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382_1973 AT

382. Bundesgesetz: Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Bundesgesetz: Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank

eine Vereinbarung, wie sie in der Anlage

enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites

der Republik Österreich in Höhe von 1 Milliarde

Schilling für den Ankauf von US-Dollar-Beträgen

zwecks Gewährung von Krediten an internationale

Finanzinstitutionen abzuschließen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,

ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung

als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62

Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 276/1969) in ihre Aktiven einzustellen. Der

von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende

Kredit ist nicht auf den in § 41 Abs. 1

des Nationalbankgesetzes 1955 vorgesehenen

Höchstbetrag anzurechnen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ferner ermächtigt, namens der Republik Österreich

mit den gemäß § 1 Abs. 1 angekauften

US-Dollar der Internationalen Bank für Wiederaufbau

und Entwicklung (International Bank for

Reconstruction and Development) einen Kredit

in US-Dollar im Gegenwert bis zu 600 Millionen

Schilling, der Asiatischen Entwicklungsbank

(Asian Development Bank) und der Interamerikanischen

Entwicklungsbank (Interamerican Development

Bank) Kredite in US-Dollar im

Gegenwert bis zu je 200 Millionen Schilling zu

gewähren.

(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Kredite sind

mit 4 v. H. p. a. (und zwar jährlich im nachhinein)

zu verzinsen, haben eine Laufzeit von

15 Jahren und sind nach einer tilgungsfreien

Zeit von fünf Jahren in zehn gleichen Jahresraten

rückzahlbar.

§ 3. Die gemäß § 1 Abs. 1 angekauften und

die gemäß § 2 Abs. 1 weitergegebenen US-

Dollar-Beträge sind zu den am Tage des Ankaufes

bzw. der Kreditgewährung jeweils geltenden

Kassenwerten auf die in § 1 Abs. 1 und in

§ 2 Abs. 1 genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 4. Die Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 1 erlischt

spätestens am 30. Juni 1974.

§ 5. Die durch die Kreditgewährungen gemäß

§ 2 Abs. 1 bei Ansatz 5/54295 im Jahre 1973

anfallende Jahresansatzüberschreitung wird genehmigt.

Zur Bedeckung dieser Überschreitung

sind die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 heranzuziehen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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