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383. Verordnung: Abänderung der Dampfkesselverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Verordnung: Abänderung der Dampfkesselverordnung

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der

Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 55/1948 wird verordnet

Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/

1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 94/1957, 187/1967 und 396/1972 wird wie

folgt geändert

1. Dem § 58 Abs. 1 ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Wenn es sich um die Wartung von

Dampfkesseln und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen

handelt, ist dem Prüfungskommissär

(§ 62) die gesundheitliche Eignung des Bewerbers

nach § 16 der Strahlenschutzverordnung, BGBl.

Nr. 47/1972, durch ein Zeugnis von nach § 35

Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/

1969, ermächtigten Ärzten oder Krankenanstalten

nachzuweisen."

2. Die Bestimmungen der bisherigen Abs. 2

bis 6 erhalten die Bezeichnungen Abs. 3 bis 7.

3. Dem § 58 Abs. 7 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Die Betriebswartung von Dampfkesseln

und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen durch

geprüfte Wärter (§§ 59 und 60) hat unter der

Leitung eines verantwortlichen Betriebsleiters

oder eines seiner verantwortlichen Stellvertreter

zu erfolgen. Der verantwortliche Betriebsleiter

sowie seine verantwortlichen Stellvertreter

müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium

einschlägiger Fachrichtung, eine erfolgreich

abgeschlossene Ausbildung als Dampfkesselwärter

der Stufe 3 sowie eine hinreichende

Verwendungspraxis nachweisen und vom Bundesminister

für Bauten und Technik durch Bescheid

als geeignet anerkannt sein. Sie haben den

Betrieb des Kernkraftwerkes zu überwachen, die

Einhaltung der ,Betriebsvorschrift' zu kontrollieren

und die nach Eintritt von Störfällen oder

Unfällen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbeauftragten

(§ 2 lit. 1 des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969) oder dessen beauftragten

Stellvertreters entsprechend den in der Betriebsvorschrift

(bzw. Alarmplan) getroffenen Festlegungen

zu veranlassen. Hiefür muß der diensthabende

Betriebsleiter bzw. Stellvertreter stets

kurzfristig und zuverlässig erreichbar sein."

4. § 59 lit. a hat zu lauten

„a) Dampfkesselwärter

Stufe 1 für konventionell beheizte

Dampfkessel,

Stufe 2 (Reaktorwärter) für nuklear

beheizte Dampfkessel,

Stufe 3 (Reaktorschichtleiter) für nuklear

beheizte Dampfkessel."

5. Dem § 60 Abs. 1 ist folgende Bestimmung

anzufügen

„Jedoch müssen Bewerber für die Prüfung als

Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 eine

mindestens einjährige Verwendung im Reaktorbetrieb

sowie eine erfolgreich abgeschlossene

Spezialausbildung für den Betrieb von nuklear

beheizten Dampfkesseln nachweisen. Die in Betracht

kommenden Lehranstalten oder Sonderkurse

des In- und Auslandes für diese Spezialausbildung

werden vom Bundesminister für

Bauten und Technik im Erlaßwege bestimmt.

Bewerber für die Prüfung als Dampfkesselwärter

der Stufe 2 müssen eine erfolgreich abgeschlossene

Berufsausbildung einschlägiger Fachrichtung

(wie Metallhandwerk, Elektriker, Meß- und

Regelmechaniker) nachweisen. Bewerber für die

Prüfung als Dampfkesselwärter der Stufe 3

müssen zumindest eine Höhere Technische Lehranstalt

einschlägiger Fachrichtung absolviert und

die Reifeprüfung bestanden haben oder eine vom

Bundesminister für Bauten und Technik als

gleichwertig anerkannte Ausbildung für die

Wartung von Kernkraftwerken erfolgreich abgeschlossen

haben."

6. Dem § 60 Abs. 2 ist folgende Bestimmung

anzufügen

„Die praktische Verwendung im Reaktorbetrieb

hat an einem nuklear beheizten Dampfkessel zu

erfolgen, dessen Bauart im wesentlichen jener

des zu wartenden Dampfkessels entspricht. Während

dieser praktischen Verwendung muß ein

Brennelementwechsel des bestrahlten Cores erfolgen."

