383. Bundesgesetz: Bodenwertabgabegesetznovelle 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960,
BGBl. Nr. 285, über eine Abgabe vom Bodenwert
bei unbebauten Grundstücken und über
eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953
zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses bei
Grundstücksveräußerungen in der Fassung, der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 4/1962, 226/1962 und
183/1965 wird geändert wie folgt
1. Im Artikel I § 3 Abs. 2 Z. 1 tritt an die
Stelle des Betrages von „100.000" S der Betrag
von „200.000" S.
2. Im Artikel I § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle
des Betrages von „100.000" S der Betrag von
„200.000" S.
Artikel 11
(1) Dieses Bundesgesetz ist für Veranlagungszeiträume
ab 1. Jänner 1974 anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.