383. Allgemeines Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 28. Mai 1971 in Wien unterzeichnete Allgemeine Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Protokoll,
welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Französischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die Vorteile der in
den beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften
über die Soziale Sicherheit den Personen
zu gewährleisten, auf die diese Vorschriften anzuwenden
sind oder waren, sind übereingekommen,
ein Abkommen zu schließen und
haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident der Französischen Republik
Herrn François Leduc,
a. o. und bev. Botschafter der Französischen
Republik in Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen
vereinbart haben
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten
die Ausdrücke
1. „Gebiet eines Vertragsstaates"
in bezug auf Österreich
das Bundesgebiet,
in bezug auf Frankreich,
die europäischen und überseeischen (Guadeloupe,
Guayana, Martinique, Réunion)
Départements der Französischen Republik;
2. „Staatsangehörige eines Vertragsstaates"
in bezug auf Österreich
die österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf Frankreich
die französischen Staatsbürger;
3. „Rechtsvorschriften"
die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen
und Satzungen jedes der beiden
Staaten in bezug auf die im Artikel 2 bezeichneten
Systeme und Zweige der Sozialen
Sicherheit;
4. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung
der im Artikel 2 dieses Abkommens
angeführten Rechtsvorschriften betraut
sind,
in bezug auf Frankreich
die Minister, die mit der Anwendung der
im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten
Rechtsvorschriften betraut sind;
5. „zuständiger Träger"
a) den Träger, bei dem die betreffende Person
im Zeitpunkt der Antragstellung auf
eine Leistung versichert ist oder gegen
den sie einen Leistungsanspruch haben
würde, wenn sie im Vertragsstaat, in dem
sich dieser Träger befindet, ihren Wohnsitz
hätte, oder
b) den von der zuständigen Behörde des betreffenden
Vertragsstaates bezeichneten
Träger;
6. „zuständiger Staat"
den Vertragsstaat, in dessen Gebiet sich der
zuständige Träger befindet;
7. „Dienstnehmer"
unselbständig Erwerbstätige einschließlich
der nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
diesen Gleichgestellten;
8. „Familienangehöirige"
die Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden
Rechtsvorschriften;
9. „Versicherungszeiten"
die Beitragszeiten, die gleichgestellten Zeiten
und die Beschäftigungszeiten; hiebei bedeutet
a) der Ausdruck „Beitragszeiten"
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet
sind oder als entrichtet gelten;
b) der Ausdruck „gleichgestellte Zeiten"
Zeiten, die Beitragszeiten gleichgestellt
sind;
c) der Ausdruck „Beschäftigungszeiten"
Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften,
nach denen sie erfüllt worden sind, solche
sind oder als solche anzusehen sind;
10. „Geldleistungen", „Pensionen", „Renten"
alle Geldleistungen, Pensionen oder Renten
nach den im Artikel 2 angeführten Rechtsvorschriften
einschließlich der Erhöhungen
oder Aufwertungsbeträge, der Kapitalszahlungen,
die an Stelle von Pensionen oder
Renten treten können, und der gegebenenfalls
unter dem Titel einer Beitragserstattung
durchgeführten Zahlungen;
11. „Familienleistungen"
alle Sach- und Barleistungen, die dazu bestimmt
sind, die Familienlasten zu erleichtern,
mit Ausnahme der nach den französischen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Mutterschaftsbeihilfe
und der nach den österreichischen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Geburtenbeihilfe;
während der Ausdruck ,.Familienbeihilfen"
ausschließlich regelmäßige
Barleistungen bezeichnet, die sich nach der
Zahl und dem Alter der Kinder bestimmen.
Artikel 2
(1) Die Rechtsvorschriften der Sozialen Sicherheit,
auf die dieses Abkommen anzuwenden ist,
sind die Rechtsvorschriften
A. in Österreich
a) über die Krankenversicherung mit Ausnahme
der folgenden Sonderversicherungen
aa) Sonderversicherungen für selbständig
Erwerbstätige;
bb) Sonderversicherung für Empfänger
von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;
cc) Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene
und für Hinterbliebene
von Präsentdienern und diesen
gleichgestellte Personen;
dd) Sonderversicherung für Kriegsbeschädigte
und beschädigte Präsentdiener
und diesen gleichgestellte
Personen in beruflicher Ausbildung;
ee) Sonderversicherung für Beamte
und ihnen Gleichgestellte;
b) über die Unfallversicherung mit Ausnahme
aa) der Teilversicherung der selbständig
Erwerbstätigen in der Unfallversicherung;
bb) der Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten
und beschädigten
Präsentdiener und diesen gleichgestellten
Personen in beruflicher
Ausbildung;
cc) der Unfallversicherung der Beamten
und ihnen Gleichgestellten;
c) über die Pensionsversicherung der Arbeiter;
die Pensionsversicherung der
Angestellten; die knappschaftliche Pensionsversicherung;
d) über die Familienbeihilfen;
B. in Frankreich
a) über die Organisation der Sozialen
Sicherheit;
b) über das System der Sozialversicherungen
für Dienstnehmer in nicht landwirtschaftlichen
Berufen und für
Dienstnehmer in landwirtschaftlichen
Berufen mit Ausnahme der Bestimmungen
über die freiwillige Versicherung
für den Versicherungsfall des
Alters für Dienstnehmer französischer
Nationalität, die außerhalb des französischen
Gebietes arbeiten oder gearbeitet
halben;
c) über die Verhinderung und die Entschädigung
von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten ;
d) über die Familienleistungen;
e) betreffend Sondersysteme der Sozialen
Sicherheit, insbesondere das System der
Sozialen Sicherheit im Bergbau.
(2) Abweichend vom Absatz 1 litera B/b ist
dieses Abkommen auf die Bestimmungen des
Abschnittes I des VT. Buches des Kodex der Sozialen
Sicherheit betreffend Studenten nicht anzuwenden,
es sei denn, daß diesbezüglich eine
Vereinbarung abgeschlossen wird.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
beitragsfreie Systeme der französischen Altersversicherung,
auf die österreichische Ausgleichszulage,
auf Leistungssysteme für Opfer des
Krieges und seiner Folgen, auf Sondersysteme
für Beamte oder diesen gleichgestellte Bedienstete
sowie auf Seeleute.
