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383. Verordnung: Änderung und Ergänzung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1969)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Verordnung: Änderung und Ergänzung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1969)

Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, instesondere seiner §§ 3, 5 Abs. 1,

sowie seiner §§ 7, 124 und 131 wird — hinsichtlich

des Art. I Z. 8 und 13 sowie der Anhänge E,

F und G im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung und außerdem,

hinsichtlich der Bestimmungen des Anhanges F

über das Flugbeschränkungsgebiet Wien, im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Inneres

und für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen

des Anhanges F über das Flugbeschränkungsgebiet

Neusiedler See, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft — verordnet

Artikel I

Die LVR 1967, BGBl. Nr. 56, in der Fassung

der LVR-Novelle 1968, BGBl. Nr. 42, werden

wie folgt geändert und ergänzt

1. Die Überschrift des § 2 hat zu lautem

„Begriffserläuterungen".

2. Im § 2 Z. 28 haben die nach dem Strichpunkt

stehenden Worte zu entfallen; an Stelle

des Strichpunktes wird ein Punkt gesetzt.

3. Der § 2 Z. 60 hat zu lauten

„60. voraussichtlicher Anflugzeitpunkt

der Zeitpunkt, zu dem nach der Annahme

der Flugverkehrskontrollstelle ein ankommendes

Luftfahrzeug — dessen Anflug eine

Verzögerung erfährt — den Haltepunkt verlassen

wird, um den Anflug zwecks Landung

zu vollenden."

4. Der § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Mindestflughöhen gemäß den Abs. 1

und 2 dürfen nur unterschritten werden, soweit

dies notwendig ist

a) zum Zwecke des Abfluges und der Landung

b) auf Flugplätzen im Sinne des § 58 des

Luftfahrtgesetzes auch zur Durchführung

von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung

und bei Schleppflügen zum Zwecke

der Aufnahme oder des Abwerfens von

Schleppgegenständen;

c) mit Hubschraubern auch zur Durchführung

von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung

und von Schwebeflügen, jedoch nur,

wenn die über die in Betracht kommenden

Grundstücke Verfügungsberechtigten mit

der Benützung einverstanden sind."

3. Der § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen

von Flugplätzen sind die mit Rücksicht

auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung

von Lärmbelästigungen gegebenenfalls

aufgetragenen Verfahren einzuhalten."

6. Der § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Angaben über einen geplanten Flug (gesamten

Flug oder Teil eines Fluges), die vor dem

Abflug an eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste

oder während des Fluges an eine Flugverkehrsdienststelle

(§ 67) übermittelt werden,

müssen in Form eines Flugplanes abgefaßt sein."

7. Der § 26 Abs. 2 hat zu lautem

„(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges

abgegeben werden, sind zu ersetzen

1. die Angabe des Abflugplatzes (Abs. 1 lit. h)

durch die Angabe des Punktes der Flugstrecke,

ab dem zusätzliche, den Flug betreffende Informationen

erhalten werden können, sofern dies

aufgetragen wird, und

2. die Angabe der Abflugzeit (Abs. 1 lit. i)

durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens

des ersten Punktes der Flugstrecke, ab

dem der Flugplan gelten soll."

8. Dem § 36 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Bei Flügen zu militärischen Zwecken — insbesondere

auch bei Identifizierungsflügen — bedarf

die Notwendigkeit der Bevorzugung keiner

Begründung."

9. Der § 43 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Nacht-Sichtflüge sind — außer im Flugplatzverkehr

nicht kontrollierter Flugplätze —

nur als kontrollierte Flüge und jedenfalls nur

dann zulässig, wenn die im § 41 Abs. 1 lit. a

und Abs. 3 umschriebenen Wetterbedingungen

sowie Erdsicht gegeben sind."

10. Im § 47 haben die Worte „und nur in

überwachten Lufträumen" im Abs. 1 sowie der

Abs. 2 zu entfallen; der bisherige Abs. 3 wird

als Abs. 2, der bisherige Abs. 4 als Abs. 3 bezeichnet.

11. Der § 56 Abs. 1 und 2 hat zu lautem

„(1) Segelflüge dürfen auch in einer größeren

als der im § 42 Abs. 2 bezeichneten Höhe durchgeführt

werden (Höhensegelflüge), jedoch nur

1. innerhalb des im Anhang E bezeichneten

Teiles des oberen Kontrollbezirkes;

2. sofern die von der Bezirkskontrollstelle

(§ 69) aufgetragenen Bedingungen, Befristungen

und Auflagen beachtet und

3. soweit die Bestimmungen der folgenden Absätze

eingehalten werden.

(2) Der Bezirkskontrollstelle ist jeweils der

Beginn der Höhensegelflüge spätestens 30 Minuten

vor dem ersten Abflug und die Beendigung

der Höhensegelflüge unverzüglich nach der

letzten Landung von dem für den Segelflugbetrieb

auf einem der in Betracht kommenden

öffentlichen Flugplätze Verantwortlichen zu melden."

12. Im § 58 Abs. 2 werden die lit. a bis g

durch die folgenden lit. t bis i ersetzt

„a) Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n)

des Freiballons,

b) Aufstiegsort,

c) voraussichtliche Aufstiegszeit,

d) voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit

und größte Flughöhe,

e) beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen

(wenn möglich mit Angabe

des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),

f) voraussichtliche Gesamtflugdauer big zur

Beendigung der Fahrt,

g) allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung

(einschließlich der Funksendefrequenzen),

h) Anzahl der Personen an Bord,

i) Name des Piloten."

