383. Verordnung: Abänderung der Dampfkesselverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der
Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 55/1948 wird verordnet
Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/
1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 94/1957, 187/1967 und 396/1972 wird wie
folgt geändert
1. Dem § 58 Abs. 1 ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Wenn es sich um die Wartung von
Dampfkesseln und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen
handelt, ist dem Prüfungskommissär
(§ 62) die gesundheitliche Eignung des Bewerbers
nach § 16 der Strahlenschutzverordnung, BGBl.
Nr. 47/1972, durch ein Zeugnis von nach § 35
Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/
1969, ermächtigten Ärzten oder Krankenanstalten
nachzuweisen."
2. Die Bestimmungen der bisherigen Abs. 2
bis 6 erhalten die Bezeichnungen Abs. 3 bis 7.
3. Dem § 58 Abs. 7 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Die Betriebswartung von Dampfkesseln
und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen durch
geprüfte Wärter (§§ 59 und 60) hat unter der
Leitung eines verantwortlichen Betriebsleiters
oder eines seiner verantwortlichen Stellvertreter
zu erfolgen. Der verantwortliche Betriebsleiter
sowie seine verantwortlichen Stellvertreter
müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium
einschlägiger Fachrichtung, eine erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung als Dampfkesselwärter
der Stufe 3 sowie eine hinreichende
Verwendungspraxis nachweisen und vom Bundesminister
für Bauten und Technik durch Bescheid
als geeignet anerkannt sein. Sie haben den
Betrieb des Kernkraftwerkes zu überwachen, die
Einhaltung der ,Betriebsvorschrift' zu kontrollieren
und die nach Eintritt von Störfällen oder
Unfällen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbeauftragten
(§ 2 lit. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969) oder dessen beauftragten
Stellvertreters entsprechend den in der Betriebsvorschrift
(bzw. Alarmplan) getroffenen Festlegungen
zu veranlassen. Hiefür muß der diensthabende
Betriebsleiter bzw. Stellvertreter stets
kurzfristig und zuverlässig erreichbar sein."
4. § 59 lit. a hat zu lauten
„a) Dampfkesselwärter
Stufe 1 für konventionell beheizte
Dampfkessel,
Stufe 2 (Reaktorwärter) für nuklear
beheizte Dampfkessel,
Stufe 3 (Reaktorschichtleiter) für nuklear
beheizte Dampfkessel."
5. Dem § 60 Abs. 1 ist folgende Bestimmung
anzufügen
„Jedoch müssen Bewerber für die Prüfung als
Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 eine
mindestens einjährige Verwendung im Reaktorbetrieb
sowie eine erfolgreich abgeschlossene
Spezialausbildung für den Betrieb von nuklear
beheizten Dampfkesseln nachweisen. Die in Betracht
kommenden Lehranstalten oder Sonderkurse
des In- und Auslandes für diese Spezialausbildung
werden vom Bundesminister für
Bauten und Technik im Erlaßwege bestimmt.
Bewerber für die Prüfung als Dampfkesselwärter
der Stufe 2 müssen eine erfolgreich abgeschlossene
Berufsausbildung einschlägiger Fachrichtung
(wie Metallhandwerk, Elektriker, Meß- und
Regelmechaniker) nachweisen. Bewerber für die
Prüfung als Dampfkesselwärter der Stufe 3
müssen zumindest eine Höhere Technische Lehranstalt
einschlägiger Fachrichtung absolviert und
die Reifeprüfung bestanden haben oder eine vom
Bundesminister für Bauten und Technik als
gleichwertig anerkannte Ausbildung für die
Wartung von Kernkraftwerken erfolgreich abgeschlossen
haben."
6. Dem § 60 Abs. 2 ist folgende Bestimmung
anzufügen
„Die praktische Verwendung im Reaktorbetrieb
hat an einem nuklear beheizten Dampfkessel zu
erfolgen, dessen Bauart im wesentlichen jener
des zu wartenden Dampfkessels entspricht. Während
dieser praktischen Verwendung muß ein
Brennelementwechsel des bestrahlten Cores erfolgen."
7. Dem § 61 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Die im § 60 Abs. 1 vorgeschriebene einjährige
praktische Verwendung im Reaktorbetrieb
kann verkürzt werden,
a) wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens
ein Jahr lang bei der Errichtung
des Kernkraftwerkes mitgewirkt hat und
hiebei eingehende Kenntnisse des Aufbaues
des Reaktors und seiner Sicherheitssysteme
erlangt hat, wobei diese Tätigkeit nicht
länger als zwei Jahre zurückliegen darf, um
drei Monate;
b) wenn der Bewerber bei der Inbetriebnahme
des Kernkraftwerkes mitgearbeitet und
einschlägige Tätigkeiten unter Aufsicht des
verantwortlichen Betriebswärters nachweislich
ausgeführt hat, um die volle Zeit dieser
Tätigkeit;
c) wenn der Bewerber im Rahmen der Spezialausbildung
an einem mindestens einwöchigen
Simulatortraining erfolgreich teilgenommen
hat, um drei Monate.
