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383_1972 AT

383. Allgemeines Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Protokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Allgemeines Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Protokoll

Nachdem das am 28. Mai 1971 in Wien unterzeichnete Allgemeine Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Protokoll,

welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Französischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, die Vorteile der in

den beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften

über die Soziale Sicherheit den Personen

zu gewährleisten, auf die diese Vorschriften anzuwenden

sind oder waren, sind übereingekommen,

ein Abkommen zu schließen und

haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

der Präsident der Französischen Republik

Herrn François Leduc,

a. o. und bev. Botschafter der Französischen

Republik in Wien,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen

vereinbart haben

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten

die Ausdrücke

1. „Gebiet eines Vertragsstaates"

in bezug auf Österreich

das Bundesgebiet,

in bezug auf Frankreich,

die europäischen und überseeischen (Guadeloupe,

Guayana, Martinique, Réunion)

Départements der Französischen Republik;

2. „Staatsangehörige eines Vertragsstaates"

in bezug auf Österreich

die österreichischen Staatsbürger,

in bezug auf Frankreich

die französischen Staatsbürger;

3. „Rechtsvorschriften"

die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen

und Satzungen jedes der beiden

Staaten in bezug auf die im Artikel 2 bezeichneten

Systeme und Zweige der Sozialen

Sicherheit;

4. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

die Bundesminister, die mit der Anwendung

der im Artikel 2 dieses Abkommens

angeführten Rechtsvorschriften betraut

sind,

in bezug auf Frankreich

die Minister, die mit der Anwendung der

im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten

Rechtsvorschriften betraut sind;

5. „zuständiger Träger"

a) den Träger, bei dem die betreffende Person

im Zeitpunkt der Antragstellung auf

eine Leistung versichert ist oder gegen

den sie einen Leistungsanspruch haben

würde, wenn sie im Vertragsstaat, in dem

sich dieser Träger befindet, ihren Wohnsitz

hätte, oder

b) den von der zuständigen Behörde des betreffenden

Vertragsstaates bezeichneten

Träger;

6. „zuständiger Staat"

den Vertragsstaat, in dessen Gebiet sich der

zuständige Träger befindet;

7. „Dienstnehmer"

unselbständig Erwerbstätige einschließlich

der nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

diesen Gleichgestellten;

8. „Familienangehöirige"

die Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden

Rechtsvorschriften;

9. „Versicherungszeiten"

die Beitragszeiten, die gleichgestellten Zeiten

und die Beschäftigungszeiten; hiebei bedeutet

a) der Ausdruck „Beitragszeiten"

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet

sind oder als entrichtet gelten;

b) der Ausdruck „gleichgestellte Zeiten"

Zeiten, die Beitragszeiten gleichgestellt

sind;

c) der Ausdruck „Beschäftigungszeiten"

Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften,

nach denen sie erfüllt worden sind, solche

sind oder als solche anzusehen sind;

10. „Geldleistungen", „Pensionen", „Renten"

alle Geldleistungen, Pensionen oder Renten

nach den im Artikel 2 angeführten Rechtsvorschriften

einschließlich der Erhöhungen

oder Aufwertungsbeträge, der Kapitalszahlungen,

die an Stelle von Pensionen oder

Renten treten können, und der gegebenenfalls

unter dem Titel einer Beitragserstattung

durchgeführten Zahlungen;

11. „Familienleistungen"

alle Sach- und Barleistungen, die dazu bestimmt

sind, die Familienlasten zu erleichtern,

mit Ausnahme der nach den französischen

Rechtsvorschriften vorgesehenen Mutterschaftsbeihilfe

und der nach den österreichischen

Rechtsvorschriften vorgesehenen Geburtenbeihilfe;

während der Ausdruck ,.Familienbeihilfen"

ausschließlich regelmäßige

Barleistungen bezeichnet, die sich nach der

Zahl und dem Alter der Kinder bestimmen.

Artikel 2

(1) Die Rechtsvorschriften der Sozialen Sicherheit,

auf die dieses Abkommen anzuwenden ist,

sind die Rechtsvorschriften

A. in Österreich

a) über die Krankenversicherung mit Ausnahme

der folgenden Sonderversicherungen

aa) Sonderversicherungen für selbständig

Erwerbstätige;

bb) Sonderversicherung für Empfänger

von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;

cc) Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene

und für Hinterbliebene

von Präsentdienern und diesen

gleichgestellte Personen;

dd) Sonderversicherung für Kriegsbeschädigte

und beschädigte Präsentdiener

und diesen gleichgestellte

Personen in beruflicher Ausbildung;

ee) Sonderversicherung für Beamte

und ihnen Gleichgestellte;

b) über die Unfallversicherung mit Ausnahme

aa) der Teilversicherung der selbständig

Erwerbstätigen in der Unfallversicherung;

bb) der Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten

und beschädigten

Präsentdiener und diesen gleichgestellten

Personen in beruflicher

Ausbildung;

cc) der Unfallversicherung der Beamten

und ihnen Gleichgestellten;

c) über die Pensionsversicherung der Arbeiter;

die Pensionsversicherung der

Angestellten; die knappschaftliche Pensionsversicherung;

d) über die Familienbeihilfen;

B. in Frankreich

a) über die Organisation der Sozialen

Sicherheit;

b) über das System der Sozialversicherungen

für Dienstnehmer in nicht landwirtschaftlichen

Berufen und für

Dienstnehmer in landwirtschaftlichen

Berufen mit Ausnahme der Bestimmungen

über die freiwillige Versicherung

für den Versicherungsfall des

Alters für Dienstnehmer französischer

Nationalität, die außerhalb des französischen

Gebietes arbeiten oder gearbeitet

halben;

c) über die Verhinderung und die Entschädigung

von Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten ;

d) über die Familienleistungen;

e) betreffend Sondersysteme der Sozialen

Sicherheit, insbesondere das System der

Sozialen Sicherheit im Bergbau.

(2) Abweichend vom Absatz 1 litera B/b ist

dieses Abkommen auf die Bestimmungen des

Abschnittes I des VT. Buches des Kodex der Sozialen

Sicherheit betreffend Studenten nicht anzuwenden,

es sei denn, daß diesbezüglich eine

Vereinbarung abgeschlossen wird.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

beitragsfreie Systeme der französischen Altersversicherung,

auf die österreichische Ausgleichszulage,

auf Leistungssysteme für Opfer des

Krieges und seiner Folgen, auf Sondersysteme

für Beamte oder diesen gleichgestellte Bedienstete

sowie auf Seeleute.

