383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Staatsrat der Volksrepublik Polen,
vom Wunsch geleitet, die konsularischen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten im Geist
der Freundschaft und der Zusammenarbeit zu
regeln und zu entwickeln,
haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu
schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Heinrich Haymerle,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Staatstat der Volksrepublik Polen
Herrn Józef Czyrek,
Vizeminister für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
ABSCHNITT I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1) Für die Zwecke dieses Vertrages haben die
nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung
a) „Konsularische Vertretung" bedeutet jedes
Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat
und jede Konsularagentur;
b) „Konsularbezirk" bedeutet das einer konsularischen
Vertretung für die Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben zugeteilte
Gebiet;
c) „Leiter der konsularischen Vertretung"
bedeutet jede Person, die beauftragt ist,
in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
d) „Konsul" bedeutet jede in dieser Eigenschaft
mit der Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben beauftragte Person einschließlich
des Leiters der konsularischen
Vertretung. Dieser Ausdruck umfaßt auch
Personen, die einer konsularischen Vertretung
zur Ausbildung zugeteilt sind;
e) „Konsularangestellter" bedeutet jede Person,
die im administrativen oder technischen
Dienst einer konsularischen Vertretung
beschäftigt ist;
f) „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals"
bedeutet jede als Hausbediensteter bei
einer konsularischen Vertretung beschäftigte
Person;
g) „Mitglieder der konsularischen Vertretung"
bedeutet die Konsuln, die Konsularangestellten
und die Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals;
h) „Mitglied des Privatpersonals" bedeutet
jede ausschließlich im privaten Dienst eines
Mitglieds der konsularischen Vertretung
beschäftigte Person;
i) „Familienangehörige" bedeutet den Ehegatten
des Mitglieds der konsularischen
Vertretung, seine Kinder und Eltern und
die seines Ehegatten, soweit diese Personen
dem Haushalt des Mitglieds angehören und
von ihm erhalten werden;
j) „konsularische Räumlichkeiten" bedeutet
ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die
Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende
Gelände, die ausschließlich für
die Zwecke der konsularischen Vertretung
benützt werden, einschließlich der Residenz
des Leiters der konsularischen Vertretung;
k) „konsularische Archive" bedeutet alle Papiere,
Schriftstücke, Korrespondenzen,
Bücher, Filme, Tonbänder und Register der
konsularischen Vertretung sowie die Schlüsselmittel
und Chiffriergeräte, die Karteien
und die zum Schutt oder zur Aufbewahrung
derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;
I) „amtliche Korrespondenz" bedeutet die
gesamte Korrespondenz, die die konsularische
Vertretung und ihre Aufgaben
betrifft;
m) „Schiff des Entsendestaates" bedeutet jedes
Wasserfahrzeug, das berechtigt ist, die
Flagge des Entsendestaates zu führen, oder
in diesem Staat registriert ist, ausgenommen
Kriegsschiffe.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die
sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates
beziehen, sind auf juristische Personen einschließlich
der Personengesellschaften des Handelsrechts,
die nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften
des Entsendestaates errichtet worden
sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT II
Errichtung konsularischer Vertretungen und
Bestellung der Mitglieder dieser Vertretungen
Artikel 2
(1) Eine konsularische Vertretung kann im
Hoheitsgebiet des Empfangsstaates nur mit dessen
Zustimmung errichtet werden.
(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen
Vertretung werden vom Entsendestaat
bestimmt und bedürfen der Genehmigung des
Empfangsstaates.
(3) Spätere Änderungen des Sitzes, des Ranges
oder des Konsularbezirkes der konsularischen
Vertretung werden im Einvernehmen zwischen
dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat vorgenommen.
Artikel 3
(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung
wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit nach
Vorlage der Bestallungsurkunde und mit Erteilung
der Exequatur genannten Genehmigung des
Empfangsstaates zugelassen.
(2) Der Entsendestaat übersendet dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten des
Empfangsstaates auf diplomatischem Weg die
Bestallungsurkunde.
(3) Die Bestallungsurkunde enthält Vornamen
und Familiennamen und die Klasse des Leiters
der konsularischen Vertretung sowie die Bezeichnung
des Konsularbezirkes und des Sitzes der
konsularischen Vertretung.
(4) Bis zur Erteilung des Exequaturs kann
der Leiter einer konsularischen Vertretung zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen
werden. In diesem Fall findet dieser Vertrag
Anwendung.
Artikel 4
(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat
jederzeit notifizieren, daß ein Konsul persona
non grata oder daß ein anderes Mitglied
der konsularischen Vertretung ihm nicht genehm
ist, ohne verpflichtet zu sein, diese Entscheidung
zu begründen. In diesen Fällen hat der Entsendestaat
die betreffende Person entweder abzuberufen
oder ihre dienstliche Tätigkeit bei der konsularischen
Vertretung zu beenden.
