382. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Kirchberg an der Pielach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/197 8
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 39
Pielachtal Straße wird im Bereich der Gemeinte
Kirchberg an der Pielach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentnasse beginnt
bei km 24,500, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf
durch Ausschaltung des vorhandenen
Bogens und bindet bei km 24,772 wieder in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Kirchberg
an der Pielach aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 39/75-78; Maßstab 1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.