383. Verordnung: Änderung und Ergänzung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1969)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, instesondere seiner §§ 3, 5 Abs. 1,
sowie seiner §§ 7, 124 und 131 wird — hinsichtlich
des Art. I Z. 8 und 13 sowie der Anhänge E,
F und G im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung und außerdem,
hinsichtlich der Bestimmungen des Anhanges F
über das Flugbeschränkungsgebiet Wien, im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres
und für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen
des Anhanges F über das Flugbeschränkungsgebiet
Neusiedler See, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft — verordnet
Artikel I
Die LVR 1967, BGBl. Nr. 56, in der Fassung
der LVR-Novelle 1968, BGBl. Nr. 42, werden
wie folgt geändert und ergänzt
1. Die Überschrift des § 2 hat zu lautem
„Begriffserläuterungen".
2. Im § 2 Z. 28 haben die nach dem Strichpunkt
stehenden Worte zu entfallen; an Stelle
des Strichpunktes wird ein Punkt gesetzt.
3. Der § 2 Z. 60 hat zu lauten
„60. voraussichtlicher Anflugzeitpunkt
der Zeitpunkt, zu dem nach der Annahme
der Flugverkehrskontrollstelle ein ankommendes
Luftfahrzeug — dessen Anflug eine
Verzögerung erfährt — den Haltepunkt verlassen
wird, um den Anflug zwecks Landung
zu vollenden."
4. Der § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Mindestflughöhen gemäß den Abs. 1
und 2 dürfen nur unterschritten werden, soweit
dies notwendig ist
a) zum Zwecke des Abfluges und der Landung
b) auf Flugplätzen im Sinne des § 58 des
Luftfahrtgesetzes auch zur Durchführung
von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
und bei Schleppflügen zum Zwecke
der Aufnahme oder des Abwerfens von
Schleppgegenständen;
c) mit Hubschraubern auch zur Durchführung
von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
und von Schwebeflügen, jedoch nur,
wenn die über die in Betracht kommenden
Grundstücke Verfügungsberechtigten mit
der Benützung einverstanden sind."
3. Der § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen
von Flugplätzen sind die mit Rücksicht
auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung
von Lärmbelästigungen gegebenenfalls
aufgetragenen Verfahren einzuhalten."
6. Der § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Angaben über einen geplanten Flug (gesamten
Flug oder Teil eines Fluges), die vor dem
Abflug an eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste
oder während des Fluges an eine Flugverkehrsdienststelle
(§ 67) übermittelt werden,
müssen in Form eines Flugplanes abgefaßt sein."
7. Der § 26 Abs. 2 hat zu lautem
„(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges
abgegeben werden, sind zu ersetzen
1. die Angabe des Abflugplatzes (Abs. 1 lit. h)
durch die Angabe des Punktes der Flugstrecke,
ab dem zusätzliche, den Flug betreffende Informationen
erhalten werden können, sofern dies
aufgetragen wird, und
2. die Angabe der Abflugzeit (Abs. 1 lit. i)
durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens
des ersten Punktes der Flugstrecke, ab
dem der Flugplan gelten soll."
8. Dem § 36 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Bei Flügen zu militärischen Zwecken — insbesondere
auch bei Identifizierungsflügen — bedarf
die Notwendigkeit der Bevorzugung keiner
Begründung."
9. Der § 43 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Nacht-Sichtflüge sind — außer im Flugplatzverkehr
nicht kontrollierter Flugplätze —
nur als kontrollierte Flüge und jedenfalls nur
dann zulässig, wenn die im § 41 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 umschriebenen Wetterbedingungen
sowie Erdsicht gegeben sind."
10. Im § 47 haben die Worte „und nur in
überwachten Lufträumen" im Abs. 1 sowie der
Abs. 2 zu entfallen; der bisherige Abs. 3 wird
als Abs. 2, der bisherige Abs. 4 als Abs. 3 bezeichnet.
11. Der § 56 Abs. 1 und 2 hat zu lautem
„(1) Segelflüge dürfen auch in einer größeren
als der im § 42 Abs. 2 bezeichneten Höhe durchgeführt
werden (Höhensegelflüge), jedoch nur
1. innerhalb des im Anhang E bezeichneten
Teiles des oberen Kontrollbezirkes;
2. sofern die von der Bezirkskontrollstelle
(§ 69) aufgetragenen Bedingungen, Befristungen
und Auflagen beachtet und
3. soweit die Bestimmungen der folgenden Absätze
eingehalten werden.
(2) Der Bezirkskontrollstelle ist jeweils der
Beginn der Höhensegelflüge spätestens 30 Minuten
vor dem ersten Abflug und die Beendigung
der Höhensegelflüge unverzüglich nach der
letzten Landung von dem für den Segelflugbetrieb
auf einem der in Betracht kommenden
öffentlichen Flugplätze Verantwortlichen zu melden."
12. Im § 58 Abs. 2 werden die lit. a bis g
durch die folgenden lit. t bis i ersetzt
„a) Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n)
des Freiballons,
b) Aufstiegsort,
c) voraussichtliche Aufstiegszeit,
d) voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit
und größte Flughöhe,
e) beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen
(wenn möglich mit Angabe
des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),
f) voraussichtliche Gesamtflugdauer big zur
Beendigung der Fahrt,
g) allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung
(einschließlich der Funksendefrequenzen),
h) Anzahl der Personen an Bord,
i) Name des Piloten."
