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382_1974 AT

382. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Organisation

der erdölexportierenden Länder, in dem

Wunsche, ein neues Abkommen betreffend den

Sitz der Organisation der erdölexportierenden

Länder in Wien sowie über die Regelung der

damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu

schließen, sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen

a) unter „OEL" die Organisation der erdölexportierenden

Länder;

b) unter „Regierung" die Bundesregierung der

Republik Österreich;

c) unter „Generalsekretär" der Generalsekretär

der OEL oder jeder Funktionär,

der beauftragt ist, in seinem Namen zu

handeln;

d) unter „Mitgliedstaat" ein Staat, der Mitglied

der OEL ist;

e) unter „Gouverneur" ein Mitglied des

Gouverneursrates der OEL gemäß der Begriffsbestimmung

der Satzung der OEL;

f) unter „Vertreter der Mitgliedstaaten" beglaubigte

Vertreter der Mitgliedstaaten und

die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch

nicht das Verwaltungs- und technische Personal

oder sonstiges Dienstpersonal;

g) unter „von der OEL einberufene Tagung"

jede Tagung der Konferenz der OEL oder

des Gouverneursrates der OEL sowie alle

von der OEL oder über ihre Veranlassung

einberufenen internationalen Konferenzen

oder sonstigen Zusammenkünfte;

h) unter „Archive der OEL" Aufzeichnungen

und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte,

photographische Aufnahmen und

Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen,

die im Eigentum oder Besitz der OEL

stehen;

i) unter „Angestellte der OEL" der Generalsekretär

und alle Angehörigen des Personals

der OEL mit Ausnahme des an Ort

und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn

bezahlten Personals;

j) unter „Eigentum" alles Eigentum einschließlich

Kapitalien und anderer Vermögenswerte,

die Eigentum der OEL sind

oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen

Aufgaben in ihrem Besitz oder

in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte

der OEL; und

k) unter „Amtssitz" das Gelände des Amtssitzes

mit dem darauf befindlichen Gebäude

oder den darauf befindlichen Gebäuden,

wie es in einem Zusatzabkommen zwischen

der Regierung und der OEL näher umschrieben

wird, sowie die Residenz des

Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes

sonstige Grundstück oder Gebäude, welches

jeweils auf Grund der Bestimmungen des

Artikels 2 Absatz 2 als zu diesem Bereich

vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen

ist.

Artikel 2

(1) Der ständige Amtssitz der OEL befindet

sich gemäß Beschluß der Konferenz der OEL und

gemäß der näheren Umschreibung durch das in

Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen

der Regierung und der OEL im Amtssitzbereich.

(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs,

das mit Zustimmung der Regierung

für Tagungen verwendet wird, die von der OEL

einberufen werden, wird vorübergehend in den

Amtssitzbereich einbezogen.

Artikel 3

(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität

des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen

dieses Abkommens der Aufsicht und

der Verfügungsgewalt der OEL unterworfen ist.

(2) Soweit in diesem Abkommen nichts

anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger

gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften

gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze

der Republik Österreich.

(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes

vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs

gesetzten Handlungen und vorgenom-

menen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte

oder sonst zuständigen Organe der

Republik Österreich auf Grund der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Artikel 4

(1) Die OEL ist befugt, für den Amtssitzbereich

geltende Vorschriften zu erlassen, um

darin alle für die vollständige Wahrnehmung

ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen

Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik

Österreich, welche mit einer der von der OEL

im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften

unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in

dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für

den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen der Republik

Österreich und der OEL darüber, ob eine Vorschrift

der OEL als im Rahmen des vorliegenden

Artikels erlassen erscheint oder ob ein Gesetz

der Republik Österreich mit einer im Rahmen

dieses Artikels erlassenen Vorschrift der OEL

unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in

Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen.

Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift

der OEL in Geltung und das Gesetz der

Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den

Amtssitzbereich nicht anwendbar, als von der

OEL seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift

der OEL behauptet wird.

