382. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Organisation
der erdölexportierenden Länder, in dem
Wunsche, ein neues Abkommen betreffend den
Sitz der Organisation der erdölexportierenden
Länder in Wien sowie über die Regelung der
damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu
schließen, sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen
a) unter „OEL" die Organisation der erdölexportierenden
Länder;
b) unter „Regierung" die Bundesregierung der
Republik Österreich;
c) unter „Generalsekretär" der Generalsekretär
der OEL oder jeder Funktionär,
der beauftragt ist, in seinem Namen zu
handeln;
d) unter „Mitgliedstaat" ein Staat, der Mitglied
der OEL ist;
e) unter „Gouverneur" ein Mitglied des
Gouverneursrates der OEL gemäß der Begriffsbestimmung
der Satzung der OEL;
f) unter „Vertreter der Mitgliedstaaten" beglaubigte
Vertreter der Mitgliedstaaten und
die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch
nicht das Verwaltungs- und technische Personal
oder sonstiges Dienstpersonal;
g) unter „von der OEL einberufene Tagung"
jede Tagung der Konferenz der OEL oder
des Gouverneursrates der OEL sowie alle
von der OEL oder über ihre Veranlassung
einberufenen internationalen Konferenzen
oder sonstigen Zusammenkünfte;
h) unter „Archive der OEL" Aufzeichnungen
und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte,
photographische Aufnahmen und
Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen,
die im Eigentum oder Besitz der OEL
stehen;
i) unter „Angestellte der OEL" der Generalsekretär
und alle Angehörigen des Personals
der OEL mit Ausnahme des an Ort
und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn
bezahlten Personals;
j) unter „Eigentum" alles Eigentum einschließlich
Kapitalien und anderer Vermögenswerte,
die Eigentum der OEL sind
oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen
Aufgaben in ihrem Besitz oder
in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte
der OEL; und
k) unter „Amtssitz" das Gelände des Amtssitzes
mit dem darauf befindlichen Gebäude
oder den darauf befindlichen Gebäuden,
wie es in einem Zusatzabkommen zwischen
der Regierung und der OEL näher umschrieben
wird, sowie die Residenz des
Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes
sonstige Grundstück oder Gebäude, welches
jeweils auf Grund der Bestimmungen des
Artikels 2 Absatz 2 als zu diesem Bereich
vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen
ist.
Artikel 2
(1) Der ständige Amtssitz der OEL befindet
sich gemäß Beschluß der Konferenz der OEL und
gemäß der näheren Umschreibung durch das in
Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen
der Regierung und der OEL im Amtssitzbereich.
(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs,
das mit Zustimmung der Regierung
für Tagungen verwendet wird, die von der OEL
einberufen werden, wird vorübergehend in den
Amtssitzbereich einbezogen.
Artikel 3
(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität
des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen
dieses Abkommens der Aufsicht und
der Verfügungsgewalt der OEL unterworfen ist.
(2) Soweit in diesem Abkommen nichts
anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger
gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften
gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze
der Republik Österreich.
(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes
vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs
gesetzten Handlungen und vorgenom-
menen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte
oder sonst zuständigen Organe der
Republik Österreich auf Grund der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 4
(1) Die OEL ist befugt, für den Amtssitzbereich
geltende Vorschriften zu erlassen, um
darin alle für die vollständige Wahrnehmung
ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen
Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik
Österreich, welche mit einer der von der OEL
im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften
unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in
dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für
den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen der Republik
Österreich und der OEL darüber, ob eine Vorschrift
der OEL als im Rahmen des vorliegenden
Artikels erlassen erscheint oder ob ein Gesetz
der Republik Österreich mit einer im Rahmen
dieses Artikels erlassenen Vorschrift der OEL
unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in
Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen.
Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift
der OEL in Geltung und das Gesetz der
Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den
Amtssitzbereich nicht anwendbar, als von der
OEL seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift
der OEL behauptet wird.
(2) Die OEL wird die Regierung erforderlichenfalls
von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß
Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.
(3) Dieser Artikel steht der angemessenen
Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften
der zuständigen österreichischen
Behörden nicht entgegen.
Artikel 5
(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein
Funktionär oder Beamter der Republik Österreich
noch irgendeine in der Republik Österreich
Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich
betreten, um dort Amtshandlungen
zu setzen, außer mit Zustimmung des Generalsekretärs
und unter den von ihm festgelegten
Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer
anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen
erforderlich sind, die Zustimmung
des Generalsekretärs vermutet werden.