(4) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf

zukünftige Rechtsvorschriften, die bestehende

Versicherungssysteme auf neue Personengruppen

ausdehnen, wenn der Vertragsstaat, der seine

Rechtsvorschriften geändert hat, dies dem anderen

Vertragsstaat binnen drei Monaten ab der

amtlichen Kundmachung der Änderung vorschlägt

und dieser innerhalb weiterer sechs Monate

diesem Vorschlag zustimmt.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen ist auf Dienstnehmer

anzuwenden, für die die Rechtsvorschriften eines

der Vertragsstaaten gelten oder galten und die

Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind,

sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre

Hinterbliebenen.

(2) Dieses Abkommen ist ferner anzuwenden

auf Hinterbliebene der Dienstnehmer, die den

Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten

unterlagen, ohne Rücksicht auf die

Staatsbürgerschaft der letzteren, sofern die

Hinterbliebenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten

sind.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, haben Personen, die sich im Gebiet

eines der Vertragsstaaten aufhalten und auf die

dieses Abkommen anzuwenden ist, die gleichen

Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit dieses Vertragsstaates wie

dessen Staatsangehörige.

(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

über die Teilnahme der Versicherten und deren

Arbeitgeber an der Verwaltung und der Schiedsgerichtsbarkeit

der Sozialen Sicherheit werden

durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 5

(1) Hinsichtlich der Zulassung zur Pflichtversicherung,

freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung

nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende

Person wohnt, werden die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zurückgelegten

Versichierungszeiten, soweit erforderlich,

wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach

den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt

worden sind.

(2) In der Krankenversicherung gilt Absatz 1

entsprechend für Personen, deren Recht auf

Weiterversicherung nach den österreichischen

Rechtsvorschriften von der Versicherung einer

anderen Person abgeleitet ist.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2

sind nur auf Dienstnehmer anzuwenden, die auf

Grund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates

nicht versicherungspflichtig sind.

(4) Eine freiwillige Versicherung oder eine

Weiterversicherung ist nur in einem der beiden

Vertragsstaaten zulässig.

Artikel 6

Die Pensionen, Renten, Sterbegelder und

anderen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften

eines der Vertragsstaaten erworben

worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert,

zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt

werden, weil der Berechtigte im

Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt,

in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Artikel 7

(1) Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

gestützter Anspruch auf mehrere

Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen

aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund

dieses Abkommens weder erhoben noch aufrecht

erhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen

nach Abschnitt III Kapitel 2 und 3.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

für den Fall des Zusammentreffens

mehrerer Leistungen der Sozialen Sicherheit

oder von solchen Leistungen mit anderen Einkünften

oder wegen Ausübung einer Beschäftigung

Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor,

so sind diese auf einen Berechtigten auch dann

anzuwenden, wenn es sich um Leistungen handelt,

die nach einem System des anderen Vertragsstaates

erworben worden sind oder wenn es

sich um im Gebiet dieses Staates bezogene Einkünfte

oder um eine dort ausgeübte Beschäftigung

handelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn Leistungen

gleicher Art zusammentreffen, die nach

den Artikeln 21 und 23 erworben worden sind.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN OBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 8

Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnittes

gelten für Dienstnehmer, die im Gebiet

eines der Vertragsstaaten beschäftigt sind,

dessen Rechtsvorschriften, und zwar auch dann,

wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates

wohnen oder wenn sich ihr Dienstgeber oder der

Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im

Gebiet dieses Staates befindet.

Artikel 9

Von dem im Artikel 8 angeführten Grundsatz

bestehen folgende Ausnahmen

a) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen,

das im Gebiet eines der Vertragsstaaten

einen Betrieb hat und das ihn dort gewöhnlich

beschäftigt, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

entsendet, um dort eine bestimmte und

gelegentliche Arbeit zu verrichten, so gelten für

ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des Staates,

in dem er gewöhnlich die Beschäftigung ausübt,

sofern seine Beschäftigung im Gelbiet des zweiten

Staates einschließlich des Urlaubes ein Jahr nicht

übersteigt.

b) Werden Dienstnehmer, die im Dienst eines

Unternehmens stehen, das für Rechnung Dritter

oder auf eigene Rechnung die Beförderung von

Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der

Straße oder in der Binnenschiffahrt durchführt

und seinen Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten

hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates

als fahrendes oder auf Schiffen arbeitendes

Personal beschäftigt, so gelten für sie die

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat; unterhalt

jedoch das Unternehmen außerhalb des Gebietes

des Vertragsstaates, in dem es seinen Sitz

hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine

Zweigstelle oder eine ständige Vertretung, so

gelten für die von dieser beschäftigten Dienstnehmer

die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet sich die Zweigstelle

oder die ständige Vertretung befindet; wenn der

Dienstnehmer ausschließlich oder überwiegend

im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist

und dort wohnt, werden dessen Rechtsvorschriften

auch dann angewendet, wenn das Unternehmen,

das ihn beschäftigt, dort weder seinen Sitz

noch eine Zweigstelle noch eine ständige Vertretung

hat.

c) Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes,

die aus einem der Vertragsstaaten

in den anderen entsendet werden, gelten die

Rechtsvorschriften des Staates, aus dem sie entsendet

werden.

Artikel 10

(1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen

Personals sind vorbehaltlich des Absatzes

4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat

von den im Empfangsstaat geltenden

Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.

(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung

gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und

technischen Personals der Mission sowie für Mitglieder

des dienstlichen Hauspersonals der

Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates

noch in diesem ständig ansässig sind.

b) Unbeschadet der Bestimmungen der litera a

können die Mitglieder des Verwaltungs- und

technischen Personals der Mission, die Angehörige

des Entsendestaates und im Empfangs-

staat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten

nach Inkrafttreten des Abkommens bzw. nach

Beginn der Beschäftigung die Anwendung der

Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen.

(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung

gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich

bei einem Diplomaten oder einem

Mitglied des diplomatischen Personals beschäftigt

sind, sofern sie

a) weder Angehörige des Empfangsstaates

noch in diesem ständig ansässig sind und

b) den im Entsendestaat oder in einem dritten

Staat geltenden Rechtsvorschriften über

Soziale Sicherheit unterstehen.

(4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied

des diplomatischen Personals Personen, auf

die die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine

Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit zu beachten, die im

Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend

für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen

sowie für die ausschließlich in ihren Diensten

stehenden Mitglieder des Hauspersonals.

Artikel 11

Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen

kann, soweit es in ihrem Interesse

liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und

die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige

Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften

nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens

anzuwenden sind, die Befreiung von

diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen

Behörde des anderen Vertragsstaates

zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates auf die betreffenden

Dienstnehmer anzuwenden.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 12

(1) Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

den Erwerb, die Aufrechterhaltung

oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches

von der Zurücklegung von Versicherungszeiten

abhängig, so berücksichtigt der zuständige Träger

dieses Staates auch nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten,

soweit sie sich nicht überschneiden,

als ob es sich um Zeiten handelte, die nach

seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt

wurden.