Die gesamte unter lit. a bis c angeführte Verkürzung
darf jedoch sechs Monate nicht übersteigen."
8. Die Bestimmungen der bisherigen Abs. 4
und 5 erhalten die Bezeichnungen Abs. 5 und 6.
9. Im § 62 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten
„Die zur Überwachung von Dampfkesseln berufenen
Überwachungsorgane (§ 49) sind ohne
besondere Bestellung zur Abnahme der Prüfung
für Dampfkesselwärter der Stufe 1 berechtigt."
10. Dem § 62 Abs. 2 ist folgender Abs. 3
anzufügen
„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz kann zu den Prüfungen und
Ergänzungsprüfungen von Dampfkesselwärtern
der Stufe 2 oder 3 einen Prüfungskommissär für
den Bereich des Schutzes des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende
Strahlen entsenden."
11. § 64 hat zu lauten
„Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt
mündlich; Dampfkesselwärter der Stufen 2
oder 3 haben die Prüfung auch schriftlich abzulegen.
Die Prüfung erstreckt sich, je nachdem
welche Betriebswärterprüfung abgelegt wird, auf
Fragen über das Wesen, den Bau und den Betrieb
von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen,
über Art und Zweck der Sicherheitsvorrichtungen
und sonstiger Bau- und Ausrüstungsteile und
der Hilfsvorrichtungen, über die Grundsätze
ihrer Handhabung und Bedienung, über die Vorkehrungen
zur Hintanhaltung von Betriebsgefahren,
über die Folgen, die eine Vernachlässigung
des Dienstes nach sich ziehen könnten, über
das Verhalten in besonderen Fällen, über die in
Betracht kommenden grundlegenden theoretischen
Begriffe und über die einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften. Die Prüfung der Dampfkesselwärter
der Stufen 2 oder 3 hat zusätzlich
Fragen des Strahlenschutzes zu umfassen. Bei der
Prüfung der Dampfkesselwärter der Stufe 3 sind
ferner Fragen über Bruchmechanik, Auswirkung
von Thermoschocks, Spannungsrißkorrosion und
der Einfluß von schnellen Neutronenstrahlen auf
die Festigkeit von Metallen zu behandeln. Kenntnisse,
die ein besonderes Dienstverhältnis voraussetzen,
wie Signalisierungsvorschriften, Dienstunterweisungen
usw. bilden nicht Gegenstand
der Prüfung. Sie ist, wenn tunlich, durch eine
praktische Verwendungsprobe zu ergänzen. Eine
solche muß stattfinden bei der Prüfung von Bewerbern
um die Berechtigung zur Wartung von
Schiffs(Boots)maschinen sowie zur Führung von
Lokomotiven. Die Verwendungsprobe ist ferner
vorzunehmen bei der Prüfung von Dampfkesselwärtern
der Stufen 2 oder 3, wobei bei der Verwendungsprobe
der Dampfkesselwärter der
Stufe 2 Kenntnisse über den Zweck und die Bedienung
der Hilfseinrichtungen, der Meß-,
Schalt-, Sicherheits- und Warneinrichtungen
nachzuweisen und deren Aufgaben im normalen
Betrieb sowie bei Störfällen zu erörtern sind. Bei
der Verwendungsprobe der Dampfkesselwärter
der Stufe 3 sind ferner mögliche Störfälle und
Unfälle, beispielsweise Ausfall der Kesselspeisung
oder der Hauptwärmesenke, Auftreten größerer
Leckagen usw. eingehend zu diskutieren."
12. Dem § 65 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Im Zeugnis für Dampfkesselwärter der
Stufen 2 oder 3 ist die Wartungsbefugnis auf
jene nukleare Dampfkesselbauart einzuschränken,
an der die praktische Verwendung im
Reaktorbetrieb nach § 60 Abs. 2 erfolgte. Die
Geltungsdauer des Zeugnisses ist auf zwei Jahre
ab dem Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung
bzw. Ergänzungsprüfung zu beschränken."