(2) Die OEL wird die Regierung erforderlichenfalls

von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß

Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.

(3) Dieser Artikel steht der angemessenen

Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften

der zuständigen österreichischen

Behörden nicht entgegen.

Artikel 5

(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein

Funktionär oder Beamter der Republik Österreich

noch irgendeine in der Republik Österreich

Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich

betreten, um dort Amtshandlungen

zu setzen, außer mit Zustimmung des Generalsekretärs

und unter den von ihm festgelegten

Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer

anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen

erforderlich sind, die Zustimmung

des Generalsekretärs vermutet werden.

(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich

der Beschlagnahme privaten Eigentums,

dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher

Erlaubnis des Generalsekretärs und

unter den von ihm festgelegten Bedingungen

stattfinden.

Artikel 6

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden

werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu

gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich

nicht durch Personen oder Personengruppen gestört

wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten

versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung

des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie werden

ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches

den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz

beistellen.

(2) Wenn dies vom Generalsekretär gewünscht

wird, so werden die zuständigen österreichischen

Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten

zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung

im Amtssitzbereich beistellen.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden

werden alle entsprechenden Vorkehrungen

treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die

örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des

Amtssitzbereiches nicht beeinträchtigt werden

und die Erfüllung der Aufgaben, denen der

Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine

Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude

in der Umgebung derselben erschwert wird. Die

OEL wird ihrerseits alle entsprechenden Vorkehrungen

treffen, um zu gewährleisten, daß die

durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten

Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereiches

liegenden Grundstücke nicht durch

irgendeine Verwendung des Geländes oder der

Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt

werden.

Artikel 7

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit

der OEL und im besonderen ihre Fähigkeit

a) Verträge zu schließen;

b) bewegliches und unbewegliches Eigentum

zu erwerben und darüber zu verfügen;

und

c) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Artikel 8

Die Regierung anerkennt das Recht der OEL,

in ihrem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung

der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich

Tagungen einzuberufen.

Artikel 9

Die OEL und ihr Eigentum, wo immer es liegt

und in wessen Händen es sich befindet, ist von

jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß

die OEL in einem besonderen Fall ausdrücklich

auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht

jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht

auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken

kann.

Artikel 10

Das Eigentum der OEL, wo immer es liegt

und in wessen Händen es sich befindet, ist vor

jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme,

Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen

der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts-

oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

Artikel 11

Die Archive der OEL sind unverletzlich, wo

immer sie sich befinden.

Artikel 12

(1) Die OEL, ihre Vermögenswerte, Einkünfte

und anderes Eigentum sind von jeder Form von

Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung

bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer

oder Bestandgeber des von der OEL in Bestand

genommenen Eigentums.

(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen

Erwägungen außerstande sein

sollte, der OEL Befreiungen von indirekten

Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten

der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die

von der OEL gekauft bzw. für sie erbracht

wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen,

wird die Regierung der OEL für solche Steuern

durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von

der Regierung und von der OEL einvernehmlich

festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung

leisten. Es besteht jedoch Einverständnis

darüber, daß die OEL in bezug auf kleinere

Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In

bezug auf diese Steuern wird die OEL jederzeit

zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen

genießen, die der österreichischen staatlichen

Verwaltung oder den bei der Republik

Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer

Vertretungen gewährt werden, je nachdem,

welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters

Einverständnis darüber, daß die OEL nicht Befreiung

von solchen Steuern fordern wird, die

tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen

darstellen.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die OEL

beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind

von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren

befreit.

(4) Gegenstände, die von der OEL für amtliche

Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von

Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und

Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(5) Die OEL ist hinsichtlich der Einfuhr von

Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit

sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt

werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben,

Verboten und Beschränkungen befreit.

