernehmen zwischen

dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat vorgenommen.

Artikel 3

(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung

wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit nach

Vorlage der Bestallungsurkunde und mit Erteilung

der Exequatur genannten Genehmigung des

Empfangsstaates zugelassen.

(2) Der Entsendestaat übersendet dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten des

Empfangsstaates auf diplomatischem Weg die

Bestallungsurkunde.

(3) Die Bestallungsurkunde enthält Vornamen

und Familiennamen und die Klasse des Leiters

der konsularischen Vertretung sowie die Bezeichnung

des Konsularbezirkes und des Sitzes der

konsularischen Vertretung.

(4) Bis zur Erteilung des Exequaturs kann

der Leiter einer konsularischen Vertretung zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen

werden. In diesem Fall findet dieser Vertrag

Anwendung.

Artikel 4

(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat

jederzeit notifizieren, daß ein Konsul persona

non grata oder daß ein anderes Mitglied

der konsularischen Vertretung ihm nicht genehm

ist, ohne verpflichtet zu sein, diese Entscheidung

zu begründen. In diesen Fällen hat der Entsendestaat

die betreffende Person entweder abzuberufen

oder ihre dienstliche Tätigkeit bei der konsularischen

Vertretung zu beenden.

(2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterläßt

er es innernalb einer angemessenen Frist,

seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 zu entsprechen,

so kann der Empfangsstaat entweder

der betreffenden Person das Exequatur entziehen

oder sie nicht weiterhin als Mitglied der konsularischen

Vertretung betrachten.

Artikel 5

(1) Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung

außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen,

oder ist sein Posten unbesetzt, so kann

der Entsendestaat einen Konsul einer seiner konsularischen

Vertretungen im Empfangsstaat oder

einen Diplomaten seiner diplomatischen Mission

in diesem Staat vorübergehend mit der Leitung

der konsularischen Vertretung betrauen. Vornamen

und Familienname dieses amtierenden Leiters

werden dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus

notifiziert.

(2) Dieser amtierende Leiter genießt die durch

diesen Vertrag dem Leiter der konsularischen

Vertretung gewährten Erleichterungen, Vorrechte

und Immunitäten.

(3) Die Übertragung der konsularischen Aufgaben

an einen Diplomaten der diplomatischen

Mission des Entsendestaates nach Absatz 1 läßt

dessen diplomatische Vorrechte und Immunitäten

unberührt.

Artikel 6

Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung,

wenn auch nur vorläufig, zur Wahrnehmung

seiner Aufgaben zugelassen ist, wird der

Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden

des Konsularbezirkes unterrichten. Er wird ferner

dafür sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen

getroffen werden, damit der Leiter der

konsularischen Vertretung seine dienstlichen

Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem

Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.

Artikel 7

(1) Konsuln dürfen nur Personen sein, die

ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates

sind.

(2) Konsuln dürfen im Empfangsstaat außer

Ihrer amtlichen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit

ausüben.

Artikel 8

(1) Der Entsendestaat wird dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates

notifizieren

a) die Bestellung von Mitgliedern einer konsularischen

Vertretung, ihre Ankunft nach

dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise

oder die Beendigung ihrer dienstlichen

Tätigkeit sowie alle sonstigen ihre Stellung

betreffenden Änderungen, die während

ihrer Tätigkeit in der konsularischen Vertretung

erfolgen;

b) die Ankunft und die endgültige Abreise

eines Familienangehörigen und die Tatsache,

daß eine Person Familienangehöriger wird

oder diese Eigenschaft verliert;

c) die Ankunft und die endgültige Abreise

von Mitgliedern des Privatpersonals und

ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;

d) die Anstellung und die Entlassung von im

Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied

der konsularischen Vertretung mit Anspruch

auf Vorrechte und Immunitäten.

(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise

sind nach Möglichkeit gleichfalls im voraus zu

notifizieren.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates

stellen jedem Mitglied der konsularischen

Vertretung, das nicht Angehöriger des Empfangsstaates

ist, einen mit einem Lichtbild versehenen

Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft

als Mitglied dieser Vertretung bestätigt.

(2) Absatz 1 ist auf Familienangehörige entsprechend

anzuwenden.

ABSCHNITT III

Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 10

(1) Der Empfangsstaat gewährt der konsularischen

Vertretung jede Erleichterung bei der

Wahrnehmung ihrer Aufgaben und trifft zu diesem

Zweck alle geeigneten Maßnahmen, um den

Mitgliedern der konsularischen Vertretung die

Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß

der durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte

und Immunitäten zu ermöglichen.

(2) Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln

mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten

Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person,

ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

Artikel 11

(1) Das Wappen des Entsendestaates mit einer

entsprechenden Bezeichnung der konsularischen

Vertretung, auch in der Sprache des Entsendestaates,

darf an dem Gebäude, in dem sich die

konsularische Vertretung oder die Residenz des

Leiters der konsularischen Vertretung befindet,

sowie an deren Eingang angebracht werden.

(2) Die Staatsflagge des Entsendestaates darf

am Gebäude der konsularischen Vertretung, an

der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung

sowie an seinen Beförderungsmitteln,

sofern sie zu amtlichen Zwecken benützt werden,

angebracht werden.

Artikel 12

Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe

seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften

dem Entsendestaat den Erwerb der für die konsularische

Vertretung erforderlichen Räumlichkeiten

und hilft nötigenfalls bei der Beschaffung

geeigneten Wohnraums für die Mitglieder der

konsularischen Vertretung.

Artikel 13

(1) Der Entsendestaat hat das Recht, unter

Bedachtnahme auf die Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

a) Gelände, Gebäude oder Gebäudeteile, die

als Sitz der konsularischen Vertretung, als

Residenz des Leiters der konsularischen

Vertretung oder als Wohnung für andere

Mitglieder der konsularischen Vertretung

bestimmt sind, als Eigentum zu erwerben,

zu besitzen, zu benützen und weiterzuveräußern;

b) auf dem erworbenen Gelände Gebäude für

die in Et. a genannten Zwecke zu errichten

oder umzubauen.

(2) Bei der Ausübung der im Absatz 1 angeführten

Rechte sind insbesondere die Gesetze und

sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

auf dem Gebiet des Bauwesens, der Stadtplanung

und des Denkmalschutzes zu beachten.

Artikel 14

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die

Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich. Die

Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates

dürfen diese ohne Zustimmung des

Leiters der konsularischen Vertretung, des Leiters

der diplomatischen Mission des Entsendestaates

im Empfangsstaat oder einer von einem

der beiden ermächtigten Person nicht betreten.

(2) Der Empfangsstaat hat die besondere

Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,

um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem

Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen

und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen

Vertretung gestört oder ihre Würde

beeinträchtigt wird.

Artikel 15

Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung,

das Vermögen der konsularischen Ver-

tretung und deren. Beförderungsmittel genießen

Immunität von jeder Beschlagnahme für Zwecke

der Landesverteidigung oder des öffentlichen

Wohls.

Artikel 16

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die

Wohnungen von Mitgliedern der konsularischen

Vertretung, die Eigentum des Entsendestaates

oder von ihm gemietet sind, sind von allen staatlichen,

regionalen und kommunalen Steuern oder

sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als

Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben

werden.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung

gilt nicht für diese Steuern und sonstigen

Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen oder

sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

von einer Person zu entrichten sind, die mit

dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Beförderungsmittel,

die im Eigentum des Entsendestaates

stehen und ausschließlich Zwecken der konsularischen

Vertretung dienen, sinngemäß anzuwenden.

Artikel 17

Die konsularischen Archive sind jederzeit

unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Artikel 18

(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt

den freien Verkehr der konsularischen Vertretung

für alle amtlichen Zwecke. Die konsularische

Vertretung darf sich im Verkehr mit der

Regierung, den diplomatischen Missionen und

den anderen konsularischen Vertretungen des

Entsendestaates, wo immer sie sich befinden,

aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer

oder konsularischer Kuriere, diplomatischer

oder konsularischer Dienstpostsendungen

und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das

Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage

ist der konsularischen Vertretung nur mit Zustimmung

des Empfangsstaates gestattet.

(2) Die amtliche Korrespondenz der konsularischen

Vertretung ist unverletzlich.

(3) Gepäckstücke, die die konsularische Dienstpostsendung

bilden, müssen versiegelt und äußerlich

sichtbar als solche gekennzeichnet sein. Sie

dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie

ausschließlich für den amtlichen Gebrauch

bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.

(4) Die konsularische Dienstpostsendung, die

den Voraussetzungen des Absatzes 3 entspricht,

darf weder geöffnet, geprüft noch zurückgehalten

werden.