(2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterläßt
er es innernalb einer angemessenen Frist,
seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 zu entsprechen,
so kann der Empfangsstaat entweder
der betreffenden Person das Exequatur entziehen
oder sie nicht weiterhin als Mitglied der konsularischen
Vertretung betrachten.
Artikel 5
(1) Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung
außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen,
oder ist sein Posten unbesetzt, so kann
der Entsendestaat einen Konsul einer seiner konsularischen
Vertretungen im Empfangsstaat oder
einen Diplomaten seiner diplomatischen Mission
in diesem Staat vorübergehend mit der Leitung
der konsularischen Vertretung betrauen. Vornamen
und Familienname dieses amtierenden Leiters
werden dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus
notifiziert.
(2) Dieser amtierende Leiter genießt die durch
diesen Vertrag dem Leiter der konsularischen
Vertretung gewährten Erleichterungen, Vorrechte
und Immunitäten.
(3) Die Übertragung der konsularischen Aufgaben
an einen Diplomaten der diplomatischen
Mission des Entsendestaates nach Absatz 1 läßt
dessen diplomatische Vorrechte und Immunitäten
unberührt.
Artikel 6
Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung,
wenn auch nur vorläufig, zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben zugelassen ist, wird der
Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden
des Konsularbezirkes unterrichten. Er wird ferner
dafür sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden, damit der Leiter der
konsularischen Vertretung seine dienstlichen
Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem
Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.
Artikel 7
(1) Konsuln dürfen nur Personen sein, die
ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates
sind.
(2) Konsuln dürfen im Empfangsstaat außer
Ihrer amtlichen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit
ausüben.
Artikel 8
(1) Der Entsendestaat wird dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates
notifizieren
a) die Bestellung von Mitgliedern einer konsularischen
Vertretung, ihre Ankunft nach
dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise
oder die Beendigung ihrer dienstlichen
Tätigkeit sowie alle sonstigen ihre Stellung
betreffenden Änderungen, die während
ihrer Tätigkeit in der konsularischen Vertretung
erfolgen;
b) die Ankunft und die endgültige Abreise
eines Familienangehörigen und die Tatsache,
daß eine Person Familienangehöriger wird
oder diese Eigenschaft verliert;
c) die Ankunft und die endgültige Abreise
von Mitgliedern des Privatpersonals und
ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;
d) die Anstellung und die Entlassung von im
Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied
der konsularischen Vertretung mit Anspruch
auf Vorrechte und Immunitäten.
(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise
sind nach Möglichkeit gleichfalls im voraus zu
notifizieren.
Artikel 9
(1) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates
stellen jedem Mitglied der konsularischen
Vertretung, das nicht Angehöriger des Empfangsstaates
ist, einen mit einem Lichtbild versehenen
Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft
als Mitglied dieser Vertretung bestätigt.
(2) Absatz 1 ist auf Familienangehörige entsprechend
anzuwenden.
ABSCHNITT III
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 10
(1) Der Empfangsstaat gewährt der konsularischen
Vertretung jede Erleichterung bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und trifft zu diesem
Zweck alle geeigneten Maßnahmen, um den
Mitgliedern der konsularischen Vertretung die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß
der durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte
und Immunitäten zu ermöglichen.
(2) Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln
mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten
Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person,
ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.
Artikel 11
(1) Das Wappen des Entsendestaates mit einer
entsprechenden Bezeichnung der konsularischen
Vertretung, auch in der Sprache des Entsendestaates,
darf an dem Gebäude, in dem sich die
konsularische Vertretung oder die Residenz des
Leiters der konsularischen Vertretung befindet,
sowie an deren Eingang angebracht werden.
(2) Die Staatsflagge des Entsendestaates darf
am Gebäude der konsularischen Vertretung, an
der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung
sowie an seinen Beförderungsmitteln,
sofern sie zu amtlichen Zwecken benützt werden,
angebracht werden.
Artikel 12
Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe
seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften
dem Entsendestaat den Erwerb der für die konsularische
Vertretung erforderlichen Räumlichkeiten
und hilft nötigenfalls bei der Beschaffung
geeigneten Wohnraums für die Mitglieder der
konsularischen Vertretung.
Artikel 13
(1) Der Entsendestaat hat das Recht, unter
Bedachtnahme auf die Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
a) Gelände, Gebäude oder Gebäudeteile, die
als Sitz der konsularischen Vertretung, als
Residenz des Leiters der konsularischen
Vertretung oder als Wohnung für andere
Mitglieder der konsularischen Vertretung
bestimmt sind, als Eigentum zu erwerben,
zu besitzen, zu benützen und weiterzuveräußern;
b) auf dem erworbenen Gelände Gebäude für
die in Et. a genannten Zwecke zu errichten
oder umzubauen.
(2) Bei der Ausübung der im Absatz 1 angeführten
Rechte sind insbesondere die Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
auf dem Gebiet des Bauwesens, der Stadtplanung
und des Denkmalschutzes zu beachten.
Artikel 14
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die
Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich. Die
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates
dürfen diese ohne Zustimmung des
Leiters der konsularischen Vertretung, des Leiters
der diplomatischen Mission des Entsendestaates
im Empfangsstaat oder einer von einem
der beiden ermächtigten Person nicht betreten.
(2) Der Empfangsstaat hat die besondere
Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,
um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem
Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen
und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen
Vertretung gestört oder ihre Würde
beeinträchtigt wird.
Artikel 15
Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung,
das Vermögen der konsularischen Ver-
tretung und deren. Beförderungsmittel genießen
Immunität von jeder Beschlagnahme für Zwecke
der Landesverteidigung oder des öffentlichen
Wohls.
Artikel 16
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die
Wohnungen von Mitgliedern der konsularischen
Vertretung, die Eigentum des Entsendestaates
oder von ihm gemietet sind, sind von allen staatlichen,
regionalen und kommunalen Steuern oder
sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als
Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben
werden.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung
gilt nicht für diese Steuern und sonstigen
Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen oder
sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
von einer Person zu entrichten sind, die mit
dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Beförderungsmittel,
die im Eigentum des Entsendestaates
stehen und ausschließlich Zwecken der konsularischen
Vertretung dienen, sinngemäß anzuwenden.
Artikel 17
Die konsularischen Archive sind jederzeit
unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Artikel 18
(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt
den freien Verkehr der konsularischen Vertretung
für alle amtlichen Zwecke. Die konsularische
Vertretung darf sich im Verkehr mit der
Regierung, den diplomatischen Missionen und
den anderen konsularischen Vertretungen des
Entsendestaates, wo immer sie sich befinden,
aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer
oder konsularischer Kuriere, diplomatischer
oder konsularischer Dienstpostsendungen
und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das
Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage
ist der konsularischen Vertretung nur mit Zustimmung
des Empfangsstaates gestattet.
(2) Die amtliche Korrespondenz der konsularischen
Vertretung ist unverletzlich.
(3) Gepäckstücke, die die konsularische Dienstpostsendung
bilden, müssen versiegelt und äußerlich
sichtbar als solche gekennzeichnet sein. Sie
dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie
ausschließlich für den amtlichen Gebrauch
bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.
(4) Die konsularische Dienstpostsendung, die
den Voraussetzungen des Absatzes 3 entspricht,
darf weder geöffnet, geprüft noch zurückgehalten
werden.
(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches
Schriftstück mit sich führen, aus dem seine
Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke
ersichtlich sind, aus denen sich die konsularische
Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß Angehöriger
des Entsendestaates sein und darf im
Empfangsstaat nicht ständig ansässig sein.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der
Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt
persönliche Unverletzlichkeit und darf daher
weder verhaftet noch angehalten oder einer
Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen
werden.
(6) Die konsularische Dienstpostsendung kann
dem Kapitän eines Schiffes oder gewerblichen
Luftfahrzeugs anvertraut werden. Der Kapitän
wird mit einem amtlichen Schriftstück ausgestattet,
aus dem hervorgeht, wie viele Gepäckstücke
zur konsularischen Dienstpostsendung
gehören; doch gilt er nicht als konsularischer
Kurier. Ein Mitglied der konsularischen Vertretung
kann die Dienstpostsendung dem Kapitän
eines Schiffes oder gewerblichen Luftfahrzeugs
unmittelbar und ungehindert übergeben oder von
ihm abholen.
Artikel 19
(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung
ist der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates nicht
unterworfen. Er genießt die persönliche Unverletzlichkeit
und darf daher weder verhaftet noch
angehalten oder einer Beschränkung der persönlichen
Freiheit unterworfen werden.
(2) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen
Vertretung sind, und Konsularangestellte
sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen
der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates nicht
unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder
des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen
in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten
gesetzten Handlungen. Konsuln, die nicht Leiter
einer konsularischen Vertretung sind, dürfen
weder verhaftet noch angehalten oder einer
Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen
werden, es sei denn im Fall einer strafbaren
Handlung, die nach den Gesetzen des
Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe
bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung.
(3) Wird gegen ein Mitglied der konsularischen
Vertretung ein Strafverfahren eingeleitet
oder wird es verhaftet, angehalten oder einer
Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen,
so haben die zuständigen Gerichte und
Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unverzüglich
den Leiter der konsularischen Vertretung
zu verständigen.
