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382_2003 AT

382. Kundmachung: Betragsgrenzen (Bund) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Kundmachung: Betragsgrenzen (Bund) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2003

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660,

wird kundgemacht

Die Betragsgrenze für das Jahr 2003 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus,

BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile

aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2003 festzusetzen ist, beträgt 1,331

Millionen Euro.

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