(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches

Schriftstück mit sich führen, aus dem seine

Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke

ersichtlich sind, aus denen sich die konsularische

Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß Angehöriger

des Entsendestaates sein und darf im

Empfangsstaat nicht ständig ansässig sein.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der

Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt

persönliche Unverletzlichkeit und darf daher

weder verhaftet noch angehalten oder einer

Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen

werden.

(6) Die konsularische Dienstpostsendung kann

dem Kapitän eines Schiffes oder gewerblichen

Luftfahrzeugs anvertraut werden. Der Kapitän

wird mit einem amtlichen Schriftstück ausgestattet,

aus dem hervorgeht, wie viele Gepäckstücke

zur konsularischen Dienstpostsendung

gehören; doch gilt er nicht als konsularischer

Kurier. Ein Mitglied der konsularischen Vertretung

kann die Dienstpostsendung dem Kapitän

eines Schiffes oder gewerblichen Luftfahrzeugs

unmittelbar und ungehindert übergeben oder von

ihm abholen.

Artikel 19

(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung

ist der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates nicht

unterworfen. Er genießt die persönliche Unverletzlichkeit

und darf daher weder verhaftet noch

angehalten oder einer Beschränkung der persönlichen

Freiheit unterworfen werden.

(2) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen

Vertretung sind, und Konsularangestellte

sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung

konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen

der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates nicht

unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder

des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen

in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten

gesetzten Handlungen. Konsuln, die nicht Leiter

einer konsularischen Vertretung sind, dürfen

weder verhaftet noch angehalten oder einer

Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen

werden, es sei denn im Fall einer strafbaren

Handlung, die nach den Gesetzen des

Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe

bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen

gerichtlichen Entscheidung.

(3) Wird gegen ein Mitglied der konsularischen

Vertretung ein Strafverfahren eingeleitet

oder wird es verhaftet, angehalten oder einer

Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen,

so haben die zuständigen Gerichte und

Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unverzüglich

den Leiter der konsularischen Vertretung

zu verständigen.

(4) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren

eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul

auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden

Rücksicht und in einer Weise zu fuhren, die die

Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben

möglichst wenig beeinträchtigt.

(5) Die Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet

bei Zivilklagen,

a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen,

den ein Konsul oder ein Konsularangestellter

geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich

oder schlüssig im Auftrag des

Entsendestaates zu handeln;

b) wenn diese von einem Dritten wegen eines

Schadens angestrengt werden, der aus

einem im Empfangsstaat durch ein Land-,

Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten

Unfall entstanden ist.

(6) Mitglieder der konsularischen Vertretung

werden im Empfangsstaat unter der Voraussetzung

der Gegenseitigkeit alle Vorrechte und

Immunitäten genießen, die einem Mitglied der

konsularischen Vertretung gleichen Ranges des

auf dem Gebiet der Vorrechte und Immunitäten

meistbegünstigten Staates zuerkannt sind oder

werden.

Artikel 20

(1) Mitglieder einer konsularischen Vertretung

können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren

des Empfangsstaates als Zeugen geladen

werden. Weigert sich ein Konsul, einer

Ladung Folge zu leisten oder auszusagen, so darf

gegen ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme

getroffen werden. Konsularangestellte oder Mitglieder

des dienstlichen Hauspersonals dürfen nur

in den im Absatz 3 genannten Fällen das Zeugnis

verweigern.

(2) Die Behörde, die einen Konsul als Zeugen

vorlädt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung

seiner Aufgaben behindern. Sie kann, soweit

möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder

in der konsularischen Vertretung oder aber eine

schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.

(3) Mitglieder einer konsularischen Vertretung

sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten

zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf

bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und

Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt,

die Aussage als Sachverständige über das Recht

des Entsendestaates zu verweigern.

Artikel 21

(1) Der Entsendestaat kann auf die in den

Artikeln 19 und 20 angeführten Vorrechte und

Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß stets

ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat

schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Strengt ein Konsul oder Konsularangestellter

ein Gerichtsverfahren in einer Sache an,

in der er Immunität von der Gerichtsbarkeit

genießen würde, so kann er sich in bezug auf

eine Widerklage, die mit der Hauptklage in

unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf

die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(3) Der Verzicht auf die Immunität in einem

Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt nicht

ab Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung

einer Entscheidung; hiefür ist ein

besonderer Verzicht erforderlich.

Artikel 22

Der Empfangsstaat befreit die Mitglieder der

konsularischen Vertretung von allen persönlichen

Dienstleistungen, von allen öffentlichen

Dienstleistungen jeder Art und von militärischen

Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen,

Kontributionen und Einquartierungen.

Artikel 23

Die Mitglieder der konsularischen Vertretung

und von allen in den Gesetzen und sonstigen

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen

Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht

und die Aufenthaltsgenehmigung

befreit.

Artikel 24

(1) Konsuln und Konsularangestellte sind von

allen staatlichen, regionalen und kommunalen

Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit;

ausgenommen hiervon sind

a) die normalerweise im Preis von Waren oder

Dienstleistungen enthaltenen indirekten

Steuern;

b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem,

im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates

gelegenem unbeweglichen Vermögen;

c) Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang,

die der Empfangsstaat

erhebt, vorbehaltlich des Artikels 26;

d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten

Einkünften, deren Quelle sich im

Empfangsstaat befindet, sowie von dort

gelegenem Vermögen;

e) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben,

die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen

erhoben werden;

f) Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-,

Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.

(2) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals

sind von Steuern und sonstigen Abgaben

auf ihre Dienstbezüge befreit.

(3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen

Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von

der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit

sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten,

die die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften

dieses Staates den Arbeitgebern in

bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer

auferlegen.

Artikel 25

(1) Jeder Gegenstand — einschließlich von

Kraftfahrzeugen —, der für den amtlichen

Gebrauch der konsularischen Vertretung eingeführt

wird, ist im Empfangsstaat in gleicher

Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit

wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch

der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates

eingeführt werden.

(2) Der Konsul ist in gleicher Weise von der

Zollkontrolle, ferner von den bei der Einfuhr

oder Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben

befreit wie ein Mitglied des diplomatischen Personals

der diplomatischen Mission des Entsendestaates.

(3) Die Konsularangestellten genießen die Im

Absatz 2 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen

in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt

der ersten Niederlassung eingeführt werden.

Artikel 26

Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung,

so hat der Empfangsstaat

a) die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des

Verstorbenen mit Ausnahme von im

Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen,

deren Ausfuhr im Zeitpunkt

des Todesfalles verboten war, zu gestatten;

b) von dem beweglichen Vermögen, das sich

nur deshalb im Empfangsstaat befindet,

weil sich der Verstorbene als Mitglied der

konsularischen Vertretung in diesem Staat

aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder

kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben

vom Vermögensübergang zu erheben.

Artikel 27

Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten

aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten

oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat

allen Mitgliedern der konsularischen Vertretung

volle Bewegungs- und Reisefreiheit in

seinem Hoheitsgebiet.

Artikel 28

(1) Die Mitglieder der konsularischen Vertretung

sind von den im Empfangsstaat geltenden

Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über

soziale Sicherheit befreit.

(2) Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder

des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern

der konsularischen Vertretung beschäftigt

sind, sofern sie

a) weder Angehörige des Empfangsstaates

noch dort ständig ansässig sind und

b) den im Entsendestaat oder in einem dritten

Staat geltenden Vorschriften über soziale

Sicherheit unterstehen.

(3) Mitglieder der konsularischen Vertretung,

die Personen beschäftigen, auf die der Absatz 2

nicht anzuwenden ist, haben die Verpflichtungen

zu beachten, die die Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über

soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.

Artikel 29

Beförderungsmittel, die im Eigentum des

Entsendestaates stehen und dem amtlichen

Gebrauch der konsularischen Vertretung dienen

oder die im Eigentum eines Mitglieds der konsularischen

Vertretung oder eines Familienangehörigen

stehen, sind gegen Haftpflicht zu versichern,

Artikel 30

Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern

der konsularischen Vertretung durch

diesen Vertrag gewährten Vorrechte und

Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie

weder Angehörige des Empfangsstaates noch in

diesem ständig ansässig sind oder in diesem einer

Erwerbstätigkeit nachgehen.

Artikel 31

Die Mitglieder der konsularischen Vertretung,

die Angehörige des Empfangsstaates oder dort

ständig ansässig sind oder dort außer ihrer amtlichen

Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit

nachgehen, genießen lediglich die Vorrechte und

Immunitäten, die die Zeugnispflicht über Angelegenheiten,

die mit der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben zusammenhängen, oder die Vorlage der

darauf bezüglichen Korrespondenz betreffen.

