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382_1977 AT

382. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 245/1965, 340/1965, 171/1966, 298/1968,

288/1969, 247/1970, 486/1971, 229/1972 und 306/

1975 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 124/

1971 wird wie folgt geändert

Nach § 43 a ist folgender § 43 b einzufügen

„§ 43 b. Pflegeurlaub

(1) Der Landeslehrer, der wegen der notwendigen

Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden

erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen

nachweislich an der Dienstleistung verhindert

ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen

des § 42 Abs. 2, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser

Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs

Werktage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1

sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die

mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt

sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und

Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer

in Lebensgemeinschaft lebt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Mit der Wahrnehmung der den Bund

gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom

18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, zustehenden Rechte

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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