382. Bundesgesetz: Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Internationale Übereinkommen
von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See, BGBl. Nr. 380/1972 (im folgenden kurz
Schiffssicherheitsvertrag genannt), findet auf
österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie
nicht gemäß Kapitel I Regel 3 des Schiffssicherheitsvertrages
ausgenommen sind.
(2) Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See, BGBl. Nr. 380/1972 (im folgenden
kurz Seestraßenordnung genannt), finden auf
alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.
(3) Das Internationale Freibord-Übereinkommen
von 1966, BGBl. Nr. 381/1972 (im folgenden
kurz Freibord-Ubereinkommen genannt),
findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung,
soweit sie nicht gemäß Art. 5 des Freibord-
Übereinkommens ausgenommen sind.
(4) Österreichische Seeschiffe sind Schiffe, denen
das Recht zur Führung der Flagge der Republik
Österreich zur See verliehen wurde.
§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung)
Österreichische Seeschiffe müssen nach den Vorschriften
einer durch Bescheid des Bundesministers
für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft
gebaut sein und so instandgehalten
werden, daß sie die Klasse der Klassifikationsgesellschaft
besitzen. Sie müssen entsprechend den
Vorschriften der betreffenden Klassifikationsgesellschaft
betrieben werden.
(2) Es dürfen nur solche Klassifikationsgesellschaften
anerkannt werden,
a) die eine langjährige Erfahrung in der Überwachung
von Seeschiffen besitzen und
b) deren Vorschriften für den Bau, die Instandhaltung
und den Betrieb von Seeschiffen
den Erkenntnissen der Wissenschaft
und Erfahrung entsprechen.
(3) Auf eine Anerkennung im Sinne des Abs. 1
besteht kein Rechtsanspruch. Name und Anschrift
der anerkannten Klassifikationsgesellschaften
sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften
der anerkannten Klassifikationsgesellschaften
können bei diesen von jedermann käuflich
erworben werden.
§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung)
Der Bundesminister für Verkehr kann in Einzelfällen
durch Bescheid die in Kapitel I Regel 7
bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen
Untersuchungen und Überprüfungen sowie
die in Art. 14 des Freibord-Übereinkommens
vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen
und Anmarkungen, des weiteren die Ausstellung
der in Kapitel I Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages
und der in Art. 16 des Freibord-
Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse, sofern
dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, einer
gemäß § 2 Abs. 1 anerkannten Klassifikationsgesellschaft
übertragen, auch wenn diese ihren
Sitz im Ausland hat.
(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen
nur solchen anerkannten Klassifikationsgesellschaften
übertragen werden, die
1. in den Seegebieten, die von einem österreichischen
Seeschiff häufig befahren werden, über
Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung
und Besichtigung von Seeschiffen verfügen;
2. sich verpflichten,
a) über das Ergebnis der Besichtigungen und
Überprüfungen österreichischer Seeschiffe
der Behörde zu berichten,
b) bei der Besichtigung und Überprüfung
österreichischer Seeschiffe für die Einhaltung
der in den §§ 4 und 5 genannten
Bescheide und Verordnungen zu sorgen,
c) auf Ersuchen der Behörde Gutachten über
die Anwendung des Schiffssicherheitsvertrages
und des Freibord-Übereinkommens
auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.
(3) In einem Verfahren gemäß Abs. 1 hat der
betroffene Reeder (§ 484 HGB) Parteistellung.
(4) (Verfassungsbestimmung) Ergeben
sich bei den in Abs. 1 genannten Untersuchungen,
Besichtigungen, Überprüfungen oder
der Ausstellung der Zeugnisse Unzukömmlichkeiten
von seiten der Klassifikationsgesellschaft
oder kommt sie ihren Verpflichtungen nicht oder
mangelhaft nach, so ist die Übertragung der Aufgaben
an die betreffende Klassifikationsgesellschaft
durch Bescheid des Bundesministers für
Verkehr zu widerrufen.
(5) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung
eines Schiffes dürfen an seiner Bauausführung,
seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner
allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und
den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung
oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Genehmigung
der Behörde keine Änderungen vorgenommen
werden. Für eine solche Genehmigung sind
die Bestimmungen des § 4 anzuwenden.