7. Dem § 61 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Die im § 60 Abs. 1 vorgeschriebene einjährige

praktische Verwendung im Reaktorbetrieb

kann verkürzt werden,

a) wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens

ein Jahr lang bei der Errichtung

des Kernkraftwerkes mitgewirkt hat und

hiebei eingehende Kenntnisse des Aufbaues

des Reaktors und seiner Sicherheitssysteme

erlangt hat, wobei diese Tätigkeit nicht

länger als zwei Jahre zurückliegen darf, um

drei Monate;

b) wenn der Bewerber bei der Inbetriebnahme

des Kernkraftwerkes mitgearbeitet und

einschlägige Tätigkeiten unter Aufsicht des

verantwortlichen Betriebswärters nachweislich

ausgeführt hat, um die volle Zeit dieser

Tätigkeit;

c) wenn der Bewerber im Rahmen der Spezialausbildung

an einem mindestens einwöchigen

Simulatortraining erfolgreich teilgenommen

hat, um drei Monate.

Die gesamte unter lit. a bis c angeführte Verkürzung

darf jedoch sechs Monate nicht übersteigen."

8. Die Bestimmungen der bisherigen Abs. 4

und 5 erhalten die Bezeichnungen Abs. 5 und 6.

9. Im § 62 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„Die zur Überwachung von Dampfkesseln berufenen

Überwachungsorgane (§ 49) sind ohne

besondere Bestellung zur Abnahme der Prüfung

für Dampfkesselwärter der Stufe 1 berechtigt."

10. Dem § 62 Abs. 2 ist folgender Abs. 3

anzufügen

„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz kann zu den Prüfungen und

Ergänzungsprüfungen von Dampfkesselwärtern

der Stufe 2 oder 3 einen Prüfungskommissär für

den Bereich des Schutzes des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende

Strahlen entsenden."

11. § 64 hat zu lauten

„Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt

mündlich; Dampfkesselwärter der Stufen 2

oder 3 haben die Prüfung auch schriftlich abzulegen.

Die Prüfung erstreckt sich, je nachdem

welche Betriebswärterprüfung abgelegt wird, auf

Fragen über das Wesen, den Bau und den Betrieb

von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen,

über Art und Zweck der Sicherheitsvorrichtungen

und sonstiger Bau- und Ausrüstungsteile und

der Hilfsvorrichtungen, über die Grundsätze

ihrer Handhabung und Bedienung, über die Vorkehrungen

zur Hintanhaltung von Betriebsgefahren,

über die Folgen, die eine Vernachlässigung

des Dienstes nach sich ziehen könnten, über

das Verhalten in besonderen Fällen, über die in

Betracht kommenden grundlegenden theoretischen

Begriffe und über die einschlägigen gesetzlichen

Vorschriften. Die Prüfung der Dampfkesselwärter

der Stufen 2 oder 3 hat zusätzlich

Fragen des Strahlenschutzes zu umfassen. Bei der

Prüfung der Dampfkesselwärter der Stufe 3 sind

ferner Fragen über Bruchmechanik, Auswirkung

von Thermoschocks, Spannungsrißkorrosion und

der Einfluß von schnellen Neutronenstrahlen auf

die Festigkeit von Metallen zu behandeln. Kenntnisse,

die ein besonderes Dienstverhältnis voraussetzen,

wie Signalisierungsvorschriften, Dienstunterweisungen

usw. bilden nicht Gegenstand

der Prüfung. Sie ist, wenn tunlich, durch eine

praktische Verwendungsprobe zu ergänzen. Eine

solche muß stattfinden bei der Prüfung von Bewerbern

um die Berechtigung zur Wartung von

Schiffs(Boots)maschinen sowie zur Führung von

Lokomotiven. Die Verwendungsprobe ist ferner

vorzunehmen bei der Prüfung von Dampfkesselwärtern

der Stufen 2 oder 3, wobei bei der Verwendungsprobe

der Dampfkesselwärter der

Stufe 2 Kenntnisse über den Zweck und die Bedienung

der Hilfseinrichtungen, der Meß-,

Schalt-, Sicherheits- und Warneinrichtungen

nachzuweisen und deren Aufgaben im normalen

Betrieb sowie bei Störfällen zu erörtern sind. Bei

der Verwendungsprobe der Dampfkesselwärter

der Stufe 3 sind ferner mögliche Störfälle und

Unfälle, beispielsweise Ausfall der Kesselspeisung

oder der Hauptwärmesenke, Auftreten größerer

Leckagen usw. eingehend zu diskutieren."

12. Dem § 65 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Im Zeugnis für Dampfkesselwärter der

Stufen 2 oder 3 ist die Wartungsbefugnis auf

jene nukleare Dampfkesselbauart einzuschränken,

an der die praktische Verwendung im

Reaktorbetrieb nach § 60 Abs. 2 erfolgte. Die

Geltungsdauer des Zeugnisses ist auf zwei Jahre

ab dem Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung

bzw. Ergänzungsprüfung zu beschränken."

13. Dem § 66 Abs. 2 sind die folgenden Abs. 3

und 4 anzufügen

„(3) Die nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer

des Befähigungszeugnisses (§ 65

Abs. 3) abzulegende Ergänzungsprüfung der

Dampfkesselwärter der Stufe 2 ist eine mündliche

Prüfung, ergänzt durch ein mindestens einwöchiges

Simulatortraining. Bei dieser Prüfung

sind insbesondere Störfälle zu behandeln.

(4) Die Ergänzungsprüfung für Dampfkesselwärter

der Stufe 3 umfaßt eine mündliche Prüfung,

ergänzt durch ein mindestens einwöchiges

Simulatortraining, und eine praktische Verwendungsprobe,

wobei eingehend die erforderlichen

Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen zu diskutieren

sind."

14. Die Bestimmung des § 69 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)".

15. Dem § 69 Abs. 1 ist folgender Abs. 2

anzufügen

„(2) Für die Betriebswärter von Kernkraftanlagen

sind im Einvernehmen mit dem zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan in einer,

Betriebsvorschrift' schriftlich die Pflichten der

einzelnen Betriebswärter im Detail festzulegen.

Diese Betriebsvorschrift ist vom Überwachungsorgan

sowie dem verantwortlichen Betriebsleiter

zu unterfertigen, von jedem zur Verwendung

gelangenden Betriebswärter nachweislich zur

Kenntnis zu nehmen und in der Schaltwarte frei

zugänglich aufzubewahren. Der Betrieb des

Reaktordruckgefäßes ist sofort einzustellen,

wenn bei einem Störfall eine unzulässig hohe Beanspruchung

des Reaktordruckgefäßes oder einer

seiner Komponenten oder wenn eine nicht behebbare

Störung in einem Sicherheitssystem festgestellt

wird. Die bei Eintritt eines Störfalles

oder Unfalles zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen

sind im Rahmen der ,Betriebsvorschrift'

in einem ,Alarmplan' im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

festzulegen."

16. Dem § 70 Abs. 1 ist folgende Bestimmung

anzufügen

„Zur Bedienung und Wartung eines nuklear beheizten

Dampfkessels müssen stets mindestens

ein Dampfkesselwärter der Stufe 3 und zwei

Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend sein,

denen hinreichend geschultes Hilfspersonal zur

Verfügung zu stehen hat, deren Anzahl in der,

Betriebsvorschrift' (§ 69 Abs. 2) festzulegen ist.

Werden in einem Kernkraftwerk zwei nuklear

beheizte Dampfkessel von einer gemeinsamen

Schaltwarte aus betrieben, so müssen für beide

Kesselblocks drei Dampfkesselwärter der Stufe 2

anwesend sein; hingegen darf der Dampfkesselwärter

der Stufe 3 für die gleichzeitige Beaufsichtigung

beider Kesselblocks eingesetzt werden."

17. Dem § 70 Abs. 2 ist folgende Bestimmung

anzufügen

„Diese Erleichterungen gelten nicht für die Wartung

von nuklear beheizten Dampfkesseln."

18. § 74 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären

oder Organen der Eisenbahnbehörde

vorgenommenen Prüfungen, Erprobungen und

Untersuchungen sind nachstehende Gebühren zu

entrichten

A. Für Dampfkessel

a) Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr

und einem Heizflächenzuschlag.

Der Heizflächenzuschlag beträgt S 2•40 je

Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes

sind nicht zu berücksichtigen.

Diese Gebühren sind für die Vorprüfung

und für die Überprüfung im Rahmen der

Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die

Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die

erste Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für

die Betriebsprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. d)

sowie für jede wiederkehrende Untersuchung

gemäß § 45 zu entrichten. Für

jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a

bis e und für jede außerordentliche Untersuchung

(z. B. gemäß § 40 Abs. 2 und 5)

gelten die gleichen Gebühren.

b) Für die Ermittlung der Gebühren bei

elektrisch beheizten Dampfkesseln sowie

bei Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven,

bei Dampfspeichern und elektrisch beheizten

Heißwasserkesseln hat als ,Heizfläche'

jene Zahl zu gelten, die sich wie folgt errechnet

aa) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln

nach der Formel kW : 25, worin kW

die höchste elektrische Leistung in

Kilowatt bedeutet oder, wenn diese

Leistung nicht bekannt ist, nach der

Formel D : 30, worin D die höchste

stündliche Dampfleistung des Kessels

in Kilogramm bedeutet;

bb) bei Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven,

bei Dampfspeichern sowie bei

elektrisch beheizten Heißwasserkesseln

nach der Formel I : 200, worin I den

Gesamtinhalt des Kessels oder Speichers

(ohne Dom u. dgl.) in Litern

bedeutet.

