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382_1976 AT

382. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der. XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der. XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck 1976

Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom

18. Juni 1976, BGBl. Nr. 255, über die

Schaffung einer Medaille für Verdienste um die

Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele

Innsbruck 1976 wird verordnet

§ 1. Die Medaille ist nach der in der Anlage

enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

§ 2. (1) Sie ist am dreieckig gefaltenen Band

an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen

von Bandspangen zur Uniform und das Tragen

der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten

Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von

schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist

gestattet.

(2) Frauen tragen die Medaille an einem

maschenartig genähten Band.

§ 3. (1) Die Verleihungsurkunden sind in

einfacher Ausstattung auszufertigen.

(2) Über die Verleihung der Medaille hat die

Präsidentschaftskanzlei ein Verzeichnis zu führen.

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