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382_1978 AT

382. Verordnung: Beschaffenheit von Normalweizen und von Qualitätsweizen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Verordnung: Beschaffenheit von Normalweizen und von Qualitätsweizen

Auf Grund des § 2 a Abs. 2 des Mühlengesetzes

1965, BGBl. Nr. 24, in der Fassung der Mühlengesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 339, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft verordnet

Für die Unterscheidung zwischen Normalweizen

und Qualitätsweizen sind jene Kriterien maßgebend,

die in den §§ 2 und 3 der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie vom 16. Juli 1976, Zl. 36 420/2-III/7/76,

betreffend Regelung der Erzeugerpreise für Roggen

und Weizen (kundgemacht im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" Nr. 164 vom 17. Juli 1976)

angeführt sind.

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