382. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Auslieferung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik,
in dem Bestreben, die rechtlichen Beziehungen
und den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden
Staaten zu vertiefen und zu erleichtern,
sowie von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen
der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz
durchzuführen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag
zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich,
Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
Ing. Bohuslav Chňoupek
Außenminister der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander
auf Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Vertrages
Personen auszuliefern, die im ersuchenden
Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung
verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
Artikel 2
Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung
werden schriftlich gestellt. Der Schriftverkehr
erfolgt zwischen dem Bundesminister für Justiz der
Republik Österreich einerseits und dem Generalstaatsanwalt
der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik, dem Minister für Justiz der Tschechischen
Sozialistischen Republik und dem Minister
für Justiz der Slowakischen Sozialistischen
Republik andererseits. Der diplomatische Weg wird
dadurch nicht ausgeschlossen.
Artikel 3
(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von
Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider
Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder vorbeugenden Maßnahme dieser
Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht
sind.
(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung von Strafen
oder vorbeugenden Maßnahmen, die wegen
einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten
Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden
sind, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden
Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen
oder ihr zu vollstreckender Rest mindestens
ein Jahr beträgt. Die Auslieferung zur Vollstreckung
wird auch dann bewilligt, wenn nur eine der
der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist
und auch die übrigen Handlungen nach dem Recht
beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind.
Artikel 4
Die Auslieferung wird jedenfalls bewilligt, wenn
ein mehrseitiges Übereinkommen den ersuchten
Staat zur Auslieferung verpflichtet.
Artikel 5
Staatsangehörige des ersuchten Staates werden
nicht ausgeliefert.
Artikel 6
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
1. sie mit Verpflichtungen des ersuchten Staates
aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar
wäre,
2. durch sie die Grundsätze der Rechtsordnung
oder andere wesentliche Interessen des
ersuchten Staates verletzt würden oder
3. um Auslieferung wegen einer Handlung
ersucht wird, die nach Ansicht des ersuchten
Staates eine strafbare Handlung politischen
Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere
der Art der Begehung, der angewendeten
oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere
der eingetretenen oder möglichen Folgen,
nicht der kriminelle Charakter überwiegt.
Artikel 7
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie
wegen einer Handlung begehrt wird, die nach
Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht
1. militärischer Art ist oder
2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-,
Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften
über die Warenbewirtschaftung oder
über den Außenhandel besteht.
Artikel 8
(1) Die Auslieferung wird wegen Handlungen,
die der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegen,
nicht bewilligt.
(2) Die Auslieferung kann ungeachtet des Absatzes
1 bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen
Handlung bewilligt wird und der Durchführung
des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit
Rücksicht auf besondere Umstände, insbesondere
aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung
oder der Vollstreckung, der Vorzug zu
geben ist.
Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die
auszuliefernde Person wegen der dem Ersuchen
zugrunde liegenden Handlung
1. von einem Gericht eines dritten Staates
rechtskräftig verurteilt worden ist und die
Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder
für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen
worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit
nach dem Recht des dritten Staates verjährt
ist, oder
2. von einem Gericht eines dritten Staates, in
dem die Handlung begangen worden ist,
rechtskräftig freigesprochen oder außer Verfolgung
gesetzt worden ist.
Artikel 10
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die
Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe
oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht
des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt
ist.
Artikel 11
Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit
der auszuliefernden Person durchgeführten
gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt
worden ist, wird die Auslieferung nur bewilligt,
wenn die Person von dem gegen sie geführten Verfahren
Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren
ihre Verteidigungsrechte wahren konnte,
oder wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das
Verfahren nach der Auslieferung nach seinen
Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten
Person neu durchgeführt werden wird.
Artikel 12
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die
Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem
Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt.
Artikel 13
Ist die Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden
Staates, nicht aber nach dem Recht des
ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so
darf im ersuchenden Staat die Todesstrafe weder
verhängt noch vollstreckt werden.