Artikel 32

(1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte

und Immunitäten stehen den Mitgliedern

der konsularischen Vertretung von dem Zeitpunkt

an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet

des Empfangsstaates einreisen, um dort ihren

Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in

seinem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt

an, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit

in der konsularischen Vertretung aufnehmen.

(2) Die Familienangehörigen der im Absatz 1

genannten Personen sowie die Mitglieder des

Privatpersonals gelangen in den Genuß der in

diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte und

Immunitäten ab dem Zeitpunkt,

a) in dem das Mitglied der konsularischen

Vertretung nach Absatz 1 in den Genuß

der Vorrechte und Immunitäten gelangt;

b) in dem sie in das Hoheitsgebiet des

Empfangsstaates einreisen, wenn sie das

Hoheitsgebiet in einem späteren Zeitpunkt

als das Mitglied der konsularischen Vertretung

betreten;

c) in dem sie Familienangehörige oder Mitglieder

des Privatpersonals werden, wenn

sie diese Eigenschaft später als in dem unter

lit. b vorgesehenen Zeitpunkt erlangen.

(3) Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds

einer konsularischen Vertretung beendet, so werden

seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen

seiner Familienangehörigen und der Mitglieder

seines Privatpersonals im Zeitpunkt der

Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat

oder nach dem Ablauf einer hierfür

gewährten angemessenen Frist hinfällig. Die Vorrechte

und Immunitäten der im Absatz 2 bezeichneten

Personen werden hinfällig, wenn die

betreffende Person ihre Eigenschaft als Familienangehöriger

verliert oder aus dem Privatpersonal

eines Mitglieds der konsularischen Vertretung

ausscheidet; beabsichtigen sie jedoch innerhalb

einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat

auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und

Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.

(4) In bezug auf die von einem Mitglied der

konsularischen Vertretung in Wahrnehmung

seiner amtlichen Aufgaben vorgenommenen

Handlungen bleibt die Immunität von der Jurisdiktion

auf unbegrenzte Zeit bestehen.

(5) Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung,

so genießen seine Familienangehörigen

weiterhin die ihnen nach diesem Vertrag zustehenden

Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer

Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis zum

Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen

Frist.

ABSCHNITT IV

Konsularische Aufgaben

Artikel 33

Aufgaben der Konsuln sind die Pflege freundschaftlicher

Beziehungen, die Förderung der Entwicklung

der kommerziellen, wirtschaftlichen,

kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen

zwischen den Vertragsparteien, der Schutz der

Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie

seiner Staatsangehörigen und die Erleichterung

des Fremdenverkehrs.

Artikel 34

Der Konsul nimmt die konsularischen Aufgaben

in seinem Konsularbezirk wahr. Mit

Zustimmung des Empfangsstaates kann er die

konsularischen Aufgaben auch außerhalb seines

Konsularbezirks wahrnehmen.

Artikel 35

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können

sich die Konsuln

a) an die zuständigen örtlichen Behörden ihres

Konsularbezirks sowie

b) an die zuständigen Zentralbehörden des

Empfangsstaates wenden, wenn letzteres

auf Grund der Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften sowie der Übung dieses

Staates oder auf Grund entsprechender

zwischenstaatlicher Vereinbarungen zulässig

ist,

Artikel 36

Der Konsul hat das Recht, nach den im

Empfangsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen

Rechtsvorschriften für die angemessene Vertretung

der Staatsangehörigen des Entsendestaates

vor den Gerichten und anderen Behörden des

Empfangsstaates zu sorgen, um vorläufige Maßnahmen

zur Wahrung der Rechte und Interessen

dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese

wegen Abwesenheit oder aus einem anderen

Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst

rechtzeitig wahrnehmen können.

Artikel 37

Der Konsul hat das Recht,

a) ein Verzeichnis der Staatsangehörigen des

Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder

Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben,

zu führen;

b) Staatsangehörigen des Entsendestaates Pässe

oder andere Reisedokumente auszustellen,

zu verlängern, zu ändern oder zu entziehen;

c) Sichtvermerke auszustellen.