13. Der § 64 hat zu lautem
„Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des
§ 45 sind Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen
außerhalb überwachter Lufträume als
nicht kontrollierte Flüge zulässig."
14. Der § 68 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. innerhalb überwachter Lufträume für Instrumentenflüge,
Sonder-Sichtflüge und Nacht-
Sichtflüge, soweit die in Betracht kommende
Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) mit Rücksicht
auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall
Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge
außerhalb überwachter Lufträume zugelassen hat,
auch für diese Flüge sowie".
15. Im § 70 wird der bisherige Abs. 2 als
Abs. 1 und der bisherige Abs. 1 als Abs. 2 bezeichnet.
16. Im Anhang A Abschnitt B Unterabschnitt
III haben in 2. 7 die Worte „für Piloten
auf den Manövrierflächen" zu entfallen.
17. Im Anhang A Abschnitt B Unterabschnitt
IV haben die Abs. 1 und 2 wie folgt zu
lauten
„(1) Die im Abs. 3 beschriebenen Einwinksignale
sind dazu bestimmt, von einem Einwinker
mit seinen Armen und Händen — wenn dies
zur leichteren Erkennbarkeit für den Piloten
notwendig ist, mit Einwinkgegenständen, wie
Signalkellen, Leuchtstäben oder Lampen — gegeben
zu werden. Der Einwinker hat — mit dem
Gesicht zum Luftfahrzeug — so zu stehen, daß
er für den Piloten am besten sichtbar ist.
(2) Die im Abs. 3 Z. 16 bis 20 beschriebenen
Einwinksignale sind für Hubschrauber bestimmt.
Beim Einwinken landender Hubschrauber hat
sich der Einwinker mit dem Rücken gegen die
jeweilige Windrichtung zu stellen."
18. Im Anhang A Abschnitt B Unterabschnitt
IV Abs. 3 werden die Z. 9 bis 19 als
Z. 10 bis 20, die Abbildungen 21 und 22 als
Abbildungen 22 und 23 und die Abbildungen 23
bis 34 als Abbildungen 25 bis 36 bezeichnet.
18. a) Die Z. 7 hat zu lautem
19. Dem Anhang A Abschnitt B wird folgender
Unterabschnitt V angefügt
„V. Pilotensignale für Einwinker
(1) Die im Abs. 2 beschriebenen Signale sind
dazu bestimmt, von einem in einem Luftfahrzeug
befindlichen Piloten mit für den Einwinker
vollständig sichtbaren Händen — wenn dies zur
leichteren Erkennbarkeit für den Einwinker notwendig
ist, mit Leuchtgegenständen — gegeben
zu werden.
(2) Die im folgenden angeführten Signale bedeuten
1. a) Bremsen angezogen!
(Ein Arm wird horizontal vor das Gesicht gehoben,
während die Finger der gehobenen Hand
ausgestreckt sind; in dem Augenblick, in dem
die Bremse angezogen wird, wird die Hand zur
Faust geballt)
1. b) Bremsen gelöst!
(Ein Arm wird horizontal vor das Gesicht gehoben,
während die gehobene Hand zur Faust
geballt ist; in dem Augenblick, in dem die Bremse
gelöst wird, werden die Finger ausgestreckt)
2. a) Bremsklötze vorlegen!
(Die ausgestreckten Arme — mit den Handflächen
nach hinten — werden nach innen bewegt,
um die Hände vor dem Gesicht zu kreuzen)
2. b) Bremsklötze entfernen!
(Die vor dem Gesicht gekreuzten Hände
— mit den Handflächen nach hinten — werden
nach außen bewegt, bis die Arme ausgestreckt
sind)
3. Fertig zum Triebwerk(e) anlassen!
(Die Anzahl der erhobenen Finger einer Hand
zeigt die Nummer des anzulassenden Triebwerkes
an; die Luftfahrzeugtriebwerke sind für
diesen Zweck von rechts nach links — von dem
vor dem Luftfahrzeug mit dem Gesicht zum
Luftfahrzeug stehenden Einwinker gesehen —
mit der Nr. 1 beginnend numeriert)".
20. Im Anschluß an Anhang D (Festlegung von
Flugplatzverkehrszonen) werden die Anhänge E
(Überwachte Lufträume), F (Flugbeschränkungsgebiete)
sowie G (Übungs- und Erprobungsbereiche)
angefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem 11. Dezember
1969 in Kraft.
Artikel III
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten außer Kraft
1. die Verordnung betreffend überwachte Lufträume,
BGBl. Nr. 11/1966, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 57/1967, 338/1967 und
801968;
2. die Verordnung betreffend Flugbeschränkungsgebiete,
BGBl. Nr. 10/1966;
3. die Verordnung betreffend das Flugbeschränkungsgebiet
Wien, BGBl. Nr. 257/1964; und
4. die §§ 1 bis 5, der § 18 Abs. 1 und die §§ 20
bis 23 sowie die Anlagen A/1 bis B/19 der Verordnung
betreffend zivile Segelflugzeug-Erprobungsbereiche,
BGBl. Nr. 106/1961.