382. Bundesgesetz: Freigabe der restlichen Ausgabenbeträge des Konjunkturausgleich-Voranschlages des Bundesfinanzgesetzes 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Im Sinne des Art. II a Abs. 4 des
Bundesfinanzgesetzes 1975, BGBl. Nr. 1, wird
festgestellt, daß die Voraussetzungen gemäß
Art. II a Abs. 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes
1975, wonach der Bundesminister für Finanzen
die Zustimmung zur Überschreitung von finanzgesetzlichen
Ansätzen nach Maßgabe der in der
Anlage II zum Bundesfinanzgesetz 1975 in der
Stabilisierungs- und Konjunkturbelebungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages vorgesehenen
Ausgabenbeträge erteilen darf, hinsichtlich
der finanzgesetzlichen Ansätze und Ausgabenbeträge
wie folgt gegeben sind
(2) Für die Ausgabenbeträge der finanzgesetzlichen
Ansätze der Stabilisierungsquote in Höhe
von 1.139766 Millionen Schilling, d. s. die Beträge,
die durch das Bundesgesetz vom 16. Mai
1975 über die 1. Freigabe von Ausgabenbeträgen
in der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-
Voranschlages des Bundesfinanzgesetzes
1975, BGBl. Nr. 293, nicht freigegeben worden
sind;
(3) Für die gesamten Ausgabenbeträge der
finanzgesetzlichen Ansätze der Konjunkturbelebungsquote
im Gesamtbetrag von
3.283'445 Millionen Schilling.
§ 2. Zum bestmöglichen Einsatz der freigegebenen
Mittel in branchen- und gebietsmäßiger
Hinsicht wird der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, bis zu 50% der Freigabebeträge bei
den einzelnen finanzgesetzlichen Ansätzen der
Stabilisierungsquote sowie des Konjunkturbelebungsprogramms
und des Mehrbedarfes der
Konjunkturbelebungsquote als Bedeckung für
Überschreitungen bei anderen finanzgesetzlichen
Ansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages
heranzuziehen, wobei beim begünstigten finanzgesetzlichen
Ansatz der Voranschlagsbetrag des
Grundbudgets durch diese Ermächtigung nicht
mehr als um 100 v. H. bzw. 25 Millionen Schilling
überschritten werden darf.
§ 3. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen
im Sinne des Art. VIII Z. 1 und 2 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1975, BGBl. Nr. 1,
ermächtigt, im Finanzjahr 1975 bis zur Höhe
der gemäß Art. II a Abs. 1 des Bundesfinanzgesetzes
1975 für bundeseigene und bundesgeförderte
Bauvorhaben sowie für Anlagen der
Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch
genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen
eine Reservierung im Wege einer
Rücklagenzuführung vorzunehmen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.