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382_1979 AT

382. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Kirchberg an der Pielach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Kirchberg an der Pielach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/197 8

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 39

Pielachtal Straße wird im Bereich der Gemeinte

Kirchberg an der Pielach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentnasse beginnt

bei km 24,500, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf

durch Ausschaltung des vorhandenen

Bogens und bindet bei km 24,772 wieder in die

bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Kirchberg

an der Pielach aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 39/75-78; Maßstab 1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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