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382. Bundesgesetz: Freigabe der restlichen Ausgabenbeträge des Konjunkturausgleich-Voranschlages des Bundesfinanzgesetzes 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Bundesgesetz: Freigabe der restlichen Ausgabenbeträge des Konjunkturausgleich-Voranschlages des Bundesfinanzgesetzes 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Im Sinne des Art. II a Abs. 4 des

Bundesfinanzgesetzes 1975, BGBl. Nr. 1, wird

festgestellt, daß die Voraussetzungen gemäß

Art. II a Abs. 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes

1975, wonach der Bundesminister für Finanzen

die Zustimmung zur Überschreitung von finanzgesetzlichen

Ansätzen nach Maßgabe der in der

Anlage II zum Bundesfinanzgesetz 1975 in der

Stabilisierungs- und Konjunkturbelebungsquote

des Konjunkturausgleich-Voranschlages vorgesehenen

Ausgabenbeträge erteilen darf, hinsichtlich

der finanzgesetzlichen Ansätze und Ausgabenbeträge

wie folgt gegeben sind

(2) Für die Ausgabenbeträge der finanzgesetzlichen

Ansätze der Stabilisierungsquote in Höhe

von 1.139766 Millionen Schilling, d. s. die Beträge,

die durch das Bundesgesetz vom 16. Mai

1975 über die 1. Freigabe von Ausgabenbeträgen

in der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-

Voranschlages des Bundesfinanzgesetzes

1975, BGBl. Nr. 293, nicht freigegeben worden

sind;

(3) Für die gesamten Ausgabenbeträge der

finanzgesetzlichen Ansätze der Konjunkturbelebungsquote

im Gesamtbetrag von

3.283'445 Millionen Schilling.

§ 2. Zum bestmöglichen Einsatz der freigegebenen

Mittel in branchen- und gebietsmäßiger

Hinsicht wird der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt, bis zu 50% der Freigabebeträge bei

den einzelnen finanzgesetzlichen Ansätzen der

Stabilisierungsquote sowie des Konjunkturbelebungsprogramms

und des Mehrbedarfes der

Konjunkturbelebungsquote als Bedeckung für

Überschreitungen bei anderen finanzgesetzlichen

Ansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages

heranzuziehen, wobei beim begünstigten finanzgesetzlichen

Ansatz der Voranschlagsbetrag des

Grundbudgets durch diese Ermächtigung nicht

mehr als um 100 v. H. bzw. 25 Millionen Schilling

überschritten werden darf.

§ 3. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen

im Sinne des Art. VIII Z. 1 und 2 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1975, BGBl. Nr. 1,

ermächtigt, im Finanzjahr 1975 bis zur Höhe

der gemäß Art. II a Abs. 1 des Bundesfinanzgesetzes

1975 für bundeseigene und bundesgeförderte

Bauvorhaben sowie für Anlagen der

Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch

genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen

eine Reservierung im Wege einer

Rücklagenzuführung vorzunehmen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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