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382_1989 AT

382. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der

Internationalen Atomenergie-Organisation haben

folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw.

Beitritts- oder Genehmigungsurkunden zum Übereinkommen

über die frühe Benachrichtigung bei

nuklearen Unfällen (BGBl. Nr. 186/1988, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.

Nr. 587/1988) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitritts- oder Genehmigungsurkunde

Frankreich 6. März 1989

Israel 25. Mai 1989

Tunesien 24. Februar 1989

Vereinigte Staaten 19. September 1988

Zypern 4. Jänner 1989

Frankreich, Israel und die Vereinigten Staaten

haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations-

bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Art. 11

Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach sie sich

durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses

Artikels als nicht gebunden erachten.

Die Vereinigten Staaten haben folgende zuständige

Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Art. 7

notifiziert

Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei

den Internationalen Organisationen in Wien, Tel.

(222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für

die Entgegennahme der im Übereinkommen

bezeichneten Benachrichtigung und Informationen.

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