13. Der § 64 hat zu lautem

„Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des

§ 45 sind Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen

außerhalb überwachter Lufträume als

nicht kontrollierte Flüge zulässig."

14. Der § 68 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. innerhalb überwachter Lufträume für Instrumentenflüge,

Sonder-Sichtflüge und Nacht-

Sichtflüge, soweit die in Betracht kommende

Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) mit Rücksicht

auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall

Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge

außerhalb überwachter Lufträume zugelassen hat,

auch für diese Flüge sowie".

15. Im § 70 wird der bisherige Abs. 2 als

Abs. 1 und der bisherige Abs. 1 als Abs. 2 bezeichnet.

16. Im Anhang A Abschnitt B Unterabschnitt

III haben in 2. 7 die Worte „für Piloten

auf den Manövrierflächen" zu entfallen.

17. Im Anhang A Abschnitt B Unterabschnitt

IV haben die Abs. 1 und 2 wie folgt zu

lauten

„(1) Die im Abs. 3 beschriebenen Einwinksignale

sind dazu bestimmt, von einem Einwinker

mit seinen Armen und Händen — wenn dies

zur leichteren Erkennbarkeit für den Piloten

notwendig ist, mit Einwinkgegenständen, wie

Signalkellen, Leuchtstäben oder Lampen — gegeben

zu werden. Der Einwinker hat — mit dem

Gesicht zum Luftfahrzeug — so zu stehen, daß

er für den Piloten am besten sichtbar ist.

(2) Die im Abs. 3 Z. 16 bis 20 beschriebenen

Einwinksignale sind für Hubschrauber bestimmt.

Beim Einwinken landender Hubschrauber hat

sich der Einwinker mit dem Rücken gegen die

jeweilige Windrichtung zu stellen."

18. Im Anhang A Abschnitt B Unterabschnitt

IV Abs. 3 werden die Z. 9 bis 19 als

Z. 10 bis 20, die Abbildungen 21 und 22 als

Abbildungen 22 und 23 und die Abbildungen 23

bis 34 als Abbildungen 25 bis 36 bezeichnet.

18. a) Die Z. 7 hat zu lautem

19. Dem Anhang A Abschnitt B wird folgender

Unterabschnitt V angefügt

„V. Pilotensignale für Einwinker

(1) Die im Abs. 2 beschriebenen Signale sind

dazu bestimmt, von einem in einem Luftfahrzeug

befindlichen Piloten mit für den Einwinker

vollständig sichtbaren Händen — wenn dies zur

leichteren Erkennbarkeit für den Einwinker notwendig

ist, mit Leuchtgegenständen — gegeben

zu werden.

(2) Die im folgenden angeführten Signale bedeuten

1. a) Bremsen angezogen!

(Ein Arm wird horizontal vor das Gesicht gehoben,

während die Finger der gehobenen Hand

ausgestreckt sind; in dem Augenblick, in dem

die Bremse angezogen wird, wird die Hand zur

Faust geballt)

1. b) Bremsen gelöst!

(Ein Arm wird horizontal vor das Gesicht gehoben,

während die gehobene Hand zur Faust

geballt ist; in dem Augenblick, in dem die Bremse

gelöst wird, werden die Finger ausgestreckt)

2. a) Bremsklötze vorlegen!

(Die ausgestreckten Arme — mit den Handflächen

nach hinten — werden nach innen bewegt,

um die Hände vor dem Gesicht zu kreuzen)

2. b) Bremsklötze entfernen!

(Die vor dem Gesicht gekreuzten Hände

— mit den Handflächen nach hinten — werden

nach außen bewegt, bis die Arme ausgestreckt

sind)

3. Fertig zum Triebwerk(e) anlassen!

(Die Anzahl der erhobenen Finger einer Hand

zeigt die Nummer des anzulassenden Triebwerkes

an; die Luftfahrzeugtriebwerke sind für

diesen Zweck von rechts nach links — von dem

vor dem Luftfahrzeug mit dem Gesicht zum

Luftfahrzeug stehenden Einwinker gesehen —

mit der Nr. 1 beginnend numeriert)".

20. Im Anschluß an Anhang D (Festlegung von

Flugplatzverkehrszonen) werden die Anhänge E

(Überwachte Lufträume), F (Flugbeschränkungsgebiete)

sowie G (Übungs- und Erprobungsbereiche)

angefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem 11. Dezember

1969 in Kraft.

Artikel III

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten außer Kraft

1. die Verordnung betreffend überwachte Lufträume,

BGBl. Nr. 11/1966, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 57/1967, 338/1967 und

801968;

2. die Verordnung betreffend Flugbeschränkungsgebiete,

BGBl. Nr. 10/1966;

3. die Verordnung betreffend das Flugbeschränkungsgebiet

Wien, BGBl. Nr. 257/1964; und

4. die §§ 1 bis 5, der § 18 Abs. 1 und die §§ 20

bis 23 sowie die Anlagen A/1 bis B/19 der Verordnung

betreffend zivile Segelflugzeug-Erprobungsbereiche,

BGBl. Nr. 106/1961.

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