Artikel 14
Die Auslieferung von Personen, die nach dem
Recht des ersuchten oder nach dem Recht des ersuchenden
Staates zur Zeit der Tat strafunmündig
waren, wird nicht bewilligt.
Artikel 15
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung
der Schwere der ihr zur Last gelegten Handlung
wegen ihres jugendlichen oder fortgeschrittenen
Alters, wegen ihres Gesundheitszustandes,
wegen ihres langjährigen Aufenthaltes im ersuchten
Staat oder aus anderen außerordentlich schwerwiegenden,
in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen
Gründen offenbar unverhältnismäßig hart
träfe.
Artikel 16
Liegen die Voraussetzungen für die Auslieferung
nach diesem Vertrag vor, so steht eine im ersuchten
Staat erlassene Amnestie der Auslieferung nicht
entgegen.
Artikel 17
Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch
das Fehlen eines Antrages oder einer Ermächtigung
zur Strafverfolgung, die nach dem Recht des
ersuchten Staates erforderlich sind, nicht berührt.
Artikel 18
Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe
oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem
Ausnahmegericht verhängt worden ist, das nur zeitweilig
eingesetzt ist, wird nicht bewilligt. Im Fall
der Auslieferung zur Strafverfolgung darf die ausgelieferte
Person im ersuchenden Staat nicht vor
ein solches Gericht gestellt werden.
Artikel 19
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor
ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich
die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder
aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen
Grund weder verfolgt oder bestraft noch in ihrer
persönlichen Freiheit beschränkt werden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt, wenn
a) der ersuchte Staat der Strafverfolgung oder
der Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe
oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt.
Dem Ersuchen um Zustimmung werden die
im Art. 23 vorgesehenen Unterlagen und ein
Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme
der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten
Erweiterung der Strafverfolgung
oder Strafvollstreckung zu ersehen ist. Die
Vernehmung muß durch einen Richter oder
Staatsanwalt unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte
Person muß über die Bedeutung und den
Zweck der Vernehmung belehrt werden. Die
Zustimmung wird erteilt, wenn die dem Ersuchen
zugrunde liegende Handlung nach diesem
Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung
der Auslieferung nach sich zieht; oder
b) die ausgelieferte Person sich nach ihrer endgültigen
Freilassung länger als 45 Tage auf
dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält,
obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates
dorthin freiwillig zurückkehrt oder aus einem
dritten Staat rechtmäßig dorthin zurückgebracht
wird. Die bedingte Freilassung ohne
eine die Bewegungsfreiheit der ausgelieferten
Person einschränkende Anordnung steht der
endgültigen Freilassung gleich.
(3) Der ersuchende Staat kann die nach seinem
Recht notwendigen Maßnahmen treffen, um die
ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen oder
die Verjährung zu hindern.
(4) Innerhalb der im Abs. 2 lit. b erwähnten Frist
wird der ausgelieferten Person ohne Rücksicht auf
allenfalls entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen
des ersuchenden Staates die Ausreise
gestattet, es sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung
eine neue strafbare Handlung begangen hat.
In diesem Fall beginnt die im Abs. 2 lit. b erwähnte
Frist erst, wenn die ausgelieferte Person auch in
dem wegen dieser Handlung eingeleiteten Verfahren
endgültig freigelassen worden ist.
Artikel 20
Wird die Handlung während des Verfahrens im
ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren
gewürdigt, so darf die ausgelieferte
Person unbeschadet des Art. 19 nur insoweit verfolgt
oder abgeurteilt werden, als der festgestellte
Sachverhalt auch nach der neuen rechtlichen Würdigung
die Auslieferung zulassen würde. In Zweifelsfällen
wird der ersuchende Staat eine Stellungnahme
des ersuchten Staates einholen.