(2) Hat jedoch ein Dienstnehmer in dem Vertragsstaat,

in dem er nunmehr beschäftigt ist,

keinen Leistungsanspruch, nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er

vor dem Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert

war, aber noch einen Leistungsanspruch

oder hätte er diesen Anspruch, wenn er sich dort

befände, so kann er die Gewährung von Leistungen

in sinngemäßer Anwendung des Artikels

15 Absätze 4 bis 7 beanspruchen.

Artikel 13

(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

bei der Feststellung von Geldleistungen

das Durchschnittsentgelt während eines bestimmten

Zeitraumes zugrunde zu legen, so

wird das für die Berechnung dieser Leistungen

maßgebende Durchschnittsentgelt auf Grund des

Entgeltes bestimmt, das für den nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates zurückgelegten

Zeitraum ermittelt worden ist.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von

der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt

der zuständige Träger bei der Berechnung

dieser Leistungen auch die Familienangehörigen,

die im Gelbiet des anderen Vertragsstaates

wohnen.

Artikel 14

Würde auf Grund einer in beiden Vertragsstaaten

ausgeübten Erwerbstätigkeit nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten den

Familienangehörigen eines Dienstnehmers ein

Anspruch auf Sachleistungen zustehen, so werden

diese nur nach den Rechtsvorschriften des

Staates gewährt, in dessen Gebiet die Familienangehörigen

wohnen.

Artikel 15

(1) Ist ein Dienstnehmer bei einem Träger

eines der beiden Vertragsstaaten versichert und

wohnt er im Gebiet dieses Staates, so erhält er

bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet

des anderen Vertragsstaates Leistungen,

wenn sein Zustand sofort ärztliche Betreuung

einschließlich Krankenhauspflege erforderlich

macht. Diese Bestimmung ist auch auf einen

Dienstnehmer anzuwenden, der bei dem bezeichneten

Träger nicht versichert ist, aber gegen

diesen einen Leistungsanspruch hat oder hätte,

wenn er sich im Gebiet des ersten Staates befände.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten

in Österreich in bezug auf die Behandlung durch

freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und

Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung

im Gebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten, sowie die sie begleitenden

Familienangehörigen;

b) Personen, die sich im Gebiet des anderen

Vertragsstaates zum Besuch ihrer dort

wohnenden Familie aufhalten;

c) die im Gebiet des einen Vertragsstaates

wohnenden Familienangehörigen von Personen,

die bei einem Träger des anderen

Vertragsstaates versichert sind;

d) Personen, die sich aus anderen Gründen im

Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,

wenn ihnen eine ambulante Behandlung

für Rechnung des für den Aufenthaltsort

zuständigen Trägers gewährt wurde.

(3) Ist ein Dienstnehmer zu Lasten eines

Trägers eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt

und wohnt er im Gebiet dieses Staates,

so behält er diesen Anspruch, wenn er seinen

Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

verlegt. Der Dienstnehmer muß vor dem

Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen

Trägers einholen. Diese Zustimmung darf

nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel

geeignet ist, seinen Gesundheitszustand

oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung

zu gefährden.

(4) Hat ein Dienstnehmer nach den vorhergehenden

Absätzen einen Leistungsanspruch, so

werden die Sachleistungen von dem Träger seines

Aufenthaltsortes oder seines neuen Wohnortes

gewährt, und zwar nach den für diesen Träger

geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in

bezug auf das Ausmaß und die Art und Weise

der Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich

jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates.

(5) In den Fallen der Absätze 1 und 3 hängt

die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren

Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen

erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige

Träger hiezu seine Zustimmung gibt,

es sei denn, daß die Gewährung der Leistung

nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben

oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft

zu gefährden.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 3 werden

die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen Staates gewährt.

(7) Die vorhergehenden Absätze sind entsprechend

anzuwenden auf Familienangehörige,

die sich vorübergehend im Gebiet eines der beiden

Vertragsstaaten aufhalten oder nach Eintritt

des Versicherungsfalles der Krankheit oder

der Mutterschaft ihren Wohnort in das Gebiet

eines der beiden Vertragsstaaten verlegen.

(8) Der Anspruch auf Leistungen, die die

Familienangehörigen eines in den Absätzen 1

oder 3 bezeichneten Dienstnehmers erhalten

können, bleibt unberührt.

Artikel 16

(1) Die Familienangehörigen eines Dienstnehmers,

der

a) bei einem Träger eines der beiden Vertragsstaaten

versichert ist oder

b) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger

eines der beiden Vertragsstaaten hat

oder

c) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger

eines der beiden Vertragsstaaten hätte,

wenn er in dem Gebiet wohnen würde, in

dem dieser Träger seinen Sitz hat,

erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen als

des Vertragsstaates wohnen, in dem der zuständige

Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen,

als ob der Dienstnehmer bei dem Träger ihres

Wohnortes versichert wäre oder einen Leistungsanspruch

gegen diesen hätte. Das Ausmaß und

die Art und Weise der Leistungsgewährung

richten sich nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften; ihre Dauer richtet sich jedoch

nach den Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates.

(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren

Wohnort in das Gebiet des zuständigen Staates,

so erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften.

Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen

für denselben Fall der Krankheit

oder der Mutterschaft bereits Leistungen von

den Trägern des Vertragsstaates erhalten haben,

in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel

gewohnt haben; sehen die vom zuständigen

Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine

Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so

wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar

vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt

worden sind.

(3) Üben die im Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen

in dem Staat, in dem sie wohnen,

eine Erwerbstätigkeit aus, die einen Anspruch

auf Sachleistungen begründet, so ist dieser

Artikel auf sie nicht anzuwenden.

Artikel 17

Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten einem

Dienstnehmer oder einem seiner Familienangehörigen

einen Anspruch auf Leistungen bei

Mutterschaft, so sind auf diese Person die

Rechtsvorschriften anzuwenden, die im Gebiet

des Vertragsstaates gelten, in dem die Geburt

erfolgt ist; hiebei sind, soweit erforderlich, die

Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen.

Artikel 18

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen

oder Renten Berechtigter im Gebiet eines dieser

Staaten und hat er dort auf Grund der Rechtsvorschriften

dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen,

so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen

von dem Träger seines Wohnortes

gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension

oder Rente lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften

des Staates berechtigt wäre, in dem

er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten

des Trägers des Staates, in dem der Berechtigte

wohnt.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften

nur eines der Vertragsstaaten zum Bezug einer

Pension oder Rente Berechtigter im Gebiet des

anderen Staates, so werden ihm und seinen

Familienangehörigen Sachleistungen von dem

Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum

Bezug einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften

des Staates berechtigt wäre, in dem

er wohnt; Voraussetzung hiefür ist, daß er nach

diesen Rechtsvorschriften und nach den Rechtsvorschriften,

die ihn zum Bezug einer Pension

oder Rente berechtigen, einen Anspruch auf derartige

Leistungen hat. Diese Leistungen gehen

zu Lasten des zuständigen Trägers des Staates,

in dem der zur Rentenzahlung verpflichtete

Träger seinen Sitz hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 sind die Bestimmungen

des Artikels 15 Absätze 4 und 5

entsprechend anzuwenden.

