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382_1972 AT

382. Bundesgesetz: Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Bundesgesetz: Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Internationale Übereinkommen

von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens

auf See, BGBl. Nr. 380/1972 (im folgenden kurz

Schiffssicherheitsvertrag genannt), findet auf

österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie

nicht gemäß Kapitel I Regel 3 des Schiffssicherheitsvertrages

ausgenommen sind.

(2) Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen

auf See, BGBl. Nr. 380/1972 (im folgenden

kurz Seestraßenordnung genannt), finden auf

alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.

(3) Das Internationale Freibord-Übereinkommen

von 1966, BGBl. Nr. 381/1972 (im folgenden

kurz Freibord-Ubereinkommen genannt),

findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung,

soweit sie nicht gemäß Art. 5 des Freibord-

Übereinkommens ausgenommen sind.

(4) Österreichische Seeschiffe sind Schiffe, denen

das Recht zur Führung der Flagge der Republik

Österreich zur See verliehen wurde.

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung)

Österreichische Seeschiffe müssen nach den Vorschriften

einer durch Bescheid des Bundesministers

für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft

gebaut sein und so instandgehalten

werden, daß sie die Klasse der Klassifikationsgesellschaft

besitzen. Sie müssen entsprechend den

Vorschriften der betreffenden Klassifikationsgesellschaft

betrieben werden.

(2) Es dürfen nur solche Klassifikationsgesellschaften

anerkannt werden,

a) die eine langjährige Erfahrung in der Überwachung

von Seeschiffen besitzen und

b) deren Vorschriften für den Bau, die Instandhaltung

und den Betrieb von Seeschiffen

den Erkenntnissen der Wissenschaft

und Erfahrung entsprechen.

(3) Auf eine Anerkennung im Sinne des Abs. 1

besteht kein Rechtsanspruch. Name und Anschrift

der anerkannten Klassifikationsgesellschaften

sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften

der anerkannten Klassifikationsgesellschaften

können bei diesen von jedermann käuflich

erworben werden.

§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung)

Der Bundesminister für Verkehr kann in Einzelfällen

durch Bescheid die in Kapitel I Regel 7

bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen

Untersuchungen und Überprüfungen sowie

die in Art. 14 des Freibord-Übereinkommens

vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen

und Anmarkungen, des weiteren die Ausstellung

der in Kapitel I Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages

und der in Art. 16 des Freibord-

Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse, sofern

dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,

Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, einer

gemäß § 2 Abs. 1 anerkannten Klassifikationsgesellschaft

übertragen, auch wenn diese ihren

Sitz im Ausland hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen

nur solchen anerkannten Klassifikationsgesellschaften

übertragen werden, die

1. in den Seegebieten, die von einem österreichischen

Seeschiff häufig befahren werden, über

Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung

und Besichtigung von Seeschiffen verfügen;

2. sich verpflichten,

a) über das Ergebnis der Besichtigungen und

Überprüfungen österreichischer Seeschiffe

der Behörde zu berichten,

b) bei der Besichtigung und Überprüfung

österreichischer Seeschiffe für die Einhaltung

der in den §§ 4 und 5 genannten

Bescheide und Verordnungen zu sorgen,

c) auf Ersuchen der Behörde Gutachten über

die Anwendung des Schiffssicherheitsvertrages

und des Freibord-Übereinkommens

auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.

(3) In einem Verfahren gemäß Abs. 1 hat der

betroffene Reeder (§ 484 HGB) Parteistellung.

(4) (Verfassungsbestimmung) Ergeben

sich bei den in Abs. 1 genannten Untersuchungen,

Besichtigungen, Überprüfungen oder

der Ausstellung der Zeugnisse Unzukömmlichkeiten

von seiten der Klassifikationsgesellschaft

oder kommt sie ihren Verpflichtungen nicht oder

mangelhaft nach, so ist die Übertragung der Aufgaben

an die betreffende Klassifikationsgesellschaft

durch Bescheid des Bundesministers für

Verkehr zu widerrufen.

(5) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung

eines Schiffes dürfen an seiner Bauausführung,

seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner

allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und

den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung

oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Genehmigung

der Behörde keine Änderungen vorgenommen

werden. Für eine solche Genehmigung sind

die Bestimmungen des § 4 anzuwenden.