(6) Der Reeder muß die nach dem Freibord-
Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen
und Lademarken dauerhaft und deutlich sichtbar
an dem Schiff anbringen lassen.
§ 4. (1) Sofern im Schiffssicherheitsvertrag oder
im Freibord-Übereinkommen für Einzelfälle
1. Befreiungen oder Abweichungen vom Schiffssicherheitsvertrag
oder vom Freibord-Übereinkommen
oder von einzelnen ihrer Bestimmungen
von der Bewilligung oder Überprüfung
durch die Verwaltung abhängig gemacht werden,
2. für die Ausführung eines Schiffbauteiles oder
eines Gegenstandes der Schiffsausrüstung, für
die Art und Weise der Berechnung technischer
Einzelheiten des Schiffes oder eine Änderung
am Schiff die Zustimmung der Verwaltung
vorgesehen ist,
3. die Überprüfung von Schiffbauteilen, von
Gegenständen der Schiffsausrüstung oder die
Überprüfung von Berechnungen technischer
Einzelheiten des Schiffes durch die Verwaltung
vorgesehen sind,
hat der Reeder um eine solche Bewilligung,
Zustimmung oder Überprüfung bei der Behörde
unaufgefordert anzusuchen. Das Ansuchen ist
zu begründen und mit allen zur Beurteilung des
Falles erforderlichen Unterlagen zu versehen. Das
Ansuchen ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen
Bedingungen, zu bewilligen bzw. die Richtigkeit
der Berechnungen durch Bescheid festzustellen,
wenn
a) die im Schiffssicherheitsvertrag oder Freibord-Übereinkommen
vorgesehenen Voraussetzungen
vorliegen,
b) der Schutz des menschlichen Lebens und
des Eigentums auf See nicht beeinträchtigt
wird,
c) die Erkenntnisse der Wissenschaft und der
Erfahrung berücksichtigt sind.
(2) Liegt für einen in Abs. 1 Z. 2 genannten
Schiffbauteil oder Ausrüstungsgegenstand die
Genehmigung der hiefür zuständigen Stelle eines
anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag
oder dem Freibord-Übereinkommen angehört,
vor, so gilt diese Genehmigung als Bewilligung
im Sinne des Abs. 1 Z. 2.
(3) Wenn es für Einzelfälle im Schiffssicherheitsvertrag
oder im Freibord-Übereinkommen
vorgesehen ist, hat die Behörde die Vornahme
von Untersuchungen und die Durchführung von
Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutz
des Lebens der an Bord befindlichen Personen
unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 lit. b und c
genannten Erfordernisse vorzuschreiben. Sie hat
insbesondere für das Schiff einen Freibord durch
Ausstellung eines Internationalen Freibord-Zeugnisses
festzusetzen und erforderlichenfalls die Art
und Weise der Ausgestaltung von Schiffbauteilen
oder von Unterlagen für die Schiffsführung,
soweit dies für die Sicherheit des Schiffes notwendig
ist, vorzuschreiben.
(4) Die Behörde hat vor der Erlassung eines
Bescheides gemäß Abs. 1 und 3 ein bezügliches
Gutachten der Klassifikationsgesellschaft, in
deren Überwachung das Schiff steht, einzuholen.
§ 5. (1) Sofern der Schiffssicherheitsvertrag
oder das Freibord-Übereinkommen allgemein
1. für bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit
der Befreiung vom Schliffssicherheitsvertrag
oder vom Freibord-Übereinkommen oder
von einzelnen ihrer Bestimmungen,
2. Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter
Schiffbauteile und Ausrüstungsgegenstände
sowie für die Verpackung und Stauung gefährlicher
Güter und
3. Maßnahmen im Betrieb zum Schutz des Lebens
der an Bord befindlichen Personen
vorsehen, können entsprechende Vorschriften
unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 1 lit. b
und c genannten Erfordernisse durch Verordnung
erlassen werden.