(4) Wohnen die Familienangehörigen eines

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten

im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates,

in dem der Berechtigte selbst wohnt, so

erhalten sie Sachleistungen, als ob der Familienvorstand

in demselben Staat wohnen würde.

Artikel 16 ist auf sie entsprechend anzuwenden.

(5) Ein nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder

Rente Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen

erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden

Aufenthalt im Gebiet des anderen

als des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese

Leistungen werden von dem Träger des Aufenthaltsortes

nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften gewährt. Sie gehen zu seinen

Lasten, wenn einer der zur Zahlung der Pension

oder Rente verpflichteten Träger in dem Gebiet

des Staates seinen Sitz hat, in dem der Berechtigte

oder einer seiner Familienangehörigen die

Sachleistungen erhält. Andernfalls gehen sie zu

Lasten des im Absatz 1 letzter Satz oder im

Absatz 2 bezeichneten Trägers; in diesem Fall

ist Artikel 15 Absätze 4 und 5 entsprechend

anzuwenden.

(6) Sind nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden

Pension oder Rente Beiträge zur

Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist

der zur Pensions- oder Rentenzahlung verpflichtete

Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels

die Abzüge vorzunehmen.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend

für Pensions- oder Rentenwerber.

Artikel 19

Die im Artikel 15, im Artikel 16 Absatz 1

und im Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen

Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte,

in Frankreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Krankenkasse

für Dienstnehmer in der Industrie.

Artikel 20

(1) Sachleistungen, die nach Artikel 12 Absatz

2, Artikel 15 Absätze 1, 3 und 7, Artikel 16

Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5

letzter Satz gewährt werden, sind den Trägern,

die sie gewährt haben, zu erstatten.

(2) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 12

Absatz 2, Artikel 15 und Artikel 18 Absätze 2

und 5 letzter Satz gewährt werden, hat der zuständige

Träger den Betrag dieser Leistungen

zu erstatten.

(3) Bei Sachleistungen, die den im Artikel 16

Absatz 1 und im Artikel 18 Absatz 4 bezeichneten

Familienangehörigen gewährt werden, hat

der zuständige Träger drei Viertel der sich aus

diesen Leistungen ergebenden Aufwendungen zu

erstatten.

(4) Die Erstattung wird auf die Art und Weise

geregelt und durchgeführt, die von den zuständigen

Verwaltungsstellen der beiden Staaten

festgelegt wird.

(5) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

können, insbesondere zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung, vereinbaren, daß

eine Erstattung zwischen den Trägern ihrer

Staaten unterbleibt.

Kapitel 2

Invalidität

(Minderung der Arbeitsfähigkeit)

Artikel 21

(1) Für die Feststellung der Leistungen bei

Invalidität bzw. Minderung der Arbeitsfähigkeit,

auf die ein Versicherter Anspruch hat, sind die

Bestimmungen des Kapitels 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird der Versicherte wieder bezugsberechtigt,

nachdem die Leistung geruht hat, so nimmt

der Träger, der zur Zahlung der ursprünglich

gewährten Leistung verpflichtet war, die Zahlung

wieder auf.

(3) Die Leistung wird gegebenenfalls nach

Maßgabe der Rechtsvorschriften, nach denen sie

gewährt worden ist, in eine Alterspension umgewandelt;

auf diese ist das Kapitel 3 anzuwenden.

(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

der Vertragsstaaten die Höhe der Leistung von

der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt

der Träger, der die Leistung bestimmt,

bei ihrer Berechnung auch die Familienangehörigen,

die im Gebiet des anderen Vertragsstaates

wohnen.

Kapitel 3

Alter und Tod

(Pensionen)

Artikel 22

(1) Galten für einen Versicherten nacheinander

oder abwechselnd die Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb,

die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben

des Leistungsanspruches die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden. In

welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten

zu berücksichtigen sind, richtet

sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt

worden sind.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

der Vertragsstaaten die Gewährung bestimmter

Leistungen davon ab, daß die Versicherungszeiten

in einem Beruf zurückgelegt worden sind,

für den ein Sondersystem gilt, so werden für

den Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen

nur die nach dem entsprechenden System des

anderen Vertragsstaates und die nach dessen

anderen Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten

Zeiten zusammengerechnet, soweit sie

sich nicht überschneiden. Erfüllt der Versicherte

trotz dieser Zusammenrechnung nicht die Voraussetzungen

für die Gewährung dieser Leistungen,

so werden die betreffenden Zeiten für

den Erwerb des Anspruches auf Leistungen nach

dem allgemeinen System der Vertragsstaaten

ebenfalls zusammengerechnet.

Artikel 23

(1) Beanspruchen ein im Artikel 22 bezeichneter

Versicherter oder seine Hinterbliebenen

Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten, nach denen der Versicherte

Versicherungszeiten zurückgelegt hat,

so werden die Leistungen auf folgende Weise

festgestellt

a) Der Träger jedes Vertragsstaates ermittelt

nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende

Person unter Berücksichtigung der im

vorhergehenden Artikel vorgesehenen Zusammenrechnung

der Zeiten die Voraussetzungen

für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften

vorgesehenen Leistungen erfüllt.

b) Besteht nach der litera a ein Anspruch, so

ermittelt jeder in Betracht kommende Träger

zunächst den Betrag der Leistung, auf die die

betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche

nach dem vorhergehenden Artikel zusammengerechneten

Versicherungszeiten ausschließlich

nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt

worden wären. Auf Grund dieses

Betrages setzt der Träger den geschuldeten

Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen

der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften

vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten

Zeiten und der Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vor

Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten

Zeiten besteht. Dieser Betrag ist die Leistung, die

der Träger der betreffenden Person schuldet,

c) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines

der Vertragsstaaten, daß die Berechnung der

Leistungen auf einem durchschnittlichen Entgelt,

Beitrag, Steigerungsbetrag oder auf dem Verhältnis

beruht, in dem während der zurückgelegten

Beitragszeiten das Bruttoentgelt der betreffenden

Person zu dem durchschnittlichen Bruttoentgelt

aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge

gestanden hat, so werden diese Durchschnitts-

werte oder Verhältniszahlen für die Berechnung

der von dem Träger dieses Staates zu tragenden

Leistung unter ausschließlicher Berücksichtigung

der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften

dieses Staates zurückgelegt worden sind,

oder unter Berücksichtigung des Bruttoentgeltes

der betreffenden Person während dieser Zeiten

ermittelt. Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines der Vertragsstaaten die Berechnung der

