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382_1969 AT

382. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit samt Anlage und Schlußprotokoll sowie Vereinbarung zur Durchführung; Zusatzabkommen zum Abkommen über Soziale Sicherheit samt Anlage und Zusatzvereinbarung zur Durchführung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 382. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit samt Anlage und Schlußprotokoll sowie Vereinbarung zur Durchführung; Zusatzabkommen zum Abkommen über Soziale Sicherheit samt Anlage und Zusatzvereinbarung zur Durchführung

Nachdem das am 22. Dezember 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit samt Anlage und Schlußprotokoll,

welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der

beiden Staaten in der Sozialen Sicherheit zu

fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang

zu bringen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen

zu schließen, das an die Stelle des Abkommens

vom 21. April 1951 treten soll, und haben

hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn ao. Ges. u. bev. Min. Dr. Hans Reichmann,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Ministerialdirektor Prof. Dr. Kurt

Jantz.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Gebiet"

in bezug auf die Republik Österreich

deren Bundesgebiet,

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

den Geltungsbereich des Grundgesetzes für

die Bundesrepublik Deutschland;

2. „Staatsangehöriger"

in bezug auf die Republik Österreich

deren Staatsbürger,

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes

für die Bundesrepublik Deutschland;

3. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen

und im Gebiet oder in einem Teil des

Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;

4. „zuständige Behörde"

in bezug auf die Republik Österreich

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen

das Bundesministerium für Finanzen,

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung;

5. „Grenzgebiet"

den entlang der gemeinsamen Grenze gelegenen

Teil des Gebietes jedes Vertragsstaates,

der im allgemeinen eine Tiefe bis zu zehn

Kilometer hat. Die Liste der in diesem Gebiet

gelegenen österreichischen und deutschen

Gemeinden ist in der Anlage zu diesem Abkommen

enthalten und ist Bestandteil dieses

Abkommens; die zuständigen Behörden

können die Liste gemeinsam berichtigen,

wenn Bezeichnungen der Gemeinden geändert

oder Gemeinden geteilt oder vereinigt

werden;

6. „Grenzgänger"

eine Person, für die auf Grund ihrer Beschäftigung

im Grenzgebiet eines Vertragsstaates

dessen Rechtsvorschriften gelten und die sich

im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates

gewöhnlich aufhält und dorthin in der Regel

mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt;

7. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die

Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon

obliegt;

8. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger)

9. „Beschäftigung"

eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne

der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

10. „Beitragszeiten"

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind

oder als entrichtet gelten;

11. „gleichgestellte Zeiten"

Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;

12. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;

13. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich

aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;

14. „Familienbeihilfen"

in bezug auf die Republik Österreich

die Kinderbeihilfe, den Ergänzungsbetrag

zur Kinderbeihilfe, die Familienbeihilfe und

die Mütterbeihilfe,

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

das Kindergeld.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften

fiber

a) die Krankenversicherung mit Ausnahme

der Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene

und Hinterbliebene von Präsentdienern;

b) die Unfallversicherung;

c) die Pensionsversicherung der Arbeiter, die

Pensionsversicherung der Angestellten und

die knappschaftliche Pensionsversicherung;

d) die Kinderbeihilfe, den Ergänzungsbetrag

zur Kinderbeihilfe, die Familienbeihilfe

und die Mütterbeihilfe;

1. auf die deutschen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung;

b) den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit

es sich um Geld- und Sachleistungen

handelt, die der Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung während der Schwangerschaft

und nach der Entbindung zu gewähren

hat)

e) die Unfallversicherung)

d) die Rentenversicherung der Arbeiter einschließlich

der Rechtsvorschriften für

Handwerker, die Rentenversicherung der

Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung

und die im Saarland bestehende

hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung;

e) das Kindergeld.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen

Verträgen mit dritten Staaten oder

aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren

Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen

enthalten, im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen

gleich

a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des

Abkommens über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sich im

Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich

aufhalten,

c) Personen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten und nicht

Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind,

in bezug auf ihre Rechte, die sie von einem

Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ableiten.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von

Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung

von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen

vom Inlandsaufenthalt abhängig ist,

nicht für die in Artikel 3 genannten Personen,

die sich im Gebiete des anderen Vertragsstaates

aufhalten. Dies gilt entsprechend für andere Personen,

soweit es sich nicht um die Zahlung von

Renten oder einmaligen Geldleistungen aus der

Unfallversicherung oder von Pensionen (Renten)

oder einmaligen Geldleistungen aus einer Pensionsversicherung

(Rentenversicherung) handelt.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften

über die Maßnahmen der Träger der Pensionsversicherung

(Rentenversicherung) zur Erhaltung,

Besserung und Wiederherstellung der

Erwerbsfähigkeit.

Artikel 3

Die Versicherungspflicht von Dienstnehmern

(Arbeitnehmern) richtet sich, soweit die Artikel

6 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wenn

sich der Dienstgeber (Arbeitgeber) im Gebiet

des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 6

(1) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) in

einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet

eines Vertragsstaates in du Grenzgebiet des anderen

Vertragsstaates erstreckt, nicht in dem

Betriebsteil beschäftigt, in dem dar Betrieb seinen

Sitz hat, so gelten die Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Betriebssitz

liegt.

(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus

dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten

während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung

im Gebiet des zweiten Vertragsstaates

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)

eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im

Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet,

to gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,

als wäre er noch in dessen Gebiet

beschäftigt.

(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)

eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im

Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des

anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als

wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält

das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates

eine Zweigniederlassung, so gelten

für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer (Arbeitnehmer)

die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(5) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)

eines dem öffentlichen Verkehr auf der Donau

oder ihren Nebenflüssen dienenden Unternehmens

der Schiffahrt beschäftigt, das seinen Sitz

im Gebiet eines Vertragsstaates hat, gehört er

zum fahrenden Personal und hat er seinen dienstordnungsmäßig

anerkannten Wohnsitz im Gebiet

des anderen Vertragsstaates, so gelten dessen

Rechtsvorschriften, und zwar wenn er nicht vorübergehend

in dieser Eigenschaft beschäftigt ist,

so, als wäre er an seinem Wohnsitz beschäftigt.

Artikel 7

(1) Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten

die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen

Flagge es führt.

(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer),

der sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich

aufhält, vorübergehend auf einem Seeschiff,

das die Flagge des anderen Vertragsstaates führt,

von einem Dienstgeber (Arbeitgeber) beschäftigt,

der seinen Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates

hat und nicht Eigentümer des Schiffes ist,

so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,

als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

Artikel 8

Die Artikel 5 bis 7 gelten entsprechend für

Personen, die nach in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeitnehmern)

gleichgestellt sind.

Artikel 9

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

im Dienste dieses Vertragsstaates oder

eines anderen öffentlichen Dienstgebers (Arbeitgebers)

dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen

Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Hält sich ein österreichischer Staatsangehöriger

gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland auf und wird er bei der diplomatischen

oder einer berufskonsularischen Vertretung

der Republik Österreich beschäftigt, so

gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Hält

sich ein deutscher Staatsangehöriger gewöhnlich

im Gebiet der Republik Österreich auf und wird

er dort von einer Dienststelle der Bundesrepublik

Deutschland beschäftigt, so gelten die österreichischen

Rechtsvorschriften. Der Dienstnehmer

(Arbeitnehmer) kann binnen drei Monaten nach

Beginn der Beschäftigung die Anwendung der

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates wählen,

dessen Staatsangehöriger er ist. Er gilt dann als

an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung

dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die Wahl

ist gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) zu

erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten

vom Tage der Erklärung an.

(3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

im Gebiet des anderen Vertragsstaates

von einem Mitglied der diplomatischen oder

einer konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates

in persönlichen Diensten beschäftigt,

so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines

Wahlkonsuls (Honorarkonsuls) gelten die Absätze

1 bis 3 nicht.

Artikel 10

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen

Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber

(Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten

Personen im Sinne des Artikels 8 kann die

zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften nach den Artikeln 5 bis 9

anzuwenden wären, die Befreiung von diesen

Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht

kommenden Personen den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates unterstellt werden.