(2) Soweit es im Schiffssicherheitsvertrag vorgesehen
ist, sind unter Beachtung der in § 4
Abs. 1 lit. b und c genannten Erfordernisse
bestimmte Schiffbauteile oder Ausrüstungsgegenstände
einer Baumusterprüfung (Typengenehmigung),
erforderlichenfalls auch einer wiederkehrenden
Überprüfung hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit
in bestimmten Zeitabständen zu unterwerfen.
Solche Teile und Gegenstände dürfen
nur dann auf einem Schiff eingebaut oder verwendet
werden, wenn für sie ein Typengenehmigungsbescheid
vorliegt und ihre Verwendbarkeit
fristgerecht nachgewiesen wurde. Liegt für einen
solchen Teil oder Gegenstand die Typengenehmigung
einer hiefür zuständigen Stelle eines anderen
Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag
angehört, vor, so gilt diese Genehmigung als
Typengenehmigung im Sinne der vorstehenden
Bestimmung.
(3) Soweit es im Schiffssicherheitsvertrag vorgesehen
ist, sind durch Verordnung Vorschriften
über die Ausbildung von Mitgliedern der Schiffsbesatzung
im Gebrauch von Rettungsmitteln, für
darüber abzulegende Prüfungen und auszustellende
Zeugnisse zu erlassen. Die von der zuständigen
Stelle eines anderen Staates, der dem
Schiffssicherheitsvertrag angehört, ausgestellten
Zeugnisse gelten als Zeugnisse im Sinne der vorstehenden
Bestimmung.
(4) Durch Verordnung sind Bestimmungen
über die Ausgestaltung von Seeschiffen, einzelner
Schiffbauteile und Ausrüstungsgegenstände, über
die Mindestanzahl der Rettungsmittel, Feuerlösch-
geräte und Navigationsmittel, über die Instandhaltung
und Überprüfung dieser Schiffe, Bauteile
und Gegenstände sowie über den Betrieb der
Seeschiffe insoweit zu erlassen, als der Schiffssicherheitsvertrag
oder das Freibord-Übereinkommen
solche Bestimmungen nicht enthalten
oder die betreffenden Seeschiffe diesen Staatsverträgen
nicht unterliegen und solche Vorschriften
zum Schutz des menschlichen Lebens und des
Eigentums auf österreichischen Seeschiffen notwendig
sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung
müssen den Erkenntnissen der Wissenschaft
und Erfahrung entsprechen.
§ 6. (1) Die Behörde hat für ein Schiff auf
Antrag des Reeders
a) ein Internationales Freibord-Zeugnis, gegebenenfalls
b) ein Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis;
c) ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
oder
d) ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
sowie
e) ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für
Frachtschiffe und
f) ein Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für
Frachtschiffe bzw.
g) ein Telegraphiefunk-Sicherheitszeugnis für
Frachtschiffe, gegebenenfalls zusätzlich
h) ein Ausnahmezeugnis; erforderlichenfalls
an Stelle der Zeugnisse gemäß lit. c oder d,
j) ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe
oder
k) ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe
nach dem Muster der Anlage III zum Freibord-Übereinkommen
bzw. des Anhanges zum Schiffssicherheitsvertrag
auszustellen. Ist jedoch eine
Klassifikationsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1
betraut, so sind die in den lit. a, c bis g, j und k
genannten Zeugnisse von dieser auszustellen.
Besitzt das Schiff die höchste Klasse einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft, ist jedes Zeugnis
für den nach dem Schiffssicherheitsvertrag
oder Freibord-Ubereinkommen höchst zulässigen
Zeitraum auszustellen bzw. seine Geltungsdauer
entsprechend zu verlängern. Anderenfalls ist
die Geltungsdauer unter Berücksichtigung des
Gutachtens der Klassifikationsgesellschaft zu verkürzen.
Wird ein Zeugnis von der Behörde ausgestellt,
so hat sie vorher ein bezügliches Gutachten
der Klassifikationsgesellschaft einzuholen,
in deren Überwachung das Schiff steht.
(2) Als Kennzeichen im Sinne der Regel 7 der
Anlage I zum Freibord-Übereinkommen sind
neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten
Striches links die Buchstaben „AS", rechts
zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft
anzubringen.