(4) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren
eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul
auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden
Rücksicht und in einer Weise zu fuhren, die die
Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben
möglichst wenig beeinträchtigt.
(5) Die Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet
bei Zivilklagen,
a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen,
den ein Konsul oder ein Konsularangestellter
geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich
oder schlüssig im Auftrag des
Entsendestaates zu handeln;
b) wenn diese von einem Dritten wegen eines
Schadens angestrengt werden, der aus
einem im Empfangsstaat durch ein Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten
Unfall entstanden ist.
(6) Mitglieder der konsularischen Vertretung
werden im Empfangsstaat unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit alle Vorrechte und
Immunitäten genießen, die einem Mitglied der
konsularischen Vertretung gleichen Ranges des
auf dem Gebiet der Vorrechte und Immunitäten
meistbegünstigten Staates zuerkannt sind oder
werden.
Artikel 20
(1) Mitglieder einer konsularischen Vertretung
können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
des Empfangsstaates als Zeugen geladen
werden. Weigert sich ein Konsul, einer
Ladung Folge zu leisten oder auszusagen, so darf
gegen ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme
getroffen werden. Konsularangestellte oder Mitglieder
des dienstlichen Hauspersonals dürfen nur
in den im Absatz 3 genannten Fällen das Zeugnis
verweigern.
(2) Die Behörde, die einen Konsul als Zeugen
vorlädt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben behindern. Sie kann, soweit
möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder
in der konsularischen Vertretung oder aber eine
schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.
(3) Mitglieder einer konsularischen Vertretung
sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten
zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf
bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und
Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt,
die Aussage als Sachverständige über das Recht
des Entsendestaates zu verweigern.
Artikel 21
(1) Der Entsendestaat kann auf die in den
Artikeln 19 und 20 angeführten Vorrechte und
Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß stets
ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat
schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Strengt ein Konsul oder Konsularangestellter
ein Gerichtsverfahren in einer Sache an,
in der er Immunität von der Gerichtsbarkeit
genießen würde, so kann er sich in bezug auf
eine Widerklage, die mit der Hauptklage in
unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf
die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(3) Der Verzicht auf die Immunität in einem
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt nicht
ab Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung
einer Entscheidung; hiefür ist ein
besonderer Verzicht erforderlich.
Artikel 22
Der Empfangsstaat befreit die Mitglieder der
konsularischen Vertretung von allen persönlichen
Dienstleistungen, von allen öffentlichen
Dienstleistungen jeder Art und von militärischen
Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen,
Kontributionen und Einquartierungen.
Artikel 23
Die Mitglieder der konsularischen Vertretung
und von allen in den Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen
Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht
und die Aufenthaltsgenehmigung
befreit.
Artikel 24
(1) Konsuln und Konsularangestellte sind von
allen staatlichen, regionalen und kommunalen
Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit;
ausgenommen hiervon sind
a) die normalerweise im Preis von Waren oder
Dienstleistungen enthaltenen indirekten
Steuern;
b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem,
im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates
gelegenem unbeweglichen Vermögen;
c) Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang,
die der Empfangsstaat
erhebt, vorbehaltlich des Artikels 26;
d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten
Einkünften, deren Quelle sich im
Empfangsstaat befindet, sowie von dort
gelegenem Vermögen;
e) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben,
die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen
erhoben werden;
f) Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-,
Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
(2) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
sind von Steuern und sonstigen Abgaben
auf ihre Dienstbezüge befreit.
(3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen
Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von
der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit
sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten,
die die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften
dieses Staates den Arbeitgebern in
bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer
auferlegen.
Artikel 25
(1) Jeder Gegenstand — einschließlich von
Kraftfahrzeugen —, der für den amtlichen
Gebrauch der konsularischen Vertretung eingeführt
wird, ist im Empfangsstaat in gleicher
Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit
wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch
der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates
eingeführt werden.
(2) Der Konsul ist in gleicher Weise von der
Zollkontrolle, ferner von den bei der Einfuhr
oder Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben
befreit wie ein Mitglied des diplomatischen Personals
der diplomatischen Mission des Entsendestaates.
(3) Die Konsularangestellten genießen die Im
Absatz 2 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen
in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt
der ersten Niederlassung eingeführt werden.
Artikel 26
Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung,
so hat der Empfangsstaat
a) die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des
Verstorbenen mit Ausnahme von im
Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen,
deren Ausfuhr im Zeitpunkt
des Todesfalles verboten war, zu gestatten;
b) von dem beweglichen Vermögen, das sich
nur deshalb im Empfangsstaat befindet,
weil sich der Verstorbene als Mitglied der
konsularischen Vertretung in diesem Staat
aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder
kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben
vom Vermögensübergang zu erheben.