Bei der Entscheidung ist auf die Art und die

Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen.

Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde

des anderen Vertragsstaates Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer

(Arbeitnehmer) nicht in dessen Gebiet

beschäftigt, so gilt er als dort beschäftigt.

Artikel 11

(1) Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

über die Einschränkung eines Leistungsanspruches

oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit

anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen

oder anderen Einkünften werden auch

in bezug auf gleichartige Tatbestände angewandt,

die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates oder b dessen

Gebiet ergeben. Hätte dies zur Folge, daß beim

Zusammentreffen einer Pension (Rente) mit

Krankengeld beide Leistungen ruhen, gekürzt

werden oder wegfallen, so ist jede Leistung, vermindert

um den halben Betrag der niedrigeren

Leistung, zu zahlen. Der erste Satz gilt entsprechend

für Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

über das Nichtbestehen des Rechts zur

Weiterversicherung oder des Anspruchs auf eine

Leistung, solange eine Beschäftigung ausgeübt

wird oder eine Pflichtversicherung besteht.

(2) Absatz 1 erster Satz gilt nicht hinsichtlich

des Zusammentreffens von Pensionen (Renten)

gleicher Art, die nach Abschnitt II Kapitel 3 festgestellt

sind.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankenversicherung

Artikel 12

(1) Einer freiwilligen Versicherung nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates steht ein

Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates

nicht entgegen.

(2) Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates versichert war,

den gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates, so kann sie die Versicherung

nach dessen Rechtsvorschriften freiwillig

fortsetzen. Dabei steht dem Ausscheiden

aus einer Pflichtversicherung das Ausscheiden aus

einer freiwilligen Versicherung gleich. Die Versicherung

wird fortgesetzt

in der Republik Österreich

bei der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes

zuständigen Gebietskrankenkasse

für Arbeiter and Angestellte,

in der Bundesrepublik Deutschland

bei dem zulässigen Träger.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Personen,

deren Recht auf Weiterversicherung sich von der

Versicherung einer anderen Person ableitet.

Artikel 13

(1) Für die Versicherungspflicht, das Recht auf

freiwillige Versicherung, den Leistungsanspruch

und die Dauer der Leistungsgewährung sind die

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten und

Zeiten des Bezuges einer Leistung zusammenzurechnen,

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung

im Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.

Artikel 14

(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt für eine Person,

a) die, nachdem der Versicherungsfall eingetreten

ist, ihren Aufenthalt in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates verlegt, nur,

wenn der zuständige Träger der Verlegung

des Aufenthaltes vorher zugestimmt hat,

b) bei der der Versicherungsfall während des

vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiet

des anderen Vertragsstaates eintritt, nur,

wenn sie wegen ihres Zustandes sofort

Leistungen benötigt.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann nur

wegen des Gesundheitszustandes der Person verweigert

werden. Sie kann nachträglich erteilt

werden, wenn die Person aus entschuldbaren

Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt

hat.

(3) Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht für den Angehörigen

eines Versicherten, solange für diesen

Angehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet

sich der Angehörige aufhält, beansprucht werden

können.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

Grenzgänger und nicht für Leistungen bei Mutterschaft.

Artikel 15

(1) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1

sind die Sachleistungen

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in der Bundesrepublik Deutschland

von der für den Aufenthaltsort zuständigen

Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine

solche nicht besteht, von der für diesen Ort

zuständigen Landkrankenkasse

zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen

gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes

maßgebenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme

der Rechtsvorschriften über die Dauer der Leistungsgewährung

sowie der sich hierauf beziehenden

Rechtsvorschriften über das Leistungsstreitverfahren.

(3) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen

von erheblicher Bedeutung werden außer in

Fällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt,

soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte

Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung

der Leistung nicht aufgeschoben werden

kann, ohne das Leben oder die Gesundheit

der Person ernsthaft zu gefährden.