(3) Die Behörde hat die in Abs. 1 lit. a und b
genannten Zeugnisse für ungültig zu erklären und
einzuziehen, wenn
a) wiederholt die Überladung des Schiffes
festgestellt wurde,
b) die in Art. 19 Z. 3 und 5 des Freibord-Übereinkommens
angeführten Umstände
vorliegen.
(4) Ein Schiff darf nur dann zu einer Reise
auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und
den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse
nach Abs. 1 an Bord sind.
§ 7. (1) Die Kapitäne (§ 511 HGB) der österreichischen
Seeschiffe haben die Bestimmungen
des Schiffssicherheitsvertrages und des Freibord-Übereinkommens
sowie der auf Grund der §§ 4
und 5 erlassenen Bescheide und Verordnungen
einzuhalten, soweit sie hiezu verpflichtet sind.
(2) Die Reeder haben die österreichischen Seeschiffe
in einem solchen Zustand zu erhalten,
daß sie den Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages,
des Freibord-Übereinkommens sowie
den in Abs. 1 genannten Bescheiden und Verordnungen
entsprechen.
(3) Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 hat der Reeder den
Kapitän zu rügen und dafür zu sorgen, daß
weitere Verstöße unterbleiben. Bei einem schwerwiegenden
Verstoß, insbesondere, wenn dadurch
Menschen schwer verletzt oder getötet wurden
oder eine größere Anzahl von Personen in
Lebensgefahr geriet, hat die Behörde den Reeder
aufzufordern, dem Kapitän die Führung des
Schiffes zu entziehen. Der Reeder hat dieser
Aufforderung ehestmöglich nachzukommen.
§ 8. (1) Die Kapitäne österreichischer Seeschiffe
haben die Bestimmungen der Seestraßenordnung
gewissenhaft einzuhalten.
(2) Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften
für die Hohe See erlassen werden,
soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere
die Verhütung von Schiffszusammenstößen
erfordert. Diese Vorschriften haben mit
den Bestimmungen der Seestraßenordnung in
Einklang zu stehen. Hinsichtlich dieser Verordnungen
gilt Abs. 1 in gleicher Weise.
(3) Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bestimmung
des § 7 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 9. Der Kapitän hat jeden Unfall, den ein
österreichisches Seeschiff erleidet oder der von
einem österreichischen Seeschiff verursacht wird,
unverzüglich dem Reeder mitzuteilen. Der Reeder
hat hievon ehestmöglich die Behörde zu
verständigen. Die Behörde hat jeden Unfall eines
österreichischen Seeschiffes zu untersuchen und
die Ursachen und den Verlauf des Unfalles aufzuklären.
Der Reeder hat zur Aufklärung des
Unfalles alle verfügbaren Unterlagen der Behörde
vorzulegen. Die Behörde kann, wenn es
der Untersuchung dienlich ist, den Kapitän und
die übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung vernehmen.
§ 10. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich
selbst oder durch Verweisung auf die
in § 1 genannten Staatsverträge eine Angelegenheit
regelt, sind die entsprechenden Bestimmungen
dieser Staatsverträge unmittelbar anzuwenden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die
Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der
in § 1 genannten Staatsverträge im Hoheitsgebiet
eines anderen Staates durchführen, soweit
dieser Staat es zuläßt.
(3) Erwachsen aus der Durchführung des Eiswachdienstes
gemäß Kapitel V Regel 6 des
Schiffssicherheitsvertrages dem Bund Kosten, so
kann er diese Kosten dem Reeder des österreichischen
Seeschiffes, das den Eiswachdienst in
Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorschreiben.
(4) Die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, und der Verordnung
über die Werkstoff- und Bauvorschriften
für die Herstellung von Dampfkesseln, BGBl.
Nr. 264/1949, finden auf österreichische Seeschiffe
nur insoweit Anwendung, als die Vorschriften
der Klassifikationsgesellschaft, deren
Klasse das Seeschiff besitzt, keine Bestimmungen
über die Angelegenheiten, die in den obgenannten
Verordnungen geregelt werden, enthalten.
§ 11. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Amt für Schiffahrt (§ 31 des
Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971),
soweit nicht der Bundesminister für Verkehr
oder eine Klassifikationsgesellschaft zuständig
sind. Das Amt für Schiffahrt ist auch für Verwaltungsstrafverfahren
zuständig.
(2) Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt
ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr
zulässig.
(3) Zur Erlassung von Verordnungen sowie
zur Erlassung von Bescheiden gemäß §§ 2 Abs. 1,
3 Abs. 1 und 4 ist der Bundesminister für Verkehr
zuständig.
(4) Die Kosten für die Mühewaltung der
Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in
§ 3 Abs. 1 genannten Überprüfungen, Untersuchungen,
Besichtigungen, Anmarkungen, Ausstellung
von Zeugnissen sowie für die Gutachten
sind vom Reeder zu tragen.
(5) Hat die Behörde wegen eines österreichischen
Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland
durchzuführen, so hat der Reeder die Kosten
der Reise als Barauslagen (§ 76 AVG 1950) zu
ersetzen.
§ 12. (1) Es macht sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe bis
zu 100.000 S zu bestrafen, auch wenn die Tat
im Ausland begangen wurde, wer
1. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
a) den in § 7 Abs. 1 genannten Verpflichtungen
nicht nachkommt,
b) die Bestimmungen der Seestraßenordnung
und der gemäß § 8 Abs. 2 erlassenen Verordnungen
nicht einhält,
c) einen Seeunfall eines österreichischen Seeschiffes
dem Reeder nicht unverzüglich mitteilt (§ 9),
d) gegen die Bestimmungen der Regel 25
Abs. 5 der Anlage I zum Freibord-Übereinkommen
betreffend den Schutz der
Besatzung verstößt,
e) gegen die Bestimmung der Regel 44 der
Anlage I zum Freibord-Ubereinkommen
betreffend die Stauung von Holzdeckladung verstößt,
2. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes
a) den in § 7 Abs. 2 genannten Verpflichtungen
nicht nachkommt,
b) die Besichtigung und Überprüfung des
Schiffes nicht rechtzeitig veranlaßt (Kapitel
I Regel 7 bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages
sowie Art. 14 des Freibord-Übereinkommens) ,
c) ein österreichisches Seeschiff ohne gültige
Zeugnisse (Kapitel I Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages
und Art. 16 des Freibord-Übereinkommens)
zur Seefahrt verwendet,
d) von einem Unfall eines österreichischen
Seeschiffes die Behörde nicht ehestmöglich
verständigt und die zur Aufklärung des
Unfalles zur Verfügung stehenden Unterlagen
nicht vorlegt,
e) im Falle der §§ 7 und 8 der Aufforderung,
dem Kapitän die Führung des Schiffes zu
entziehen, nicht ehestmöglich nachkommt.
(2) Verstößt ein Kapitän eines österreichischen
Seeschiffes gegen die Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages,
der Seestraßenordnung oder
des Freibord-Übereinkommens in den Hoheitsgewässern
eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag,
dem Freibord-Ubereinkommen
oder der Seestraßenordnung angehört, und
hat dieser Staat wegen dieser Handlung den
Kapitän bestraft, so ist die ausländische Strafe
in die von der Behörde zu verhängende einzurechnen,
sofern aber die solcherart von der
Behörde zu verhängende Strafe gegenüber der
ausländischen nicht ins Gewicht fiele, von der
Verhängung einer Strafe abzusehen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1
liegt nicht vor, wenn die Tat gerichtlich zu ahnden
ist.
(4) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens
gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und
Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag
erteilt wird, einen Zustand zu beseitigen,
der den Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages,
des Freibord-Übereinkommens oder der
auf Grund der §§ 4 und 5 erlassenen Bescheide
und Verordnungen zuwiderläuft, nicht entgegen.
(5) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach
diesem Gesetz eingehobenen Geldstrafen fließen
dem Bund zu.
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt zugleich mit
dem Schiffssicherheitsvertrag, der Seestraßenordnung
und dem Freibord-Übereinkommen in
Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden.
Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.
§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist — vorbehaltlich der Bestimmung des
Abs. 2 — der Bundesminister für Verkehr
betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen
des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 1 und 4 sowie des
§ 11 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.