Artikel 38

(1) Der Konsul hat das Recht, Trauungen vorzunehmen,

vorausgesetzt, daß die beiden zukünftigen

Ehepartner Staatsangehörige des Entsendestaates

sind, die Eheschließung den Gesetzen und

sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates

entspricht und nicht im Widerspruch mit den

Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des

Empfangsstaates steht.

(2) Der Konsul hat das Recht, Geburten, Eheschließungen

und Sterbefälle von Staatsangehörigen

des Entsendestaates zu beurkunden und entsprechende

Dokumente auszuhändigen. Dies ent-

bindet die Staatsangehörigen des Entsendestaates

nicht von der Verpflichtung, die auf diesem

Gebiet im Empfangsstaat geltenden Gesetze und

sonstigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

(3) Der Konsul verständigt die zuständigen

Behörden des Empfangsstaates von Beurkundungen,

die er nach Absatz 2 vorgenommen hat,

falls die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften

dieses Staates eine solche Verständigung erfordern.

Artikel 39

(1) Der Konsul hat das Recht,

a) Erklärungen von Staatsangehörigen des

Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen

und zu beglaubigen;

b) letztwillige Verfügungen und andere

Schriftstücke, die einseitige Rechtsgeschäfte

von Staatsangehörigen des Entsendestaates

betreffen, zu beurkunden, aufzunehmen, zu

beglaubigen und zu verwahren;

c) rechtserhebliche Urkunden von Staatsangehörigen

des Entsendestaates sowie Unterschriften

und Siegel auf solchen Urkunden

zu beglaubigen;

d) alle von Behörden des Entsendestaates oder

des Empfangsstaates ausgestellten rechtserheblichen

Urkunden sowie Abschriften und

Auszüge aus diesen Urkunden zu beglaubigen;

e) rechtserhebliche Urkunden aus der Sprache

einer Vertragspartei in die der anderen zu

übersetzen und die Richtigkeit solcher Übersetzungen

zu beglaubigen;

f) Verträge, die zwischen Staatsangehörigen

des Entsendestaates geschlossen werden,

aufzunehmen und zu beglaubigen, sofern

sie sich nicht auf die Begründung, Übertragung

und das Erlöschen von Rechten

an Liegenschaften im Empfangsstaat beziehen;

g) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

der Vertragschließenden Verträge aufzunehmen

und zu beglaubigen, sofern die

Verträge sich ausschließlich auf im Entsendestaat

gelegene Vermögenschaften oder

Rechte beziehen oder ausschließlich in diesem

Staat zu erfüllen sind.

(2) Die im Absatz 1 genannten Urkunden

werden, wenn sie von einem Konsul des Entsendestaates

abgefaßt oder beglaubigt sind, als

öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

angesehen und haben dieselbe rechtliche Bedeutung

und Beweiskraft, als wären sie von den

zuständigen Behörden des Empfangsstaates abgefaßt

oder beglaubigt, es sei denn, sie stehen mit

den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates im Widerspruch.

Artikel 40

Der Konsul hat das Recht, Schriftstücke, Geld

und Wertsachen von Staatsangehörigen des Entsendestaates

in Verwahrung zu nehmen.

Artikel 41

Der Konsul hat das Recht, auf Ersuchen der

zuständigen Behörden des Entsendestaates Personen

zu vernehmen und ihnen Schriftstücke

zuzustellen, sofern diese Personen weder Staatsangehörige

des Empfangsstaates noch Angehörige

eines dritten Staates sind, und dies nach zwischenstaatlichen

Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien

zulässig oder sonst nicht mit den

Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des

Empfangsstaates unvereinbar ist. Hierbei dürfen

Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet

werden.

Artikel 42

Der Konsul hat das Recht, vor den Gerichten

und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates

einzuschreiten, wenn sich die Notwendigkeit

ergibt, für einen Staatsangehörigen des Entsendestaates,

der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im

Empfangsstaat hat oder dessen Vermögen sich

im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates befindet,

einen Vormund, Kurator oder sonst einen amtlichen

Vertreter zu bestellen. Er hat insbesondere

das Recht, eine geeignete Person als Vormund,

Kurator oder sonstigen amtlichen Vertreter vorzuschlagen.

Artikel 43

Der Konsul hat das Recht, mit Staatsangehörigen

des Entsendestaates zu verkehren sowie

ihnen Rat und Hilfe zu erteilen einschließlich

des Rechtes, ihnen, falls erforderlich, einen

Rechtsbeistand zu verschaffen. Der Empfangsstaat

wird die Möglichkeit dieses Verkehrs ebenso

wie den Zutritt zur konsularischen Vertretung

in keiner Weise beschränken.

Artikel 44

(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des

Empfangsstaates werden den Konsul des Entsendestaates

von jeder Verhaftung, Festnahme

oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen

Freiheit eines Staatsangehörigen des Entsendestaates

unverzüglich, spätestens aber innerhalb

von drei Tagen unterrichten, damit er die erforderlichen

Maßnahmen zum Schutz der Rechte

und Interessen des Betroffenen ergreifen und

damit der Betroffene den Schutz des Konsuls

in Anspruch nehmen kann. Diese Behörden haben

die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten

Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Der Konsul hat das Recht, mit Staatsangehörigen

des Entsendestaates, die verhaftet oder

festgenommen worden sind oder denen die persönliche

Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen

worden ist, zu verkehren und insbesondere

sie zu besuchen und mit ihnen zu sprechen; er

hat auch das Recht, den Betroffenen bei der

Bestellung eines Rechtsbeisundes behilflich zu

sein. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des

Empfangsstaates gewähren dem Konsul dieses

Recht spätestens am vierten Tag nach dem Tag

der Verhaftung, der Festnahme oder des sonstigen

Entzugs der persönlichen Freiheit und

sodann in angemessenen Zeitabständen. Unbeschadet

seiner sonstigen Rechte auf Grund dieses

Vertrages hat sich der Konsul jedoch insoweit

eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten,

als der Betroffene dagegen ausdrücklich

in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters

der zuständigen Behörden des Empfangsstaates

Einspruch erhebt.

(3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates

werden die betroffenen Staatsangehörigen

des Entsendestaates über alle Rechte, die ihnen

nach diesem Artikel zustehen, unterrichten.

(4) Die in diesem Artikel genannten Rechte

werden nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der

Bedingung ausgeübt, daß diese die Rechte nicht

aufheben.

Artikel 45

(1) Die Befugnisse des Konsuls in Nachlaßangelegenheiten

sind im Vertrag zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen über die wechselseitigen Beziehungen in

bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen

vom 11. Dezember 1963 geregelt.

(2) Erlangen die zuständigen Behörden des

Empfangsstaates Kenntnis von einem Nachlaß im

Empfangsstaat, so verständigen sie unverzüglich

den Konsul, falls als Erbe, Pflichtteilsberechtigter

oder Vermächtnisnehmer ein Angehöriger des

Entsendestaates in Betracht kommt. Erlangen die

zuständigen Behörden des Empfangsstaates im

Rahmen ihres Wirkungsbereiches Kenntnis von

der Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens

in einem dritten Staat, in dem ein Staatsangehöriger

des Entsendestaates als Erbe, Pflichtteilsberechtigter

oder Vermächtnisnehmer berufen ist,

so werden sie den Konsul nach den gegebenen

Möglichkeiten hiervon verständigen.

Artikel 46

Der Konsul hat das Recht,

a) Schiffen des Entsendestaates und ihrer

Besatzung während ihres Aufenthaltes in

den Hoheits- oder Binnengewässern des

Empfangsstaates jede Hilfe angedeihen zu

lassen. Die zuständigen Behörden des

Empfangsstaates werden ihm dabei auf sein

Ersuchen jede erforderliche Unterstützung

gewähren;

b) sich mit dem Kapitän und den anderen

Mitgliedern der Besatzung des Schiffes des

Entsendestaates in Verbindung zu setzen,

nach Durchführung der üblichen Abfertigung

den Kapitän und die anderen Mitglieder

der Besatzung an Bord des Schiffes

zu besuchen, ihren Besuch zu empfangen

und ihnen gegenüber den zuständigen

Behörden des Empfangsstaates Hilfe zu

leisten;

c) jede Erklärung und jedes andere Schriftstück,

das nach den Gesetzen und sonstigen

Rechtsvorschriften des Entsendestaates

im Zusammenhang mit Schiffen vorgeschrieben

ist, entgegenzunehmen, auszustellen

oder zu unterschreiben;

d) die Beachtung der die Schiffe und ihre

Besatzung betreffenden Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften des Entsendestaates

auf den Schiffen dieses Staates sicherzustellen.