Artikel 27
Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten
aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten
oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat
allen Mitgliedern der konsularischen Vertretung
volle Bewegungs- und Reisefreiheit in
seinem Hoheitsgebiet.
Artikel 28
(1) Die Mitglieder der konsularischen Vertretung
sind von den im Empfangsstaat geltenden
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über
soziale Sicherheit befreit.
(2) Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder
des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern
der konsularischen Vertretung beschäftigt
sind, sofern sie
a) weder Angehörige des Empfangsstaates
noch dort ständig ansässig sind und
b) den im Entsendestaat oder in einem dritten
Staat geltenden Vorschriften über soziale
Sicherheit unterstehen.
(3) Mitglieder der konsularischen Vertretung,
die Personen beschäftigen, auf die der Absatz 2
nicht anzuwenden ist, haben die Verpflichtungen
zu beachten, die die Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über
soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.
Artikel 29
Beförderungsmittel, die im Eigentum des
Entsendestaates stehen und dem amtlichen
Gebrauch der konsularischen Vertretung dienen
oder die im Eigentum eines Mitglieds der konsularischen
Vertretung oder eines Familienangehörigen
stehen, sind gegen Haftpflicht zu versichern,
Artikel 30
Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern
der konsularischen Vertretung durch
diesen Vertrag gewährten Vorrechte und
Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie
weder Angehörige des Empfangsstaates noch in
diesem ständig ansässig sind oder in diesem einer
Erwerbstätigkeit nachgehen.
Artikel 31
Die Mitglieder der konsularischen Vertretung,
die Angehörige des Empfangsstaates oder dort
ständig ansässig sind oder dort außer ihrer amtlichen
Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit
nachgehen, genießen lediglich die Vorrechte und
Immunitäten, die die Zeugnispflicht über Angelegenheiten,
die mit der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zusammenhängen, oder die Vorlage der
darauf bezüglichen Korrespondenz betreffen.
Artikel 32
(1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte
und Immunitäten stehen den Mitgliedern
der konsularischen Vertretung von dem Zeitpunkt
an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet
des Empfangsstaates einreisen, um dort ihren
Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in
seinem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt
an, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit
in der konsularischen Vertretung aufnehmen.
(2) Die Familienangehörigen der im Absatz 1
genannten Personen sowie die Mitglieder des
Privatpersonals gelangen in den Genuß der in
diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte und
Immunitäten ab dem Zeitpunkt,
a) in dem das Mitglied der konsularischen
Vertretung nach Absatz 1 in den Genuß
der Vorrechte und Immunitäten gelangt;
b) in dem sie in das Hoheitsgebiet des
Empfangsstaates einreisen, wenn sie das
Hoheitsgebiet in einem späteren Zeitpunkt
als das Mitglied der konsularischen Vertretung
betreten;
c) in dem sie Familienangehörige oder Mitglieder
des Privatpersonals werden, wenn
sie diese Eigenschaft später als in dem unter
lit. b vorgesehenen Zeitpunkt erlangen.
(3) Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds
einer konsularischen Vertretung beendet, so werden
seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen
seiner Familienangehörigen und der Mitglieder
seines Privatpersonals im Zeitpunkt der
Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat
oder nach dem Ablauf einer hierfür
gewährten angemessenen Frist hinfällig. Die Vorrechte
und Immunitäten der im Absatz 2 bezeichneten
Personen werden hinfällig, wenn die
betreffende Person ihre Eigenschaft als Familienangehöriger
verliert oder aus dem Privatpersonal
eines Mitglieds der konsularischen Vertretung
ausscheidet; beabsichtigen sie jedoch innerhalb
einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat
auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und
Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.
(4) In bezug auf die von einem Mitglied der
konsularischen Vertretung in Wahrnehmung
seiner amtlichen Aufgaben vorgenommenen
Handlungen bleibt die Immunität von der Jurisdiktion
auf unbegrenzte Zeit bestehen.
(5) Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung,
so genießen seine Familienangehörigen
weiterhin die ihnen nach diesem Vertrag zustehenden
Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer
Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis zum
Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen
Frist.
ABSCHNITT IV
Konsularische Aufgaben
Artikel 33
Aufgaben der Konsuln sind die Pflege freundschaftlicher
Beziehungen, die Förderung der Entwicklung
der kommerziellen, wirtschaftlichen,
kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien, der Schutz der
Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie
seiner Staatsangehörigen und die Erleichterung
des Fremdenverkehrs.
Artikel 34
Der Konsul nimmt die konsularischen Aufgaben
in seinem Konsularbezirk wahr. Mit
Zustimmung des Empfangsstaates kann er die
konsularischen Aufgaben auch außerhalb seines
Konsularbezirks wahrnehmen.