(4) Personen und Einrichtungen, die mit den

in Absatz 1 genannten Trägern Verträge über

die Erbringung von Sachleistungen für die bei

diesen Trägern Versicherten und deren Angehörige

abgeschlossen haben, sind verpflichtet,

Sachleistungen auch für die in Artikel 4 Absatz

1 genannten Personen zu erbringen, und

zwar unter denselben Bedingungen, wie wenn

diese Personen bei den in Absatz 1 genannten

Trägern versichert oder Angehörige solcher Versicherter

wären und als ob die Verträge sich

auch auf diese Personen erstreckten.

Artikel 16

Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 werden

auf Ersuchen des zuständigen Trägers Geldleistungen

von dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten

Träger des Aufenthaltsortes ausgezahlt.

Artikel 17

(1) Auf Pensionsempfänger (Rentenempfänger)

aus der Pensionsversicherung (Rentenversicherung)

der Vertragsstaaten und Pensionswerber

(Rentenwerber) sind unbeschadet der Absätze 3

bis 6 die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung

der Pensionisten (Rentner) des Vertragsstaates

anzuwenden, in dessen Gebiet die

genannten Personen sich gewöhnlich aufhalten;

dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Pension

(Rente) von den Trägern beider Vertragsstaaten

oder nur vom Träger eines Vertragsstaates zu

gewähren ist. Dabei gilt als Pensionsbezug

(Rentenbezug) auch der Bezug einer Pension

(Rente) nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates.

(2) Hängt nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates die Versicherung

davon ab, daß Versicherungszeiten zurückgelegt

sind, so ist die Zurücklegung solcher Versicherungszeiten

nicht erforderlich, wenn die betreffende

Person nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates bereits auf Grund des

Pensionsbezuges (Rentenbezuges) pflichtversichert

war.

(3) Verlegt ein Pensionsempfänger (Rentenempfänger)

den gewöhnlichen Aufenthalt aus

dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates, so sind die

Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung

der Pensionisten (Rentner) des ersten Vertragsstaates

bis zum Ende des Monates anzuwenden,

für den letztmalig die Pension (Rente) im

Gebiet dieses Vertragsstaates ausgezahlt wird.

(4) Verlegt ein Pensionswerber (Rentenwerber)

den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet

des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates bis zum

Ende des Monats, in dem der Träger der Pensionsversicherung

oder die Verbindungsstelle für

die Rentenversicherung des anderen Vertragsstaates

von der Verlegung des Aufenthaltes erfährt.

(5) Die Mittel für die Krankenversicherung

der Pensionisten (Rentner) werden unbeschadet

des Absatzes 6 von den Trägern der Pensionsversicherung

(Rentenversicherung) im Gebiet des

Vertragsstaates, nach dessen. Rechtsvorschriften

die Versicherung durchgeführt wird, nach den

für diese Träger geltenden Rechtsvorschriften

aufgebracht. Dabei ist ein Einbehalt für die

Krankenversicherung der Pensionisten auch von

den im Gebiet der Republik Österreich auszuzahlenden

Renten aus der deutschen Rentenversicherung,

nicht aber von den im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland auszuzahlenden

Pensionen aus der österreichischen Pensionsversicherung

vorzunehmen.

(6) In der Krankenversicherung der Pensionisten

(Rentner) aus der knappschaftlicheh Pensionsversicherung

(Rentenversicherung) wird der

Aufwand gegenseitig erstattet. Die zuständigen

Behörden können auf Vorschlag der beteiligtes

Träger vereinbaren, daß zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung nach Absatz 5 verfahren wird.

Artikel 18

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger

des Aufenthaltsortes die nach den Artikeln 15

und 16 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme

der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag

der beteiligten Träger vereinbaren, daß

zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung die nach

Artikel 15 aufgewendeten Beträge in allen

Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen

durch Pauschalbeträge erstattet werden.

Artikel 19

(1) Ist der Versicherungsfall der Mutterschaft

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

während der Zugehörigkeit zu einem Träger des

anderen Vertragsstaates und nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates während der

Zugehörigkeit zu einem Träger des ersten Vertragsstaates

eingetreten, so gilt der Versicherungsfall

als nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates eingetreten, in dessen Gebiet die

Entbindung stattgefunden hat.

(2) Dem nach Absatz 1 zur Leistung verpflichteten

Träger wird vom Träger des anderen Vertragsstaates

die Hälfte der Aufwendungen erstattet;

Artikel 18 gilt entsprechend.