Leistungen von der Höhe der erzielten Entgelte

oder entrichteten Beiträge ab, so berücksichtigt

der die Leistungen bestimmende Träger die Entgelte

oder Beiträge, die sich auf die nach dem

System des anderen Vertragsstaates zurückgelegten

Versicherungszeiten beziehen, auf der Grundlage

des Durchschnitts der Entgelte oder Beiträge,

die für die nach seinem eigenen System

zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt

worden sind. Hiebei werden die in den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates vorgesehenen

Aufwertungsbestimmungen berücksichtigt; eine

weitere Vereinbarung kann zur Vermeidung jeglicher

doppelten Aufwertung näheres regeln.

d) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der

Vertragsstaaten die Höhe der Leistung von der

Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt

der Träger, der die Leistung bestimmt, bei

ihrer Berechnung auch die Familienangehörigen,

die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

e) Erfüllt die betreffende Person unter Berücksichtigung

der Zusammenrechnung der Zeiten

nach dem vorhergehenden Artikel zu einem bestimmten

Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf

sie anzuwendenden Rechtsvorschriften zwar nicht

beider Vertragsstaaten, wohl aber eines von

ihnen, so wird der Betrag der Leistung nach der

litera b bestimmt.

f) Erfüllt die betreffende Person zu einem

bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der

auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar

nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines von

ihnen, ohne daß es erforderlich ist, die nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, so

wird der Betrag der Leistung nur auf Grund der

Rechtsvorschriften festgestellt, nach denen der

Anspruch erworben worden ist, und zwar unter

ausschließlicher Berücksichtigung der nach diesen

zurückgelegten Zeiten.

g) In den Fällen der literae e und f dieses

Absatzes werden die bereits festgestellten Leistungen

jeweils neu nach der litera b dieses Absatzes

festgestellt, sobald die Voraussetzungen der

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter

Berücksichtigung der Zusammenrechnung der

Zeiten nach dem vorhergehenden Artikel erfüllt

sind.

(2) a) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften

eines der Vertragsstaaten zurückgelegte Pflichtversicherungszeit

mit einer nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zurückgelegten

Zeit freiwilliger Versicherung zusammen,

so wird für die Bemessung der Leistung nach

Absatz 1 litera b nur die Pflichtversicherungszeit

angerechnet.

b) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates zurückgelegte Beitragszeit mit

einer nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates gleichgestellten Zeit zusammen,

so wird für die Bemessung der Leistung nach

Absatz 1 litera b nur die erstere angerechnet.

c) Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten eine gleichgestellte Zeit

ist, wird nur von dem zuständigen Träger des

Vertragsstaates angerechnet, nach dessen Rechtsvorschriften

der Versicherte zuletzt vor dieser

Zeit pflichtversichert war; ist der Versicherte vor

dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates pflichtversichert gewesen, so

wird diese Zeit von dem zuständigen Träger des

Vertragsstaates angerechnet, nach dessen Rechtsvorschriften

er zum ersten Mal nach der betreffenden

Zeit pflichtversichert war.

d) Sind nach der litera a Zeiten der freiwilligen

Versicherung, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworben worden sind,

nicht zu berücksichtigen, so werden die Beiträge,

die auf diese Zeiten entfallen, so berücksichtigt,

als wenn sie zur Erhöhung der Leistungen nach

diesen Rechtsvorschriften entrichtet worden

wären. Sehen diese Rechtsvorschriften eine

Höherversicherung vor, so werden die Beiträge

für die Berechnung der Leistungen aus dieser

Versicherung berücksichtigt.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt

worden sind, insgesamt nicht zwölf

Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften

keine Leistung gewährt; in diesem Fall berücksichtigt

der andere Vertragsstaat die genannten

Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung

und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches,

nicht aber für die Feststellung des geschuldeten

Teilbetrages nach Absatz 1 litera b. Diese Bestimmung

gilt nicht, wenn der Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates

und lediglich auf Grund von Zeiten erworben

wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt

worden sind.

Artikel 24

(1) Ist der Betrag der Leistungen, die der

Betreffende ohne Anwendung der Artikel 22

und 23 nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

beanspruchen könnte, höher als der

Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen

geschuldeten Leistungen, so ist der zuständige

Träger verpflichtet, dem Betreffenden eine Zulage

in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen

beiden Beträgen zu zahlen. Die Aufwendungen

für diese Zulage gehen voll und ganz zu Lasten

dieses Trägers.

(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1

dazu führen, daß dem Betreffenden Zulagen von

den Trägern beider Vertragsstaaten zu zahlen

wären, so erhält er ausschließlich die höhere

Zulage. Die Aufwendungen für diese Zulage

werden auf die zuständigen Träger dieser Vertragsstaaten

verteilt, und zwar in dem Verhältnis,

das zwischen dem Betrag der Zulage besteht,

die der einzelne Träger schulden würde, wenn er

allein beteiligt wäre, und dem Gesamtbetrag der

Zulagen, die alle beteiligten Träger zahlen

müßten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete

Zulage gilt als Bestandteil der Leistungen, die

von dem zur Zahlung verpflichteten Träger zu

gewähren sind. Die Feststellung ihrer Höhe ist

endgültig, mit Ausnahme der Fälle, in denen

Artikel 23 Absatz 1 litera g anzuwenden ist.

Kapitel 4

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 25

(1) Jeder Dienstnehmer, der einen Arbeitsunfall

erlitten oder sich eine Berufskrankheit

zugezogen hat, sei es

a) im Gebiet des anderen Vertragsstaates als

des zuständigen Staates oder

b) im Gebiet des zuständigen Staates

aa) und der seinen Wohnort in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates verlegt oder

bb) dessen Zustand bei einem vorübergehenden

Aufenthalt in dem zuletzt

genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung

einschließlich Krankenhauspflege

erforderlich macht,

erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen,

die ihm vom Träger seines Aufenthaltsortes

oder seines neuen Wohnortes gewährt

werden. Im Fall des Wohnortwechsels muß der

Dienstnehmer vor dem Wechsel die Zustimmung

des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung

darf aber nur verweigert werden, wenn

der Wohnortwechsel des Betreffenden geeignet

ist, seinen Gesundheitszustand oder die Durch-

führung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.

Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich

erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren

Gründen vorher nicht beantragt werden konnte.

(2) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und

der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen,

die nach Absatz 1 gewährt werden,

finden die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze

4 und 5 entsprechend Anwendung.