(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen

von Benzin und anderen Treibstoffen

und Schmierölen für jeden derartigen von der

OEL betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen,

die für deren Betrieb erforderlich sind,

und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische

Vertretungen in der Republik Österreich

gelten.

(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten

oder gemäß Absatz 6 von der Regierung

bezogenen Gegenstände dürfen von der OEL

in der Republik Österreich nicht innerhalb eines

Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder

Erwerb verkauft werden, außer es wurde mit der

Regierung etwas anderes vereinbart.

Artikel 13

Soweit dies mit internationalen Verträgen,

Regelungen und Übereinkommen, die für die

Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt

die OEL für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr

keine weniger vorteilhafte Behandlung,

als sie von der Regierung irgendeiner anderen

Organisation oder Regierung einschließlich deren

diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich

der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen,

Telegramme auf dem Draht- und Funkweg

und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon

und andere Arten der Nachrichtenübermittlung

sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen

an Presse und Rundfunk gewährt werden.

Artikel 14

(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an die

OEL oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich

gerichtet sind, sowie die von der OEL

abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem

Wege und in. welcher Form immer sie übermittelt

werden, unterliegen keiner Zensur und

dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem

vertraulichen Charakter verletzt werden.

(2) Die OEL ist befugt, Codes zu benützen

und ihre Korrespondenz und sonstigen amtlichen

Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden

und zu empfangen; auf diese finden dieselben

Privilegien und Immunitäten Anwendung

wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Artikel 15

(1) Die OEL kann, ohne irgendwelchen Kontrollen

oder Vorschriften unterworfen zu sein,

für amtliche Zwecke unbehindert

a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem

Wege erwerben, besitzen und über

sie verfügen;

b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung

verfügen;

c) Kapitalien und "Wertpapiere auf gesetzlich

zulässigem "Wege erwerben, besitzen und

darüber verfügen; und

d) ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel

in die Republik Österreich oder aus

der Republik Österreich in jedes Land oder

aus jedem Land oder innerhalb der

Republik Österreich transferieren.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden

auf Schilling-Beträge, die den österreichischen

Vorschriften über Sperrguthaben unterliegen,

keine Anwendung; sie berühren auch nicht die

jeweils geltenden zwischenstaatlichen Zahlungs(Verrechnungs)abkommen

der Republik Österreich.

Artikel 16

Jeder von der OEL eingerichtete oder unter

ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds

genießt in der Republik Österreich über

Antrag der OEL Rechtsfähigkeit, und es gelten

für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten

und Privilegien wie für die OEL selbst.

Artikel 17

Die OEL ist von jeder Beitragspflicht an eine

Sozialversicherungseinrichtung der Republik

Österreich befreit, und die Angestellten der OEL

werden von der Regierung nicht verhalten, solchen

Einrichtungen anzugehören.

Artikel 18

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen

Maßnahmen, um es jedem Angestellten

der OEL, der an Sozialversicherungseinrichtungen

der OEL nicht teilhat, über Ersuchen der OEL

zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung

der Republik Österreich beizutreten. Die

OEL hat unter zu vereinbarenden Bedingungen

soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen,

daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder

vorübergehend angestellten Angehörigen ihres

Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz

zuteil werden läßt, der dem

nach österreichischem Recht gewährten zumindest

gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen

Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Artikel 19

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen

Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten

Personen die Einreise nach und den Aufenthalt

in Österreich zu erleichtern, und wird

ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine

Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen,

daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich

nicht behindert werden, sowie ihnen

während der Reise jeden erforderlichen Schutz

zuteil werden lassen

a) Vertretern der Mitgliedstaaten und deren

Familien;

b) Gouverneuren und deren Familien;

c) Angestellten der OEL, deren Familien und

sonstigen Haushaltsangehörigen;

d) Personen, die keine Angestellten der OEL

sind und die Aufträge ausführen, zu denen

sie von der OEL ermächtigt wurden, oder

in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen

oder sonstigen Hilfsorganen der

OEL arbeiten, sowie deren Ehegatten;

e) Vertretern von Staaten, die nicht Mitglieder

der OEL sind, die gemäß den von

der OEL festgelegten Vorschriften zu den

von der OEL abgehaltenen Tagungen als

Beobachter entsandt werden; und

f) Vertretern anderer Organisationen oder

anderen Personen, die von der OEL in

amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich

eingeladen werden.

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten

Personen benötigten Sichtvermerke werden

kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

Artikel 20

Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure

und gemäß den Vorschriften der OEL zu den

von der OEL abgehaltenen Tagungen als Beobachter

entsandte Vertreter von Staaten, die

nicht Mitglieder der OEL sind, genießen unbeschadet

etwaiger anderer ihnen während der

Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen

zum und vom Amtssitzbereich zustehender

Privilegien und Immunitäten in und gegenüber

der Republik Österreich folgende Privilegien

und Immunitäten

a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und

unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher

Verhaftung oder Anhaltung und vor

Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;

b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktionen gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und

in bezug auf alle von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktionen gesetzten

Handlungen, wobei diese Befreiung auch

dann weiterbesteht, wenn die betreffenden

Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben;

c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und

Dokumente;

d) das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke

und Korrespondenz durch Kurier

oder versiegelt abzusenden oder zu

empfangen;

e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,

von der Ausländerregistrierung und

vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre

Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder;

f) die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs-

und Devisenbeschränkungen, wie sie

die Regierung den Vertretern ausländischer

Regierungen in vorübergehender amtlicher

Mission einräumt; und

g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen

in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck,

wie sie die Regierung den Mitgliedern

vergleichbaren Ranges der diplomatischen

Vertretungsbehörden in der

Republik Österreich einräumt.

Artikel 21

Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten

Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden

nicht zu ihrem persönlichen Vorteil

gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung

ihrer Pflichten im Rahmen der OEL zu gewährleisten.

Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat

sowie jedem Staat, der Beobachter entsendet,

die Immunität seiner Vertreter oder des vom

betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in

jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung

des Mitgliedstaates die Immunität den Lauf der

Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie

ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt

wurde, aufgehoben werden kann.

Artikel 22

Angestellte der OEL genießen in und gegenüber

der Republik Österreich folgende Privilegien

und Immunitäten

a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktionen gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und

in bezug auf alle von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktionen gesetzten

Handlungen, wobei diese Befreiung auch

dann weiterbesteht, wenn die betreffenden

Personen nicht mehr Angestellte der OEL

sind;

b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten

und ihres Dienstgepäcks;

c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks

und, falls der Angestellte unter

Artikel 23 fällt, Schutz vor Durchsuchung

des privaten Gepäcks;

d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter,

Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse,

die sie von der OEL für gegenwärtige

oder frühere Dienste oder im Zusammenhang

mit ihrer Tätigkeit bei der

OEL erhalten;

e) Befreiung von jeder Art Besteuerung von

Einkommen, die aus Quellen außerhalb der

Republik Österreich stammen;

f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen

und von der Ausländerregistrierung

für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten

Verwandten und andere

Haushaltsangehörige ;

g) die Befugnis, in der Republik Österreich

oder anderswo ausländische Wertpapiere,

Guthaben in fremden Währungen und

andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte,

letztere jedoch nur unter

den auch für österreichische Staatsbürger

geltenden Bedingungen, zu erwerben und

zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung

ihres Dienstverhältnisses bei der OEL

ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre

Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem

Wege in der gleichen Währung und bis zu

denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie

in die Republik Österreich eingeführt

haben;

h) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten

für sich selbst,

ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten

Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige,

wie sie die Regierung den Mitgliedern

vergleichbaren Ranges der diplomatischen

Vertretungsbehörden in der Republik

Österreich in Zeiten internationaler

Krisen einräumt;

i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch

Steuer- und abgabenfrei sowie frei von

Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes

einzuführen

(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche

Habe in einem oder mehreren

getrennten Transporten und danach

die notwendigen Ergänzungen;