(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich
der Beschlagnahme privaten Eigentums,
dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher
Erlaubnis des Generalsekretärs und
unter den von ihm festgelegten Bedingungen
stattfinden.
Artikel 6
(1) Die zuständigen österreichischen Behörden
werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu
gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich
nicht durch Personen oder Personengruppen gestört
wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten
versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung
des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie werden
ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches
den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz
beistellen.
(2) Wenn dies vom Generalsekretär gewünscht
wird, so werden die zuständigen österreichischen
Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten
zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung
im Amtssitzbereich beistellen.
(3) Die zuständigen österreichischen Behörden
werden alle entsprechenden Vorkehrungen
treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die
örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des
Amtssitzbereiches nicht beeinträchtigt werden
und die Erfüllung der Aufgaben, denen der
Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine
Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude
in der Umgebung derselben erschwert wird. Die
OEL wird ihrerseits alle entsprechenden Vorkehrungen
treffen, um zu gewährleisten, daß die
durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten
Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereiches
liegenden Grundstücke nicht durch
irgendeine Verwendung des Geländes oder der
Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt
werden.
Artikel 7
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit
der OEL und im besonderen ihre Fähigkeit
a) Verträge zu schließen;
b) bewegliches und unbewegliches Eigentum
zu erwerben und darüber zu verfügen;
und
c) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Artikel 8
Die Regierung anerkennt das Recht der OEL,
in ihrem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung
der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich
Tagungen einzuberufen.
Artikel 9
Die OEL und ihr Eigentum, wo immer es liegt
und in wessen Händen es sich befindet, ist von
jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß
die OEL in einem besonderen Fall ausdrücklich
auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht
jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht
auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken
kann.
Artikel 10
Das Eigentum der OEL, wo immer es liegt
und in wessen Händen es sich befindet, ist vor
jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme,
Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen
der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts-
oder gesetzgebenden Behörden geschützt.
Artikel 11
Die Archive der OEL sind unverletzlich, wo
immer sie sich befinden.
Artikel 12
(1) Die OEL, ihre Vermögenswerte, Einkünfte
und anderes Eigentum sind von jeder Form von
Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung
bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer
oder Bestandgeber des von der OEL in Bestand
genommenen Eigentums.
(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen
Erwägungen außerstande sein
sollte, der OEL Befreiungen von indirekten
Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten
der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die
von der OEL gekauft bzw. für sie erbracht
wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen,
wird die Regierung der OEL für solche Steuern
durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von
der Regierung und von der OEL einvernehmlich
festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung
leisten. Es besteht jedoch Einverständnis
darüber, daß die OEL in bezug auf kleinere
Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In
bezug auf diese Steuern wird die OEL jederzeit
zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen
genießen, die der österreichischen staatlichen
Verwaltung oder den bei der Republik
Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer
Vertretungen gewährt werden, je nachdem,
welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters
Einverständnis darüber, daß die OEL nicht Befreiung
von solchen Steuern fordern wird, die
tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen
darstellen.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die OEL
beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind
von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren
befreit.
(4) Gegenstände, die von der OEL für amtliche
Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von
Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und
Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(5) Die OEL ist hinsichtlich der Einfuhr von
Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit
sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt
werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben,
Verboten und Beschränkungen befreit.
(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen
von Benzin und anderen Treibstoffen
und Schmierölen für jeden derartigen von der
OEL betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen,
die für deren Betrieb erforderlich sind,
und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische
Vertretungen in der Republik Österreich
gelten.
(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten
oder gemäß Absatz 6 von der Regierung
bezogenen Gegenstände dürfen von der OEL
in der Republik Österreich nicht innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder
Erwerb verkauft werden, außer es wurde mit der
Regierung etwas anderes vereinbart.
Artikel 13
Soweit dies mit internationalen Verträgen,
Regelungen und Übereinkommen, die für die
Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt
die OEL für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr
keine weniger vorteilhafte Behandlung,
als sie von der Regierung irgendeiner anderen
Organisation oder Regierung einschließlich deren
diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich
der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen,
Telegramme auf dem Draht- und Funkweg
und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon
und andere Arten der Nachrichtenübermittlung
sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen
an Presse und Rundfunk gewährt werden.
Artikel 14
(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an die
OEL oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich
gerichtet sind, sowie die von der OEL
abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem
Wege und in. welcher Form immer sie übermittelt
werden, unterliegen keiner Zensur und
dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem
vertraulichen Charakter verletzt werden.
