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382_1986 AT

382. Bundesgesetz: Patentgesetz-Novelle 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Bundesgesetz: Patentgesetz-Novelle 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 581/1973,

349/1977, 526/1981, 201/1982, 126/1984 und

234/1984 wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 3 lautet

„3. für Pflanzensorten oder Tierarten (Tierrassen)

sowie für im wesentlichen biologische

Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder

Tieren; diese Ausnahmen sind auf Mikroorganismen

als solche sowie auf mikrobiologische

Verfahren und auf die mit Hilfe dieser

Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht

anzuwenden."

2. § 87 a Abs. 2 lautet

„(2) Bezieht sich eine Erfindung auf einen

Mikroorganismus als solchen, auf ein mikrobiologisches

Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen

Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und ist der

Mikroorganismus der Öffentlichkeit nicht zugänglich

und kann in der Anmeldung auch nicht so

beschrieben werden, daß danach ein Fachmann die

Erfindung ausführen kann, so gilt die Erfindung

nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn

1. eine Kultur des Mikroorganismus spätestens

am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle

im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt

worden ist,

2. die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten

Fassung die dem Anmelder zur Verfügung

stehenden maßgeblichen Angaben

über die Merkmale des Mikroorganismus enthält

und

3. dem Patentamt vor Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses

(§ 101 Abs. 1) die Hinterlegungsstelle

und das Aktenzeichen der Hinterlegung

der Kultur bekanntgegeben worden

ist."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

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