382. Bundesgesetz: Patentgesetz-Novelle 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 581/1973,
349/1977, 526/1981, 201/1982, 126/1984 und
234/1984 wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 3 lautet
„3. für Pflanzensorten oder Tierarten (Tierrassen)
sowie für im wesentlichen biologische
Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder
Tieren; diese Ausnahmen sind auf Mikroorganismen
als solche sowie auf mikrobiologische
Verfahren und auf die mit Hilfe dieser
Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht
anzuwenden."
2. § 87 a Abs. 2 lautet
„(2) Bezieht sich eine Erfindung auf einen
Mikroorganismus als solchen, auf ein mikrobiologisches
Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen
Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und ist der
Mikroorganismus der Öffentlichkeit nicht zugänglich
und kann in der Anmeldung auch nicht so
beschrieben werden, daß danach ein Fachmann die
Erfindung ausführen kann, so gilt die Erfindung
nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn
1. eine Kultur des Mikroorganismus spätestens
am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle
im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt
worden ist,
2. die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten
Fassung die dem Anmelder zur Verfügung
stehenden maßgeblichen Angaben
über die Merkmale des Mikroorganismus enthält
und
3. dem Patentamt vor Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses
(§ 101 Abs. 1) die Hinterlegungsstelle
und das Aktenzeichen der Hinterlegung
der Kultur bekanntgegeben worden
ist."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.