(ii) im Zeitpunkt der ersten Niederlassung

zwei Kraftwagen; Zollgebühren müssen

jedoch bezahlt werden, wenn diese

in der Republik Österreich innerhalb

eines Zeitraumes von zwei Jahren verkauft

werden; der Zeitraum wird vom

Zeitpunkt der Einfuhr an gerechnet;

(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel,

die zum persönlichen Gebrauch

und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk-

oder Verkaufszwecke bestimmt

sind; die OEL ist berechtigt, ein eigenes

„Commissary" einzurichten oder es

werden ihre Angestellten Zugang zu

einem der in Wien bestehenden „Commissaries"

erhalten; zur Regelung der

Ausübung dieser Rechte wird ein

Zusatzabkommen abgeschlossen werden.

Artikel 23

Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien

und Immunitäten werden

a) dem Generalsekretär die Privilegien und

Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

für sich selbst, seinen Ehegatten und

seine unterhaltsberechtigten Kinder gewährt,

die Botschaftern, die Leiter diplomatischer

Vertretungsbehörden sind, eingeräumt

werden;

b) dem Stellvertretenden Generalsekretär, den

Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten

sowie jenen weiteren Kategorien von

Angestellten, die vom Generalsekretär mit

Zustimmung der Regierung im Hinblick

auf ihre verantwortliche Stellung in der

OEL namhaft gemacht werden, die gleichen

Privilegien und Immunitäten, Befreiungen

und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die

Regierung den Mitgliedern vergleichbaren

Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden

in der Republik Österreich einräumt.

Artikel 24

(1) Personen, die keine Angestellten der OEL

sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie

von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen

der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen

Hilfsorganen der OEL arbeiten, und Vertreter

anderer Organisationen oder sonstige Personen,

die von der OEL in amtlichen Obliegenheiten

in den Amtssitzbereich eingeladen werden,

genießen unbeschadet sonstiger Privilegien und

Immunitäten, die ihnen aus anderen Gründen

zustehen, Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in

bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung

mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten

mündlichen oder schriftlichen Äußerungen

und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer

Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten

gesetzten Handlungen.

(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz

und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für

sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten

Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige,

wie sie die Regierung den Mitgliedern

vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden

in der Republik Österreich in

Zeiten internationaler Krisen einräumt.

(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner

Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden

Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1

genannten Personen in der Republik Österreich

zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als

Aufenthaltszeiträume angesehen.

Artikel 25

(1) Die auf Grund der Artikel 22, 23 und 24

gewährten Privilegien und Immunitäten werden

den Betreffenden im Interesse der OEL und nicht

zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Deshalb

obliegt es der Organisation, die Immunität

jedes ihrer Angestellten oder von Personen, die

unter die Bestimmungen des Artikels 24 fallen,

in allen Fällen aufzuheben, in denen sie den Lauf

der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung

der Interessen der OEL aufgehoben werden

kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien

und Immunitäten in Frage stehen, hat der

betreffende Angestellte oder eine andere betroffene

Person sofort an den Generalsekretär

Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach

Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber

entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im

Falle des Generalsekretärs hat die Konferenz der

OEL das Recht, die Immunitäten aufzuheben.

(2) Die OEL und deren Angestellte werden

jederzeit mit den zuständigen österreichischen

Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße

Vollziehung der Gesetze der Republik

Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch

im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses

Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten

zu verhindern.

Artikel 26

Allen von der OEL beschäftigten Personen

österreichischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen

mit ständigem Aufenthalt in Österreich

werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen

und Erleichterungen, die im Rahmen

dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt,

als sie den von der Regierung anerkannten

Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch

mit der Maßgabe, daß der Artikel 17 auf keinen

und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte

der OEL, die österreichische Staatsbürger

oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in

Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber

hinaus Zugang zu dem „Commissary", das

gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird,

wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in

der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen

geregelt werden wird.