(4) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf
zukünftige Rechtsvorschriften, die bestehende
Versicherungssysteme auf neue Personengruppen
ausdehnen, wenn der Vertragsstaat, der seine
Rechtsvorschriften geändert hat, dies dem anderen
Vertragsstaat binnen drei Monaten ab der
amtlichen Kundmachung der Änderung vorschlägt
und dieser innerhalb weiterer sechs Monate
diesem Vorschlag zustimmt.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen ist auf Dienstnehmer
anzuwenden, für die die Rechtsvorschriften eines
der Vertragsstaaten gelten oder galten und die
Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind,
sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre
Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen ist ferner anzuwenden
auf Hinterbliebene der Dienstnehmer, die den
Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten
unterlagen, ohne Rücksicht auf die
Staatsbürgerschaft der letzteren, sofern die
Hinterbliebenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten
sind.
Artikel 4
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, haben Personen, die sich im Gebiet
eines der Vertragsstaaten aufhalten und auf die
dieses Abkommen anzuwenden ist, die gleichen
Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit dieses Vertragsstaates wie
dessen Staatsangehörige.
(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
über die Teilnahme der Versicherten und deren
Arbeitgeber an der Verwaltung und der Schiedsgerichtsbarkeit
der Sozialen Sicherheit werden
durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 5
(1) Hinsichtlich der Zulassung zur Pflichtversicherung,
freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung
nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende
Person wohnt, werden die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zurückgelegten
Versichierungszeiten, soweit erforderlich,
wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach
den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt
worden sind.
(2) In der Krankenversicherung gilt Absatz 1
entsprechend für Personen, deren Recht auf
Weiterversicherung nach den österreichischen
Rechtsvorschriften von der Versicherung einer
anderen Person abgeleitet ist.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
sind nur auf Dienstnehmer anzuwenden, die auf
Grund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates
nicht versicherungspflichtig sind.
(4) Eine freiwillige Versicherung oder eine
Weiterversicherung ist nur in einem der beiden
Vertragsstaaten zulässig.
Artikel 6
Die Pensionen, Renten, Sterbegelder und
anderen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften
eines der Vertragsstaaten erworben
worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert,
zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt
werden, weil der Berechtigte im
Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt,
in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 7
(1) Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
gestützter Anspruch auf mehrere
Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen
aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund
dieses Abkommens weder erhoben noch aufrecht
erhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen
nach Abschnitt III Kapitel 2 und 3.
(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
für den Fall des Zusammentreffens
mehrerer Leistungen der Sozialen Sicherheit
oder von solchen Leistungen mit anderen Einkünften
oder wegen Ausübung einer Beschäftigung
Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor,
so sind diese auf einen Berechtigten auch dann
anzuwenden, wenn es sich um Leistungen handelt,
die nach einem System des anderen Vertragsstaates
erworben worden sind oder wenn es
sich um im Gebiet dieses Staates bezogene Einkünfte
oder um eine dort ausgeübte Beschäftigung
handelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn Leistungen
gleicher Art zusammentreffen, die nach
den Artikeln 21 und 23 erworben worden sind.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN OBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 8
Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnittes
gelten für Dienstnehmer, die im Gebiet
eines der Vertragsstaaten beschäftigt sind,
dessen Rechtsvorschriften, und zwar auch dann,
wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates
wohnen oder wenn sich ihr Dienstgeber oder der
Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im
Gebiet dieses Staates befindet.
Artikel 9
Von dem im Artikel 8 angeführten Grundsatz
bestehen folgende Ausnahmen
a) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen,
das im Gebiet eines der Vertragsstaaten
einen Betrieb hat und das ihn dort gewöhnlich
beschäftigt, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
entsendet, um dort eine bestimmte und
gelegentliche Arbeit zu verrichten, so gelten für
ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des Staates,
in dem er gewöhnlich die Beschäftigung ausübt,
sofern seine Beschäftigung im Gelbiet des zweiten
Staates einschließlich des Urlaubes ein Jahr nicht
übersteigt.
b) Werden Dienstnehmer, die im Dienst eines
Unternehmens stehen, das für Rechnung Dritter
oder auf eigene Rechnung die Beförderung von
Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der
Straße oder in der Binnenschiffahrt durchführt
und seinen Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten
hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates
als fahrendes oder auf Schiffen arbeitendes
Personal beschäftigt, so gelten für sie die
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat; unterhalt
jedoch das Unternehmen außerhalb des Gebietes
des Vertragsstaates, in dem es seinen Sitz
hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine
Zweigstelle oder eine ständige Vertretung, so
gelten für die von dieser beschäftigten Dienstnehmer
die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet sich die Zweigstelle
oder die ständige Vertretung befindet; wenn der
Dienstnehmer ausschließlich oder überwiegend
im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist
und dort wohnt, werden dessen Rechtsvorschriften
auch dann angewendet, wenn das Unternehmen,
das ihn beschäftigt, dort weder seinen Sitz
noch eine Zweigstelle noch eine ständige Vertretung
hat.
c) Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes,
die aus einem der Vertragsstaaten
in den anderen entsendet werden, gelten die
Rechtsvorschriften des Staates, aus dem sie entsendet
werden.
Artikel 10
(1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen
Personals sind vorbehaltlich des Absatzes
4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat
von den im Empfangsstaat geltenden
Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.
(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung
gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals der Mission sowie für Mitglieder
des dienstlichen Hauspersonals der
Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates
noch in diesem ständig ansässig sind.
b) Unbeschadet der Bestimmungen der litera a
können die Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals der Mission, die Angehörige
des Entsendestaates und im Empfangs-
staat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens bzw. nach
Beginn der Beschäftigung die Anwendung der
Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung
gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich
bei einem Diplomaten oder einem
Mitglied des diplomatischen Personals beschäftigt
sind, sofern sie
a) weder Angehörige des Empfangsstaates
noch in diesem ständig ansässig sind und
b) den im Entsendestaat oder in einem dritten
Staat geltenden Rechtsvorschriften über
Soziale Sicherheit unterstehen.
(4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied
des diplomatischen Personals Personen, auf
die die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine
Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit zu beachten, die im
Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen
sowie für die ausschließlich in ihren Diensten
stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
Artikel 11
Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen
kann, soweit es in ihrem Interesse
liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und
die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige
Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften
nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens
anzuwenden sind, die Befreiung von
diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaates
zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates auf die betreffenden
Dienstnehmer anzuwenden.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
(1) Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
den Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten
abhängig, so berücksichtigt der zuständige Träger
dieses Staates auch nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten,
soweit sie sich nicht überschneiden,
als ob es sich um Zeiten handelte, die nach
seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt
wurden.
