383. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228,
wird im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9
und 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340, sowie mit § 14 des Dorotheums-
Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968, im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien
des Dorotheums
a) für den Bediensteten des Ruhestandes
1428 S. Der Mindestsatz erhöht sich für
die Ehefrau, die bei der Bemessung der
Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um
555 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung
der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 200 S;
b) für die Witwe 1428 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S;
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 534 S und nach diesem
Zeitpunkt 948 S;
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 802 S und nach diesem
Zeitpunkt 1428 S;
e) für eine frühere Ehefrau 1428 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971
in Kraft.