(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

eine Höchstdauer der Leistungsgewährung

vor, so hat der diese Rechtsvorschriften anwendende

zuständige Träger gegebenenfalls die

Zeiten anzurechnen, während deren bereits die

Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates

erbracht wurden.

(4) Sachleistungen nach Absatz 1 werden den

Trägern, die sie gewährt haben, nach den Bestimmungen

des Artikels 20 erstattet.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 werden die

Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des

zuständigen Staates gewährt.

(6) Handelt es sich jedoch um einen Dienstnehmer,

der in Frankreich einer landwirtschaftlichen

Berufsgruppe angehört, so werden Leistungen

jeder Art unmittelbar durch den verantwortlichen

Dienstgeber oder den an dessen

Stelle tretenden Versicherer gewährt.

Artikel 26

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß

bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit

infolge eines Arbeitsunfalles oder

einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften

früher eingetretene Arbeitsunfälle oder

Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so

gilt dies auch für früher eingetretene, unter die

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates gefallen wären.

(2) Auf Geldleistungen ist Artikel 13 entsprechend

anzuwenden.

Artikel 27

(1) Kann eine Berufskrankheit nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten entschädigt

werden, so sind Leistungen nur nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren,

in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung

ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche

Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende

Person die nach diesen Rechtsvorschriften

vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Hängt die Gewährung der Leistungen für

eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit

zum ersten Mal im Gebiet dieses Staates

ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese

Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende

Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen

Vertragsstaates festgestellt worden ist.

Artikel 28

Erhebt ein Dienstnehmer, der nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates eine Entschädigung

für eine Berufskrankheit erhalten hat oder

erhält, bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit

wegen einer gleichartigen Berufskrankheit

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Leistungen, so gelten

folgende Bestimmungen

a) Hat der Dienstnehmer im Gebiet dieses

Staates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet

war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu

verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger

des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen

nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter

Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen

Lasten zu gewähren.

b) Hat der Dienstnehmer im Gebiet des letzten

Staates eine derartige Beschäftigung ausgeübt, so

bleibt der zuständige Träger des ersten Staates

verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen

Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der

Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige

Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dem

Dienstnehmer eine Zulage, deren Höhe sich nach

den Rechtsvorschriften des zweiten Staates bestimmt

und dem Unterschiedsbetrag zwischen der

nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung

und dem Betrag entspricht, der geschuldet sein

würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung

in seinem Gebiet eingetreten wäre.

Kapitel 5

Sterbegeld

Artikel 29

(1) Galten für einen Dienstnehmer nacheinander

oder abwechselnd die Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb,

die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben

des Anspruches auf Sterbegelder, die in

anderen als den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten vorgesehen sind,

die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden.

(2) Stirbt ein Dienstnehmer, der den Rechtsvorschriften

eines der Vertragsstaaten untersteht,

oder ein Pensions- oder Rentenberechtigter oder

ein Familienangehöriger im Gebiet des anderen

Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des

zuständigen Staates eingetreten.

(3) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen

Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger

im Gebiet des anderen als des zuständigen

Vertragsstaates befindet.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden,

wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder

einer Berufskrankheit eintritt.

Kapitel 6

Familienleistungen

Artikel 30

Die in Österreich beschäftigten französischen

Dienstnehmer und die in Frankreich beschäftigten

österreichischen Dienstnehmer unterliegen

jeweils den in Österreich bzw. in Frankreich

anwendbaren Rechtsvorschriften über die Familienleistungen

und gelangen, ebenso wie ihre

Familienangehörigen, unter den , gleichen Voraussetzungen

wie die Staatsangehörigen dieser

Staaten in den Genuß dieser Leistungen.

Artikel 31

Wenn die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

den Erwerb eines Anspruches auf Leistungen

von der Erfüllung einer Beschäftigungszeit

oder einer Zeit einer Berufsausübung abhängig

machen, so berücksichtigt dies der Träger,

der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat,

in dem erforderlichen Ausmaß, als die Zeiten

einer Beschäftigung oder Berufsausübung nach

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

erfüllt sind.

Artikel 32

(1) Für die Anwendung dieses Artikels bedeutet

der Ausdruck „Kinder" die Kinder, die

in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen

gebühren, als solche bezeichnet oder

anerkannt sind.

(2) Die den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

unterliegenden Dienstnehmer, die Kinder

haben, die sich im Gebiet des anderen Staates

gewöhnlich aufhalten oder dort erzogen werden,

haben für diese Kinder Anspruch auf die

nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates

vorgesehenen Familienbeihilfen, als ob sie sich

im Gebiet dieses Staates gewöhnlich aufhielten

oder dort erzogen würden.

(3) Der Betrag der gewährten Familienbeihilfen

ist jedoch mit dem Teilbetrag begrenzt,

der nicht den Betrag der Familienbeihilfen überschreitet,

der nach den Rechtsvorschriften des

Staates, in dessen Gebiet sich die Kinder gewöhnlich

aufhalten, gebühren würde.

(4) Für die Anwendung der Bestimmung des

vorstehenden Absatzes wird der Vergleich der

Beträge der nach den beiden betreffenden Rechtsvorschriften

gebührenden Familienbeihilfen

unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Kinder

des in Betracht kommenden Beihilfenempfängers

vorgenommen.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4

sind nicht auf die im Artikel 9 litera a und im

Artikel 11 bezeichneten Dienstnehmer anzuwenden,

die nach den Rechtsvorschriften, denen

sie unterworfen bleiben, Anspruch auf die vorgesehenen

Familienleistungen für die Kinder

haben, die sie in das Gebiet des Staates begleiten,

in den sie entsendet sind. Diese Leistungen

sind vom zuständigen Träger zu zahlen.

Artikel 33

Wird der Anspruch auf Leistungen auf Grund

der Rechtsvorschriften des einen oder des anderen

Vertragsstaates nacheinander erworben, so

geht der Betrag der für den laufenden Monat

gebührenden Leistungen zu Lasten des Trägers

des Staates, dem der Leistungsberechtigte am

ersten Tag des betreffenden Kalendermonats

unterstand.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 34

(1) Die zuständigen Behörden werden unmittelbar

miteinander das Nähere über die zur

Durchführung dieses Abkommens erforderlichen

Maßnahmen bestimmen. Sie können insbesondere

die Errichtung von beiderseitigen Verbindungsstellen,

die der Erleichterung der Durchführung

dieses Abkommens dienen, vereinbaren.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden

Staaten unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer

Rechtsvorschriften.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei

der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften

zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Für die gerichtliche Rechtshilfe sind das

Haager Übereinkommen vom 1. März 1954

und das Zusatzabkommen vom 15. Juli 1966

zwischen der Republik Österreich und der

Französischen Republik zu diesem Übereinkommen

entsprechend anzuwenden.

(5) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten

können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen

oder deren Beauftragten unmittelbar in

Verbindung treten.