c) Für jede Vorprüfung, Überprüfung, für

die erste und für jede wiederkehrende Erprobung

gemäß § 39 Abs. 1 lit. a bis e,

ferner für jede wiederkehrende Untersuchung

gemäß § 45 und für jede außerordentliche

Untersuchung sind zu entrichten

aa) bei Dampfüberhitzern, je Quadratmeter

Heizfläche S 2•40, mindestens

jedoch S 320•—,

bb) bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern

die halbe Grundgebühr

(lit. a) ohne Heizflächenzuschlag, mindestens

jedoch S 320•—.

d) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere

Dampfkessel gleicher baulicher Ausbildung

und Größe, so ist für die Vorprüfung nur

eine Gebühr, für die Überprüfung je eine

Gebühr pro geprüften Dampfkessel zu entrichten.

B. Für Dampfgefäße und Druckbehälter der

Gruppe I

Für die Vorprüfung und für die Überprüfung

im Rahmen der Bauprüfung, für die Überprüfung

bereits in Betrieb gestandener Dampfgefäße

und Druckbehälter, für die erste Erprobung

(§§ 38 und 55), für die Betriebsprüfung und für

jede wiederkehrende Untersuchung (§§. 45

und 56) sind zu entrichten

a) eine Grundgebühr ohne Unterschied der

Gefäßgröße von S 290•— sowie

b) eine Gebühr von S 32•—

für jedes Quadratmeter des auf ganze

Quadratmeter abgerundeten Produktes aus

den zwei größten, aufeinander senkrechten

Abmessungen des Gefäßes bzw. Behälters.

Bei der Abrundung auf ganze Quadratmeter

sind Bruchteile bis 0•5 m² nicht zu

berücksichtigen, Bruchteile über 0•5 m² als

volles Quadratmeter zu rechnen, jedoch ist

in jedem Falle die Gebühr für mindestens

1 m² voll zu entrichten. Bei der Ermittlung

der Abmessungen sind Drehzapfen,

Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen

u. dgl. nicht zu berücksichtigen.

Für jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a

bis e und für jede außerordentliche Untersuchung

gelten die gleichen Gebühren. Hinsichtlich

der Entrichtung der Gebühren für die Vorprüfung

und die Überprüfung im Rahmen der

Bauprüfung finden die Bestimmungen des Abs. A

lit. d sinngemäß Anwendung.

C. Für Druckbehälter der Gruppe II (Versandbehälter)

Für jede Bauprüfung und jede Druckprobe

(§§ 55 und 57)

a) ohne Rücksicht auf die Anzahl flaschenartiger

Behälter eine Grundgebühr von

S 320•—, zu entrichten für jeden Prüftag

und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes,

b) für jeden solchen Behälter eine Gebühr von

S 4•80."

19. Dem § 74 Abs. 1 ist folgender Abs. 2

anzufügen

„(2) Für Rollfässer und Fahrzeugbehälter sind

die Gebühren wie für Druckbehälter der

Gruppe I, für Treibgasbehälter von Kraftfahrzeugen

und sonstige als Druckbehälter der

Gruppe I verwendete, serienmäßig hergestellte,

flaschenartige Behälter wie für Druckbehälter der

Gruppe II zu entrichten."

20. Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die

Bezeichnungen Abs. 3 und 4.

21. § 75 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber

folgende Gebühren zu entrichten

a) Dampfkesselwärter Stufe 1 .. S 100•—

b) Dampfkesselwärter Stufe 2 .. S 1100•—

c) Dampfkesselwärter Stufe 3 .. S 1600•—

d) Prüfung gemäß S 62 Abs. 3 .. S 800•—

e) Ergänzungsprüfung gemäß § 66

Abs. 3 S 350•—

f) Ergänzungsprüfung gemäß § 66

Abs. 4 S 750•—

g) Ergänzungsprüfung gemäß § 62

Abs. 3 S 400•—

h) Dampfmaschinen- und Motorenwärter,

Lokomotivführer,

Schiffsdampfmaschinen- und

Schiffsmotorenwärter S 160•—."

22. Dem § 75 Abs. 2 ist folgender Abs. 3

anzufügen

„(3) Wird von einem Prüfungskommissär bei

der Prüfung der Dampfkesselwärter Stufe 2

oder 3 gemäß § 64 nur die schriftliche Prüfung

oder nur die mündliche Prüfung einschließlich

der Verwendungsprobe abgenommen, so ist für

diese Prüfung jeweils die Hälfte der Gebühr

nach § 75 Abs. 1 lit. b und c zu entrichten."

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