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383_1970 AT

383. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

Auf Grund des Artikels IV Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228,

wird im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9

und 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 340, sowie mit § 14 des Dorotheums-

Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968, im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien

des Dorotheums

a) für den Bediensteten des Ruhestandes

1428 S. Der Mindestsatz erhöht sich für

die Ehefrau, die bei der Bemessung der

Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um

555 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung

der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 200 S;

b) für die Witwe 1428 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S;

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 534 S und nach diesem

Zeitpunkt 948 S;

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 802 S und nach diesem

Zeitpunkt 1428 S;

e) für eine frühere Ehefrau 1428 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971

in Kraft.

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