(2) Die OEL ist befugt, Codes zu benützen
und ihre Korrespondenz und sonstigen amtlichen
Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden
und zu empfangen; auf diese finden dieselben
Privilegien und Immunitäten Anwendung
wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Artikel 15
(1) Die OEL kann, ohne irgendwelchen Kontrollen
oder Vorschriften unterworfen zu sein,
für amtliche Zwecke unbehindert
a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem
Wege erwerben, besitzen und über
sie verfügen;
b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung
verfügen;
c) Kapitalien und "Wertpapiere auf gesetzlich
zulässigem "Wege erwerben, besitzen und
darüber verfügen; und
d) ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel
in die Republik Österreich oder aus
der Republik Österreich in jedes Land oder
aus jedem Land oder innerhalb der
Republik Österreich transferieren.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden
auf Schilling-Beträge, die den österreichischen
Vorschriften über Sperrguthaben unterliegen,
keine Anwendung; sie berühren auch nicht die
jeweils geltenden zwischenstaatlichen Zahlungs(Verrechnungs)abkommen
der Republik Österreich.
Artikel 16
Jeder von der OEL eingerichtete oder unter
ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds
genießt in der Republik Österreich über
Antrag der OEL Rechtsfähigkeit, und es gelten
für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten
und Privilegien wie für die OEL selbst.
Artikel 17
Die OEL ist von jeder Beitragspflicht an eine
Sozialversicherungseinrichtung der Republik
Österreich befreit, und die Angestellten der OEL
werden von der Regierung nicht verhalten, solchen
Einrichtungen anzugehören.
Artikel 18
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen
Maßnahmen, um es jedem Angestellten
der OEL, der an Sozialversicherungseinrichtungen
der OEL nicht teilhat, über Ersuchen der OEL
zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung
der Republik Österreich beizutreten. Die
OEL hat unter zu vereinbarenden Bedingungen
soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen,
daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder
vorübergehend angestellten Angehörigen ihres
Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz
zuteil werden läßt, der dem
nach österreichischem Recht gewährten zumindest
gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen
Sozialversicherungseinrichtung werden können.
Artikel 19
(1) Die Regierung wird alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten
Personen die Einreise nach und den Aufenthalt
in Österreich zu erleichtern, und wird
ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine
Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen,
daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich
nicht behindert werden, sowie ihnen
während der Reise jeden erforderlichen Schutz
zuteil werden lassen
a) Vertretern der Mitgliedstaaten und deren
Familien;
b) Gouverneuren und deren Familien;
c) Angestellten der OEL, deren Familien und
sonstigen Haushaltsangehörigen;
d) Personen, die keine Angestellten der OEL
sind und die Aufträge ausführen, zu denen
sie von der OEL ermächtigt wurden, oder
in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen
oder sonstigen Hilfsorganen der
OEL arbeiten, sowie deren Ehegatten;
e) Vertretern von Staaten, die nicht Mitglieder
der OEL sind, die gemäß den von
der OEL festgelegten Vorschriften zu den
von der OEL abgehaltenen Tagungen als
Beobachter entsandt werden; und
f) Vertretern anderer Organisationen oder
anderen Personen, die von der OEL in
amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich
eingeladen werden.
(2) Die von den in diesem Artikel angeführten
Personen benötigten Sichtvermerke werden
kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
Artikel 20
Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure
und gemäß den Vorschriften der OEL zu den
von der OEL abgehaltenen Tagungen als Beobachter
entsandte Vertreter von Staaten, die
nicht Mitglieder der OEL sind, genießen unbeschadet
etwaiger anderer ihnen während der
Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen
zum und vom Amtssitzbereich zustehender
Privilegien und Immunitäten in und gegenüber
der Republik Österreich folgende Privilegien
und Immunitäten
a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und
unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher
Verhaftung oder Anhaltung und vor
Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;
b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktionen gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und
in bezug auf alle von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktionen gesetzten
Handlungen, wobei diese Befreiung auch
dann weiterbesteht, wenn die betreffenden
Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben;
c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und
Dokumente;
d) das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke
und Korrespondenz durch Kurier
oder versiegelt abzusenden oder zu
empfangen;
e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,
von der Ausländerregistrierung und
vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre
Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder;
f) die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs-
und Devisenbeschränkungen, wie sie
die Regierung den Vertretern ausländischer
Regierungen in vorübergehender amtlicher
Mission einräumt; und
g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen
in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck,
wie sie die Regierung den Mitgliedern
vergleichbaren Ranges der diplomatischen
Vertretungsbehörden in der
Republik Österreich einräumt.
