382. Verordnung: Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-
Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/
1984 wird verordnet
1. ABSCHNITT
Wahlen in den Kammertag
§ 1. Die durch den Vorstand erfolgte Anordnung
der Wahl in den Kammertag (§ 38 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhänder-
Kammergesetzes, im folgenden
kurz „WT-KG" genannt) ist unverzüglich durch
Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder"
zu veröffentlichen.
§ 2. Die Wahlkundmachung hat neben den
Angaben gemäß § 47 Abs. 2 WT-KG auch den
Hinweis auf die Bestimmung zu enthalten, daß juristische
Personen und Personengemeinschaften den
Träger ihres Wahlrechtes (einen ihrer im Handels-
bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen gesetzlichen
Vertreter bzw. geschäftsführenden Gesellschafter)
bis längstens zwei Wochen nach Veröffentlichung
der Wahlkundmachung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" der Hauptwahlkommission
bekanntgeben müssen.
§ 3. Die Wahlkundmachung (§ 47 WT-KG) ist
durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder"
zu veröffentlichen.
§ 4. Die vom Kammeramt anzulegenden Wählerlisten
(§ 48 Abs. 1 WT-KG) haben die Wahlberechtigten
in alphabetischer Reihenfolge anzuführen.
§ 5. Die Bekanntmachung über die Auflegung
der Wählerlisten hat durch Verlautbarung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und im „Amtsblatt
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder" zu erfolgen.
§ 6. (1) Die Wahlvorschläge (§ 51 WT-KG) müssen
die Wahlwerber, und zwar in der beantragten
Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens,
der Berufsbefugnis, des Geburtsdatums
und der Anschrift (mit Postleitzahl) des Berufssitzes
enthalten; im Falle, daß kein Berufssitz vorhanden
ist, ist die Anschrift des Wohnsitzes anzugeben.
Die Zustimmung des Wahlwerbers zu seiner Aufnahme
in den Wahlvorschlag muß durch seine
Unterschrift nachgewiesen sein.
(2) Ist im Wahlvorschlag ein Zustellungsbevollmächtigter
angegeben, so hat der Wahlvorschlag
den Vor- und Familiennamen, die Berufsbefugnis,
das Geburtsdatum, die Anschrift (mit Postleitzahl)
sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten
zu enthalten.
(3) Der Wahlvorschlag kann neben der Bezeichnung
der Wählergruppe (§ 51 Abs. 4 WT-KG)
auch eine Kurzbezeichnung in Buchstaben enthalten.
§ 7. (1) Der amtliche Stimmzettel hat dem
Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Sein Ausmaß
hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der Breite und 20
bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit
ein Vielfaches davon zu betragen.
(2) Das Wahlkuvert hat dem Muster der
Anlage 2 zu entsprechen. Sein Ausmaß hat ungefähr
10 bis 11 cm in der Breite und 16 bis 17 cm in
der Länge zu betragen.
§ 8. Zur Stimmabgabe sind nur die in den abgeschlossenen
Wählerlisten (§ 49 Abs. 7 WT-KG)
eingetragenen ordentlichen Mitglieder der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder berechtigt.
§ 9. Die Zusendung des Wahlkuverts und des
amtlichen Stimmzettels (§ 50 Abs. 1 WT-KG) ist in
der Wählerliste einzutragen.
§ 10. Der Wähler hat auf dem anhängenden
Abschnitt des Wahlkuverts die dort befindlichen
Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift, leserliche
Handschrift oder Stampiglie auszufüllen. Im
Falle der Ausübung des Wahlrechtes eines Witwen- oder
Deszendentenfortbetriebes hat der Kanzleiverweser
zusätzlich den Witwen- oder Deszenden-
tenfortbetrieb anzugeben, dessen Wahlrecht er ausübt.
Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes einer
juristischen Person oder Personengemeinschaft hat
der Träger des Wahlrechtes zusätzlich die juristische
Person oder Personengemeinschaft anzugeben,
deren Wahlrecht er ausübt.
§ 11. (1) Dem Abstimmungsverfahren (§ 55
WT-KG) und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses
für die betreffende Kreiswahlkommission
sind namhaft gemachte Vertrauenspersonen (§ 46
WT-KG) beizuziehen.
(2) Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag
jede Art der Werbung, insbesondere auch durch
Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder
Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten,
verboten.
§ 12. Im Wahllokal hat sich eine Wahlzelle zu
befinden, die ein Beobachten des Wählers bei der
Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gilt für die
Einrichtung der Wahlzelle die Nationalratswahlordnung
1971 sinngemäß.
§ 13. Im Wahllokal haben die Wählerliste, das
Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild
eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß der Nationalratswahlordnung
anzufertigen ist, sowie ein
Exemplar des WT-KG und dieser Verordnung aufzuliegen.
§ 14. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung
hat sich die Kreiswahlkommission davon zu überzeugen,
daß die zum Hineinlegen der Wahlkuverts
bestimmte Wahlurne leer ist.
§ 15. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß
den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommission
und den Vertrauenspersonen Gelegenheit
zur Stimmabgabe gegeben wird. Sodann werden
die persönlich oder durch einen Boten überbrachten
Wahlkuverts entgegengenommen.
(2) Wenn die für die Entgegennahme der Wahlkuverts
am Wahltag festgesetzte Zeit abgelaufen ist
und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler
ihre Wahlkuverts abgegeben haben, hat der
Kreiswahlkommissär die Entgegennahme von
Wahlkuverts für abgeschlossen zu erklären.
(3) Nach Abschluß der Entgegennahme von
Wahlkuverts hat die Kreiswahlkommission hinsichtlich
der bis zum Abschluß der Entgegennahme
von Wahlkuverts auf andere Weise eingelangten
Wahlkuverts gemäß § 55 Abs. 6 WT-KG vorzugehen.
§ 16. (1) Bei der Stimmenzählung hat die Kreiswahlkommission
festzustellen
1. die Zahl der gemäß § 55 Abs. 7 WT-KG auszuscheidenden
Wahlkuverts;
2. die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen
Wahlkuverts;
3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten;
4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu
Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.
(2) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlkuverts
zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen,
deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel
mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und
festzustellen
1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und
ungültigen Stimmen,
2. die Summe der gültigen Stimmen,
3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe
der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall,
wenn der Wähler in dem vor dem Wahlvorschlag
abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein
anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht,
daß er den in derselben Zeile angeführten
Wahlvorschlag wählen wollte.
(4) Der Stimmzettel ist insbesondere ungültig,
wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur
Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles
derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr
eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag
der Wähler wählen wollte, oder
3. überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet
wurde oder
4. zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet
wurden oder
5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen
oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig
hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er
wählen wollte.
(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige
Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere
Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge
lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit
nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als einziger
ungültiger Stimmzettel. Lauten mehrere gültig
ausgefüllte Stimmzettel in einem Wahlkuvert auf
denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger
gültiger Stimmzettel zu zählen.
(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
des Wahlvorschlages angebracht wurden,
beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels
nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den
Abs. 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller
Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
§ 17. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang
des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis
im Wahlkreis in einer Niederschrift
zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
1. die Bezeichnung des Wahlkreises sowie des
Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder) der Kommission,
3. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen
der verschiedenen Wahlvorschläge,
4. die Namen der beigezogenen Kammerbeamten,
5. die Zeit des Beginnes und des Schlusses des
Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
6. Beschlüsse der Kommission, die während des
Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden,
7. die Beschlüsse der Kommission über die
gemäß § 55 Abs. 7 WT-KG auszuscheidenden
Wahlkuverts,
8. die Feststellungen der Kommission nach § 16
Abs. 1 und 2, wobei, wenn ungültige Stimmen
festgestellt wurden, auch der Grund der
Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen
1. die Wählerliste,
2. das Abstimmungsverzeichnis,
3. die ungültigen Stimmzettel, die in einem
gesonderten Umschlag mit entsprechender
Aufschrift zu verpacken sind,
4. die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen
geordnet, bei der Kreiswahlkommission
für den Wahlkreis Burgenland—Niederösterreich
auch nach Bundesländern getrennt,
in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von allen Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommission
und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Die Übermittlung des Wahlaktes an die
Hauptwahlkommission hat verschlossen und versiegelt
zu erfolgen.
§ 18. Die Hauptwahlkommission hat das gemäß
§ 57 WT-KG ermittelte Wahlergebnis und die zu
seiner Ermittlung führenden Feststellungen und
Berechnungen in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 17 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 gelten sinngemäß.
§ 19. Die Hauptwahlkommission hat die Zustellungsbevollmächtigten
unverzüglich über das
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich zu
verständigen.
§ 20. Je eine Gleichschrift (Kopie) der Niederschrift
der Hauptwahlkommission ist dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und
dem Präsidium der Kammer vorzulegen; der
Hauptwahlkommissär hat die Niederschrift der
Hauptwahlkommission sowie die Wahlakten der
Kreiswahlkommissionen und der Hauptwahlkommission
aufzubewahren und an den neugewählten
Vorstand der Kammer zu übergeben.
§ 21. Für die Nominierung von Kandidaten
gemäß § 59 Abs. 5 WT-KG gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß;
diese Nominierung hat weiters die Unterschrift
des Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten.
§ 22. (1) Die Verlautbarung der gewählten Mitglieder
des Kammertages (§ 59 Abs. 7 WT-KG) im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" hat so zu erfolgen,
daß ersichtlich ist, in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband)
die einzelnen Mitglieder gewählt
würden.
(2) Die Verlautbarung gemäß Abs. 1 hat auch im
„Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder"
zu erfolgen.
2. ABSCHNITT
Wahl des Vorstandes
§ 23. Der Hauptwahlkommissär hat das gemäß
§ 62 WT-KG ermittelte Ergebnis der Wahl des
Vorstandes und die zu dessen Ermittlung führenden
Feststellungen und Berechnungen in einer Niederschrift
festzuhalten; diese Niederschrift ist von
ihm zu unterschreiben. Je eine Gleichschrift
(Kopie) der Niederschrift ist dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Präsidium
der Kammer vorzulegen.
§ 24. Die Verlautbarung des Ergebnisses der
Wahl des Vorstandes hat im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder"
zu erfolgen; dies gilt auch für
die gemäß § 63 Abs. 7 WT-KG zu verlautbarenden
Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes.
3. ABSCHNITT
Wahl des Präsidenten und der beiden
Vizepräsidenten
§ 25. Das Ergebnis der Wahl des Präsidenten
und der beiden Vizepräsidenten ist im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" und im „Amtsblatt der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder" zu verlautbaren.