382. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I (Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984 und BGBl. Nr. 336/1988 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL' Nr. 267/1984 und BGBl. Nr. 336/1988 wird geändert wie folgt
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist,"
2. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen zu ermöglichen."
3. § 1 Abs. 4 lautet
„(4) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als es zur Abwendung oder zur Behebung der Störung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unbedingt erforderlich ist. In die Unverletzlichkeit des Eigentums und in die Freiheit der Erwerbstätigkeit darf nur eingegriffen werden, wenn die in Abs. 2 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können."
4. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzusehen. Solche Verordnungen haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen für Energieträger und für Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu ergehen.
Verordnungen über die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Abs. 1 erlassen werden; sie treten jedoch erst dann in Kraft, wenn die Bundesregierung die Voraussetzungen für die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen festgestellt hat (Abs. 1)."
5. In § 3 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes nach dem Klammerausdruck ein Strichpunkt; folgende Z 5 wird angefügt
„5. Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern (§ 7 a)."
6. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt
„§ 7 a. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für Umwelt, Jugend und Familie und für Land- und Forstwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden."
7. § 34 lautet
„§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des § 2 a nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich des § 8 vierter bis siebenter Satz und des § 18 der Bundesminister für Justiz;
5. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
6. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
7. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 Z 5, 7 a, 10 Z 4 und 14 a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;
8. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten."
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.