Artikel 21
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor
der Übergabe begangenen Handlung nur mit
Zustimmung des ersuchten Staates an einen dritten
Staat weitergeliefert werden. Einem Ersuchen um
Zustimmung zur Weiterlieferung in einen dritten
Staat werden Ausfertigungen oder beglaubigte
Abschriften (Kopien) der Auslieferungsunterlagen
des dritten Staates und ein Protokoll beigefügt, aus
dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person
zu der beabsichtigten Weiterlieferung zu ersehen
ist. Die Vernehmung muß durch einen Richter oder
Staatsanwalt unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person
muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung
belehrt werden.
(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf
es nicht, wenn eine der Voraussetzungen des
Art. 19 Abs. 2 lit. b vorliegt.
Artikel 22
Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden,
sowie beigefügten Unterlagen werden keine
Übersetzungen angeschlossen.
Artikel 23
(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie)
eines gerichtlichen Haftbefehls, einer Urkunde von
gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren
verurteilenden gerichtlichen Entscheidung beigefügt.
(2) Sofern dies in diesen Urkunden nicht enthalten
ist, werden außerdem beigefügt
a) eine Darstellung der Handlung mit Angabe
von Ort und Zeit ihrer Begehung;
b) eine rechtliche Würdigung der Handlung und
der Wortlaut der anzuwendenden oder angewendeten
gesetzlichen Bestimmungen;
c) im Fall eines Ersuchens um Auslieferung zur
Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme die Unterlagen, aus denen
sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses
und die Dauer der zu vollstreckenden Strafe
oder vorbeugenden Maßnahme ergibt;
d) möglichst genaue Angaben über die Person,
deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit
und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.
Artikel 24
Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten
Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend, so
ersucht er um die notwendige Ergänzung. Für das
Einlangen dieser Ergänzung kann der ersuchte
Staat eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem
Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen
Unterlagen zu entscheiden.
Artikel 25
Stellt der ersuchende Staat nach den Bestimmungen
dieses Vertrages ein Auslieferungsersuchen und
besteht Grund zur Annahme, daß sich die Person,
deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet
des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte
Staat unverzüglich nach seinem Recht die zu ihrer
Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn
es notwendig ist, nimmt er diese Person in Auslieferungshaft
oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung
ihres Entweichens.
Artikel 26
(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende
Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft
über die gesuchte Person ersuchen. Ein
solches Ersuchen kann auch fernschriftlich oder
telegrafisch gestellt werden. Der ersuchte Staat entscheidet
nach seinem Recht über die Verhängung
der vorläufigen Auslieferungshaft oder über die
Anordnung sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung
des Entweichens der gesuchten Person.
(2) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen
Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der im
Artikel 23 Abs. 1 erwähnten Urkunden vorhanden
ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen
zu stellen. Es hat auch eine kurze Darstellung
der Handlung unter Anführung von Zeit und Ort
ihrer Begehung, einen Hinweis auf die angedrohte
oder zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende
Maßnahme sowie möglichst genaue Angaben über
die Person, deren Auslieferung begehrt werden
wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder
Aufenthaltsort zu enthalten. Der ersuchende
Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit seinem
Ersuchen Folge gegeben worden ist.
(3) Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben
werden, wenn das Auslieferungsersuchen
und die im Art. 23 Abs. 1 erwähnten Unterlagen
nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Verhaftung
eingelangt sind. Die vorläufige Auslieferungshaft
darf in keinem Fall 40 Tage ab dem angegebenen
Zeitpunkt überschreiten. Die vorläufige Auslieferungshaft
kann jedoch jederzeit aufgehoben werden,
wenn der ersuchte Staat Maßnahmen trifft, die
er zur Verhinderung der Flucht der gesuchten Person
für notwendig erachtet.
(4) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft
steht einer neuerlichen Verhaftung und
der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen
später einlangt.
Artikel 27
Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates
davon Kenntnis, daß sich auf dem
Gebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet,
deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat
begehrt werden kann, so werden sie diesen unverzüglich
befragen, ob er die Auslieferung dieser Person
begehrt. Wird die Person in vorläufige Auslieferungshaft
genommen, so ist der andere Vertragsstaat
hievon unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes
der Verhaftung und des Ortes der Haft zu
verständigen.
