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382. Verordnung: Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Verordnung: Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung

Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-

Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/

1984 wird verordnet

1. ABSCHNITT

Wahlen in den Kammertag

§ 1. Die durch den Vorstand erfolgte Anordnung

der Wahl in den Kammertag (§ 38 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhänder-

Kammergesetzes, im folgenden

kurz „WT-KG" genannt) ist unverzüglich durch

Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder"

zu veröffentlichen.

§ 2. Die Wahlkundmachung hat neben den

Angaben gemäß § 47 Abs. 2 WT-KG auch den

Hinweis auf die Bestimmung zu enthalten, daß juristische

Personen und Personengemeinschaften den

Träger ihres Wahlrechtes (einen ihrer im Handels-

bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen gesetzlichen

Vertreter bzw. geschäftsführenden Gesellschafter)

bis längstens zwei Wochen nach Veröffentlichung

der Wahlkundmachung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" der Hauptwahlkommission

bekanntgeben müssen.

§ 3. Die Wahlkundmachung (§ 47 WT-KG) ist

durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder"

zu veröffentlichen.

§ 4. Die vom Kammeramt anzulegenden Wählerlisten

(§ 48 Abs. 1 WT-KG) haben die Wahlberechtigten

in alphabetischer Reihenfolge anzuführen.

§ 5. Die Bekanntmachung über die Auflegung

der Wählerlisten hat durch Verlautbarung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und im „Amtsblatt

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder" zu erfolgen.

§ 6. (1) Die Wahlvorschläge (§ 51 WT-KG) müssen

die Wahlwerber, und zwar in der beantragten

Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens,

der Berufsbefugnis, des Geburtsdatums

und der Anschrift (mit Postleitzahl) des Berufssitzes

enthalten; im Falle, daß kein Berufssitz vorhanden

ist, ist die Anschrift des Wohnsitzes anzugeben.

Die Zustimmung des Wahlwerbers zu seiner Aufnahme

in den Wahlvorschlag muß durch seine

Unterschrift nachgewiesen sein.

(2) Ist im Wahlvorschlag ein Zustellungsbevollmächtigter

angegeben, so hat der Wahlvorschlag

den Vor- und Familiennamen, die Berufsbefugnis,

das Geburtsdatum, die Anschrift (mit Postleitzahl)

sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten

zu enthalten.

(3) Der Wahlvorschlag kann neben der Bezeichnung

der Wählergruppe (§ 51 Abs. 4 WT-KG)

auch eine Kurzbezeichnung in Buchstaben enthalten.

§ 7. (1) Der amtliche Stimmzettel hat dem

Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Sein Ausmaß

hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der Breite und 20

bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit

ein Vielfaches davon zu betragen.

(2) Das Wahlkuvert hat dem Muster der

Anlage 2 zu entsprechen. Sein Ausmaß hat ungefähr

10 bis 11 cm in der Breite und 16 bis 17 cm in

der Länge zu betragen.

§ 8. Zur Stimmabgabe sind nur die in den abgeschlossenen

Wählerlisten (§ 49 Abs. 7 WT-KG)

eingetragenen ordentlichen Mitglieder der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder berechtigt.

§ 9. Die Zusendung des Wahlkuverts und des

amtlichen Stimmzettels (§ 50 Abs. 1 WT-KG) ist in

der Wählerliste einzutragen.

§ 10. Der Wähler hat auf dem anhängenden

Abschnitt des Wahlkuverts die dort befindlichen

Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift, leserliche

Handschrift oder Stampiglie auszufüllen. Im

Falle der Ausübung des Wahlrechtes eines Witwen- oder

Deszendentenfortbetriebes hat der Kanzleiverweser

zusätzlich den Witwen- oder Deszenden-

tenfortbetrieb anzugeben, dessen Wahlrecht er ausübt.

Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes einer

juristischen Person oder Personengemeinschaft hat

der Träger des Wahlrechtes zusätzlich die juristische

Person oder Personengemeinschaft anzugeben,

deren Wahlrecht er ausübt.

§ 11. (1) Dem Abstimmungsverfahren (§ 55

WT-KG) und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses

für die betreffende Kreiswahlkommission

sind namhaft gemachte Vertrauenspersonen (§ 46

WT-KG) beizuziehen.

(2) Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag

jede Art der Werbung, insbesondere auch durch

Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder

Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten,

verboten.

§ 12. Im Wahllokal hat sich eine Wahlzelle zu

befinden, die ein Beobachten des Wählers bei der

Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gilt für die

Einrichtung der Wahlzelle die Nationalratswahlordnung

1971 sinngemäß.

§ 13. Im Wahllokal haben die Wählerliste, das

Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild

eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß der Nationalratswahlordnung

anzufertigen ist, sowie ein

Exemplar des WT-KG und dieser Verordnung aufzuliegen.

§ 14. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung

hat sich die Kreiswahlkommission davon zu überzeugen,

daß die zum Hineinlegen der Wahlkuverts

bestimmte Wahlurne leer ist.

§ 15. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß

den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommission

und den Vertrauenspersonen Gelegenheit

zur Stimmabgabe gegeben wird. Sodann werden

die persönlich oder durch einen Boten überbrachten

Wahlkuverts entgegengenommen.

(2) Wenn die für die Entgegennahme der Wahlkuverts

am Wahltag festgesetzte Zeit abgelaufen ist

und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler

ihre Wahlkuverts abgegeben haben, hat der

Kreiswahlkommissär die Entgegennahme von

Wahlkuverts für abgeschlossen zu erklären.

(3) Nach Abschluß der Entgegennahme von

Wahlkuverts hat die Kreiswahlkommission hinsichtlich

der bis zum Abschluß der Entgegennahme

von Wahlkuverts auf andere Weise eingelangten

Wahlkuverts gemäß § 55 Abs. 6 WT-KG vorzugehen.

§ 16. (1) Bei der Stimmenzählung hat die Kreiswahlkommission

festzustellen

1. die Zahl der gemäß § 55 Abs. 7 WT-KG auszuscheidenden

Wahlkuverts;

2. die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen

Wahlkuverts;

3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen

Wahlberechtigten;

4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu

Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.

(2) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlkuverts

zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen,

deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel

mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und

festzustellen

1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und

ungültigen Stimmen,

2. die Summe der gültigen Stimmen,

3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe

der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall,

wenn der Wähler in dem vor dem Wahlvorschlag

abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein

anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht,

daß er den in derselben Zeile angeführten

Wahlvorschlag wählen wollte.

(4) Der Stimmzettel ist insbesondere ungültig,

wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur

Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles

derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr

eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag

der Wähler wählen wollte, oder

3. überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet

wurde oder

4. zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet

wurden oder

5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig

hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er

wählen wollte.

(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige

Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere

Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge

lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit

nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als einziger

ungültiger Stimmzettel. Lauten mehrere gültig

ausgefüllte Stimmzettel in einem Wahlkuvert auf

denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger

gültiger Stimmzettel zu zählen.

(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

des Wahlvorschlages angebracht wurden,

beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels

nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den

Abs. 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller

Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

§ 17. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang

des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis

im Wahlkreis in einer Niederschrift

zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

1. die Bezeichnung des Wahlkreises sowie des

Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

(Ersatzmitglieder) der Kommission,

3. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen

der verschiedenen Wahlvorschläge,

4. die Namen der beigezogenen Kammerbeamten,

5. die Zeit des Beginnes und des Schlusses des

Abstimmungsverfahrens am Wahltag,

6. Beschlüsse der Kommission, die während des

Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden,

7. die Beschlüsse der Kommission über die

gemäß § 55 Abs. 7 WT-KG auszuscheidenden

Wahlkuverts,

8. die Feststellungen der Kommission nach § 16

Abs. 1 und 2, wobei, wenn ungültige Stimmen

festgestellt wurden, auch der Grund der

Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen

1. die Wählerliste,

2. das Abstimmungsverzeichnis,

3. die ungültigen Stimmzettel, die in einem

gesonderten Umschlag mit entsprechender

Aufschrift zu verpacken sind,

4. die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen

geordnet, bei der Kreiswahlkommission

für den Wahlkreis Burgenland—Niederösterreich

auch nach Bundesländern getrennt,

in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden

Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von allen Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommission

und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet

den Wahlakt der Kreiswahlkommission.

(6) Die Übermittlung des Wahlaktes an die

Hauptwahlkommission hat verschlossen und versiegelt

zu erfolgen.

§ 18. Die Hauptwahlkommission hat das gemäß

§ 57 WT-KG ermittelte Wahlergebnis und die zu

seiner Ermittlung führenden Feststellungen und

Berechnungen in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 17 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 gelten sinngemäß.

§ 19. Die Hauptwahlkommission hat die Zustellungsbevollmächtigten

unverzüglich über das

Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich zu

verständigen.

§ 20. Je eine Gleichschrift (Kopie) der Niederschrift

der Hauptwahlkommission ist dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und

dem Präsidium der Kammer vorzulegen; der

Hauptwahlkommissär hat die Niederschrift der

Hauptwahlkommission sowie die Wahlakten der

Kreiswahlkommissionen und der Hauptwahlkommission

aufzubewahren und an den neugewählten

Vorstand der Kammer zu übergeben.

§ 21. Für die Nominierung von Kandidaten

gemäß § 59 Abs. 5 WT-KG gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß;

diese Nominierung hat weiters die Unterschrift

des Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten.

§ 22. (1) Die Verlautbarung der gewählten Mitglieder

des Kammertages (§ 59 Abs. 7 WT-KG) im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" hat so zu erfolgen,

daß ersichtlich ist, in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband)

die einzelnen Mitglieder gewählt

würden.

(2) Die Verlautbarung gemäß Abs. 1 hat auch im

„Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder"

zu erfolgen.

2. ABSCHNITT

Wahl des Vorstandes

§ 23. Der Hauptwahlkommissär hat das gemäß

§ 62 WT-KG ermittelte Ergebnis der Wahl des

Vorstandes und die zu dessen Ermittlung führenden

Feststellungen und Berechnungen in einer Niederschrift

festzuhalten; diese Niederschrift ist von

ihm zu unterschreiben. Je eine Gleichschrift

(Kopie) der Niederschrift ist dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Präsidium

der Kammer vorzulegen.

§ 24. Die Verlautbarung des Ergebnisses der

Wahl des Vorstandes hat im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder"

zu erfolgen; dies gilt auch für

die gemäß § 63 Abs. 7 WT-KG zu verlautbarenden

Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes.

3. ABSCHNITT

Wahl des Präsidenten und der beiden

Vizepräsidenten

§ 25. Das Ergebnis der Wahl des Präsidenten

und der beiden Vizepräsidenten ist im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" und im „Amtsblatt der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder" zu verlautbaren.

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