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382_1985 AT

382. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Auslieferung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Auslieferung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik,

in dem Bestreben, die rechtlichen Beziehungen

und den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden

Staaten zu vertiefen und zu erleichtern,

sowie von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen

der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit

und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz

durchzuführen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag

zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich,

Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

Ing. Bohuslav Chňoupek

Außenminister der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander

auf Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Vertrages

Personen auszuliefern, die im ersuchenden

Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung

verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.

Artikel 2

Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung

werden schriftlich gestellt. Der Schriftverkehr

erfolgt zwischen dem Bundesminister für Justiz der

Republik Österreich einerseits und dem Generalstaatsanwalt

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik, dem Minister für Justiz der Tschechischen

Sozialistischen Republik und dem Minister

für Justiz der Slowakischen Sozialistischen

Republik andererseits. Der diplomatische Weg wird

dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 3

(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von

Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider

Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

oder vorbeugenden Maßnahme dieser

Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht

sind.

(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung von Strafen

oder vorbeugenden Maßnahmen, die wegen

einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten

Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden

sind, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden

Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen

oder ihr zu vollstreckender Rest mindestens

ein Jahr beträgt. Die Auslieferung zur Vollstreckung

wird auch dann bewilligt, wenn nur eine der

der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen

mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist

und auch die übrigen Handlungen nach dem Recht

beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind.

Artikel 4

Die Auslieferung wird jedenfalls bewilligt, wenn

ein mehrseitiges Übereinkommen den ersuchten

Staat zur Auslieferung verpflichtet.

Artikel 5

Staatsangehörige des ersuchten Staates werden

nicht ausgeliefert.

Artikel 6

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

1. sie mit Verpflichtungen des ersuchten Staates

aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar

wäre,

2. durch sie die Grundsätze der Rechtsordnung

oder andere wesentliche Interessen des

ersuchten Staates verletzt würden oder

3. um Auslieferung wegen einer Handlung

ersucht wird, die nach Ansicht des ersuchten

Staates eine strafbare Handlung politischen

Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung

aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere

der Art der Begehung, der angewendeten

oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere

der eingetretenen oder möglichen Folgen,

nicht der kriminelle Charakter überwiegt.

Artikel 7

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie

wegen einer Handlung begehrt wird, die nach

Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht

1. militärischer Art ist oder

2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-,

Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften

über die Warenbewirtschaftung oder

über den Außenhandel besteht.

Artikel 8

(1) Die Auslieferung wird wegen Handlungen,

die der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegen,

nicht bewilligt.

(2) Die Auslieferung kann ungeachtet des Absatzes

1 bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen

Handlung bewilligt wird und der Durchführung

des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit

Rücksicht auf besondere Umstände, insbesondere

aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung

oder der Vollstreckung, der Vorzug zu

geben ist.

Artikel 9

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die

auszuliefernde Person wegen der dem Ersuchen

zugrunde liegenden Handlung

1. von einem Gericht eines dritten Staates

rechtskräftig verurteilt worden ist und die

Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder

für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen

worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit

nach dem Recht des dritten Staates verjährt

ist, oder

2. von einem Gericht eines dritten Staates, in

dem die Handlung begangen worden ist,

rechtskräftig freigesprochen oder außer Verfolgung

gesetzt worden ist.

Artikel 10

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die

Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe

oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht

des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt

ist.

Artikel 11

Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit

der auszuliefernden Person durchgeführten

gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt

worden ist, wird die Auslieferung nur bewilligt,

wenn die Person von dem gegen sie geführten Verfahren

Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren

ihre Verteidigungsrechte wahren konnte,

oder wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das

Verfahren nach der Auslieferung nach seinen

Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten

Person neu durchgeführt werden wird.

Artikel 12

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die

Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem

Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt.

Artikel 13

Ist die Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden

Staates, nicht aber nach dem Recht des

ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so

darf im ersuchenden Staat die Todesstrafe weder

verhängt noch vollstreckt werden.

