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382_1997 AT

382. Verordnung: Bestimmung des Trassenverlaufs der Güterzugumfahrung St. Pölten im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien–Salzburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Verordnung: Bestimmung des Trassenverlaufs der Güterzugumfahrung St. Pölten im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien–Salzburg

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HL-G), BGBl. Nr. 135/1989, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1996, und nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfung-

Verfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1996 wird verordnet

(1) Der Trassenverlauf der Güterzugumfahrung St. Pölten – Abschnitt Knoten Wagram bis Knoten

Rohr – im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien–Salzburg im Bereich der Gemeinden St. Pölten, Gerersdorf,

Ober-Grafendorf, St. Margarethen/Sierning, Markersdorf-Haindorf und Haunoldstein wird wie folgt

bestimmt

Beginnend mit dem Knoten Wagram östlich von St. Pölten (zirka in Bestand-km 55,2 bzw. zirka km 43,9

der geplanten Neubaustrecke Wien–St. Pölten) unterfährt die Trasse in Tieflage die bestehende Westbahn

sowie die S 33 – Kremser Schnellstraße – und folgt der S 33 westlich in enger Bündelung. Im Bereich des

Knotens S 33/A 1 – Westautobahn schwenkt die Bahntrasse nach Westen und verläuft zirka ab der Otto-

Bauer-Straße eng gebündelt mit der A 1. Danach folgt der rund 3,5 km lange Pummersdorfer Tunnel. Die

Trasse verläuft ab der Pielachquerung wieder eng gebündelt mit der A 1 bis hin zum 565 m langen

Radlleitentunnel und schwenkt in diesem Bereich von der Autobahn nach Nordwesten ab und läuft in

schrägem Winkel auf die Bestandstrecke zu. Im Bereich der Bründlkapelle südwestlich von Großsierning

mündet sie mit Tunnelabschnitten in die Bestandstrecke (Knoten Rohr, zirka Bestand-km 74,7).

(2) Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 HL-G für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der

auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 HL-G darstellt, ist in den beim Bundesministerium

für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, der

Gemeinden St. Pölten, Gerersdorf, Ober-Grafendorf, St. Margarethen/Sierning, Markersdorf-Haindorf

und Haunoldstein aufliegenden „Katasterplänen mit Geländestreifen gemäß § 3 HL-Gesetz“ Nr. UVE-

505/10/01 bis 09 durch die grau unterlegten Flächen ausgewiesen.

(3) Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung

(Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der

öffentlichen Erörterung) gemäß § 17 Abs. 3 UVP-G berücksichtigt.

Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie das Protokoll der

öffentlichen Erörterung liegen bei den in Abs. 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht

auf.

Eine Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G erfolgt

unmittelbar im Anschluß an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer Ausgabe der Wiener Zeitung

sowie des Niederösterreichischen Amtsblattes und wird in den in Abs. 2 genannten Standortgemeinden

zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.

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