(6) Der Reeder muß die nach dem Freibord-

Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen

und Lademarken dauerhaft und deutlich sichtbar

an dem Schiff anbringen lassen.

§ 4. (1) Sofern im Schiffssicherheitsvertrag oder

im Freibord-Übereinkommen für Einzelfälle

1. Befreiungen oder Abweichungen vom Schiffssicherheitsvertrag

oder vom Freibord-Übereinkommen

oder von einzelnen ihrer Bestimmungen

von der Bewilligung oder Überprüfung

durch die Verwaltung abhängig gemacht werden,

2. für die Ausführung eines Schiffbauteiles oder

eines Gegenstandes der Schiffsausrüstung, für

die Art und Weise der Berechnung technischer

Einzelheiten des Schiffes oder eine Änderung

am Schiff die Zustimmung der Verwaltung

vorgesehen ist,

3. die Überprüfung von Schiffbauteilen, von

Gegenständen der Schiffsausrüstung oder die

Überprüfung von Berechnungen technischer

Einzelheiten des Schiffes durch die Verwaltung

vorgesehen sind,

hat der Reeder um eine solche Bewilligung,

Zustimmung oder Überprüfung bei der Behörde

unaufgefordert anzusuchen. Das Ansuchen ist

zu begründen und mit allen zur Beurteilung des

Falles erforderlichen Unterlagen zu versehen. Das

Ansuchen ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen

Bedingungen, zu bewilligen bzw. die Richtigkeit

der Berechnungen durch Bescheid festzustellen,

wenn

a) die im Schiffssicherheitsvertrag oder Freibord-Übereinkommen

vorgesehenen Voraussetzungen

vorliegen,

b) der Schutz des menschlichen Lebens und

des Eigentums auf See nicht beeinträchtigt

wird,

c) die Erkenntnisse der Wissenschaft und der

Erfahrung berücksichtigt sind.

(2) Liegt für einen in Abs. 1 Z. 2 genannten

Schiffbauteil oder Ausrüstungsgegenstand die

Genehmigung der hiefür zuständigen Stelle eines

anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag

oder dem Freibord-Übereinkommen angehört,

vor, so gilt diese Genehmigung als Bewilligung

im Sinne des Abs. 1 Z. 2.

(3) Wenn es für Einzelfälle im Schiffssicherheitsvertrag

oder im Freibord-Übereinkommen

vorgesehen ist, hat die Behörde die Vornahme

von Untersuchungen und die Durchführung von

Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutz

des Lebens der an Bord befindlichen Personen

unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 lit. b und c

genannten Erfordernisse vorzuschreiben. Sie hat

insbesondere für das Schiff einen Freibord durch

Ausstellung eines Internationalen Freibord-Zeugnisses

festzusetzen und erforderlichenfalls die Art

und Weise der Ausgestaltung von Schiffbauteilen

oder von Unterlagen für die Schiffsführung,

soweit dies für die Sicherheit des Schiffes notwendig

ist, vorzuschreiben.

(4) Die Behörde hat vor der Erlassung eines

Bescheides gemäß Abs. 1 und 3 ein bezügliches

Gutachten der Klassifikationsgesellschaft, in

deren Überwachung das Schiff steht, einzuholen.

§ 5. (1) Sofern der Schiffssicherheitsvertrag

oder das Freibord-Übereinkommen allgemein

1. für bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit

der Befreiung vom Schliffssicherheitsvertrag

oder vom Freibord-Übereinkommen oder

von einzelnen ihrer Bestimmungen,

2. Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter

Schiffbauteile und Ausrüstungsgegenstände

sowie für die Verpackung und Stauung gefährlicher

Güter und

3. Maßnahmen im Betrieb zum Schutz des Lebens

der an Bord befindlichen Personen

vorsehen, können entsprechende Vorschriften

unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 1 lit. b

und c genannten Erfordernisse durch Verordnung

erlassen werden.

(2) Soweit es im Schiffssicherheitsvertrag vorgesehen

ist, sind unter Beachtung der in § 4

Abs. 1 lit. b und c genannten Erfordernisse

bestimmte Schiffbauteile oder Ausrüstungsgegenstände

einer Baumusterprüfung (Typengenehmigung),

erforderlichenfalls auch einer wiederkehrenden

Überprüfung hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit

in bestimmten Zeitabständen zu unterwerfen.

Solche Teile und Gegenstände dürfen

nur dann auf einem Schiff eingebaut oder verwendet

werden, wenn für sie ein Typengenehmigungsbescheid

vorliegt und ihre Verwendbarkeit

fristgerecht nachgewiesen wurde. Liegt für einen

solchen Teil oder Gegenstand die Typengenehmigung

einer hiefür zuständigen Stelle eines anderen

Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag

angehört, vor, so gilt diese Genehmigung als

Typengenehmigung im Sinne der vorstehenden

Bestimmung.

(3) Soweit es im Schiffssicherheitsvertrag vorgesehen

ist, sind durch Verordnung Vorschriften

über die Ausbildung von Mitgliedern der Schiffsbesatzung

im Gebrauch von Rettungsmitteln, für

darüber abzulegende Prüfungen und auszustellende

Zeugnisse zu erlassen. Die von der zuständigen

Stelle eines anderen Staates, der dem

Schiffssicherheitsvertrag angehört, ausgestellten

Zeugnisse gelten als Zeugnisse im Sinne der vorstehenden

Bestimmung.

(4) Durch Verordnung sind Bestimmungen

über die Ausgestaltung von Seeschiffen, einzelner

Schiffbauteile und Ausrüstungsgegenstände, über

die Mindestanzahl der Rettungsmittel, Feuerlösch-

geräte und Navigationsmittel, über die Instandhaltung

und Überprüfung dieser Schiffe, Bauteile

und Gegenstände sowie über den Betrieb der

Seeschiffe insoweit zu erlassen, als der Schiffssicherheitsvertrag

oder das Freibord-Übereinkommen

solche Bestimmungen nicht enthalten

oder die betreffenden Seeschiffe diesen Staatsverträgen

nicht unterliegen und solche Vorschriften

zum Schutz des menschlichen Lebens und des

Eigentums auf österreichischen Seeschiffen notwendig

sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung

müssen den Erkenntnissen der Wissenschaft

und Erfahrung entsprechen.

§ 6. (1) Die Behörde hat für ein Schiff auf

Antrag des Reeders

a) ein Internationales Freibord-Zeugnis, gegebenenfalls

b) ein Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis;

c) ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe

oder

d) ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

sowie

e) ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für

Frachtschiffe und

f) ein Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für

Frachtschiffe bzw.

g) ein Telegraphiefunk-Sicherheitszeugnis für

Frachtschiffe, gegebenenfalls zusätzlich

h) ein Ausnahmezeugnis; erforderlichenfalls

an Stelle der Zeugnisse gemäß lit. c oder d,

j) ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe

oder

k) ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe

nach dem Muster der Anlage III zum Freibord-Übereinkommen

bzw. des Anhanges zum Schiffssicherheitsvertrag

auszustellen. Ist jedoch eine

Klassifikationsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1

betraut, so sind die in den lit. a, c bis g, j und k

genannten Zeugnisse von dieser auszustellen.

Besitzt das Schiff die höchste Klasse einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft, ist jedes Zeugnis

für den nach dem Schiffssicherheitsvertrag

oder Freibord-Ubereinkommen höchst zulässigen

Zeitraum auszustellen bzw. seine Geltungsdauer

entsprechend zu verlängern. Anderenfalls ist

die Geltungsdauer unter Berücksichtigung des

Gutachtens der Klassifikationsgesellschaft zu verkürzen.

Wird ein Zeugnis von der Behörde ausgestellt,

so hat sie vorher ein bezügliches Gutachten

der Klassifikationsgesellschaft einzuholen,

in deren Überwachung das Schiff steht.

(2) Als Kennzeichen im Sinne der Regel 7 der

Anlage I zum Freibord-Übereinkommen sind

neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten

Striches links die Buchstaben „AS", rechts

zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft

anzubringen.