Artikel 14

Die Auslieferung von Personen, die nach dem

Recht des ersuchten oder nach dem Recht des ersuchenden

Staates zur Zeit der Tat strafunmündig

waren, wird nicht bewilligt.

Artikel 15

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung

der Schwere der ihr zur Last gelegten Handlung

wegen ihres jugendlichen oder fortgeschrittenen

Alters, wegen ihres Gesundheitszustandes,

wegen ihres langjährigen Aufenthaltes im ersuchten

Staat oder aus anderen außerordentlich schwerwiegenden,

in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen

Gründen offenbar unverhältnismäßig hart

träfe.

Artikel 16

Liegen die Voraussetzungen für die Auslieferung

nach diesem Vertrag vor, so steht eine im ersuchten

Staat erlassene Amnestie der Auslieferung nicht

entgegen.

Artikel 17

Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch

das Fehlen eines Antrages oder einer Ermächtigung

zur Strafverfolgung, die nach dem Recht des

ersuchten Staates erforderlich sind, nicht berührt.

Artikel 18

Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe

oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem

Ausnahmegericht verhängt worden ist, das nur zeitweilig

eingesetzt ist, wird nicht bewilligt. Im Fall

der Auslieferung zur Strafverfolgung darf die ausgelieferte

Person im ersuchenden Staat nicht vor

ein solches Gericht gestellt werden.

Artikel 19

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor

ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich

die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder

aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen

Grund weder verfolgt oder bestraft noch in ihrer

persönlichen Freiheit beschränkt werden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt, wenn

a) der ersuchte Staat der Strafverfolgung oder

der Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe

oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt.

Dem Ersuchen um Zustimmung werden die

im Art. 23 vorgesehenen Unterlagen und ein

Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme

der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten

Erweiterung der Strafverfolgung

oder Strafvollstreckung zu ersehen ist. Die

Vernehmung muß durch einen Richter oder

Staatsanwalt unter Beachtung der gesetzlichen

Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte

Person muß über die Bedeutung und den

Zweck der Vernehmung belehrt werden. Die

Zustimmung wird erteilt, wenn die dem Ersuchen

zugrunde liegende Handlung nach diesem

Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung

der Auslieferung nach sich zieht; oder

b) die ausgelieferte Person sich nach ihrer endgültigen

Freilassung länger als 45 Tage auf

dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält,

obwohl sie es verlassen konnte und durfte,

oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates

dorthin freiwillig zurückkehrt oder aus einem

dritten Staat rechtmäßig dorthin zurückgebracht

wird. Die bedingte Freilassung ohne

eine die Bewegungsfreiheit der ausgelieferten

Person einschränkende Anordnung steht der

endgültigen Freilassung gleich.

(3) Der ersuchende Staat kann die nach seinem

Recht notwendigen Maßnahmen treffen, um die

ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen oder

die Verjährung zu hindern.

(4) Innerhalb der im Abs. 2 lit. b erwähnten Frist

wird der ausgelieferten Person ohne Rücksicht auf

allenfalls entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen

des ersuchenden Staates die Ausreise

gestattet, es sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung

eine neue strafbare Handlung begangen hat.

In diesem Fall beginnt die im Abs. 2 lit. b erwähnte

Frist erst, wenn die ausgelieferte Person auch in

dem wegen dieser Handlung eingeleiteten Verfahren

endgültig freigelassen worden ist.

Artikel 20

Wird die Handlung während des Verfahrens im

ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren

gewürdigt, so darf die ausgelieferte

Person unbeschadet des Art. 19 nur insoweit verfolgt

oder abgeurteilt werden, als der festgestellte

Sachverhalt auch nach der neuen rechtlichen Würdigung

die Auslieferung zulassen würde. In Zweifelsfällen

wird der ersuchende Staat eine Stellungnahme

des ersuchten Staates einholen.

