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382_2001 AT

382. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen

der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende

Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt

1. Artisten

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2628 Euro jährlich.

2. Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende

Personen, Filmschauspieler

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2628 Euro jährlich.

3. Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen

7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3942 Euro jährlich.

4. Journalisten

7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3942 Euro jährlich.

5. Musiker

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2628 Euro jährlich.

6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst

Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1752 Euro jährlich.

Für Forstarbeiter mit Motorsäge

10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2628 Euro jährlich.

7. Hausbesorger

15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3504 Euro jährlich.

8. Heimarbeiter

10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2628 Euro jährlich.

9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl

die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst.

Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung

15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag

kann nicht zu negativen Einkünften führen.

§ 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der

steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach

dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß

Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind

die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als

volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw. im Wege

eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988.

§ 3. Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt und werden bei der

selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne

dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.

§ 4. Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene

nach § 1 Z 9 (Vertreter).

§ 5. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen

Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

§ 6. Diese Verordnung ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für

Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden,

2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

2002.

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