13. Dem § 66 Abs. 2 sind die folgenden Abs. 3
und 4 anzufügen
„(3) Die nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer
des Befähigungszeugnisses (§ 65
Abs. 3) abzulegende Ergänzungsprüfung der
Dampfkesselwärter der Stufe 2 ist eine mündliche
Prüfung, ergänzt durch ein mindestens einwöchiges
Simulatortraining. Bei dieser Prüfung
sind insbesondere Störfälle zu behandeln.
(4) Die Ergänzungsprüfung für Dampfkesselwärter
der Stufe 3 umfaßt eine mündliche Prüfung,
ergänzt durch ein mindestens einwöchiges
Simulatortraining, und eine praktische Verwendungsprobe,
wobei eingehend die erforderlichen
Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen zu diskutieren
sind."
14. Die Bestimmung des § 69 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)".
15. Dem § 69 Abs. 1 ist folgender Abs. 2
anzufügen
„(2) Für die Betriebswärter von Kernkraftanlagen
sind im Einvernehmen mit dem zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan in einer,
Betriebsvorschrift' schriftlich die Pflichten der
einzelnen Betriebswärter im Detail festzulegen.
Diese Betriebsvorschrift ist vom Überwachungsorgan
sowie dem verantwortlichen Betriebsleiter
zu unterfertigen, von jedem zur Verwendung
gelangenden Betriebswärter nachweislich zur
Kenntnis zu nehmen und in der Schaltwarte frei
zugänglich aufzubewahren. Der Betrieb des
Reaktordruckgefäßes ist sofort einzustellen,
wenn bei einem Störfall eine unzulässig hohe Beanspruchung
des Reaktordruckgefäßes oder einer
seiner Komponenten oder wenn eine nicht behebbare
Störung in einem Sicherheitssystem festgestellt
wird. Die bei Eintritt eines Störfalles
oder Unfalles zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen
sind im Rahmen der ,Betriebsvorschrift'
in einem ,Alarmplan' im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
festzulegen."
16. Dem § 70 Abs. 1 ist folgende Bestimmung
anzufügen
„Zur Bedienung und Wartung eines nuklear beheizten
Dampfkessels müssen stets mindestens
ein Dampfkesselwärter der Stufe 3 und zwei
Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend sein,
denen hinreichend geschultes Hilfspersonal zur
Verfügung zu stehen hat, deren Anzahl in der,
Betriebsvorschrift' (§ 69 Abs. 2) festzulegen ist.
Werden in einem Kernkraftwerk zwei nuklear
beheizte Dampfkessel von einer gemeinsamen
Schaltwarte aus betrieben, so müssen für beide
Kesselblocks drei Dampfkesselwärter der Stufe 2
anwesend sein; hingegen darf der Dampfkesselwärter
der Stufe 3 für die gleichzeitige Beaufsichtigung
beider Kesselblocks eingesetzt werden."
17. Dem § 70 Abs. 2 ist folgende Bestimmung
anzufügen
„Diese Erleichterungen gelten nicht für die Wartung
von nuklear beheizten Dampfkesseln."
18. § 74 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären
oder Organen der Eisenbahnbehörde
vorgenommenen Prüfungen, Erprobungen und
Untersuchungen sind nachstehende Gebühren zu
entrichten
A. Für Dampfkessel
a) Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr
und einem Heizflächenzuschlag.
Der Heizflächenzuschlag beträgt S 2•40 je
Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes
sind nicht zu berücksichtigen.
Diese Gebühren sind für die Vorprüfung
und für die Überprüfung im Rahmen der
Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die
Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die
erste Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für
die Betriebsprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. d)
sowie für jede wiederkehrende Untersuchung
gemäß § 45 zu entrichten. Für
jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a
bis e und für jede außerordentliche Untersuchung
(z. B. gemäß § 40 Abs. 2 und 5)
gelten die gleichen Gebühren.
b) Für die Ermittlung der Gebühren bei
elektrisch beheizten Dampfkesseln sowie
bei Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven,
bei Dampfspeichern und elektrisch beheizten
Heißwasserkesseln hat als ,Heizfläche'
jene Zahl zu gelten, die sich wie folgt errechnet
aa) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln
nach der Formel kW : 25, worin kW
die höchste elektrische Leistung in
Kilowatt bedeutet oder, wenn diese
Leistung nicht bekannt ist, nach der
Formel D : 30, worin D die höchste
stündliche Dampfleistung des Kessels
in Kilogramm bedeutet;
bb) bei Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven,
bei Dampfspeichern sowie bei
elektrisch beheizten Heißwasserkesseln
nach der Formel I : 200, worin I den
Gesamtinhalt des Kessels oder Speichers
(ohne Dom u. dgl.) in Litern
bedeutet.