(2) Hat jedoch ein Dienstnehmer in dem Vertragsstaat,
in dem er nunmehr beschäftigt ist,
keinen Leistungsanspruch, nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er
vor dem Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert
war, aber noch einen Leistungsanspruch
oder hätte er diesen Anspruch, wenn er sich dort
befände, so kann er die Gewährung von Leistungen
in sinngemäßer Anwendung des Artikels
15 Absätze 4 bis 7 beanspruchen.
Artikel 13
(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
bei der Feststellung von Geldleistungen
das Durchschnittsentgelt während eines bestimmten
Zeitraumes zugrunde zu legen, so
wird das für die Berechnung dieser Leistungen
maßgebende Durchschnittsentgelt auf Grund des
Entgeltes bestimmt, das für den nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates zurückgelegten
Zeitraum ermittelt worden ist.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von
der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt
der zuständige Träger bei der Berechnung
dieser Leistungen auch die Familienangehörigen,
die im Gelbiet des anderen Vertragsstaates
wohnen.
Artikel 14
Würde auf Grund einer in beiden Vertragsstaaten
ausgeübten Erwerbstätigkeit nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten den
Familienangehörigen eines Dienstnehmers ein
Anspruch auf Sachleistungen zustehen, so werden
diese nur nach den Rechtsvorschriften des
Staates gewährt, in dessen Gebiet die Familienangehörigen
wohnen.
Artikel 15
(1) Ist ein Dienstnehmer bei einem Träger
eines der beiden Vertragsstaaten versichert und
wohnt er im Gebiet dieses Staates, so erhält er
bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet
des anderen Vertragsstaates Leistungen,
wenn sein Zustand sofort ärztliche Betreuung
einschließlich Krankenhauspflege erforderlich
macht. Diese Bestimmung ist auch auf einen
Dienstnehmer anzuwenden, der bei dem bezeichneten
Träger nicht versichert ist, aber gegen
diesen einen Leistungsanspruch hat oder hätte,
wenn er sich im Gebiet des ersten Staates befände.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten
in Österreich in bezug auf die Behandlung durch
freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und
Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung
im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten, sowie die sie begleitenden
Familienangehörigen;
b) Personen, die sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates zum Besuch ihrer dort
wohnenden Familie aufhalten;
c) die im Gebiet des einen Vertragsstaates
wohnenden Familienangehörigen von Personen,
die bei einem Träger des anderen
Vertragsstaates versichert sind;
d) Personen, die sich aus anderen Gründen im
Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
wenn ihnen eine ambulante Behandlung
für Rechnung des für den Aufenthaltsort
zuständigen Trägers gewährt wurde.
(3) Ist ein Dienstnehmer zu Lasten eines
Trägers eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt
und wohnt er im Gebiet dieses Staates,
so behält er diesen Anspruch, wenn er seinen
Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
verlegt. Der Dienstnehmer muß vor dem
Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen
Trägers einholen. Diese Zustimmung darf
nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel
geeignet ist, seinen Gesundheitszustand
oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung
zu gefährden.
(4) Hat ein Dienstnehmer nach den vorhergehenden
Absätzen einen Leistungsanspruch, so
werden die Sachleistungen von dem Träger seines
Aufenthaltsortes oder seines neuen Wohnortes
gewährt, und zwar nach den für diesen Träger
geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in
bezug auf das Ausmaß und die Art und Weise
der Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich
jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates.
(5) In den Fallen der Absätze 1 und 3 hängt
die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren
Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen
erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige
Träger hiezu seine Zustimmung gibt,
es sei denn, daß die Gewährung der Leistung
nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben
oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft
zu gefährden.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 3 werden
die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates gewährt.
(7) Die vorhergehenden Absätze sind entsprechend
anzuwenden auf Familienangehörige,
die sich vorübergehend im Gebiet eines der beiden
Vertragsstaaten aufhalten oder nach Eintritt
des Versicherungsfalles der Krankheit oder
der Mutterschaft ihren Wohnort in das Gebiet
eines der beiden Vertragsstaaten verlegen.
(8) Der Anspruch auf Leistungen, die die
Familienangehörigen eines in den Absätzen 1
oder 3 bezeichneten Dienstnehmers erhalten
können, bleibt unberührt.
Artikel 16
(1) Die Familienangehörigen eines Dienstnehmers,
der
a) bei einem Träger eines der beiden Vertragsstaaten
versichert ist oder
b) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger
eines der beiden Vertragsstaaten hat
oder
c) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger
eines der beiden Vertragsstaaten hätte,
wenn er in dem Gebiet wohnen würde, in
dem dieser Träger seinen Sitz hat,
erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen als
des Vertragsstaates wohnen, in dem der zuständige
Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen,
als ob der Dienstnehmer bei dem Träger ihres
Wohnortes versichert wäre oder einen Leistungsanspruch
gegen diesen hätte. Das Ausmaß und
die Art und Weise der Leistungsgewährung
richten sich nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften; ihre Dauer richtet sich jedoch
nach den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren
Wohnort in das Gebiet des zuständigen Staates,
so erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften.
Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen
für denselben Fall der Krankheit
oder der Mutterschaft bereits Leistungen von
den Trägern des Vertragsstaates erhalten haben,
in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel
gewohnt haben; sehen die vom zuständigen
Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine
Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so
wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar
vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt
worden sind.
(3) Üben die im Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen
in dem Staat, in dem sie wohnen,
eine Erwerbstätigkeit aus, die einen Anspruch
auf Sachleistungen begründet, so ist dieser
Artikel auf sie nicht anzuwenden.
Artikel 17
Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten einem
Dienstnehmer oder einem seiner Familienangehörigen
einen Anspruch auf Leistungen bei
Mutterschaft, so sind auf diese Person die
Rechtsvorschriften anzuwenden, die im Gebiet
des Vertragsstaates gelten, in dem die Geburt
erfolgt ist; hiebei sind, soweit erforderlich, die
Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen.
Artikel 18
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen
oder Renten Berechtigter im Gebiet eines dieser
Staaten und hat er dort auf Grund der Rechtsvorschriften
dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen,
so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen
von dem Träger seines Wohnortes
gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension
oder Rente lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften
des Staates berechtigt wäre, in dem
er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten
des Trägers des Staates, in dem der Berechtigte
wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften
nur eines der Vertragsstaaten zum Bezug einer
Pension oder Rente Berechtigter im Gebiet des
anderen Staates, so werden ihm und seinen
Familienangehörigen Sachleistungen von dem
Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum
Bezug einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften
des Staates berechtigt wäre, in dem
er wohnt; Voraussetzung hiefür ist, daß er nach
diesen Rechtsvorschriften und nach den Rechtsvorschriften,
die ihn zum Bezug einer Pension
oder Rente berechtigen, einen Anspruch auf derartige
Leistungen hat. Diese Leistungen gehen
zu Lasten des zuständigen Trägers des Staates,
in dem der zur Rentenzahlung verpflichtete
Träger seinen Sitz hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 sind die Bestimmungen
des Artikels 15 Absätze 4 und 5
entsprechend anzuwenden.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten
im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates,
in dem der Berechtigte selbst wohnt, so
erhalten sie Sachleistungen, als ob der Familienvorstand
in demselben Staat wohnen würde.
Artikel 16 ist auf sie entsprechend anzuwenden.
(5) Ein nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder
Rente Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen
erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Gebiet des anderen
als des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese
Leistungen werden von dem Träger des Aufenthaltsortes
nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften gewährt. Sie gehen zu seinen
Lasten, wenn einer der zur Zahlung der Pension
oder Rente verpflichteten Träger in dem Gebiet
des Staates seinen Sitz hat, in dem der Berechtigte
oder einer seiner Familienangehörigen die
Sachleistungen erhält. Andernfalls gehen sie zu
Lasten des im Absatz 1 letzter Satz oder im
Absatz 2 bezeichneten Trägers; in diesem Fall
ist Artikel 15 Absätze 4 und 5 entsprechend
anzuwenden.
(6) Sind nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden
Pension oder Rente Beiträge zur
Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist
der zur Pensions- oder Rentenzahlung verpflichtete
Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels
die Abzüge vorzunehmen.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Pensions- oder Rentenwerber.
Artikel 19
Die im Artikel 15, im Artikel 16 Absatz 1
und im Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen
Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte,
in Frankreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Krankenkasse
für Dienstnehmer in der Industrie.
Artikel 20
(1) Sachleistungen, die nach Artikel 12 Absatz
2, Artikel 15 Absätze 1, 3 und 7, Artikel 16
Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5
letzter Satz gewährt werden, sind den Trägern,
die sie gewährt haben, zu erstatten.
(2) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 12
Absatz 2, Artikel 15 und Artikel 18 Absätze 2
und 5 letzter Satz gewährt werden, hat der zuständige
Träger den Betrag dieser Leistungen
zu erstatten.
(3) Bei Sachleistungen, die den im Artikel 16
Absatz 1 und im Artikel 18 Absatz 4 bezeichneten
Familienangehörigen gewährt werden, hat
der zuständige Träger drei Viertel der sich aus
diesen Leistungen ergebenden Aufwendungen zu
erstatten.
(4) Die Erstattung wird auf die Art und Weise
geregelt und durchgeführt, die von den zuständigen
Verwaltungsstellen der beiden Staaten
festgelegt wird.
(5) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
können, insbesondere zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung, vereinbaren, daß
eine Erstattung zwischen den Trägern ihrer
Staaten unterbleibt.
Kapitel 2
Invalidität
(Minderung der Arbeitsfähigkeit)
Artikel 21
(1) Für die Feststellung der Leistungen bei
Invalidität bzw. Minderung der Arbeitsfähigkeit,
auf die ein Versicherter Anspruch hat, sind die
Bestimmungen des Kapitels 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Versicherte wieder bezugsberechtigt,
nachdem die Leistung geruht hat, so nimmt
der Träger, der zur Zahlung der ursprünglich
gewährten Leistung verpflichtet war, die Zahlung
wieder auf.
(3) Die Leistung wird gegebenenfalls nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften, nach denen sie
gewährt worden ist, in eine Alterspension umgewandelt;
auf diese ist das Kapitel 3 anzuwenden.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
der Vertragsstaaten die Höhe der Leistung von
der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt
der Träger, der die Leistung bestimmt,
bei ihrer Berechnung auch die Familienangehörigen,
die im Gebiet des anderen Vertragsstaates
wohnen.
Kapitel 3
Alter und Tod
(Pensionen)
Artikel 22
(1) Galten für einen Versicherten nacheinander
oder abwechselnd die Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb,
die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben
des Leistungsanspruches die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden. In
welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten
zu berücksichtigen sind, richtet
sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt
worden sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
der Vertragsstaaten die Gewährung bestimmter
Leistungen davon ab, daß die Versicherungszeiten
in einem Beruf zurückgelegt worden sind,
für den ein Sondersystem gilt, so werden für
den Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen
nur die nach dem entsprechenden System des
anderen Vertragsstaates und die nach dessen
anderen Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten
Zeiten zusammengerechnet, soweit sie
sich nicht überschneiden. Erfüllt der Versicherte
trotz dieser Zusammenrechnung nicht die Voraussetzungen
für die Gewährung dieser Leistungen,
so werden die betreffenden Zeiten für
den Erwerb des Anspruches auf Leistungen nach
dem allgemeinen System der Vertragsstaaten
ebenfalls zusammengerechnet.
Artikel 23
(1) Beanspruchen ein im Artikel 22 bezeichneter
Versicherter oder seine Hinterbliebenen
Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten, nach denen der Versicherte
Versicherungszeiten zurückgelegt hat,
so werden die Leistungen auf folgende Weise
festgestellt
a) Der Träger jedes Vertragsstaates ermittelt
nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende
Person unter Berücksichtigung der im
vorhergehenden Artikel vorgesehenen Zusammenrechnung
der Zeiten die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Leistungen erfüllt.
b) Besteht nach der litera a ein Anspruch, so
ermittelt jeder in Betracht kommende Träger
zunächst den Betrag der Leistung, auf die die
betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche
nach dem vorhergehenden Artikel zusammengerechneten
Versicherungszeiten ausschließlich
nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt
worden wären. Auf Grund dieses
Betrages setzt der Träger den geschuldeten
Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen
der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften
vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten
Zeiten und der Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vor
Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten
Zeiten besteht. Dieser Betrag ist die Leistung, die
der Träger der betreffenden Person schuldet,
c) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines
der Vertragsstaaten, daß die Berechnung der
Leistungen auf einem durchschnittlichen Entgelt,
Beitrag, Steigerungsbetrag oder auf dem Verhältnis
beruht, in dem während der zurückgelegten
Beitragszeiten das Bruttoentgelt der betreffenden
Person zu dem durchschnittlichen Bruttoentgelt
aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge
gestanden hat, so werden diese Durchschnitts-
werte oder Verhältniszahlen für die Berechnung
der von dem Träger dieses Staates zu tragenden
Leistung unter ausschließlicher Berücksichtigung
der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften
dieses Staates zurückgelegt worden sind,
oder unter Berücksichtigung des Bruttoentgeltes
der betreffenden Person während dieser Zeiten
ermittelt. Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines der Vertragsstaaten die Berechnung der
Leistungen von der Höhe der erzielten Entgelte
oder entrichteten Beiträge ab, so berücksichtigt
der die Leistungen bestimmende Träger die Entgelte
oder Beiträge, die sich auf die nach dem
System des anderen Vertragsstaates zurückgelegten
Versicherungszeiten beziehen, auf der Grundlage
des Durchschnitts der Entgelte oder Beiträge,
die für die nach seinem eigenen System
zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt
worden sind. Hiebei werden die in den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates vorgesehenen
Aufwertungsbestimmungen berücksichtigt; eine
weitere Vereinbarung kann zur Vermeidung jeglicher
doppelten Aufwertung näheres regeln.
d) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der
Vertragsstaaten die Höhe der Leistung von der
Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt
der Träger, der die Leistung bestimmt, bei
ihrer Berechnung auch die Familienangehörigen,
die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
e) Erfüllt die betreffende Person unter Berücksichtigung
der Zusammenrechnung der Zeiten
nach dem vorhergehenden Artikel zu einem bestimmten
Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf
sie anzuwendenden Rechtsvorschriften zwar nicht
beider Vertragsstaaten, wohl aber eines von
ihnen, so wird der Betrag der Leistung nach der
litera b bestimmt.
f) Erfüllt die betreffende Person zu einem
bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der
auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar
nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines von
ihnen, ohne daß es erforderlich ist, die nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, so
wird der Betrag der Leistung nur auf Grund der
Rechtsvorschriften festgestellt, nach denen der
Anspruch erworben worden ist, und zwar unter
ausschließlicher Berücksichtigung der nach diesen
zurückgelegten Zeiten.
g) In den Fällen der literae e und f dieses
Absatzes werden die bereits festgestellten Leistungen
jeweils neu nach der litera b dieses Absatzes
festgestellt, sobald die Voraussetzungen der
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter
Berücksichtigung der Zusammenrechnung der
Zeiten nach dem vorhergehenden Artikel erfüllt
sind.
(2) a) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften
eines der Vertragsstaaten zurückgelegte Pflichtversicherungszeit
mit einer nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zurückgelegten
Zeit freiwilliger Versicherung zusammen,
so wird für die Bemessung der Leistung nach
Absatz 1 litera b nur die Pflichtversicherungszeit
angerechnet.
b) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates zurückgelegte Beitragszeit mit
einer nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates gleichgestellten Zeit zusammen,
so wird für die Bemessung der Leistung nach
Absatz 1 litera b nur die erstere angerechnet.
c) Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten eine gleichgestellte Zeit
ist, wird nur von dem zuständigen Träger des
Vertragsstaates angerechnet, nach dessen Rechtsvorschriften
der Versicherte zuletzt vor dieser
Zeit pflichtversichert war; ist der Versicherte vor
dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates pflichtversichert gewesen, so
wird diese Zeit von dem zuständigen Träger des
Vertragsstaates angerechnet, nach dessen Rechtsvorschriften
er zum ersten Mal nach der betreffenden
Zeit pflichtversichert war.
d) Sind nach der litera a Zeiten der freiwilligen
Versicherung, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworben worden sind,
nicht zu berücksichtigen, so werden die Beiträge,
die auf diese Zeiten entfallen, so berücksichtigt,
als wenn sie zur Erhöhung der Leistungen nach
diesen Rechtsvorschriften entrichtet worden
wären. Sehen diese Rechtsvorschriften eine
Höherversicherung vor, so werden die Beiträge
für die Berechnung der Leistungen aus dieser
Versicherung berücksichtigt.
(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt
worden sind, insgesamt nicht zwölf
Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften
keine Leistung gewährt; in diesem Fall berücksichtigt
der andere Vertragsstaat die genannten
Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung
und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches,
nicht aber für die Feststellung des geschuldeten
Teilbetrages nach Absatz 1 litera b. Diese Bestimmung
gilt nicht, wenn der Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates
und lediglich auf Grund von Zeiten erworben
wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt
worden sind.
Artikel 24
(1) Ist der Betrag der Leistungen, die der
Betreffende ohne Anwendung der Artikel 22
und 23 nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
beanspruchen könnte, höher als der
Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen
geschuldeten Leistungen, so ist der zuständige
Träger verpflichtet, dem Betreffenden eine Zulage
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen
beiden Beträgen zu zahlen. Die Aufwendungen
für diese Zulage gehen voll und ganz zu Lasten
dieses Trägers.
(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1
dazu führen, daß dem Betreffenden Zulagen von
den Trägern beider Vertragsstaaten zu zahlen
wären, so erhält er ausschließlich die höhere
Zulage. Die Aufwendungen für diese Zulage
werden auf die zuständigen Träger dieser Vertragsstaaten
verteilt, und zwar in dem Verhältnis,
das zwischen dem Betrag der Zulage besteht,
die der einzelne Träger schulden würde, wenn er
allein beteiligt wäre, und dem Gesamtbetrag der
Zulagen, die alle beteiligten Träger zahlen
müßten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete
Zulage gilt als Bestandteil der Leistungen, die
von dem zur Zahlung verpflichteten Träger zu
gewähren sind. Die Feststellung ihrer Höhe ist
endgültig, mit Ausnahme der Fälle, in denen
Artikel 23 Absatz 1 litera g anzuwenden ist.
Kapitel 4
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 25
(1) Jeder Dienstnehmer, der einen Arbeitsunfall
erlitten oder sich eine Berufskrankheit
zugezogen hat, sei es
a) im Gebiet des anderen Vertragsstaates als
des zuständigen Staates oder
b) im Gebiet des zuständigen Staates
aa) und der seinen Wohnort in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates verlegt oder
bb) dessen Zustand bei einem vorübergehenden
Aufenthalt in dem zuletzt
genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung
einschließlich Krankenhauspflege
erforderlich macht,
erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen,
die ihm vom Träger seines Aufenthaltsortes
oder seines neuen Wohnortes gewährt
werden. Im Fall des Wohnortwechsels muß der
Dienstnehmer vor dem Wechsel die Zustimmung
des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung
darf aber nur verweigert werden, wenn
der Wohnortwechsel des Betreffenden geeignet
ist, seinen Gesundheitszustand oder die Durch-
führung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich
erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren
Gründen vorher nicht beantragt werden konnte.
(2) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und
der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen,
die nach Absatz 1 gewährt werden,
finden die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze
4 und 5 entsprechend Anwendung.
(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
eine Höchstdauer der Leistungsgewährung
vor, so hat der diese Rechtsvorschriften anwendende
zuständige Träger gegebenenfalls die
Zeiten anzurechnen, während deren bereits die
Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates
erbracht wurden.
(4) Sachleistungen nach Absatz 1 werden den
Trägern, die sie gewährt haben, nach den Bestimmungen
des Artikels 20 erstattet.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 werden die
Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Staates gewährt.