Artikel 21

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor

der Übergabe begangenen Handlung nur mit

Zustimmung des ersuchten Staates an einen dritten

Staat weitergeliefert werden. Einem Ersuchen um

Zustimmung zur Weiterlieferung in einen dritten

Staat werden Ausfertigungen oder beglaubigte

Abschriften (Kopien) der Auslieferungsunterlagen

des dritten Staates und ein Protokoll beigefügt, aus

dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person

zu der beabsichtigten Weiterlieferung zu ersehen

ist. Die Vernehmung muß durch einen Richter oder

Staatsanwalt unter Beachtung der gesetzlichen

Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person

muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung

belehrt werden.

(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf

es nicht, wenn eine der Voraussetzungen des

Art. 19 Abs. 2 lit. b vorliegt.

Artikel 22

Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden,

sowie beigefügten Unterlagen werden keine

Übersetzungen angeschlossen.

Artikel 23

(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine

Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie)

eines gerichtlichen Haftbefehls, einer Urkunde von

gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren

verurteilenden gerichtlichen Entscheidung beigefügt.

(2) Sofern dies in diesen Urkunden nicht enthalten

ist, werden außerdem beigefügt

a) eine Darstellung der Handlung mit Angabe

von Ort und Zeit ihrer Begehung;

b) eine rechtliche Würdigung der Handlung und

der Wortlaut der anzuwendenden oder angewendeten

gesetzlichen Bestimmungen;

c) im Fall eines Ersuchens um Auslieferung zur

Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme die Unterlagen, aus denen

sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses

und die Dauer der zu vollstreckenden Strafe

oder vorbeugenden Maßnahme ergibt;

d) möglichst genaue Angaben über die Person,

deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit

und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.

Artikel 24

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten

Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend, so

ersucht er um die notwendige Ergänzung. Für das

Einlangen dieser Ergänzung kann der ersuchte

Staat eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem

Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen

Unterlagen zu entscheiden.

Artikel 25

Stellt der ersuchende Staat nach den Bestimmungen

dieses Vertrages ein Auslieferungsersuchen und

besteht Grund zur Annahme, daß sich die Person,

deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet

des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte

Staat unverzüglich nach seinem Recht die zu ihrer

Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn

es notwendig ist, nimmt er diese Person in Auslieferungshaft

oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung

ihres Entweichens.

Artikel 26

(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende

Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft

über die gesuchte Person ersuchen. Ein

solches Ersuchen kann auch fernschriftlich oder

telegrafisch gestellt werden. Der ersuchte Staat entscheidet

nach seinem Recht über die Verhängung

der vorläufigen Auslieferungshaft oder über die

Anordnung sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung

des Entweichens der gesuchten Person.

(2) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen

Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der im

Artikel 23 Abs. 1 erwähnten Urkunden vorhanden

ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen

zu stellen. Es hat auch eine kurze Darstellung

der Handlung unter Anführung von Zeit und Ort

ihrer Begehung, einen Hinweis auf die angedrohte

oder zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende

Maßnahme sowie möglichst genaue Angaben über

die Person, deren Auslieferung begehrt werden

wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder

Aufenthaltsort zu enthalten. Der ersuchende

Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit seinem

Ersuchen Folge gegeben worden ist.

(3) Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben

werden, wenn das Auslieferungsersuchen

und die im Art. 23 Abs. 1 erwähnten Unterlagen

nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Verhaftung

eingelangt sind. Die vorläufige Auslieferungshaft

darf in keinem Fall 40 Tage ab dem angegebenen

Zeitpunkt überschreiten. Die vorläufige Auslieferungshaft

kann jedoch jederzeit aufgehoben werden,

wenn der ersuchte Staat Maßnahmen trifft, die

er zur Verhinderung der Flucht der gesuchten Person

für notwendig erachtet.

(4) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft

steht einer neuerlichen Verhaftung und

der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen

später einlangt.

Artikel 27

Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates

davon Kenntnis, daß sich auf dem

Gebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet,

deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat

begehrt werden kann, so werden sie diesen unverzüglich

befragen, ob er die Auslieferung dieser Person

begehrt. Wird die Person in vorläufige Auslieferungshaft

genommen, so ist der andere Vertragsstaat

hievon unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes

der Verhaftung und des Ortes der Haft zu

verständigen.

Artikel 28

(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich

über die Auslieferung und setzt den ersuchenden

Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis. Eine

vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu

begründen.

(2) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung

teilt der ersuchte Staat auch mit, wann er zur Übergabe

der auszuliefernden Person bereit ist. Die

Vertragsstaaten stellen das Einvernehmen über Zeit

und Ort der Übergabe an die Behörden des ersuchenden

Staates her.

(3) Vorbehaltlich des im Abs. 4 vorgesehenen

Falles kann die auszuliefernde Person aus der Auslieferungshaft

entlassen werden, wenn sie nicht

innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem

der ersuchte Staat zur Übergabe bereit ist, übernommen

wird. Nach Ablauf von 30 Tagen ab diesem

Zeitpunkt wird sie jedenfalls aus der Auslieferungshaft

entlassen und das Auslieferungsersuchen

als gegenstandslos betrachtet. Der ersuchte Staat

kann dann ein neuerliches Auslieferungsersuchen

wegen derselben Tat ablehnen.

(4) Wird die Übergabe oder Übernahme durch

höhere Gewalt verhindert, so wird der davon

betroffene Vertragsstaat den anderen verständigen.

Beide Vertragsstaaten werden so bald wie möglich

das Einvernehmen zur Festsetzung eines neuen

Zeitpunktes für die Übergabe herstellen. Die

Bestimmungen des Abs. 3 finden dann auf diesen

Zeitpunkt Anwendung.

(5) Das Begleitpersonal, das eine auszuliefernde

Person in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

zu bringen oder aus diesem abzuholen hat, ist

berechtigt, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

bis zur Übergabe oder nach der Übernahme

der auszuliefernden Person die nötigen Vorkehrungen

zu treffen, um ihr Entweichen zu verhindern.

Artikel 29

(1) Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter

Staat um die Auslieferung einer Person, so entscheidet

der ersuchte Staat über den Vorrang zwischen

den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung

aller Umstände, insbesondere der vertraglichen

Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen

Reihenfolge der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit

der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer

Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf

verschiedene Handlungen beziehen, auch ihrer

Schwere.

(2) Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter

Staat den anderen Vertragsstaat um Auslieferung

und wird dem Ersuchen des dritten Staates der

Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat dem

anderen Vertragsstaat zugleich mit der Entscheidung

über das Auslieferungsbegehren mitteilen,

inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung aus

dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat

zustimmt.

Artikel 30

(1) Der ersuchte Staat kann nach der Bewilligung

der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden

Person aufschieben,

a) wenn diese Person nicht transportfähig ist,

b) bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens

wegen neuer Beweismittel oder Tatsachen,

oder

c) wenn gegen die auszuliefernde Person im

ersuchten Staat ein Strafverfahren wegen

einer anderen Handlung durchzuführen oder

an ihr eine durch seine Gerichte oder Verwaltungsbehörden

wegen einer anderen Handlung

ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende

Maßnahme zu vollstrecken ist.

(2) Wird die Übergabe nach Abs. 1 lit. c aufgeschoben,

so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde

Person auf Verlangen des ersuchenden Staates

diesem zeitweilig zur Durchführung dringender

Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung,

übergeben. Die Prozeßhandlungen sind

im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die übergebene

Person ist nach Durchführung der Prozeßhandlungen

oder auf Verlangen des ersuchten Staates

unverzüglich zurückzustellen.

(3) Der ersuchende Staat hat die zeitweilig übergebene

Person bis zur Rückstellung in Haft zu halten.

Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat zu

verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.

Artikel 31

(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt,

so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung

von Gegenständen bewilligt,

a) die als Beweismittel dienen können oder

b) die von der auszuliefernden Person durch die

strafbare Handlung oder als Gegenwert für

solche Gegenstände erlangt worden sind.

(2) Die Gegenstände werden, wenn möglich,

gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben.

Sie werden auch dann übergeben, wenn die

bereits bewilligte Auslieferung wegen des Todes

oder der Flucht dieser Person nicht vollzogen werden

kann.

