383. Verordnung: Statistische Erhebungen über Brennstoffe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
§ 1. (1) Für das gesamte Bundesgebiet werden
laufende statistische Erhebungen über Brennstoffe
angeordnet.
(2) Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung
sind feste, flüssige und gasförmige Energieträger
jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter
Form durch Verbrennung für Zwecke der
Energiegewinnung verwendet werden können.
Ausgenommen sind Holz, Torf und brennbare
feste Abfälle.
§ 2. Die statistischen Erhebungen über Brennstoffe
werden vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde
durchgeführt.
§ 3. Es sind zu erheben
a) monatlich: Art, Menge und Wert der geförderten,
gelagerten, veredelten, künstlich
erzeugten, abgegebenen, bezogenen und
verbrauchten Brennstoffe,
b) halbjährlich: Bezug, Verbrauch, Vorrat und
künftiger Bedarf der Brennstoffe.
§ 4. Zur monatlichen Meldung sind über Aufforderung
des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde
alle natürlichen und juristischen Personen im
Bundesgebiet verpflichtet, die Brennstoffe fördern,
veredeln, künstlich erzeugen, unmittelbar
aus dem Ausland beziehen oder monatlich mehr
als 500 t oder 300.000 Nm³ Brennstoffe verteilen,
zur halbjährlichen Meldung alle Großverbraucher
von Brennstoffen. Als Großverbraucher
gelten natürliche oder juristische Personen im
Bundesgebiet, die jährlich insgesamt mehr als
600 t oder 1 Million Nrn3 Brennstoffe verbrauchen.
§ 5. Die Meldungen sind an das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie als
Oberste Bergbehörde auf den von diesem ausgegebenen
und einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Meldebogen (Anlagen 1 und 2)
bis zum 10. des dem Meldezeitraum folgenden
Monats zu erstatten.