382. Verordnung: Bestimmung des Trassenverlaufs der Güterzugumfahrung St. Pölten im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien–Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HL-G), BGBl. Nr. 135/1989, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1996, und nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfung-
Verfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1996 wird verordnet
(1) Der Trassenverlauf der Güterzugumfahrung St. Pölten – Abschnitt Knoten Wagram bis Knoten
Rohr – im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien–Salzburg im Bereich der Gemeinden St. Pölten, Gerersdorf,
Ober-Grafendorf, St. Margarethen/Sierning, Markersdorf-Haindorf und Haunoldstein wird wie folgt
bestimmt
Beginnend mit dem Knoten Wagram östlich von St. Pölten (zirka in Bestand-km 55,2 bzw. zirka km 43,9
der geplanten Neubaustrecke Wien–St. Pölten) unterfährt die Trasse in Tieflage die bestehende Westbahn
sowie die S 33 – Kremser Schnellstraße – und folgt der S 33 westlich in enger Bündelung. Im Bereich des
Knotens S 33/A 1 – Westautobahn schwenkt die Bahntrasse nach Westen und verläuft zirka ab der Otto-
Bauer-Straße eng gebündelt mit der A 1. Danach folgt der rund 3,5 km lange Pummersdorfer Tunnel. Die
Trasse verläuft ab der Pielachquerung wieder eng gebündelt mit der A 1 bis hin zum 565 m langen
Radlleitentunnel und schwenkt in diesem Bereich von der Autobahn nach Nordwesten ab und läuft in
schrägem Winkel auf die Bestandstrecke zu. Im Bereich der Bründlkapelle südwestlich von Großsierning
mündet sie mit Tunnelabschnitten in die Bestandstrecke (Knoten Rohr, zirka Bestand-km 74,7).
(2) Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 HL-G für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der
auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 HL-G darstellt, ist in den beim Bundesministerium
für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, der
Gemeinden St. Pölten, Gerersdorf, Ober-Grafendorf, St. Margarethen/Sierning, Markersdorf-Haindorf
und Haunoldstein aufliegenden „Katasterplänen mit Geländestreifen gemäß § 3 HL-Gesetz“ Nr. UVE-
505/10/01 bis 09 durch die grau unterlegten Flächen ausgewiesen.
(3) Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung
(Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der
öffentlichen Erörterung) gemäß § 17 Abs. 3 UVP-G berücksichtigt.
Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie das Protokoll der
öffentlichen Erörterung liegen bei den in Abs. 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht
auf.
Eine Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G erfolgt
unmittelbar im Anschluß an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer Ausgabe der Wiener Zeitung
sowie des Niederösterreichischen Amtsblattes und wird in den in Abs. 2 genannten Standortgemeinden
zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.