(6) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates

dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge

und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(7) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten

vorgenommen werden und Personen

betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten, werden auf Ersuchen der

zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger

des Aufenthaltsortes veranlaßt.

Artikel 35

(1) Jede in den Vorschriften eines der Vertragsstaaten

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung

von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder

Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden,

die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften

vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden

Schriftstücke und Urkunden erstreckt,

die in Anwendung dieses Abkommens

oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke

jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen

keiner Beglaubigung.

Artikel 36

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung eines der Vertragsstaaten

eingereicht werden, sind als bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung des anderen Vertragsstaates

eingereichte Anträge, Erklärungen oder

Rechtsmittel anzusehen.

(2) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

der Vertragsstaaten innerhalb einer bestimmten

Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer

sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Staates

einzureichen sind, können innerhalb der gleichen

Frist bei der entsprechenden Stelle des

anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 übermittelt

die in Anspruch genommene Stelle diese

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder

unmittelbar oder durch Vermittlung der

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich

an die entsprechende zuständige Stelle

des ersten Staates.

Artikel 37

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen

Stellen können die Leistungen mit

befreiender Wirkung in der Währung ihres

Staates leisten.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Erstattungen haben in der Währung des Staates,

in dem der Träger, der die Leistungen gewährt

hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens

werden nach Maßgabe der Vereinbarungen

vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den

beiden Staaten im Zeitpunkt der Überweisung

gelten.

Artikel 38

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder

die Anwendung dieses Abkommens werden auf

diplomatischem Wege beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise

nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen

eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht

zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist

a) Jede der Parteien bestellt binnen einem

Monat ab dem Empfang des Verlangens einer

schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter.

Die beiden so nominierten Schiedsrichter

wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem

die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt

hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.

b) Wenn eine Partei innerhalb der festgesetzten

Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat,

kann die andere Vertragspartei den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes ersuchen,

einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über

Aufforderung einer Partei vorzugehen, wenn

sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl

des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit

eines der beiden Vertragsstaaten besitzt,

gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen

Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes

oder auf den ranghöchsten Richter

des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand

nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für die

beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat

trägt die Kosten des Schiedsrichters, den

er bestellt. Die übrigen Kosten werden von

den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Artikel 39

Beiträge, die einem Träger eines der Vertragsstaaten

geschuldet werden, können im Gebiet

des anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren

eingetrieben werden, das für

die Eintreibung der einem entsprechenden Träger

dieses Staates geschuldeten Beiträge gilt. Die

Anwendung dieser Bestimmung wird durch

weitere Vereinbarungen geregelt, die auch das

Verfahren zur gerichtlichen Einbringung betreffen

können.

Artikel 40

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für

einen Schaden erhält, der im Gebiet des anderen

Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten

Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für

etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers

gegen den Dritten folgende Regelung

a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger

gegen den Dritten hat, nach

den für den verpflichteten Träger geltenden

Rechtsvorschriften auf diesen Träger

übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat

dies an;

b) hat der verpflichtete Träger gegen den

Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so

erkennt jeder Vertragsstaat dies an.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 wird

durch weitere Vereinbarungen geregelt.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf

Leistungen nach diesem Abkommen werden

auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt

worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Leistungen

nach diesem Abkommen auch für Ereignisse

gewährt, die vor seinem Inkrafttreten

eingetreten sind. Zu diesem Zweck werden alle

Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit

der betreffenden Person oder weil sie im Gebiet

des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in

dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat,

nicht festgestellt oder aber zum Ruhen gebracht

worden sind, auf Antrag dieser Person ab dem

Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt oder

zum Wiederaufleben gebracht, soweit nicht

früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlung

abgegolten worden sind.

(4) Vor Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellte

Pensionen oder Renten können auf Antrag

der betreffenden Person oder von Amts

wegen neu festgestellt werden. Die Neufeststellung

bewirkt, daß den Berechtigten vom

Inkrafttreten dieses Abkommens an die gleichen

Rechte zustehen, als ob das Abkommen bereits

im Zeitpunkt der Feststellung in Kraft gewesen

wäre. Der Antrag auf Neufeststellung ist binnen

zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

einzureichen.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

den Ausschluß oder die Verjährung von

Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche

aus den Absätzen 3 und 4 die diesbezüglichen

Vorschriften auf die Berechtigten

nicht angewendet, wenn der in den Absätzen 3

und 4 bezeichnete Antrag binnen zwei Jahren

nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt

wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist

gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen,

soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist,

vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei

denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates anwendbar sind.

Artikel 42

(1) Dieses Abkommen wird nach den in jedem

der beiden Staaten geltenden verfassungsrechtlichen

Bestimmungen ratifiziert und tritt am

ersten Tage des zweiten Monats nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer

eines Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend

von Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn,

daß es drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer

schriftlich gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für erworbene

Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf

einschränkende Bestimmungen, die die in Betracht

kommenden Systeme für den Fall des

Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

(4) Dieses Abkommen tritt an die Stelle der

entsprechenden Bestimmungen des Arbeits-,

Sozialversicherungs- und Fürsorgevertrages zwischen

Österreich und Frankreich vom 27. Mai

1930.

ZU URKUND DESSEN haben die oben

erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Mai 1971 in

zwei Urschriften in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Französische Republik

Fr. Leduc m. p.

PROTOKOLL

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Französischen Republik

geschlossenen Allgemeinen Abkommens

über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis

über folgende Bestimmungen besteht, die Bestandteil

dieses Abkommens sind

1. Zu Artikel 3

a) Die Vorteile, die sich die beiden Vertragsstaaten

gegenseitig im Rahmen dieses Abkommens

zugestanden haben, können gemäß

einem in bezug auf die durch dieses

Abkommen geregelten Angelegenheiten

bestehenden allgemein anerkannten Grundsatz

von Staatsangehörigen von Drittstaaten

nicht beansprucht werden.

b) Dieses Abkommen findet auch auf Flüchtlinge

im Sinne der Konvention vom 28. Juli

1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Anwendung.

2. Zu Artikel 4

a) Die Vorschriften des österreichischen Bundesgesetzes

vom 22. November 1961 über

Leistungsansprüche und Anwartschaften in

der Pensions(Renten)versicherung und der

Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen

im Ausland sind auf französische

Staatsangehörige nicht anwendbar.

b) Die im Absatz 1 festgelegte Gleichstellung

der Staatsangehörigen der beiden Vertragsteile

bezieht sich nicht auf die Erfüllung der

persönlichen Voraussetzungen nach den

österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich

der Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgestellten

Zeiten.

3. Zu Artikel 7

Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten auch

die österreichischen Rechtsvorschriften über das

Nichtbestehen oder die Einschränkung eines

Leistungsanspruches als Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen.

4. Zu Artikel 22

a) Zeiten, die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften nicht zurückgelegt, aber

wie Versicherungszeiten zu berücksichtigen

sind, werden so berücksichtigt, als wären

sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zurückgelegt.

b) Absatz 1 ist nicht anzuwenden hinsichtlich

eines Anspruches auf eine vorzeitige Alterspension

bei Arbeitslosigkeit oder bei langer

Versicherungsdauer nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

c) Absatz 1 ist nicht anzuwenden hinsichtlich

der Ansprüche auf eine vorzeitige Altersrente

der Dienstnehmer im Bergbau nach

den französischen Rechtsvorschriften.

d) Die Kinderbeihilfen, die nach der französischen

Sondergesetzgebung für Dienstnehmer

im Bergbau vorgesehen sind, werden

unter den in diesen Vorschriften festgesetzten

Bedingungen gewährt.

e) Die kumulierbare Entschädigung (l'indemnité

cumulable) und die Sonderbeihilfe, die

nach den auf Dienstnehmer im Bergbau

anwendbaren französischen Rechtsvorschriften

vorgesehen sind, werden nur

Dienstnehmern gewährt, die im französischen

Bergbau arbeiten.

5. Zu Artikel 23

a) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der

österreichischen Pensionsversicherung werden

französische Versicherungszeiten nach

der Art der während dieser Zeiten ausgeübten

Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

b) An die Stelle des im Absatz 1 litera b angeführten

Versicherungsfalles tritt der Stichtag

im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften.

c) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Anrechnung von Ersatzzeiten

von einer vorangehenden oder nachfolgenden

Versicherungszeit ab, so ist hiebei

auch eine solche in der französischen

Rentenversicherung zurückgelegte Versicherungszeit

heranzuziehen.

d) Als neutrale Zeiten nach den österreichischen

Rechtsvorschriften gelten auch gleichartige

in der Französischen Republik zurückgelegte

Zeiten.

e) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung

nach Absatz 1 litera b sind die in der französischen

Rente zu berücksichtigenden französischen

Versicherungszeiten ohne Anwendung

der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Anrechenbarkeit von

Versicherungszeiten heranzuziehen.

f) Bei Anwendung des Absatzes 1 litera b

erster Satz läßt der österreichische Versicherungsträger

Beiträge zur Höherversicherung

außer Betracht. Der im Absatz 1

litera b letzter Satz bezeichnete Betrag erhöht

sich um die Steigerungsbeträge für

Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet

worden sind oder als zur Höherversicherung

entrichtet gelten.

g) Sind bei Anwendung des Absatzes 1 litera c

Beitragsgrundlagen für die Bildung einer

Bemessungsgrundlage in Fällen, in denen

der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt,

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

nicht feststellbar, so wird als Beitragsgrundlage

das jeweils nach den österreichischen

Rechtsvorschriften geltende Vielfache

des am 31. Dezember 1946 üblichen Arbeitsverdienstes

Beschäftigter gleicher Art

bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage

herangezogen.

h) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b

erster Satz in Versicherungsfällen, auf die

der Vierte Teil des österreichischen Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nicht

anzuwenden ist, hat der österreichische

Versicherungsträger Steigerungbeträge für

französische Versicherungszeiten mit der

Maßgabe festzusetzen, daß als jährlicher

Steigerungsbetrag nach dem Stande der

Rechtsvorschriften vom 31. Dezember 1946

gilt

aa) für die Invalidenrente bei Männern 40 g,

bei Frauen 25 g für jede anrechenbare

Woche,

bb) für das Ruhegeld bei Männern 2,70 S,

bei Frauen 1,90 S für jeden anrechenbaren

Monat,

cc) für die Knappschaftsvollrente bei Männern

4,60 S und bei Frauen 3,— S für

jeden anrechenbaren Monat,

dd) für die Knappschaftsrente bei Männern

2,90 S und bei Frauen 1,90 S für jeden

anrechenbaren Monat.

Wird aus der österreichischen Pensionsversicherung

ein Abgeltungsbetrag für Zeiten

einer Beschäftigung als Arbeiter vor

dem 1. Jänner 1939 gewährt, so sind Steigerungsbeträge

nur für die nach dem

31. Dezember 1938 gelegenen französischen

Versicherungszeilen anzusetzen.

i) Kommt bei der Bemessung des österreichischen

Steigerungsbetrages das Höchstausmaß

in Betracht, so ist das Teilungsverhältnis

nach Absatz 1 litera b auf Grund sämtlicher

in beiden Vertragsstaaten berücksichtigten

Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme

auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen.

j) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b

sind Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten

Zeiten in der österreichischen

Pensionsversicherung entrichtet wurden,

nicht als Beiträge zur Höherversicherung

zu behandeln.

k) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b

sind unbeschadet des Absatzes 2 die sich

deckenden Versicherungszeiten mit ihrem

tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

l) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

davon ab, daß knappschaftliche

Versicherungszeiten zurückgelegt sind, so

werden die nach den französischen Rechtsvorschriften

im Sondersystem der Sozialen

Sicherheit für den Bergbau zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten berücksichtigt.

Hängt eine Leistung von der Verrich-

tung wesentlich bergmännischer Tätigkeit

oder ihr gleichgestellter Tätigkeit ab, so

werden als solche Tätigkeiten auch diejenigen

berücksichtigt, die von dem französischen

Träger nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften als qualifizierte Tätigkeiten

zu berücksichtigen sind.

m) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für

die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus

der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung

werden französische Versicherungszeiten

nicht herangezogen.

n) Für die Bemessung der Abfindung werden

französische Versicherungszeiten nicht herangezogen.

o) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Pension innerhalb der nach Absatz

1 litera b anteilsmäßig gekürzten

Grenzbeträge nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berechnen. Besteht

nach diesen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung

des Artikels 22 Absatz 1 des

Abkommens ein Anspruch auf eine österreichische

Pension, so sind die Grenzbeträge

nicht zu kürzen, es sei denn, daß nach

den französischen Rechtsvorschriften ein

Hilflosenzuschuß gewährt wird.

p) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im

Ausmaß der österreichischen Teilleistung;

Artikel 24 des Abkommens ist entsprechend

anzuwenden.

6. Zu Artikel 32

Die im Absatz 5 vorgesehenen Leistungen umfassen

in bezug auf die französischen Rechtsvorschriften

die eigentlichen Familienbeihilfen, die

Familienbeihilfen für den Alleinverdiener und die

vorgeburtlichen Familienbeihilfen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Mai 1971 in

zwei Urschriften in deutscher und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Französische Republik

Fr. Leduc m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale

Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. April 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 28. September 1972 ausgetauscht;

das Albkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 42 Absatz 1 am 1. November 1972 in

Kraft.

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