Artikel 35
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können
sich die Konsuln
a) an die zuständigen örtlichen Behörden ihres
Konsularbezirks sowie
b) an die zuständigen Zentralbehörden des
Empfangsstaates wenden, wenn letzteres
auf Grund der Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften sowie der Übung dieses
Staates oder auf Grund entsprechender
zwischenstaatlicher Vereinbarungen zulässig
ist,
Artikel 36
Der Konsul hat das Recht, nach den im
Empfangsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften für die angemessene Vertretung
der Staatsangehörigen des Entsendestaates
vor den Gerichten und anderen Behörden des
Empfangsstaates zu sorgen, um vorläufige Maßnahmen
zur Wahrung der Rechte und Interessen
dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese
wegen Abwesenheit oder aus einem anderen
Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst
rechtzeitig wahrnehmen können.
Artikel 37
Der Konsul hat das Recht,
a) ein Verzeichnis der Staatsangehörigen des
Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder
Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben,
zu führen;
b) Staatsangehörigen des Entsendestaates Pässe
oder andere Reisedokumente auszustellen,
zu verlängern, zu ändern oder zu entziehen;
c) Sichtvermerke auszustellen.
Artikel 38
(1) Der Konsul hat das Recht, Trauungen vorzunehmen,
vorausgesetzt, daß die beiden zukünftigen
Ehepartner Staatsangehörige des Entsendestaates
sind, die Eheschließung den Gesetzen und
sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates
entspricht und nicht im Widerspruch mit den
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates steht.
(2) Der Konsul hat das Recht, Geburten, Eheschließungen
und Sterbefälle von Staatsangehörigen
des Entsendestaates zu beurkunden und entsprechende
Dokumente auszuhändigen. Dies ent-
bindet die Staatsangehörigen des Entsendestaates
nicht von der Verpflichtung, die auf diesem
Gebiet im Empfangsstaat geltenden Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
(3) Der Konsul verständigt die zuständigen
Behörden des Empfangsstaates von Beurkundungen,
die er nach Absatz 2 vorgenommen hat,
falls die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften
dieses Staates eine solche Verständigung erfordern.
Artikel 39
(1) Der Konsul hat das Recht,
a) Erklärungen von Staatsangehörigen des
Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen
und zu beglaubigen;
b) letztwillige Verfügungen und andere
Schriftstücke, die einseitige Rechtsgeschäfte
von Staatsangehörigen des Entsendestaates
betreffen, zu beurkunden, aufzunehmen, zu
beglaubigen und zu verwahren;
c) rechtserhebliche Urkunden von Staatsangehörigen
des Entsendestaates sowie Unterschriften
und Siegel auf solchen Urkunden
zu beglaubigen;
d) alle von Behörden des Entsendestaates oder
des Empfangsstaates ausgestellten rechtserheblichen
Urkunden sowie Abschriften und
Auszüge aus diesen Urkunden zu beglaubigen;
e) rechtserhebliche Urkunden aus der Sprache
einer Vertragspartei in die der anderen zu
übersetzen und die Richtigkeit solcher Übersetzungen
zu beglaubigen;
f) Verträge, die zwischen Staatsangehörigen
des Entsendestaates geschlossen werden,
aufzunehmen und zu beglaubigen, sofern
sie sich nicht auf die Begründung, Übertragung
und das Erlöschen von Rechten
an Liegenschaften im Empfangsstaat beziehen;
g) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
der Vertragschließenden Verträge aufzunehmen
und zu beglaubigen, sofern die
Verträge sich ausschließlich auf im Entsendestaat
gelegene Vermögenschaften oder
Rechte beziehen oder ausschließlich in diesem
Staat zu erfüllen sind.
(2) Die im Absatz 1 genannten Urkunden
werden, wenn sie von einem Konsul des Entsendestaates
abgefaßt oder beglaubigt sind, als
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
angesehen und haben dieselbe rechtliche Bedeutung
und Beweiskraft, als wären sie von den
zuständigen Behörden des Empfangsstaates abgefaßt
oder beglaubigt, es sei denn, sie stehen mit
den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates im Widerspruch.
Artikel 40
Der Konsul hat das Recht, Schriftstücke, Geld
und Wertsachen von Staatsangehörigen des Entsendestaates
in Verwahrung zu nehmen.
Artikel 41
Der Konsul hat das Recht, auf Ersuchen der
zuständigen Behörden des Entsendestaates Personen
zu vernehmen und ihnen Schriftstücke
zuzustellen, sofern diese Personen weder Staatsangehörige
des Empfangsstaates noch Angehörige
eines dritten Staates sind, und dies nach zwischenstaatlichen
Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien
zulässig oder sonst nicht mit den
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates unvereinbar ist. Hierbei dürfen
Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet
werden.