(3) Die Behörde hat die in Abs. 1 lit. a und b

genannten Zeugnisse für ungültig zu erklären und

einzuziehen, wenn

a) wiederholt die Überladung des Schiffes

festgestellt wurde,

b) die in Art. 19 Z. 3 und 5 des Freibord-Übereinkommens

angeführten Umstände

vorliegen.

(4) Ein Schiff darf nur dann zu einer Reise

auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und

den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse

nach Abs. 1 an Bord sind.

§ 7. (1) Die Kapitäne (§ 511 HGB) der österreichischen

Seeschiffe haben die Bestimmungen

des Schiffssicherheitsvertrages und des Freibord-Übereinkommens

sowie der auf Grund der §§ 4

und 5 erlassenen Bescheide und Verordnungen

einzuhalten, soweit sie hiezu verpflichtet sind.

(2) Die Reeder haben die österreichischen Seeschiffe

in einem solchen Zustand zu erhalten,

daß sie den Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages,

des Freibord-Übereinkommens sowie

den in Abs. 1 genannten Bescheiden und Verordnungen

entsprechen.

(3) Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen

gemäß Abs. 1 hat der Reeder den

Kapitän zu rügen und dafür zu sorgen, daß

weitere Verstöße unterbleiben. Bei einem schwerwiegenden

Verstoß, insbesondere, wenn dadurch

Menschen schwer verletzt oder getötet wurden

oder eine größere Anzahl von Personen in

Lebensgefahr geriet, hat die Behörde den Reeder

aufzufordern, dem Kapitän die Führung des

Schiffes zu entziehen. Der Reeder hat dieser

Aufforderung ehestmöglich nachzukommen.

§ 8. (1) Die Kapitäne österreichischer Seeschiffe

haben die Bestimmungen der Seestraßenordnung

gewissenhaft einzuhalten.

(2) Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften

für die Hohe See erlassen werden,

soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere

die Verhütung von Schiffszusammenstößen

erfordert. Diese Vorschriften haben mit

den Bestimmungen der Seestraßenordnung in

Einklang zu stehen. Hinsichtlich dieser Verordnungen

gilt Abs. 1 in gleicher Weise.

(3) Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen

gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bestimmung

des § 7 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Der Kapitän hat jeden Unfall, den ein

österreichisches Seeschiff erleidet oder der von

einem österreichischen Seeschiff verursacht wird,

unverzüglich dem Reeder mitzuteilen. Der Reeder

hat hievon ehestmöglich die Behörde zu

verständigen. Die Behörde hat jeden Unfall eines

österreichischen Seeschiffes zu untersuchen und

die Ursachen und den Verlauf des Unfalles aufzuklären.

Der Reeder hat zur Aufklärung des

Unfalles alle verfügbaren Unterlagen der Behörde

vorzulegen. Die Behörde kann, wenn es

der Untersuchung dienlich ist, den Kapitän und

die übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung vernehmen.

§ 10. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich

selbst oder durch Verweisung auf die

in § 1 genannten Staatsverträge eine Angelegenheit

regelt, sind die entsprechenden Bestimmungen

dieser Staatsverträge unmittelbar anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die

Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der

in § 1 genannten Staatsverträge im Hoheitsgebiet

eines anderen Staates durchführen, soweit

dieser Staat es zuläßt.

(3) Erwachsen aus der Durchführung des Eiswachdienstes

gemäß Kapitel V Regel 6 des

Schiffssicherheitsvertrages dem Bund Kosten, so

kann er diese Kosten dem Reeder des österreichischen

Seeschiffes, das den Eiswachdienst in

Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorschreiben.

(4) Die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, und der Verordnung

über die Werkstoff- und Bauvorschriften

für die Herstellung von Dampfkesseln, BGBl.

Nr. 264/1949, finden auf österreichische Seeschiffe

nur insoweit Anwendung, als die Vorschriften

der Klassifikationsgesellschaft, deren

Klasse das Seeschiff besitzt, keine Bestimmungen

über die Angelegenheiten, die in den obgenannten

Verordnungen geregelt werden, enthalten.