(6) Handelt es sich jedoch um einen Dienstnehmer,
der in Frankreich einer landwirtschaftlichen
Berufsgruppe angehört, so werden Leistungen
jeder Art unmittelbar durch den verantwortlichen
Dienstgeber oder den an dessen
Stelle tretenden Versicherer gewährt.
Artikel 26
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß
bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit
infolge eines Arbeitsunfalles oder
einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften
früher eingetretene Arbeitsunfälle oder
Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so
gilt dies auch für früher eingetretene, unter die
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates gefallen wären.
(2) Auf Geldleistungen ist Artikel 13 entsprechend
anzuwenden.
Artikel 27
(1) Kann eine Berufskrankheit nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten entschädigt
werden, so sind Leistungen nur nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren,
in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung
ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche
Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende
Person die nach diesen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Hängt die Gewährung der Leistungen für
eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit
zum ersten Mal im Gebiet dieses Staates
ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese
Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende
Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen
Vertragsstaates festgestellt worden ist.
Artikel 28
Erhebt ein Dienstnehmer, der nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates eine Entschädigung
für eine Berufskrankheit erhalten hat oder
erhält, bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit
wegen einer gleichartigen Berufskrankheit
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Anspruch auf Leistungen, so gelten
folgende Bestimmungen
a) Hat der Dienstnehmer im Gebiet dieses
Staates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet
war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu
verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger
des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen
nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter
Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen
Lasten zu gewähren.
b) Hat der Dienstnehmer im Gebiet des letzten
Staates eine derartige Beschäftigung ausgeübt, so
bleibt der zuständige Träger des ersten Staates
verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen
Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der
Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige
Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dem
Dienstnehmer eine Zulage, deren Höhe sich nach
den Rechtsvorschriften des zweiten Staates bestimmt
und dem Unterschiedsbetrag zwischen der
nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung
und dem Betrag entspricht, der geschuldet sein
würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung
in seinem Gebiet eingetreten wäre.
Kapitel 5
Sterbegeld
Artikel 29
(1) Galten für einen Dienstnehmer nacheinander
oder abwechselnd die Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb,
die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben
des Anspruches auf Sterbegelder, die in
anderen als den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten vorgesehen sind,
die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden.
(2) Stirbt ein Dienstnehmer, der den Rechtsvorschriften
eines der Vertragsstaaten untersteht,
oder ein Pensions- oder Rentenberechtigter oder
ein Familienangehöriger im Gebiet des anderen
Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des
zuständigen Staates eingetreten.
(3) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen
Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger
im Gebiet des anderen als des zuständigen
Vertragsstaates befindet.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden,
wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder
einer Berufskrankheit eintritt.
Kapitel 6
Familienleistungen
Artikel 30
Die in Österreich beschäftigten französischen
Dienstnehmer und die in Frankreich beschäftigten
österreichischen Dienstnehmer unterliegen
jeweils den in Österreich bzw. in Frankreich
anwendbaren Rechtsvorschriften über die Familienleistungen
und gelangen, ebenso wie ihre
Familienangehörigen, unter den , gleichen Voraussetzungen
wie die Staatsangehörigen dieser
Staaten in den Genuß dieser Leistungen.
Artikel 31
Wenn die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
den Erwerb eines Anspruches auf Leistungen
von der Erfüllung einer Beschäftigungszeit
oder einer Zeit einer Berufsausübung abhängig
machen, so berücksichtigt dies der Träger,
der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat,
in dem erforderlichen Ausmaß, als die Zeiten
einer Beschäftigung oder Berufsausübung nach
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
erfüllt sind.
Artikel 32
(1) Für die Anwendung dieses Artikels bedeutet
der Ausdruck „Kinder" die Kinder, die
in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen
gebühren, als solche bezeichnet oder
anerkannt sind.
(2) Die den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
unterliegenden Dienstnehmer, die Kinder
haben, die sich im Gebiet des anderen Staates
gewöhnlich aufhalten oder dort erzogen werden,
haben für diese Kinder Anspruch auf die
nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates
vorgesehenen Familienbeihilfen, als ob sie sich
im Gebiet dieses Staates gewöhnlich aufhielten
oder dort erzogen würden.
(3) Der Betrag der gewährten Familienbeihilfen
ist jedoch mit dem Teilbetrag begrenzt,
der nicht den Betrag der Familienbeihilfen überschreitet,
der nach den Rechtsvorschriften des
Staates, in dessen Gebiet sich die Kinder gewöhnlich
aufhalten, gebühren würde.
(4) Für die Anwendung der Bestimmung des
vorstehenden Absatzes wird der Vergleich der
Beträge der nach den beiden betreffenden Rechtsvorschriften
gebührenden Familienbeihilfen
unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Kinder
des in Betracht kommenden Beihilfenempfängers
vorgenommen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4
sind nicht auf die im Artikel 9 litera a und im
Artikel 11 bezeichneten Dienstnehmer anzuwenden,
die nach den Rechtsvorschriften, denen
sie unterworfen bleiben, Anspruch auf die vorgesehenen
Familienleistungen für die Kinder
haben, die sie in das Gebiet des Staates begleiten,
in den sie entsendet sind. Diese Leistungen
sind vom zuständigen Träger zu zahlen.
Artikel 33
Wird der Anspruch auf Leistungen auf Grund
der Rechtsvorschriften des einen oder des anderen
Vertragsstaates nacheinander erworben, so
geht der Betrag der für den laufenden Monat
gebührenden Leistungen zu Lasten des Trägers
des Staates, dem der Leistungsberechtigte am
ersten Tag des betreffenden Kalendermonats
unterstand.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 34
(1) Die zuständigen Behörden werden unmittelbar
miteinander das Nähere über die zur
Durchführung dieses Abkommens erforderlichen
Maßnahmen bestimmen. Sie können insbesondere
die Errichtung von beiderseitigen Verbindungsstellen,
die der Erleichterung der Durchführung
dieses Abkommens dienen, vereinbaren.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden
Staaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer
Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei
der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften
zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Für die gerichtliche Rechtshilfe sind das
Haager Übereinkommen vom 1. März 1954
und das Zusatzabkommen vom 15. Juli 1966
zwischen der Republik Österreich und der
Französischen Republik zu diesem Übereinkommen
entsprechend anzuwenden.
(5) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten
können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen
oder deren Beauftragten unmittelbar in
Verbindung treten.
(6) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates
dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge
und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(7) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten
vorgenommen werden und Personen
betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten, werden auf Ersuchen der
zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger
des Aufenthaltsortes veranlaßt.