Artikel 28
(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich
über die Auslieferung und setzt den ersuchenden
Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis. Eine
vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu
begründen.
(2) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung
teilt der ersuchte Staat auch mit, wann er zur Übergabe
der auszuliefernden Person bereit ist. Die
Vertragsstaaten stellen das Einvernehmen über Zeit
und Ort der Übergabe an die Behörden des ersuchenden
Staates her.
(3) Vorbehaltlich des im Abs. 4 vorgesehenen
Falles kann die auszuliefernde Person aus der Auslieferungshaft
entlassen werden, wenn sie nicht
innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem
der ersuchte Staat zur Übergabe bereit ist, übernommen
wird. Nach Ablauf von 30 Tagen ab diesem
Zeitpunkt wird sie jedenfalls aus der Auslieferungshaft
entlassen und das Auslieferungsersuchen
als gegenstandslos betrachtet. Der ersuchte Staat
kann dann ein neuerliches Auslieferungsersuchen
wegen derselben Tat ablehnen.
(4) Wird die Übergabe oder Übernahme durch
höhere Gewalt verhindert, so wird der davon
betroffene Vertragsstaat den anderen verständigen.
Beide Vertragsstaaten werden so bald wie möglich
das Einvernehmen zur Festsetzung eines neuen
Zeitpunktes für die Übergabe herstellen. Die
Bestimmungen des Abs. 3 finden dann auf diesen
Zeitpunkt Anwendung.
(5) Das Begleitpersonal, das eine auszuliefernde
Person in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
zu bringen oder aus diesem abzuholen hat, ist
berechtigt, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
bis zur Übergabe oder nach der Übernahme
der auszuliefernden Person die nötigen Vorkehrungen
zu treffen, um ihr Entweichen zu verhindern.
Artikel 29
(1) Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter
Staat um die Auslieferung einer Person, so entscheidet
der ersuchte Staat über den Vorrang zwischen
den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere der vertraglichen
Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen
Reihenfolge der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit
der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer
Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf
verschiedene Handlungen beziehen, auch ihrer
Schwere.
(2) Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter
Staat den anderen Vertragsstaat um Auslieferung
und wird dem Ersuchen des dritten Staates der
Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat dem
anderen Vertragsstaat zugleich mit der Entscheidung
über das Auslieferungsbegehren mitteilen,
inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung aus
dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat
zustimmt.
Artikel 30
(1) Der ersuchte Staat kann nach der Bewilligung
der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden
Person aufschieben,
a) wenn diese Person nicht transportfähig ist,
b) bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens
wegen neuer Beweismittel oder Tatsachen,
oder
c) wenn gegen die auszuliefernde Person im
ersuchten Staat ein Strafverfahren wegen
einer anderen Handlung durchzuführen oder
an ihr eine durch seine Gerichte oder Verwaltungsbehörden
wegen einer anderen Handlung
ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende
Maßnahme zu vollstrecken ist.
(2) Wird die Übergabe nach Abs. 1 lit. c aufgeschoben,
so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde
Person auf Verlangen des ersuchenden Staates
diesem zeitweilig zur Durchführung dringender
Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung,
übergeben. Die Prozeßhandlungen sind
im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die übergebene
Person ist nach Durchführung der Prozeßhandlungen
oder auf Verlangen des ersuchten Staates
unverzüglich zurückzustellen.
(3) Der ersuchende Staat hat die zeitweilig übergebene
Person bis zur Rückstellung in Haft zu halten.
Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat zu
verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.
Artikel 31
(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt,
so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung
von Gegenständen bewilligt,
a) die als Beweismittel dienen können oder
b) die von der auszuliefernden Person durch die
strafbare Handlung oder als Gegenwert für
solche Gegenstände erlangt worden sind.
(2) Die Gegenstände werden, wenn möglich,
gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben.
Sie werden auch dann übergeben, wenn die
bereits bewilligte Auslieferung wegen des Todes
oder der Flucht dieser Person nicht vollzogen werden
kann.
(3) Gegenstände, die der Beschlagnahme, der
Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder die
für ein Strafverfahren im ersuchten Staat benötigt
werden, können für die Dauer dieses Verfahrens
zurückbehalten oder unter der Bedingung der
Zurückstellung übergeben werden.
(4) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten
Staates oder dritter Personen an den Gegenständen
unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick
auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens
im ersuchenden Staat so bald wie möglich und
kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt. Würden
solche Rechte durch die Übergabe beeinträchtigt,
so wird die Ausfolgung nicht bewilligt.
(5) Der ersuchte Staat gibt im Fall des Abs. 1
zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung
von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde
Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den
Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende
Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie möglich
mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter
der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis
einer Bescheinigung seiner zuständigen Gerichte
oder Staatsanwaltschaften dem Geschädigten oder
dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
(6) Bei der Ausfolgung von Gegenständen nach
diesem Artikel finden einschränkende Vorschriften
über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und
Devisen keine Anwendung.
Artikel 32
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages
kommt für das Auslieferungsverfahren und die
Auslieferungshaft im Gebiet des ersuchten Staates
dessen Recht zur Anwendung.
Artikel 33
Der ersuchende Staat setzt den ersuchten Staat
von dem Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis.
Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber
vor, so wird diese in einer Ausfertigung oder
beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.
Artikel 34
(1) Die Durchlieferung einer von einem dritten
Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden Person
durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates
wird unter denselben Bedingungen wie die Auslieferung
bewilligt. Soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses
Vertrages über die Auslieferung auch für die
Durchlieferung.
(2) Der ersuchte Staat kann die Durchlieferung
ablehnen, wenn das Ersuchen eine Person betrifft,
gegen die in diesem Staat ein Strafverfahren anhängig
ist oder ein vollstreckbares verurteilendes
Erkenntnis vorliegt, oder wenn die Durchlieferung
wesentliche Interessen dieses Staates verletzen
könnte.
(3) Für die Dauer der Durchlieferung hat der
ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in Haft
zu halten. Er darf sie wegen Handlungen, die vor
der Durchlieferung begangen wurden, ohne die
Zustimmung des ausliefernden Staates weder verfolgen
noch an ihr eine Strafe oder vorbeugende
Maßnahme vollstrecken.
(4) Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg
ohne Zwischenlandung bedarf es keiner ausdrücklichen
Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates.
Dieser Staat wird vom ersuchenden
Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im
Art. 23 Abs. 1 bezeichneten Urkunden vorhanden
ist, daß kein Durchlieferungshindernis im Sinne
dieses Vertrages besteht, insbesondere die durchzuliefernde
Person nicht Staatsangehöriger des überflogenen
Staates ist. Bei einer Notlandung im
Gebiet des überflogenen Staates hat diese Mitteilung
dieselben Wirkungen wie das im Art. 26 vorgesehene
Ersuchen um Verhängung der vorläufigen
Auslieferungshaft.
Artikel 35
Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz
der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung,
einer zeitweiligen Übergabe (Art. 30 Abs. 2)
oder einer Ausfolgung von Gegenständen (Artikel
31) in ihrem Gebiet entstandenen Kosten. Der
ersuchende Staat trägt jedoch die Flugkosten, die
durch eine auf seinen Wunsch auf dem Luftweg
vorgenommene Übergabe entstanden sind, oder die
durch eine Durchlieferung entstandenen Kosten.
Artikel 36
In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck „vorbeugende
Maßnahme" eine mit Freiheitsentziehung
verbundene Maßnahme, die nach den Strafgesetzen
durch eine gerichtliche Entscheidung
neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen
wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden
Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich
zulässigen Höchstmaß auszugehen.
Artikel 37
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
werden in Prag ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Der Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in
Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den
Vertrag schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt;
in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach
der Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1982, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Pahr
Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Chňoupek
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Juli 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 37 Absatz 2 am
1. Oktober 1985 in Kraft.