Artikel 47

(1) Erleidet ein Schiff des Entsendestaates in

den Hoheits- oder Binnengewässern des Empfangstaates

Schiffbruch, läuft es auf Grund oder

wird es von einer anderen Havarie betroffen,

so verständigen die zuständigen Behörden des

Empfangsstaates hiervon unverzüglich den Konsul

und treffen alle notwendigen Maßnahmen

zur Rettung von Schiff, Passagieren, Mannschaft,

Ladung und Gegenständen, die einen Teil des

Schiffes oder seiner Ladung darstellen und über

Bord gegangen sind. Die zuständigen Behörden

des Empfangsstaates verständigen den Konsul

unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen

und leisten ihm die nötige Hilfe bei der Ergreifung

aller weheren Schritte, die infolge der

Havarie des Schiffes erforderlich geworden sind.

(2) In den im Absatz 1 angeführten Fallen

hat der Konsul das Recht, im Fall der Abwesenheit

des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten

Person in deren Namen

Maßnahmen zur Sicherung des Schiffes und seiner

Ladung zu treffen. Gehört die Ladung eines

Schiffes einem Staatsangehörigen des Entsendestaates,

so hat der Konsul gleichfalls das Recht,

im Fall der Abwesenheit des Eigentümers oder

einer anderen verfügungsberechtigten Person in

deren Namen solche Maßnahmen zu treffen.

Artikel 48

(1) Beabsichtigt ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde

des Empfangsstaates, an Bord

eines Schiffes des Entsendestaates irgendeine

Zwangsmaßnahme zu ergreifen oder dort eine

amtliche Untersuchung durchzuführen, so setzt

das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des

Empfangsstaates den Konsul hiervon in Kenntnis.

Die Mitteilung hat vor Beginn der Maßnahme

zu erfolgen, damit der Konsul bei deren

Durchführung anwesend sein kann. Ist in dringenden

Fällen eine Verständigung des Konsuls

vor der Ergreifung der Maßnahme nicht möglich

oder ist der Konsul bei der Durchführung

der Maßnahme nicht anwesend, so werden die

Gerichte oder die Verwaltungsbehörden des

Empfangsstaates den Konsul unverzüglich von

den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis

setzen.

(2) Absatz 1 bezieht sich auch auf die Vernehmung

des Kapitäns oder eines Mitglieds der

Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates am

Ufer.

(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die

Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die

Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung

des Kapitäns des Schiffes erfolgen.

Artikel 49

Die Artikel 46, 47 und 48 werden sinngemäß

auf Luftfahrzeuge, die im Entsendestaat registriert

sind, ausgenommen Militärluftfahrzeuge,

angewendet.

Artikel 50

Der Konsul darf jede andere ihm vom Entsendestaat

übertragene konsularische Aufgabe

wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat dagegen

keinen Einspruch erhebt.

Artikel 51

(1) Die konsularische Vertretung kann im

Hoheitsgebiet des Empfangsstaates die nach den

Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des

Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden

Gebühren und Kosten erheben.

(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz

1 genannten Gebühren und Kosten sind

Im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen

Abgaben befreit.

ABSCHNITT V

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 52

(1) Alle Personen, die nach diesem Vertrag

Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet

derselben verpflichtet, die Gesetze und

sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

zu beachten.

(2) Die konsularischen Räumlichkeiten werden

nicht in einer Weise benützt werden, die mit

der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben

unvereinbar ist.

Artikel 53

Werden konsularische Aufgaben von Mitgliedern

der diplomatischen Mission des Entsendestaates

im Empfangsstaat wahrgenommen, so ist

dieser Vertrag anzuwenden unbeschadet der

Vorrechte und Immunitäten, die den Mitgliedern

der diplomatischen Mission auf Grund ihrer

Stellung als Diplomat im Empfangsstaat zustehen.

Artikel 54

Dieser Vertrag läßt andere zwischenstaatliche

Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien

unberührt.

Artikel 55

Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden

werden in Warschau ausgetauscht.

Artikel 56

Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach

dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft. Er bleibt in Kraft, solange ihn

nicht eine der beiden Vertragsparteien kündigt.

Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag

der Notifikation wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der Vertragsparteien diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 2. Oktober 1974

in zwei Urschriften, in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Haymerle m. p.

Für die Volksrepublik Polen

J. Czyrek m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. Mai 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 56

am 22. Juli 1975 in Kraft.

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