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383_1967 AT

383. Verordnung: Statistische Erhebungen über Brennstoffe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 383. Verordnung: Statistische Erhebungen über Brennstoffe

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

§ 1. (1) Für das gesamte Bundesgebiet werden

laufende statistische Erhebungen über Brennstoffe

angeordnet.

(2) Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung

sind feste, flüssige und gasförmige Energieträger

jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter

Form durch Verbrennung für Zwecke der

Energiegewinnung verwendet werden können.

Ausgenommen sind Holz, Torf und brennbare

feste Abfälle.

§ 2. Die statistischen Erhebungen über Brennstoffe

werden vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde

durchgeführt.

§ 3. Es sind zu erheben

a) monatlich: Art, Menge und Wert der geförderten,

gelagerten, veredelten, künstlich

erzeugten, abgegebenen, bezogenen und

verbrauchten Brennstoffe,

b) halbjährlich: Bezug, Verbrauch, Vorrat und

künftiger Bedarf der Brennstoffe.

§ 4. Zur monatlichen Meldung sind über Aufforderung

des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde

alle natürlichen und juristischen Personen im

Bundesgebiet verpflichtet, die Brennstoffe fördern,

veredeln, künstlich erzeugen, unmittelbar

aus dem Ausland beziehen oder monatlich mehr

als 500 t oder 300.000 Nm³ Brennstoffe verteilen,

zur halbjährlichen Meldung alle Großverbraucher

von Brennstoffen. Als Großverbraucher

gelten natürliche oder juristische Personen im

Bundesgebiet, die jährlich insgesamt mehr als

600 t oder 1 Million Nrn3 Brennstoffe verbrauchen.

§ 5. Die Meldungen sind an das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie als

Oberste Bergbehörde auf den von diesem ausgegebenen

und einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Meldebogen (Anlagen 1 und 2)

bis zum 10. des dem Meldezeitraum folgenden

Monats zu erstatten.

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