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382_1991 AT

382. Bundesgesetz: Änderung des Qualitätsklassengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Bundesgesetz: Änderung des Qualitätsklassengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967,

in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl.

Nr. 468/1971 und 519/1987 wird geändert wie

folgt

1. § 8 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

2. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Ferner kann angeordnet werden, daß zur

Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben

anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale,

die Herkunft oder den Ursprung

Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware

erforderlich sind. Solche Angaben sind: Warenart,

Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der

Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender,

Verpacker und ähnliches. Eine ergänzende Kennzeichnung

nach Produktionsmethoden in Verbindung

mit dem Produktionsbetrieb ist zulässig.

Durch Verordnung können Begriffe für die

ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden

und eine Verpflichtung zu einer nach

Produktionsmethoden getrennten Aufzeichnung

der Produktmenge festgelegt werden. Wird eine

ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden

unter Verwendung der Begriffe „aus

biologischem Anbau", „aus biologischem Landbau"

oder „aus biologischer Landwirtschaft" — statt

„biologisch" können auch die Begriffe „organisch-

biologisch" oder „biologisch-dynamisch" verwendet

werden — angebracht, so haben die Produktionsmethoden

dem Österreichischen Lebensmittelbuch

(§ 51 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86,

in der Fassung BGBl. Nr. 226/1988) zu entsprechen."

3. Dem § 15 wird ein Abs. 8 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„(8) Liegt zum Zeitpunkt der Einfuhrkontrolle

eine Kontrollbescheinigung gemäß Abs. 3 bis 5 nicht

vor, hat das Kontrollorgan eine Ersatzbeschau

durchzuführen. Die näheren Vorschriften über die

Vornahme der Ersatzbeschau und die Kontrollgebühr

hiefür sind durch Verordnung festzulegen.

Hiebei ist hinsichtlich der Ersatzbeschau auf den

größeren Kontrollumfang, hinsichtlich der Kontrollgebühr

auf den höheren Arbeits- und Zeitaufwand

Rücksicht zu nehmen."

4. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden

gemäß § 9 Abs. 3 kann sich die

Bezirksverwaltungsbehörde auch fachlich befähigter

Personen privater Organisationen bedienen."

5. In § 11 Abs. 1 wird die Zitierung „Zollgesetz

1955, BGBl. Nr. 129" durch „Zollgesetz 1988,

BGBl. Nr. 644" ersetzt.

6. Die folgenden Ausdrücke werden ersetzt

a) „Zollgesetzes 1955" in § 11 Abs. 3 lit. b durch

„Zollgesetzes 1988";

b) „Zollgesetz 1955" in § 11 Abs. 5 durch

„Zollgesetz 1988";

c) „der gemäß dem Zollgesetz 1955 Verfügungsberechtigte"

in § 13 Abs. 2 lit. a durch

„der Anmelder gemäß § 51 Abs. 1 des

Zollgesetzes 1988";

d) „Verfügungsberechtigte" in § 16 Abs. 2, § 17

Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 erster Satz

durch „Anmelder";

e) „frachtrechtlich Verfügungsberechtigten" in

§ 16 Abs. 3 zweiter Satz durch „Anmelder";

f) „Zollgesetzes 1955" in § 16 Abs. 3 dritter Satz

durch „Zollgesetzes 1988";

g) „Verfügungsberechtigten" in § 17 Abs. 3

erster Satz durch „Anmelder".

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