382. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung
mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 332/
1981, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Landschaftsökologie
und Landschaftsgestaltung ist an der Universität
für Bodenkultur Wien ab dem Wintersemester
1981/82 für die Dauer von fünf Jahren einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Der Studienversuch Landschaftsökologie
und Landschaftsgestaltung besteht aus
zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern.
Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt
sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
aus den Gebieten des Studienversuches
Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung
zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Universitätslehrer haben im Rahmen
der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge
auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen
so einzurichten und den Lehrstoff
so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre
ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten
Studienabschnittes sind insgesamt 115 Wochenstunden,
davon 107 Wochenstunden aus Prüfungsfächern
und acht Wochenstunden aus Freifächern,
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
20 zu betragen; doch kann eine geringere
Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester
des ersten Studienabschnittes ausgeglichen
werden.
{2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Einführung in die Ökologie
b) Zoologie
c) Meteorologie und Klimatologie
d) Mathematik und Statistik
e) Feldmessen und Kartographie
f) Rechtskundliche Grundlagen
g) Grundlagen des Planzeichnens.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder
zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und
den Abschluß der für die betreffende Prüfung
in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en)
sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen
des Studienplanes voraus.
(2) Im Fall des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung
zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und
die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen
voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Chemie;
b) Allgemeine und Spezielle Botanik;
c) Allgemeine und Spezielle Bodenkunde;
d) Geologie und Landformenkunde.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens zwei, höchstens
aber drei vom Kandidaten anzugebende
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung.
Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen
Prüfungsfächer beziehungsweise
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden.
(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einizelprüfern wegen der zu
großen Zahl der Kandidaten und der geringen
Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß
der zuständigen akademischen Behörde
schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen
Wiederholung einer auf solche Am
durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles
hat zusätzlich eine mündliche Prüfung
stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat
zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der
Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), sofern
die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit
mit einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29
Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
kann jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind insgesamt 130 Wochenstunden,
davon 120 Wochenstunden aus den
Pflicht- und Wahlfächern sowie zehn Wochenstunden
aus Freifächern, zu inskribieren. Die Zahl
der inskribierten Wochenstunden hat im ersten
bis fünften Semester des zweiten Studienabschnittes
mindestens je 20 Wochenstunden, im
sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes
mindestens fünf Wochenstunden zu betragen;
eine geringere Zahl von Wochenstunden
in einem Semester kann durch Inskription einer
größeren Zahl von Wochenstunden in einem
anderen Semester des zweiten Studienabschnittes
ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die in § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder
als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem
dem Studienversuch zugehörigen Fach den Erfolg
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
darzutun. Hat ein Universitätslehrer gemäß § 23
Abs. 1 lit. a UOG (§ 5 Abs. 2 lit. f AHStG) das
Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt
auch die Betreuung der Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
Er hat nach Anhörung des Kandidaten
im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
festzusetzen, ob die Diplomarbeit als
Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen
ist.
(2) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Ökologie und Naturschutz
b) land- und forstwirtschaftliche Produktion
c) Pflanzen für die Landschaftsgestaltung und
deren Standortlehre
d) Ingenieurgeologie und Bauingenieurwesen
e) Technik im Landschaftsbau und Landwirtschaftlicher
Wasserbau
f) Gewässer- und Lawinenkunde
g) Müll- und Abfallbeseitigung
h) Volks-, Markt- und Betriebswirtschaftslehre
i) Spezielle Rechtslehre für Landschaftsökologen.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
{2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Landschaftsgestaltung;
b) Ökologie und Soziologie des Grünraumes;
c) Bioklimatologie und Luftverunreinigungen;
d) Hydrobiologie, Wasserwirtschaft und Siedlungswasserbau;
e) Raumplanung, Raumordnung, Städtebau
und Siedlungswesen;
f) jene Gruppe von Wahlfächern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. e gewählt
hat.
{2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen 'abzulegen ist.
Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in!
der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern
oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite
Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Fächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das
Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das
als Schwerpunkt des Studienversuches
(Abs. 1 lit. a bis f) anzusehen ist. Es ist
unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß
lit. a vom Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.
Der Kandidat ist berechtigt, einen
Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
hat sich die kommissionelle Prüfung auf die
restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Bezüglich der Wiederholung des zweiten
Teiles der zweiten Diplomprüfung wird auf § 30
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes verwiesen.
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-
Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen des Studienversuches
Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung
wird der akademische Grad „Diplom-
Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) Absolventen des Studienversuches Landschaftsökologie
und Landschaftsgestaltung sind
nach Maßgabe der Verordnung über das Doktorat
der Bodenkultur, BGBl. Nr. 145/1971, zur Erwerbung
des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.