382. Bundesgesetz: Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank
eine Vereinbarung, wie sie in der Anlage
enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites
der Republik Österreich in Höhe von 1 Milliarde
Schilling für den Ankauf von US-Dollar-Beträgen
zwecks Gewährung von Krediten an internationale
Finanzinstitutionen abzuschließen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung
als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62
Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 276/1969) in ihre Aktiven einzustellen. Der
von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende
Kredit ist nicht auf den in § 41 Abs. 1
des Nationalbankgesetzes 1955 vorgesehenen
Höchstbetrag anzurechnen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ferner ermächtigt, namens der Republik Österreich
mit den gemäß § 1 Abs. 1 angekauften
US-Dollar der Internationalen Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung (International Bank for
Reconstruction and Development) einen Kredit
in US-Dollar im Gegenwert bis zu 600 Millionen
Schilling, der Asiatischen Entwicklungsbank
(Asian Development Bank) und der Interamerikanischen
Entwicklungsbank (Interamerican Development
Bank) Kredite in US-Dollar im
Gegenwert bis zu je 200 Millionen Schilling zu
gewähren.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Kredite sind
mit 4 v. H. p. a. (und zwar jährlich im nachhinein)
zu verzinsen, haben eine Laufzeit von
15 Jahren und sind nach einer tilgungsfreien
Zeit von fünf Jahren in zehn gleichen Jahresraten
rückzahlbar.
§ 3. Die gemäß § 1 Abs. 1 angekauften und
die gemäß § 2 Abs. 1 weitergegebenen US-
Dollar-Beträge sind zu den am Tage des Ankaufes
bzw. der Kreditgewährung jeweils geltenden
Kassenwerten auf die in § 1 Abs. 1 und in
§ 2 Abs. 1 genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 4. Die Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 1 erlischt
spätestens am 30. Juni 1974.
§ 5. Die durch die Kreditgewährungen gemäß
§ 2 Abs. 1 bei Ansatz 5/54295 im Jahre 1973
anfallende Jahresansatzüberschreitung wird genehmigt.
Zur Bedeckung dieser Überschreitung
sind die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 heranzuziehen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.