382. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der. XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom
18. Juni 1976, BGBl. Nr. 255, über die
Schaffung einer Medaille für Verdienste um die
Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele
Innsbruck 1976 wird verordnet
§ 1. Die Medaille ist nach der in der Anlage
enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
§ 2. (1) Sie ist am dreieckig gefaltenen Band
an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen
von Bandspangen zur Uniform und das Tragen
der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten
Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von
schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist
gestattet.
(2) Frauen tragen die Medaille an einem
maschenartig genähten Band.
§ 3. (1) Die Verleihungsurkunden sind in
einfacher Ausstattung auszufertigen.
(2) Über die Verleihung der Medaille hat die
Präsidentschaftskanzlei ein Verzeichnis zu führen.