Artikel 27

(1) Die OEL wird der Regierung eine Liste

der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten

Personen übermitteln und diese nach Bedarf von

Zeit zu Zeit revidieren.

(2) Die Regierung wird den im Artikel 22

genannten Personen einen Identitätsausweis, der

mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist,

ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung

des Inhabers gegenüber allen österreichischen

Behörden.

Artikel 28

Der Generalsekretär trifft alle Vorkehrungen

dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens

gewährten Privilegien oder Immunitäten

kein Mißbrauch getrieben wird. Falls die Regierung

der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen

dieses Abkommens gewährten Privilegien oder

Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird

der Generalsekretär über Ersuchen mit dem

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich Rücksprache pflegen,

um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt.

Führen derartige Rücksprachen innerhalb

eines angemessenen Zeitraumes zu keinem für die

Regierung und den Generalsekretär befriedigenden

Ergebnis, dann kann die Angelegenheit von

jeder Partei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten

Schiedsgericht zur endgültigen

Entscheidung unterbreitet werden; von diesen ist

einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich, einer vom

Generalsekretär und der dritte, der als Vorsitzender

des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den

beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls

sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von drei

Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die

Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu

unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung

der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf

Ersuchen der Regierung oder der OEL vom

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

vorgenommen.

Artikel 29

Alle zwischen der Regierung und der OEL

über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens entstehenden Streitigkeiten sind

auf Antrag einer der beiden Parteien einem

schiedsrichterlichen Spruch zu unterbreiten. Das

Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern;

von diesen ist einer vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich,

einer vom Generalsekretär und der dritte,

der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren

soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern

auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht

innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt

des Antrages, die Streitigkeit einem

schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen, konstituiert,

wird die Ernennung der noch nicht

bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung

oder der OEL vom Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Artikel 30

(1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch

zwischen dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich

und dem hiefür durch Beschluß der Konferenz

der OEL gehörig bevollmächtigten Generalsekretär

in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt

das „Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Organisation der erdölexportierenden

Länder über den Amtssitz der Organisation

der erdölexportierenden Länder" vom

24. Juni 1965 außer Kraft.

(3) Beratungen über die Abänderung dieses

Abkommens werden über Ersuchen der Regierung

oder der OEL aufgenommen. Jede derartige

Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

(4) Die Auslegung dieses Abkommens hat im

Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das

darin besteht, die OEL in die Lage zu versetzen,

an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich

die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu

erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen

Vertreter der Republik Österreich und

der Organisation der erdölexportierenden Länder

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Ausfertigung,

den 18. Februar 1974, in deutscher und

englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise maßgebend sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Organisation der

erdölexportierenden Länder

Dr. A. Khene m. p.

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 18. Februar 1974

Exzellenz!

Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Organisation

der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz

der Organisation der erdölexportierenden

Länder, das ich heute unterzeichnet habe, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß,

1. die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände

unentgeltlich nur zugunsten internationaler

Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen

veräußert werden dürfen;

2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des

Wiener Übereinkommens über Diplomatische

Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische

Praxis die Republik Österreich den in

Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen

österreichischer Staatsbürgerschaft und Staatenlosen

mit ständigem Aufenthalt in Österreich nur

die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung

mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten

mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und

in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer

Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten

gesetzten Handlungen gewähren wird;

3. in Übereinstimmung mit der Praxis der

Republik Österreich, die dem Artikel 42 des

Wiener Übereinkommens über diplomatische

Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht,

in der Republik Österreich akkreditierte

diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und

keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die

auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und

Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe

Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist,

denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien

und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern

vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden

in der Republik Österreich gewährt

werden;

4. Personen, auf die sich dieses Abkommen

bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger

noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt

in Österreich sind, keinen Vorteil aus den

österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe

und Geburtenbeihilfe ziehen werden;

5. vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

22 lit. g des Abkommens Angestellten der

OEL und Personen, die keine Angestellten der

OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen

sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in

Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder

sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, gestattet

sein soll, über die durch das Abkommen

gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in

andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von

1000 US-Dollar (eintausend) pro Jahr zu Lasten

von Schillingguthaben durchzuführen, die in

ihren Namen bei österreichischen Kreditinstituten

unterhalten werden und den vorgenannten Personen,

die Transfers in österreichischer Währung

vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten

Betrag überschreiten, solche Transfers von den

österreichischen Behörden bis zur Höhe aller

Gehälter, die die betreffende Person vorher in

österreichischer Währung von der OEL erhalten

hat, genehmigt werden, vorausgesetzt, daß die

OEL zustimmt, daß der zu transferierende Betrag

von den transferierbaren Guthaben der OEL

in österreichischer Währung abgezogen wird.

Sollte die OEL diesem Vorschlag zustimmen,

habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note

und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der OEL

darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

Rudolf Kirchschläger m. p.

Seiner Exzellenz

Dr. Abderrahman Khene

Generalsekretär der Organisation

der erdölexportierenden Länder

Wien

(Übersetzung)

ORGANISATION DER

ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Der Generalsekretär

Wien, am 18. Februar 1974

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note

vom 18. Februar 1974 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Organisation

der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz

der Organisation der erdölexportierenden

Länder, das ich heute unterzeichnet habe, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß

1. die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände

unentgeltlich nur zugunsten internationaler

Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen

veräußert werden dürfen;

2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des

Wiener Übereinkommens über Diplomatische

Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische

Praxis die Republik Österreich den in

Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen

österreichischer Staatsbürgerschaft und Staatenlosen

mit ständigem Aufenthalt in Österreich nur

die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung

mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten

mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und

in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer

Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten

gesetzten Handlungen gewähren wird;

3. in Übereinstimmung mit der Praxis der

Republik Österreich, die dem Artikel 42 des

Wiener Übereinkommens über diplomatische

Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht,

in der Republik Österreich akkreditierte

diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und

keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die

auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und

Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe

Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist,

denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien

und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern

vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden

in der Republik Österreich gewährt

werden;

4. Personen, auf die sich dieses Abkommen

bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger

noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt

in Österreich sind, keinen Vorteil aus den

österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe

und Geburtenbeihilfe ziehen werden;

5. vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

22 lit. g des Abkommens Angestellten der

OEL und Personen, die keine Angestellten der

OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen

sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in

Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder

sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, gestattet

sein soll, über die durch das Abkommen

gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in

andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von

1000 US-Dollar (eintausend) pro Jahr zu Lasten

von Schillingguthaben durchzuführen, die in

ihren Namen bei österreichischen Kreditinstituten

unterhalten werden und den vorgenannten Personen,

die Transfers in österreichischer Währung

vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten

Betrag überschreiten, solche Transfers von den

österreichischen Behörden bis zur Höhe aller

Gehälter, die die betreffende Person vorher in

österreichischer Währung von der OEL erhalten

hat, genehmigt werden, vorausgesetzt, daß die

OEL zustimmt, daß der zu transferierende Betrag

von den transferierbaren Guthaben der OEL

in österreichischer Währung abgezogen wird.

Sollte die OEL diesem Vorschlag zustimmen,

habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note

und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der OEL

darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen

in Kraft tritt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die OEL

diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note

und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der OEL darstellen,

welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

Dr. A. Khene m. p.

(Generalsekretär)

Seiner Exzellenz

Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 30 Abs. 1 vorgesehenen Notenaustausches

wurde von dem gemäß Art. 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; das Abkommen

samt Notenwechsel ist gemäß Art. 30 Abs. 1 am 10. Juni 1974 in Kraft getreten.

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