§ 11. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Amt für Schiffahrt (§ 31 des

Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971),

soweit nicht der Bundesminister für Verkehr

oder eine Klassifikationsgesellschaft zuständig

sind. Das Amt für Schiffahrt ist auch für Verwaltungsstrafverfahren

zuständig.

(2) Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt

ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr

zulässig.

(3) Zur Erlassung von Verordnungen sowie

zur Erlassung von Bescheiden gemäß §§ 2 Abs. 1,

3 Abs. 1 und 4 ist der Bundesminister für Verkehr

zuständig.

(4) Die Kosten für die Mühewaltung der

Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in

§ 3 Abs. 1 genannten Überprüfungen, Untersuchungen,

Besichtigungen, Anmarkungen, Ausstellung

von Zeugnissen sowie für die Gutachten

sind vom Reeder zu tragen.

(5) Hat die Behörde wegen eines österreichischen

Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland

durchzuführen, so hat der Reeder die Kosten

der Reise als Barauslagen (§ 76 AVG 1950) zu

ersetzen.

§ 12. (1) Es macht sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe bis

zu 100.000 S zu bestrafen, auch wenn die Tat

im Ausland begangen wurde, wer

1. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

a) den in § 7 Abs. 1 genannten Verpflichtungen

nicht nachkommt,

b) die Bestimmungen der Seestraßenordnung

und der gemäß § 8 Abs. 2 erlassenen Verordnungen

nicht einhält,

c) einen Seeunfall eines österreichischen Seeschiffes

dem Reeder nicht unverzüglich mitteilt (§ 9),

d) gegen die Bestimmungen der Regel 25

Abs. 5 der Anlage I zum Freibord-Übereinkommen

betreffend den Schutz der

Besatzung verstößt,

e) gegen die Bestimmung der Regel 44 der

Anlage I zum Freibord-Ubereinkommen

betreffend die Stauung von Holzdeckladung verstößt,

2. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes

a) den in § 7 Abs. 2 genannten Verpflichtungen

nicht nachkommt,

b) die Besichtigung und Überprüfung des

Schiffes nicht rechtzeitig veranlaßt (Kapitel

I Regel 7 bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages

sowie Art. 14 des Freibord-Übereinkommens) ,

c) ein österreichisches Seeschiff ohne gültige

Zeugnisse (Kapitel I Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages

und Art. 16 des Freibord-Übereinkommens)

zur Seefahrt verwendet,

d) von einem Unfall eines österreichischen

Seeschiffes die Behörde nicht ehestmöglich

verständigt und die zur Aufklärung des

Unfalles zur Verfügung stehenden Unterlagen

nicht vorlegt,

e) im Falle der §§ 7 und 8 der Aufforderung,

dem Kapitän die Führung des Schiffes zu

entziehen, nicht ehestmöglich nachkommt.

(2) Verstößt ein Kapitän eines österreichischen

Seeschiffes gegen die Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages,

der Seestraßenordnung oder

des Freibord-Übereinkommens in den Hoheitsgewässern

eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag,

dem Freibord-Ubereinkommen

oder der Seestraßenordnung angehört, und

hat dieser Staat wegen dieser Handlung den

Kapitän bestraft, so ist die ausländische Strafe

in die von der Behörde zu verhängende einzurechnen,

sofern aber die solcherart von der

Behörde zu verhängende Strafe gegenüber der

ausländischen nicht ins Gewicht fiele, von der

Verhängung einer Strafe abzusehen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1

liegt nicht vor, wenn die Tat gerichtlich zu ahnden

ist.

(4) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens

gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und

Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag

erteilt wird, einen Zustand zu beseitigen,

der den Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages,

des Freibord-Übereinkommens oder der

auf Grund der §§ 4 und 5 erlassenen Bescheide

und Verordnungen zuwiderläuft, nicht entgegen.

(5) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach

diesem Gesetz eingehobenen Geldstrafen fließen

dem Bund zu.

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt zugleich mit

dem Schiffssicherheitsvertrag, der Seestraßenordnung

und dem Freibord-Übereinkommen in

Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden.

Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist — vorbehaltlich der Bestimmung des

Abs. 2 — der Bundesminister für Verkehr

betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen

des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 1 und 4 sowie des

§ 11 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

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