382. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/
1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 245/1965, 340/1965, 171/1966, 298/1968,
288/1969, 247/1970, 486/1971, 229/1972 und 306/
1975 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 124/
1971 wird wie folgt geändert
Nach § 43 a ist folgender § 43 b einzufügen
„§ 43 b. Pflegeurlaub
(1) Der Landeslehrer, der wegen der notwendigen
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen
nachweislich an der Dienstleistung verhindert
ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen
des § 42 Abs. 2, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser
Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs
Werktage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1
sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die
mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt
sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und
Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer
in Lebensgemeinschaft lebt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Mit der Wahrnehmung der den Bund
gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom
18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, zustehenden Rechte
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.