Artikel 21
Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten
Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden
nicht zu ihrem persönlichen Vorteil
gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung
ihrer Pflichten im Rahmen der OEL zu gewährleisten.
Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat
sowie jedem Staat, der Beobachter entsendet,
die Immunität seiner Vertreter oder des vom
betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in
jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung
des Mitgliedstaates die Immunität den Lauf der
Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie
ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt
wurde, aufgehoben werden kann.
Artikel 22
Angestellte der OEL genießen in und gegenüber
der Republik Österreich folgende Privilegien
und Immunitäten
a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktionen gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und
in bezug auf alle von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktionen gesetzten
Handlungen, wobei diese Befreiung auch
dann weiterbesteht, wenn die betreffenden
Personen nicht mehr Angestellte der OEL
sind;
b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten
und ihres Dienstgepäcks;
c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks
und, falls der Angestellte unter
Artikel 23 fällt, Schutz vor Durchsuchung
des privaten Gepäcks;
d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter,
Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse,
die sie von der OEL für gegenwärtige
oder frühere Dienste oder im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit bei der
OEL erhalten;
e) Befreiung von jeder Art Besteuerung von
Einkommen, die aus Quellen außerhalb der
Republik Österreich stammen;
f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und von der Ausländerregistrierung
für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten
Verwandten und andere
Haushaltsangehörige ;
g) die Befugnis, in der Republik Österreich
oder anderswo ausländische Wertpapiere,
Guthaben in fremden Währungen und
andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte,
letztere jedoch nur unter
den auch für österreichische Staatsbürger
geltenden Bedingungen, zu erwerben und
zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung
ihres Dienstverhältnisses bei der OEL
ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre
Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem
Wege in der gleichen Währung und bis zu
denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie
in die Republik Österreich eingeführt
haben;
h) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten
für sich selbst,
ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten
Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige,
wie sie die Regierung den Mitgliedern
vergleichbaren Ranges der diplomatischen
Vertretungsbehörden in der Republik
Österreich in Zeiten internationaler
Krisen einräumt;
i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch
Steuer- und abgabenfrei sowie frei von
Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes
einzuführen
(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche
Habe in einem oder mehreren
getrennten Transporten und danach
die notwendigen Ergänzungen;
(ii) im Zeitpunkt der ersten Niederlassung
zwei Kraftwagen; Zollgebühren müssen
jedoch bezahlt werden, wenn diese
in der Republik Österreich innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Jahren verkauft
werden; der Zeitraum wird vom
Zeitpunkt der Einfuhr an gerechnet;
(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel,
die zum persönlichen Gebrauch
und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk-
oder Verkaufszwecke bestimmt
sind; die OEL ist berechtigt, ein eigenes
„Commissary" einzurichten oder es
werden ihre Angestellten Zugang zu
einem der in Wien bestehenden „Commissaries"
erhalten; zur Regelung der
Ausübung dieser Rechte wird ein
Zusatzabkommen abgeschlossen werden.
Artikel 23
Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien
und Immunitäten werden
a) dem Generalsekretär die Privilegien und
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
für sich selbst, seinen Ehegatten und
seine unterhaltsberechtigten Kinder gewährt,
die Botschaftern, die Leiter diplomatischer
Vertretungsbehörden sind, eingeräumt
werden;
b) dem Stellvertretenden Generalsekretär, den
Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten
sowie jenen weiteren Kategorien von
Angestellten, die vom Generalsekretär mit
Zustimmung der Regierung im Hinblick
auf ihre verantwortliche Stellung in der
OEL namhaft gemacht werden, die gleichen
Privilegien und Immunitäten, Befreiungen
und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die
Regierung den Mitgliedern vergleichbaren
Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden
in der Republik Österreich einräumt.
Artikel 24
(1) Personen, die keine Angestellten der OEL
sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie
von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen
der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen
Hilfsorganen der OEL arbeiten, und Vertreter
anderer Organisationen oder sonstige Personen,
die von der OEL in amtlichen Obliegenheiten
in den Amtssitzbereich eingeladen werden,
genießen unbeschadet sonstiger Privilegien und
Immunitäten, die ihnen aus anderen Gründen
zustehen, Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in
bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung
mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen
und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer
Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten
gesetzten Handlungen.
(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz
und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für
sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten
Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige,
wie sie die Regierung den Mitgliedern
vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden
in der Republik Österreich in
Zeiten internationaler Krisen einräumt.
(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner
Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden
Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1
genannten Personen in der Republik Österreich
zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als
Aufenthaltszeiträume angesehen.
Artikel 25
(1) Die auf Grund der Artikel 22, 23 und 24
gewährten Privilegien und Immunitäten werden
den Betreffenden im Interesse der OEL und nicht
zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Deshalb
obliegt es der Organisation, die Immunität
jedes ihrer Angestellten oder von Personen, die
unter die Bestimmungen des Artikels 24 fallen,
in allen Fällen aufzuheben, in denen sie den Lauf
der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung
der Interessen der OEL aufgehoben werden
kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien
und Immunitäten in Frage stehen, hat der
betreffende Angestellte oder eine andere betroffene
Person sofort an den Generalsekretär
Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach
Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber
entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im
Falle des Generalsekretärs hat die Konferenz der
OEL das Recht, die Immunitäten aufzuheben.
(2) Die OEL und deren Angestellte werden
jederzeit mit den zuständigen österreichischen
Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße
Vollziehung der Gesetze der Republik
Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch
im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses
Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten
zu verhindern.
Artikel 26
Allen von der OEL beschäftigten Personen
österreichischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen
mit ständigem Aufenthalt in Österreich
werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen
und Erleichterungen, die im Rahmen
dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt,
als sie den von der Regierung anerkannten
Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch
mit der Maßgabe, daß der Artikel 17 auf keinen
und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte
der OEL, die österreichische Staatsbürger
oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in
Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber
hinaus Zugang zu dem „Commissary", das
gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird,
wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in
der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen
geregelt werden wird.
Artikel 27
(1) Die OEL wird der Regierung eine Liste
der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten
Personen übermitteln und diese nach Bedarf von
Zeit zu Zeit revidieren.
(2) Die Regierung wird den im Artikel 22
genannten Personen einen Identitätsausweis, der
mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist,
ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung
des Inhabers gegenüber allen österreichischen
Behörden.
Artikel 28
Der Generalsekretär trifft alle Vorkehrungen
dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens
gewährten Privilegien oder Immunitäten
kein Mißbrauch getrieben wird. Falls die Regierung
der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen
dieses Abkommens gewährten Privilegien oder
Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird
der Generalsekretär über Ersuchen mit dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich Rücksprache pflegen,
um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt.
Führen derartige Rücksprachen innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes zu keinem für die
Regierung und den Generalsekretär befriedigenden
Ergebnis, dann kann die Angelegenheit von
jeder Partei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten
Schiedsgericht zur endgültigen
Entscheidung unterbreitet werden; von diesen ist
einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich, einer vom
Generalsekretär und der dritte, der als Vorsitzender
des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den
beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls
sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von drei
Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die
Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu
unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung
der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf
Ersuchen der Regierung oder der OEL vom
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
vorgenommen.
Artikel 29
Alle zwischen der Regierung und der OEL
über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens entstehenden Streitigkeiten sind
auf Antrag einer der beiden Parteien einem
schiedsrichterlichen Spruch zu unterbreiten. Das
Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern;
von diesen ist einer vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich,
einer vom Generalsekretär und der dritte,
der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren
soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern
auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht
innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt
des Antrages, die Streitigkeit einem
schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen, konstituiert,
wird die Ernennung der noch nicht
bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung
oder der OEL vom Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.
Artikel 30
(1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch
zwischen dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich
und dem hiefür durch Beschluß der Konferenz
der OEL gehörig bevollmächtigten Generalsekretär
in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt
das „Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Organisation der erdölexportierenden
Länder über den Amtssitz der Organisation
der erdölexportierenden Länder" vom
24. Juni 1965 außer Kraft.
(3) Beratungen über die Abänderung dieses
Abkommens werden über Ersuchen der Regierung
oder der OEL aufgenommen. Jede derartige
Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Die Auslegung dieses Abkommens hat im
Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das
darin besteht, die OEL in die Lage zu versetzen,
an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich
die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu
erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen
Vertreter der Republik Österreich und
der Organisation der erdölexportierenden Länder
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Ausfertigung,
den 18. Februar 1974, in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise maßgebend sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Organisation der
erdölexportierenden Länder
Dr. A. Khene m. p.
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 18. Februar 1974
Exzellenz!
Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Organisation
der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz
der Organisation der erdölexportierenden
Länder, das ich heute unterzeichnet habe, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß,
1. die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände
unentgeltlich nur zugunsten internationaler
Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen
veräußert werden dürfen;
2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des
Wiener Übereinkommens über Diplomatische
Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische
Praxis die Republik Österreich den in
Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen
österreichischer Staatsbürgerschaft und Staatenlosen
mit ständigem Aufenthalt in Österreich nur
die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung
mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und
in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer
Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten
gesetzten Handlungen gewähren wird;
3. in Übereinstimmung mit der Praxis der
Republik Österreich, die dem Artikel 42 des
Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht,
in der Republik Österreich akkreditierte
diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und
keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die
auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und
Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe
Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist,
denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien
und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern
vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden
in der Republik Österreich gewährt
werden;
4. Personen, auf die sich dieses Abkommen
bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger
noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt
in Österreich sind, keinen Vorteil aus den
österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe
und Geburtenbeihilfe ziehen werden;
5. vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
22 lit. g des Abkommens Angestellten der
OEL und Personen, die keine Angestellten der
OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen
sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in
Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder
sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, gestattet
sein soll, über die durch das Abkommen
gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in
andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von
1000 US-Dollar (eintausend) pro Jahr zu Lasten
von Schillingguthaben durchzuführen, die in
ihren Namen bei österreichischen Kreditinstituten
unterhalten werden und den vorgenannten Personen,
die Transfers in österreichischer Währung
vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten
Betrag überschreiten, solche Transfers von den
österreichischen Behörden bis zur Höhe aller
Gehälter, die die betreffende Person vorher in
österreichischer Währung von der OEL erhalten
hat, genehmigt werden, vorausgesetzt, daß die
OEL zustimmt, daß der zu transferierende Betrag
von den transferierbaren Guthaben der OEL
in österreichischer Währung abgezogen wird.
Sollte die OEL diesem Vorschlag zustimmen,
habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note
und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der OEL
darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochschätzung.
Rudolf Kirchschläger m. p.
Seiner Exzellenz
Dr. Abderrahman Khene
Generalsekretär der Organisation
der erdölexportierenden Länder
Wien
(Übersetzung)
ORGANISATION DER
ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER
Der Generalsekretär
Wien, am 18. Februar 1974
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note
vom 18. Februar 1974 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
„Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Organisation
der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz
der Organisation der erdölexportierenden
Länder, das ich heute unterzeichnet habe, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß
1. die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände
unentgeltlich nur zugunsten internationaler
Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen
veräußert werden dürfen;
2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des
Wiener Übereinkommens über Diplomatische
Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische
Praxis die Republik Österreich den in
Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen
österreichischer Staatsbürgerschaft und Staatenlosen
mit ständigem Aufenthalt in Österreich nur
die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung
mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und
in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer
Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten
gesetzten Handlungen gewähren wird;
3. in Übereinstimmung mit der Praxis der
Republik Österreich, die dem Artikel 42 des
Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht,
in der Republik Österreich akkreditierte
diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und
keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die
auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und
Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe
Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist,
denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien
und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern
vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden
in der Republik Österreich gewährt
werden;
4. Personen, auf die sich dieses Abkommen
bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger
noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt
in Österreich sind, keinen Vorteil aus den
österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe
und Geburtenbeihilfe ziehen werden;
5. vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
22 lit. g des Abkommens Angestellten der
OEL und Personen, die keine Angestellten der
OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen
sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in
Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder
sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, gestattet
sein soll, über die durch das Abkommen
gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in
andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von
1000 US-Dollar (eintausend) pro Jahr zu Lasten
von Schillingguthaben durchzuführen, die in
ihren Namen bei österreichischen Kreditinstituten
unterhalten werden und den vorgenannten Personen,
die Transfers in österreichischer Währung
vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten
Betrag überschreiten, solche Transfers von den
österreichischen Behörden bis zur Höhe aller
Gehälter, die die betreffende Person vorher in
österreichischer Währung von der OEL erhalten
hat, genehmigt werden, vorausgesetzt, daß die
OEL zustimmt, daß der zu transferierende Betrag
von den transferierbaren Guthaben der OEL
in österreichischer Währung abgezogen wird.
Sollte die OEL diesem Vorschlag zustimmen,
habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note
und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der OEL
darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen
in Kraft tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die OEL
diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note
und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der OEL darstellen,
welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochschätzung.
Dr. A. Khene m. p.
(Generalsekretär)
Seiner Exzellenz
Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 30 Abs. 1 vorgesehenen Notenaustausches
wurde von dem gemäß Art. 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; das Abkommen
samt Notenwechsel ist gemäß Art. 30 Abs. 1 am 10. Juni 1974 in Kraft getreten.