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383_1968 AT

383. Verordnung: Schulfreierklärung des 23. Dezember 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Verordnung: Schulfreierklärung des 23. Dezember 1968

Auf Grund des § 2 Abs. 4 lit. b des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet

An den unter das Schulzeitgesetz fallenden

Bundesschulen wird der 23. Dezember 1968 schulfrei

erklärt.

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