Artikel 42
Der Konsul hat das Recht, vor den Gerichten
und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates
einzuschreiten, wenn sich die Notwendigkeit
ergibt, für einen Staatsangehörigen des Entsendestaates,
der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Empfangsstaat hat oder dessen Vermögen sich
im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates befindet,
einen Vormund, Kurator oder sonst einen amtlichen
Vertreter zu bestellen. Er hat insbesondere
das Recht, eine geeignete Person als Vormund,
Kurator oder sonstigen amtlichen Vertreter vorzuschlagen.
Artikel 43
Der Konsul hat das Recht, mit Staatsangehörigen
des Entsendestaates zu verkehren sowie
ihnen Rat und Hilfe zu erteilen einschließlich
des Rechtes, ihnen, falls erforderlich, einen
Rechtsbeistand zu verschaffen. Der Empfangsstaat
wird die Möglichkeit dieses Verkehrs ebenso
wie den Zutritt zur konsularischen Vertretung
in keiner Weise beschränken.
Artikel 44
(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des
Empfangsstaates werden den Konsul des Entsendestaates
von jeder Verhaftung, Festnahme
oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen
Freiheit eines Staatsangehörigen des Entsendestaates
unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von drei Tagen unterrichten, damit er die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz der Rechte
und Interessen des Betroffenen ergreifen und
damit der Betroffene den Schutz des Konsuls
in Anspruch nehmen kann. Diese Behörden haben
die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten
Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Der Konsul hat das Recht, mit Staatsangehörigen
des Entsendestaates, die verhaftet oder
festgenommen worden sind oder denen die persönliche
Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen
worden ist, zu verkehren und insbesondere
sie zu besuchen und mit ihnen zu sprechen; er
hat auch das Recht, den Betroffenen bei der
Bestellung eines Rechtsbeisundes behilflich zu
sein. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des
Empfangsstaates gewähren dem Konsul dieses
Recht spätestens am vierten Tag nach dem Tag
der Verhaftung, der Festnahme oder des sonstigen
Entzugs der persönlichen Freiheit und
sodann in angemessenen Zeitabständen. Unbeschadet
seiner sonstigen Rechte auf Grund dieses
Vertrages hat sich der Konsul jedoch insoweit
eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten,
als der Betroffene dagegen ausdrücklich
in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters
der zuständigen Behörden des Empfangsstaates
Einspruch erhebt.
(3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates
werden die betroffenen Staatsangehörigen
des Entsendestaates über alle Rechte, die ihnen
nach diesem Artikel zustehen, unterrichten.
(4) Die in diesem Artikel genannten Rechte
werden nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der
Bedingung ausgeübt, daß diese die Rechte nicht
aufheben.
Artikel 45
(1) Die Befugnisse des Konsuls in Nachlaßangelegenheiten
sind im Vertrag zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen über die wechselseitigen Beziehungen in
bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
vom 11. Dezember 1963 geregelt.
(2) Erlangen die zuständigen Behörden des
Empfangsstaates Kenntnis von einem Nachlaß im
Empfangsstaat, so verständigen sie unverzüglich
den Konsul, falls als Erbe, Pflichtteilsberechtigter
oder Vermächtnisnehmer ein Angehöriger des
Entsendestaates in Betracht kommt. Erlangen die
zuständigen Behörden des Empfangsstaates im
Rahmen ihres Wirkungsbereiches Kenntnis von
der Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens
in einem dritten Staat, in dem ein Staatsangehöriger
des Entsendestaates als Erbe, Pflichtteilsberechtigter
oder Vermächtnisnehmer berufen ist,
so werden sie den Konsul nach den gegebenen
Möglichkeiten hiervon verständigen.
Artikel 46
Der Konsul hat das Recht,
a) Schiffen des Entsendestaates und ihrer
Besatzung während ihres Aufenthaltes in
den Hoheits- oder Binnengewässern des
Empfangsstaates jede Hilfe angedeihen zu
lassen. Die zuständigen Behörden des
Empfangsstaates werden ihm dabei auf sein
Ersuchen jede erforderliche Unterstützung
gewähren;
b) sich mit dem Kapitän und den anderen
Mitgliedern der Besatzung des Schiffes des
Entsendestaates in Verbindung zu setzen,
nach Durchführung der üblichen Abfertigung
den Kapitän und die anderen Mitglieder
der Besatzung an Bord des Schiffes
zu besuchen, ihren Besuch zu empfangen
und ihnen gegenüber den zuständigen
Behörden des Empfangsstaates Hilfe zu
leisten;
c) jede Erklärung und jedes andere Schriftstück,
das nach den Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften des Entsendestaates
im Zusammenhang mit Schiffen vorgeschrieben
ist, entgegenzunehmen, auszustellen
oder zu unterschreiben;
d) die Beachtung der die Schiffe und ihre
Besatzung betreffenden Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften des Entsendestaates
auf den Schiffen dieses Staates sicherzustellen.
