Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
382_1988 AT

382. Verordnung: Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 18 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Verordnung: Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 18 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Auf Grund des § 40 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung

BGBl. Nr. 232/1988 wird verordnet

§ 1. Für die nach § 40 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 in der Unfallversicherung

Teilversicherten hat das Bundesministerium für

Arbeit und Soziales im Sinne dieser Gesetzesstelle

die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise

des Bundes zusammengefaßt der

Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln.

Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse

hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu

erfolgen.

§ 2. Zur Sicherstellung der zweckmäßigsten Art

der An- und Abmeldung der nach Maßgabe des § 1

in der Unfallversicherung Teilversicherten und zur

Sicherstellung des Beitragseinzuges kann zwischen

dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und

der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine

Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.

§ 3. Die Bestimmungen sind auf gemäß § 40 a des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ab 1. Jänner

1988 in der Unfallversicherung Teilversicherte

anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →