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382_1987 AT

382. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 8 Abs. 1 bis 4 des Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl.

Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 27. Juli 1987, BGBl. Nr. 368, über die

Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

wird wie folgt geändert

§ 7 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Personen- und Kombinationskraftwagen,

die unter § 5 Abs. 5 Z 1 oder 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

1952 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 189/1985 fallen, ist bis zum

29. Feber 1988 der Einstufung die gegenüber der

Eintragung im Typenschein (Bescheid über die Einzelgenehmigung)

um 4 kW verminderte Leistung

zugrunde zu legen."

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