Artikel 35
(1) Jede in den Vorschriften eines der Vertragsstaaten
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung
von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder
Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden,
die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften
vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden
Schriftstücke und Urkunden erstreckt,
die in Anwendung dieses Abkommens
oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke
jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen
keiner Beglaubigung.
Artikel 36
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung eines der Vertragsstaaten
eingereicht werden, sind als bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung des anderen Vertragsstaates
eingereichte Anträge, Erklärungen oder
Rechtsmittel anzusehen.
(2) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
der Vertragsstaaten innerhalb einer bestimmten
Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer
sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Staates
einzureichen sind, können innerhalb der gleichen
Frist bei der entsprechenden Stelle des
anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 übermittelt
die in Anspruch genommene Stelle diese
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder
unmittelbar oder durch Vermittlung der
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich
an die entsprechende zuständige Stelle
des ersten Staates.
Artikel 37
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen
Stellen können die Leistungen mit
befreiender Wirkung in der Währung ihres
Staates leisten.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Erstattungen haben in der Währung des Staates,
in dem der Träger, der die Leistungen gewährt
hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens
werden nach Maßgabe der Vereinbarungen
vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den
beiden Staaten im Zeitpunkt der Überweisung
gelten.
Artikel 38
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder
die Anwendung dieses Abkommens werden auf
diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise
nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen
eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht
zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist
a) Jede der Parteien bestellt binnen einem
Monat ab dem Empfang des Verlangens einer
schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter.
Die beiden so nominierten Schiedsrichter
wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem
die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt
hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn eine Partei innerhalb der festgesetzten
Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat,
kann die andere Vertragspartei den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes ersuchen,
einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über
Aufforderung einer Partei vorzugehen, wenn
sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl
des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit
eines der beiden Vertragsstaaten besitzt,
gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen
Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes
oder auf den ranghöchsten Richter
des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand
nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die
beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat
trägt die Kosten des Schiedsrichters, den
er bestellt. Die übrigen Kosten werden von
den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
Artikel 39
Beiträge, die einem Träger eines der Vertragsstaaten
geschuldet werden, können im Gebiet
des anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren
eingetrieben werden, das für
die Eintreibung der einem entsprechenden Träger
dieses Staates geschuldeten Beiträge gilt. Die
Anwendung dieser Bestimmung wird durch
weitere Vereinbarungen geregelt, die auch das
Verfahren zur gerichtlichen Einbringung betreffen
können.
Artikel 40
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für
einen Schaden erhält, der im Gebiet des anderen
Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten
Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für
etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers
gegen den Dritten folgende Regelung
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger
gegen den Dritten hat, nach
den für den verpflichteten Träger geltenden
Rechtsvorschriften auf diesen Träger
übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat
dies an;
b) hat der verpflichtete Träger gegen den
Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so
erkennt jeder Vertragsstaat dies an.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 wird
durch weitere Vereinbarungen geregelt.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 41
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf
Leistungen nach diesem Abkommen werden
auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt
worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Leistungen
nach diesem Abkommen auch für Ereignisse
gewährt, die vor seinem Inkrafttreten
eingetreten sind. Zu diesem Zweck werden alle
Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit
der betreffenden Person oder weil sie im Gebiet
des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in
dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat,
nicht festgestellt oder aber zum Ruhen gebracht
worden sind, auf Antrag dieser Person ab dem
Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt oder
zum Wiederaufleben gebracht, soweit nicht
früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlung
abgegolten worden sind.
(4) Vor Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellte
Pensionen oder Renten können auf Antrag
der betreffenden Person oder von Amts
wegen neu festgestellt werden. Die Neufeststellung
bewirkt, daß den Berechtigten vom
Inkrafttreten dieses Abkommens an die gleichen
Rechte zustehen, als ob das Abkommen bereits
im Zeitpunkt der Feststellung in Kraft gewesen
wäre. Der Antrag auf Neufeststellung ist binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
einzureichen.
(5) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
den Ausschluß oder die Verjährung von
Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche
aus den Absätzen 3 und 4 die diesbezüglichen
Vorschriften auf die Berechtigten
nicht angewendet, wenn der in den Absätzen 3
und 4 bezeichnete Antrag binnen zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt
wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist
gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen,
soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist,
vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei
denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates anwendbar sind.
Artikel 42
(1) Dieses Abkommen wird nach den in jedem
der beiden Staaten geltenden verfassungsrechtlichen
Bestimmungen ratifiziert und tritt am
ersten Tage des zweiten Monats nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer
eines Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend
von Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn,
daß es drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer
schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für erworbene
Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf
einschränkende Bestimmungen, die die in Betracht
kommenden Systeme für den Fall des
Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
(4) Dieses Abkommen tritt an die Stelle der
entsprechenden Bestimmungen des Arbeits-,
Sozialversicherungs- und Fürsorgevertrages zwischen
Österreich und Frankreich vom 27. Mai
1930.
ZU URKUND DESSEN haben die oben
erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. Mai 1971 in
zwei Urschriften in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Französische Republik
Fr. Leduc m. p.
PROTOKOLL
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Französischen Republik
geschlossenen Allgemeinen Abkommens
über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis
über folgende Bestimmungen besteht, die Bestandteil
dieses Abkommens sind
1. Zu Artikel 3
a) Die Vorteile, die sich die beiden Vertragsstaaten
gegenseitig im Rahmen dieses Abkommens
zugestanden haben, können gemäß
einem in bezug auf die durch dieses
Abkommen geregelten Angelegenheiten
bestehenden allgemein anerkannten Grundsatz
von Staatsangehörigen von Drittstaaten
nicht beansprucht werden.
b) Dieses Abkommen findet auch auf Flüchtlinge
im Sinne der Konvention vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Anwendung.
2. Zu Artikel 4
a) Die Vorschriften des österreichischen Bundesgesetzes
vom 22. November 1961 über
Leistungsansprüche und Anwartschaften in
der Pensions(Renten)versicherung und der
Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen
im Ausland sind auf französische
Staatsangehörige nicht anwendbar.
b) Die im Absatz 1 festgelegte Gleichstellung
der Staatsangehörigen der beiden Vertragsteile
bezieht sich nicht auf die Erfüllung der
persönlichen Voraussetzungen nach den
österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich
der Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgestellten
Zeiten.
3. Zu Artikel 7
Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten auch
die österreichischen Rechtsvorschriften über das
Nichtbestehen oder die Einschränkung eines
Leistungsanspruches als Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen.
4. Zu Artikel 22
a) Zeiten, die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften nicht zurückgelegt, aber
wie Versicherungszeiten zu berücksichtigen
sind, werden so berücksichtigt, als wären
sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zurückgelegt.
b) Absatz 1 ist nicht anzuwenden hinsichtlich
eines Anspruches auf eine vorzeitige Alterspension
bei Arbeitslosigkeit oder bei langer
Versicherungsdauer nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
c) Absatz 1 ist nicht anzuwenden hinsichtlich
der Ansprüche auf eine vorzeitige Altersrente
der Dienstnehmer im Bergbau nach
den französischen Rechtsvorschriften.
d) Die Kinderbeihilfen, die nach der französischen
Sondergesetzgebung für Dienstnehmer
im Bergbau vorgesehen sind, werden
unter den in diesen Vorschriften festgesetzten
Bedingungen gewährt.
e) Die kumulierbare Entschädigung (l'indemnité
cumulable) und die Sonderbeihilfe, die
nach den auf Dienstnehmer im Bergbau
anwendbaren französischen Rechtsvorschriften
vorgesehen sind, werden nur
Dienstnehmern gewährt, die im französischen
Bergbau arbeiten.
5. Zu Artikel 23
a) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der
österreichischen Pensionsversicherung werden
französische Versicherungszeiten nach
der Art der während dieser Zeiten ausgeübten
Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
b) An die Stelle des im Absatz 1 litera b angeführten
Versicherungsfalles tritt der Stichtag
im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften.
c) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Anrechnung von Ersatzzeiten
von einer vorangehenden oder nachfolgenden
Versicherungszeit ab, so ist hiebei
auch eine solche in der französischen
Rentenversicherung zurückgelegte Versicherungszeit
heranzuziehen.
d) Als neutrale Zeiten nach den österreichischen
Rechtsvorschriften gelten auch gleichartige
in der Französischen Republik zurückgelegte
Zeiten.
e) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung
nach Absatz 1 litera b sind die in der französischen
Rente zu berücksichtigenden französischen
Versicherungszeiten ohne Anwendung
der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Anrechenbarkeit von
Versicherungszeiten heranzuziehen.
f) Bei Anwendung des Absatzes 1 litera b
erster Satz läßt der österreichische Versicherungsträger
Beiträge zur Höherversicherung
außer Betracht. Der im Absatz 1
litera b letzter Satz bezeichnete Betrag erhöht
sich um die Steigerungsbeträge für
Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet
worden sind oder als zur Höherversicherung
entrichtet gelten.
g) Sind bei Anwendung des Absatzes 1 litera c
Beitragsgrundlagen für die Bildung einer
Bemessungsgrundlage in Fällen, in denen
der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt,
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
nicht feststellbar, so wird als Beitragsgrundlage
das jeweils nach den österreichischen
Rechtsvorschriften geltende Vielfache
des am 31. Dezember 1946 üblichen Arbeitsverdienstes
Beschäftigter gleicher Art
bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage
herangezogen.
h) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b
erster Satz in Versicherungsfällen, auf die
der Vierte Teil des österreichischen Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht
anzuwenden ist, hat der österreichische
Versicherungsträger Steigerungbeträge für
französische Versicherungszeiten mit der
Maßgabe festzusetzen, daß als jährlicher
Steigerungsbetrag nach dem Stande der
Rechtsvorschriften vom 31. Dezember 1946
gilt
aa) für die Invalidenrente bei Männern 40 g,
bei Frauen 25 g für jede anrechenbare
Woche,
bb) für das Ruhegeld bei Männern 2,70 S,
bei Frauen 1,90 S für jeden anrechenbaren
Monat,
cc) für die Knappschaftsvollrente bei Männern
4,60 S und bei Frauen 3,— S für
jeden anrechenbaren Monat,
dd) für die Knappschaftsrente bei Männern
2,90 S und bei Frauen 1,90 S für jeden
anrechenbaren Monat.
Wird aus der österreichischen Pensionsversicherung
ein Abgeltungsbetrag für Zeiten
einer Beschäftigung als Arbeiter vor
dem 1. Jänner 1939 gewährt, so sind Steigerungsbeträge
nur für die nach dem
31. Dezember 1938 gelegenen französischen
Versicherungszeilen anzusetzen.
i) Kommt bei der Bemessung des österreichischen
Steigerungsbetrages das Höchstausmaß
in Betracht, so ist das Teilungsverhältnis
nach Absatz 1 litera b auf Grund sämtlicher
in beiden Vertragsstaaten berücksichtigten
Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme
auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen.
j) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b
sind Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten
Zeiten in der österreichischen
Pensionsversicherung entrichtet wurden,
nicht als Beiträge zur Höherversicherung
zu behandeln.
k) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b
sind unbeschadet des Absatzes 2 die sich
deckenden Versicherungszeiten mit ihrem
tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
l) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
davon ab, daß knappschaftliche
Versicherungszeiten zurückgelegt sind, so
werden die nach den französischen Rechtsvorschriften
im Sondersystem der Sozialen
Sicherheit für den Bergbau zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten berücksichtigt.
Hängt eine Leistung von der Verrich-
tung wesentlich bergmännischer Tätigkeit
oder ihr gleichgestellter Tätigkeit ab, so
werden als solche Tätigkeiten auch diejenigen
berücksichtigt, die von dem französischen
Träger nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften als qualifizierte Tätigkeiten
zu berücksichtigen sind.
m) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für
die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus
der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung
werden französische Versicherungszeiten
nicht herangezogen.
n) Für die Bemessung der Abfindung werden
französische Versicherungszeiten nicht herangezogen.
o) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Pension innerhalb der nach Absatz
1 litera b anteilsmäßig gekürzten
Grenzbeträge nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berechnen. Besteht
nach diesen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung
des Artikels 22 Absatz 1 des
Abkommens ein Anspruch auf eine österreichische
Pension, so sind die Grenzbeträge
nicht zu kürzen, es sei denn, daß nach
den französischen Rechtsvorschriften ein
Hilflosenzuschuß gewährt wird.
p) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im
Ausmaß der österreichischen Teilleistung;
Artikel 24 des Abkommens ist entsprechend
anzuwenden.
6. Zu Artikel 32
Die im Absatz 5 vorgesehenen Leistungen umfassen
in bezug auf die französischen Rechtsvorschriften
die eigentlichen Familienbeihilfen, die
Familienbeihilfen für den Alleinverdiener und die
vorgeburtlichen Familienbeihilfen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. Mai 1971 in
zwei Urschriften in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Französische Republik
Fr. Leduc m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale
Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. April 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 28. September 1972 ausgetauscht;
das Albkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 42 Absatz 1 am 1. November 1972 in
Kraft.