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382. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung

Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung

mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 332/

1981, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Landschaftsökologie

und Landschaftsgestaltung ist an der Universität

für Bodenkultur Wien ab dem Wintersemester

1981/82 für die Dauer von fünf Jahren einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Der Studienversuch Landschaftsökologie

und Landschaftsgestaltung besteht aus

zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern.

Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt

sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung

aus den Gebieten des Studienversuches

Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung

zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Universitätslehrer haben im Rahmen

der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge

auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen

so einzurichten und den Lehrstoff

so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre

ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten

Studienabschnittes sind insgesamt 115 Wochenstunden,

davon 107 Wochenstunden aus Prüfungsfächern

und acht Wochenstunden aus Freifächern,

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

20 zu betragen; doch kann eine geringere

Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester

des ersten Studienabschnittes ausgeglichen

werden.

{2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen

der ordentlichen Studien der Feststellung von

erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Einführung in die Ökologie

b) Zoologie

c) Meteorologie und Klimatologie

d) Mathematik und Statistik

e) Feldmessen und Kartographie

f) Rechtskundliche Grundlagen

g) Grundlagen des Planzeichnens.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder

zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und

den Abschluß der für die betreffende Prüfung

in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en)

sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen

des Studienplanes voraus.

(2) Im Fall des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung

zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und

die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen

voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Chemie;

b) Allgemeine und Spezielle Botanik;

c) Allgemeine und Spezielle Bodenkunde;

d) Geologie und Landformenkunde.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens zwei, höchstens

aber drei vom Kandidaten anzugebende

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung.

Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind

im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen

Prüfungsfächer beziehungsweise

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden.

(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einizelprüfern wegen der zu

großen Zahl der Kandidaten und der geringen

Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß

der zuständigen akademischen Behörde

schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen

Wiederholung einer auf solche Am

durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles

hat zusätzlich eine mündliche Prüfung

stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat

zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der

Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), sofern

die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit

mit einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29

Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

kann jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind insgesamt 130 Wochenstunden,

davon 120 Wochenstunden aus den

Pflicht- und Wahlfächern sowie zehn Wochenstunden

aus Freifächern, zu inskribieren. Die Zahl

der inskribierten Wochenstunden hat im ersten

bis fünften Semester des zweiten Studienabschnittes

mindestens je 20 Wochenstunden, im

sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes

mindestens fünf Wochenstunden zu betragen;

eine geringere Zahl von Wochenstunden

in einem Semester kann durch Inskription einer

größeren Zahl von Wochenstunden in einem

anderen Semester des zweiten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Die in § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder

als Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem

dem Studienversuch zugehörigen Fach den Erfolg

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

darzutun. Hat ein Universitätslehrer gemäß § 23

Abs. 1 lit. a UOG (§ 5 Abs. 2 lit. f AHStG) das

Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt

auch die Betreuung der Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

Er hat nach Anhörung des Kandidaten

im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

festzusetzen, ob die Diplomarbeit als

Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen

ist.

(2) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Ökologie und Naturschutz

b) land- und forstwirtschaftliche Produktion

c) Pflanzen für die Landschaftsgestaltung und

deren Standortlehre

d) Ingenieurgeologie und Bauingenieurwesen

e) Technik im Landschaftsbau und Landwirtschaftlicher

Wasserbau

f) Gewässer- und Lawinenkunde

g) Müll- und Abfallbeseitigung

h) Volks-, Markt- und Betriebswirtschaftslehre

i) Spezielle Rechtslehre für Landschaftsökologen.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

{2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Landschaftsgestaltung;

b) Ökologie und Soziologie des Grünraumes;

c) Bioklimatologie und Luftverunreinigungen;

d) Hydrobiologie, Wasserwirtschaft und Siedlungswasserbau;

e) Raumplanung, Raumordnung, Städtebau

und Siedlungswesen;

f) jene Gruppe von Wahlfächern, die der

Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. e gewählt

hat.

{2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen 'abzulegen ist.

Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in!

der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern

oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite

Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht

aus zwei Fächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das

als Schwerpunkt des Studienversuches

(Abs. 1 lit. a bis f) anzusehen ist. Es ist

unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß

lit. a vom Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.

Der Kandidat ist berechtigt, einen

Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

hat sich die kommissionelle Prüfung auf die

restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Bezüglich der Wiederholung des zweiten

Teiles der zweiten Diplomprüfung wird auf § 30

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes verwiesen.

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-

Ingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen des Studienversuches

Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung

wird der akademische Grad „Diplom-

Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) Absolventen des Studienversuches Landschaftsökologie

und Landschaftsgestaltung sind

nach Maßgabe der Verordnung über das Doktorat

der Bodenkultur, BGBl. Nr. 145/1971, zur Erwerbung

des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.

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