Artikel 47
(1) Erleidet ein Schiff des Entsendestaates in
den Hoheits- oder Binnengewässern des Empfangstaates
Schiffbruch, läuft es auf Grund oder
wird es von einer anderen Havarie betroffen,
so verständigen die zuständigen Behörden des
Empfangsstaates hiervon unverzüglich den Konsul
und treffen alle notwendigen Maßnahmen
zur Rettung von Schiff, Passagieren, Mannschaft,
Ladung und Gegenständen, die einen Teil des
Schiffes oder seiner Ladung darstellen und über
Bord gegangen sind. Die zuständigen Behörden
des Empfangsstaates verständigen den Konsul
unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen
und leisten ihm die nötige Hilfe bei der Ergreifung
aller weheren Schritte, die infolge der
Havarie des Schiffes erforderlich geworden sind.
(2) In den im Absatz 1 angeführten Fallen
hat der Konsul das Recht, im Fall der Abwesenheit
des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten
Person in deren Namen
Maßnahmen zur Sicherung des Schiffes und seiner
Ladung zu treffen. Gehört die Ladung eines
Schiffes einem Staatsangehörigen des Entsendestaates,
so hat der Konsul gleichfalls das Recht,
im Fall der Abwesenheit des Eigentümers oder
einer anderen verfügungsberechtigten Person in
deren Namen solche Maßnahmen zu treffen.
Artikel 48
(1) Beabsichtigt ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
des Empfangsstaates, an Bord
eines Schiffes des Entsendestaates irgendeine
Zwangsmaßnahme zu ergreifen oder dort eine
amtliche Untersuchung durchzuführen, so setzt
das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des
Empfangsstaates den Konsul hiervon in Kenntnis.
Die Mitteilung hat vor Beginn der Maßnahme
zu erfolgen, damit der Konsul bei deren
Durchführung anwesend sein kann. Ist in dringenden
Fällen eine Verständigung des Konsuls
vor der Ergreifung der Maßnahme nicht möglich
oder ist der Konsul bei der Durchführung
der Maßnahme nicht anwesend, so werden die
Gerichte oder die Verwaltungsbehörden des
Empfangsstaates den Konsul unverzüglich von
den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis
setzen.
(2) Absatz 1 bezieht sich auch auf die Vernehmung
des Kapitäns oder eines Mitglieds der
Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates am
Ufer.
(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die
Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die
Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung
des Kapitäns des Schiffes erfolgen.
Artikel 49
Die Artikel 46, 47 und 48 werden sinngemäß
auf Luftfahrzeuge, die im Entsendestaat registriert
sind, ausgenommen Militärluftfahrzeuge,
angewendet.
Artikel 50
Der Konsul darf jede andere ihm vom Entsendestaat
übertragene konsularische Aufgabe
wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat dagegen
keinen Einspruch erhebt.
Artikel 51
(1) Die konsularische Vertretung kann im
Hoheitsgebiet des Empfangsstaates die nach den
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des
Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden
Gebühren und Kosten erheben.
(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz
1 genannten Gebühren und Kosten sind
Im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen
Abgaben befreit.
ABSCHNITT V
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 52
(1) Alle Personen, die nach diesem Vertrag
Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet
derselben verpflichtet, die Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
zu beachten.
(2) Die konsularischen Räumlichkeiten werden
nicht in einer Weise benützt werden, die mit
der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben
unvereinbar ist.
Artikel 53
Werden konsularische Aufgaben von Mitgliedern
der diplomatischen Mission des Entsendestaates
im Empfangsstaat wahrgenommen, so ist
dieser Vertrag anzuwenden unbeschadet der
Vorrechte und Immunitäten, die den Mitgliedern
der diplomatischen Mission auf Grund ihrer
Stellung als Diplomat im Empfangsstaat zustehen.
Artikel 54
Dieser Vertrag läßt andere zwischenstaatliche
Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien
unberührt.
Artikel 55
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden
werden in Warschau ausgetauscht.
Artikel 56
Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach
dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft. Er bleibt in Kraft, solange ihn
nicht eine der beiden Vertragsparteien kündigt.
Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag
der Notifikation wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der Vertragsparteien diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 2. Oktober 1974
in zwei Urschriften, in deutscher und polnischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Haymerle m. p.
Für die Volksrepublik Polen
J. Czyrek m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. Mai 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 56
am 22. Juli 1975 in Kraft.