c) Für jede Vorprüfung, Überprüfung, für
die erste und für jede wiederkehrende Erprobung
gemäß § 39 Abs. 1 lit. a bis e,
ferner für jede wiederkehrende Untersuchung
gemäß § 45 und für jede außerordentliche
Untersuchung sind zu entrichten
aa) bei Dampfüberhitzern, je Quadratmeter
Heizfläche S 2•40, mindestens
jedoch S 320•—,
bb) bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern
die halbe Grundgebühr
(lit. a) ohne Heizflächenzuschlag, mindestens
jedoch S 320•—.
d) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere
Dampfkessel gleicher baulicher Ausbildung
und Größe, so ist für die Vorprüfung nur
eine Gebühr, für die Überprüfung je eine
Gebühr pro geprüften Dampfkessel zu entrichten.
B. Für Dampfgefäße und Druckbehälter der
Gruppe I
Für die Vorprüfung und für die Überprüfung
im Rahmen der Bauprüfung, für die Überprüfung
bereits in Betrieb gestandener Dampfgefäße
und Druckbehälter, für die erste Erprobung
(§§ 38 und 55), für die Betriebsprüfung und für
jede wiederkehrende Untersuchung (§§. 45
und 56) sind zu entrichten
a) eine Grundgebühr ohne Unterschied der
Gefäßgröße von S 290•— sowie
b) eine Gebühr von S 32•—
für jedes Quadratmeter des auf ganze
Quadratmeter abgerundeten Produktes aus
den zwei größten, aufeinander senkrechten
Abmessungen des Gefäßes bzw. Behälters.
Bei der Abrundung auf ganze Quadratmeter
sind Bruchteile bis 0•5 m² nicht zu
berücksichtigen, Bruchteile über 0•5 m² als
volles Quadratmeter zu rechnen, jedoch ist
in jedem Falle die Gebühr für mindestens
1 m² voll zu entrichten. Bei der Ermittlung
der Abmessungen sind Drehzapfen,
Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen
u. dgl. nicht zu berücksichtigen.
Für jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a
bis e und für jede außerordentliche Untersuchung
gelten die gleichen Gebühren. Hinsichtlich
der Entrichtung der Gebühren für die Vorprüfung
und die Überprüfung im Rahmen der
Bauprüfung finden die Bestimmungen des Abs. A
lit. d sinngemäß Anwendung.
C. Für Druckbehälter der Gruppe II (Versandbehälter)
Für jede Bauprüfung und jede Druckprobe
(§§ 55 und 57)
a) ohne Rücksicht auf die Anzahl flaschenartiger
Behälter eine Grundgebühr von
S 320•—, zu entrichten für jeden Prüftag
und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes,
b) für jeden solchen Behälter eine Gebühr von
S 4•80."
19. Dem § 74 Abs. 1 ist folgender Abs. 2
anzufügen
„(2) Für Rollfässer und Fahrzeugbehälter sind
die Gebühren wie für Druckbehälter der
Gruppe I, für Treibgasbehälter von Kraftfahrzeugen
und sonstige als Druckbehälter der
Gruppe I verwendete, serienmäßig hergestellte,
flaschenartige Behälter wie für Druckbehälter der
Gruppe II zu entrichten."
20. Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die
Bezeichnungen Abs. 3 und 4.
21. § 75 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber
folgende Gebühren zu entrichten
a) Dampfkesselwärter Stufe 1 .. S 100•—
b) Dampfkesselwärter Stufe 2 .. S 1100•—
c) Dampfkesselwärter Stufe 3 .. S 1600•—
d) Prüfung gemäß S 62 Abs. 3 .. S 800•—
e) Ergänzungsprüfung gemäß § 66
Abs. 3 S 350•—
f) Ergänzungsprüfung gemäß § 66
Abs. 4 S 750•—
g) Ergänzungsprüfung gemäß § 62
Abs. 3 S 400•—
h) Dampfmaschinen- und Motorenwärter,
Lokomotivführer,
Schiffsdampfmaschinen- und
Schiffsmotorenwärter S 160•—."
22. Dem § 75 Abs. 2 ist folgender Abs. 3
anzufügen
„(3) Wird von einem Prüfungskommissär bei
der Prüfung der Dampfkesselwärter Stufe 2
oder 3 gemäß § 64 nur die schriftliche Prüfung
oder nur die mündliche Prüfung einschließlich
der Verwendungsprobe abgenommen, so ist für
diese Prüfung jeweils die Hälfte der Gebühr
nach § 75 Abs. 1 lit. b und c zu entrichten."