382. Bundesgesetz: Änderung des Qualitätsklassengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967,
in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl.
Nr. 468/1971 und 519/1987 wird geändert wie
folgt
1. § 8 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
2. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Ferner kann angeordnet werden, daß zur
Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben
anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale,
die Herkunft oder den Ursprung
Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware
erforderlich sind. Solche Angaben sind: Warenart,
Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der
Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender,
Verpacker und ähnliches. Eine ergänzende Kennzeichnung
nach Produktionsmethoden in Verbindung
mit dem Produktionsbetrieb ist zulässig.
Durch Verordnung können Begriffe für die
ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden
und eine Verpflichtung zu einer nach
Produktionsmethoden getrennten Aufzeichnung
der Produktmenge festgelegt werden. Wird eine
ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden
unter Verwendung der Begriffe „aus
biologischem Anbau", „aus biologischem Landbau"
oder „aus biologischer Landwirtschaft" — statt
„biologisch" können auch die Begriffe „organisch-
biologisch" oder „biologisch-dynamisch" verwendet
werden — angebracht, so haben die Produktionsmethoden
dem Österreichischen Lebensmittelbuch
(§ 51 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86,
in der Fassung BGBl. Nr. 226/1988) zu entsprechen."
3. Dem § 15 wird ein Abs. 8 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„(8) Liegt zum Zeitpunkt der Einfuhrkontrolle
eine Kontrollbescheinigung gemäß Abs. 3 bis 5 nicht
vor, hat das Kontrollorgan eine Ersatzbeschau
durchzuführen. Die näheren Vorschriften über die
Vornahme der Ersatzbeschau und die Kontrollgebühr
hiefür sind durch Verordnung festzulegen.
Hiebei ist hinsichtlich der Ersatzbeschau auf den
größeren Kontrollumfang, hinsichtlich der Kontrollgebühr
auf den höheren Arbeits- und Zeitaufwand
Rücksicht zu nehmen."
4. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden
gemäß § 9 Abs. 3 kann sich die
Bezirksverwaltungsbehörde auch fachlich befähigter
Personen privater Organisationen bedienen."
5. In § 11 Abs. 1 wird die Zitierung „Zollgesetz
1955, BGBl. Nr. 129" durch „Zollgesetz 1988,
BGBl. Nr. 644" ersetzt.
6. Die folgenden Ausdrücke werden ersetzt
a) „Zollgesetzes 1955" in § 11 Abs. 3 lit. b durch
„Zollgesetzes 1988";
b) „Zollgesetz 1955" in § 11 Abs. 5 durch
„Zollgesetz 1988";
c) „der gemäß dem Zollgesetz 1955 Verfügungsberechtigte"
in § 13 Abs. 2 lit. a durch
„der Anmelder gemäß § 51 Abs. 1 des
Zollgesetzes 1988";
d) „Verfügungsberechtigte" in § 16 Abs. 2, § 17
Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 erster Satz
durch „Anmelder";
e) „frachtrechtlich Verfügungsberechtigten" in
§ 16 Abs. 3 zweiter Satz durch „Anmelder";
f) „Zollgesetzes 1955" in § 16 Abs. 3 dritter Satz
durch „Zollgesetzes 1988";
g) „Verfügungsberechtigten" in § 17 Abs. 3
erster Satz durch „Anmelder".