Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
382_1998 AT

382. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 132/1998, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie des § 7 Abs. 1 des

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 123/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne

für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, wird wie folgt

geändert

1. Im Artikel I lautet § 1

„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden

die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den

Religionsunterricht) erlassen

1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1.1)

2. Höhere Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik (Anlagen 1 und 1.1.2)

3. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)

4. Höhere Lehranstalt für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4)

5. Höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.5)

6. Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.1.6)

7. Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.7)

8. Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)

9. Höhere Lehranstalt für Chemieingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.2.2)

10. Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie (Anlagen 1 und 1.2.3)

11. Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 1 und 1.3.1)

12. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.3.2)

13. Höhere Lehranstalt für Betriebsmanagement (Anlagen 1 und 1.3.3)

14. Höhere Lehranstalt für Kunst und Design (Anlagen 1 und 1.4.1)“

2. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 4 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/1998

treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft

1. § 1 tritt mit 1. September 1998 in Kraft;

2. die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern Z 3 nichts anderes anordnet,

hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge

jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

3. die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern die betreffende Höhere

technische und gewerbliche Lehranstalt im Schuljahr 1997/98 schulversuchsweise geführt

worden ist, hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der

weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“

3. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 5 die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2

und 3 angefügt

„(2) Folgende in den Anlagen der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und

gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987,

437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995, 237/1996 und II 302/1997 enthaltene

Lehrpläne treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 1999 und hinsichtlich der

weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft

1. Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft – Ausbildungszweig: Sägetechnik (Anlage 1.1.6),

2. Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft – Ausbildungszweig: Holztechnologie (Anlage 1.1.7),

3. Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 1.3.3),

4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: allgemeiner Maschinenbau

(Anlage 1.4.1),

5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Flugtechnik (Anlage 1.4.2),

6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Gießereitechnik (Anlage 1.4.3),

7. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Hüttentechnik (Anlage 1.4.4),

8. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Technische Gebäudeausrüstung und

Energieplanung (Anlage 1.4.5),

9. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Kraftfahrzeugbau (Anlage 1.4.6),

10. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Umwelttechnik (Anlage 1.4.7),

11. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Waffentechnik (Anlage 1.4.8),

12. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Automatisierungstechnik

(Anlage 1.4.9),

13. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Fertigungstechnik (Anlage 1.4.10),

14. Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlage 1.5.4),

15. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlage 1.6.1) und

16. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen – Ausbildungszweig: Betriebsinformatik

(Anlage 1.6.1.1).

(3) Der in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,

BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989,

463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995, 237/1996 und II 302/1997 enthaltene Lehrplan der Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Werkstofftechnologie (Anlage 1.4.11) tritt hinsichtlich

des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2000 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge

jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“

4. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen werden wie folgt eingereiht

1. die Anlagen 1.1.5 und 1.1.6 werden nach der Anlage 1.1.4 eingereiht und

2. die Anlagen 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 werden nach der Anlage 1.2.3 eingereiht.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

Die in den Anlagen jeweils unter Abschnitt IV enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →