382. Verordnung: Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 18 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 40 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung
BGBl. Nr. 232/1988 wird verordnet
§ 1. Für die nach § 40 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 in der Unfallversicherung
Teilversicherten hat das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Sinne dieser Gesetzesstelle
die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise
des Bundes zusammengefaßt der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln.
Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse
hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu
erfolgen.
§ 2. Zur Sicherstellung der zweckmäßigsten Art
der An- und Abmeldung der nach Maßgabe des § 1
in der Unfallversicherung Teilversicherten und zur
Sicherstellung des Beitragseinzuges kann zwischen
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine
Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
§ 3. Die Bestimmungen sind auf gemäß § 40 a des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ab 1. Jänner
1988 in der Unfallversicherung Teilversicherte
anzuwenden.