(3) Gegenstände, die der Beschlagnahme, der

Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder die

für ein Strafverfahren im ersuchten Staat benötigt

werden, können für die Dauer dieses Verfahrens

zurückbehalten oder unter der Bedingung der

Zurückstellung übergeben werden.

(4) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten

Staates oder dritter Personen an den Gegenständen

unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick

auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens

im ersuchenden Staat so bald wie möglich und

kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt. Würden

solche Rechte durch die Übergabe beeinträchtigt,

so wird die Ausfolgung nicht bewilligt.

(5) Der ersuchte Staat gibt im Fall des Abs. 1

zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung

von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde

Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den

Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende

Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie möglich

mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter

der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis

einer Bescheinigung seiner zuständigen Gerichte

oder Staatsanwaltschaften dem Geschädigten oder

dessen Beauftragten ausgehändigt werden.

(6) Bei der Ausfolgung von Gegenständen nach

diesem Artikel finden einschränkende Vorschriften

über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und

Devisen keine Anwendung.

Artikel 32

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages

kommt für das Auslieferungsverfahren und die

Auslieferungshaft im Gebiet des ersuchten Staates

dessen Recht zur Anwendung.

Artikel 33

Der ersuchende Staat setzt den ersuchten Staat

von dem Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis.

Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber

vor, so wird diese in einer Ausfertigung oder

beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

Artikel 34

(1) Die Durchlieferung einer von einem dritten

Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden Person

durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates

wird unter denselben Bedingungen wie die Auslieferung

bewilligt. Soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses

Vertrages über die Auslieferung auch für die

Durchlieferung.

(2) Der ersuchte Staat kann die Durchlieferung

ablehnen, wenn das Ersuchen eine Person betrifft,

gegen die in diesem Staat ein Strafverfahren anhängig

ist oder ein vollstreckbares verurteilendes

Erkenntnis vorliegt, oder wenn die Durchlieferung

wesentliche Interessen dieses Staates verletzen

könnte.

(3) Für die Dauer der Durchlieferung hat der

ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in Haft

zu halten. Er darf sie wegen Handlungen, die vor

der Durchlieferung begangen wurden, ohne die

Zustimmung des ausliefernden Staates weder verfolgen

noch an ihr eine Strafe oder vorbeugende

Maßnahme vollstrecken.

(4) Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg

ohne Zwischenlandung bedarf es keiner ausdrücklichen

Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates.

Dieser Staat wird vom ersuchenden

Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im

Art. 23 Abs. 1 bezeichneten Urkunden vorhanden

ist, daß kein Durchlieferungshindernis im Sinne

dieses Vertrages besteht, insbesondere die durchzuliefernde

Person nicht Staatsangehöriger des überflogenen

Staates ist. Bei einer Notlandung im

Gebiet des überflogenen Staates hat diese Mitteilung

dieselben Wirkungen wie das im Art. 26 vorgesehene

Ersuchen um Verhängung der vorläufigen

Auslieferungshaft.

Artikel 35

Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz

der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung,

einer zeitweiligen Übergabe (Art. 30 Abs. 2)

oder einer Ausfolgung von Gegenständen (Artikel

31) in ihrem Gebiet entstandenen Kosten. Der

ersuchende Staat trägt jedoch die Flugkosten, die

durch eine auf seinen Wunsch auf dem Luftweg

vorgenommene Übergabe entstanden sind, oder die

durch eine Durchlieferung entstandenen Kosten.

Artikel 36

In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck „vorbeugende

Maßnahme" eine mit Freiheitsentziehung

verbundene Maßnahme, die nach den Strafgesetzen

durch eine gerichtliche Entscheidung

neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen

wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden

Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich

zulässigen Höchstmaß auszugehen.

Artikel 37

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

werden in Prag ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Der Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in

Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den

Vertrag schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt;

in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach

der Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 18. November 1982, in

zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Pahr

Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

Chňoupek

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Juli 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 37 Absatz 2 am

1. Oktober 1985 in Kraft.

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