Kapitel 2

Unfallversicherung

Artikel 20

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vor, daß bei der Bemessung des

Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge

eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) im

Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene

Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen

sind, so gilt dies auch für früher

eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle

(Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates gefallen

wären. Den zu berücksichtigenden Unfällen

(Krankheiten) stehen solche gleich, die nach anderen

öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Unfälle

oder Entschädigungsfälle anerkannt sind.

(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen

Versicherungsfalles zuständige Träger

setzt seine Leistung nach dem Grad der durch

den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen

Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den

er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

Artikel 21

(1) Für den Leistungsanspruch auf Grund einer

Berufskrankheit werden vom Träger eines Vertragsstaates

auch die Beschäftigungen berücksichtigt,

die im Gebiet des anderen Vertragsstaates

ausgeübt wurden und ihrer Art nach geeignet

waren, diese Krankheit zu verursachen.

Besteht dabei nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch, so werden

die Sachleistungen und die Geldleistungen

mit Ausnahme der Rente nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates gewährt, in

dessen Gebiet sich diese Person gewöhnlich aufhält.

Von der Rente gewährt jeder Träger nur

den Teil, der dem Verhältnis der Dauer der im

Gebiet des eigenen Vertragsstaates ausgeübten

zur Dauer der nach dem ersten Satz zu berücksichtigenden

Beschäftigungen entspricht; dies gilt

auch für die Neufeststellung einer Rente auf

Grund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Gewährung der

Hinterbliebenenrente und der Beihilfe an Hinterbliebene.

Artikel 22

(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt in bezug auf die

Sachleistungen für eine Person, die während der

Heilbehandlung den Aufenthalt in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates verlegt, nur, wenn

der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthaltes

vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung

kann nur wegen des Gesundheitszustandes

der Person verweigert werden. Sie kann nachträglich

erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren

Gründen die Zustimmung vorher

nicht eingeholt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Grenzgänger.

Artikel 23

(1) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1

sind die Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge

(Berufshilfe)

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in der Bundesrepublik Deutschland

von der für den Aufenthaltsort zuständigen

Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eins

solche nicht besteht, von der für diesen Ort

zuständigen Landkrankenkasse

zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen

gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes

maßgebenden Rechtsvorschriften.

(3) Ist bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1

Berufsfürsorge (Berufshilfe) zu erbringen, so

wird sie von einem Träger der Unfallversicherung

im Gebiet des Aufenthaltsstaates nach den

für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht.

Zuständig ist der Träger der Unfallversicherung,

der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

zu entcheiden wäre.

(4) An Stelle des in Absatz 1 genannten

Trägers kann der in Absatz 3 zweiter Satz genannte

Träger die Leistungen erbringen.

(5) Artikel 15 Absätze S und 4 gilt entsprechend.

(6) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente,

Pflegegeld und Sterbegeld werden auf Ersuchen

des zuständigen Trägers von dem in Absatz 1

genannten Träger ausgezahlt.

Artikel 24

(1) Der zuständige Träger erstattet dem

Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 23

aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag

der beteiligten Träger vereinbaren, daß

die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten

Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge

erstattet werden.

Artikel 23

Für die Abfindung einer Rente nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gilt der

gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet des anderen

Vertragsstaates nicht als gewöhnlicher Aufenthalt

im Ausland.

Kapitel 3

Pensionsversicherungen (Rentenversicherungen)

Artikel 26

(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt,

so werden sie für das Recht auf Weiterversicherung

sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammengerechnet, soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß

Versicherungszeiten zurückgelegt und für welche

der genannten Tatsachen tie zusammenzurechnen

sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese

Zeiten zurückgelegt sind.

(2) Zeiten, die nicht nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates zurückgelegt, ober nach

dessen Rechtsvorschriften wie Versicherungszeiten

zu berücksichtigen sind, werden so berücksichtigt,

als wären sie nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates zurückgelegt.

(3) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung

im Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.

(4) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate

für die Berechnung der Pension (Rente), so

gewährt der Träger dieses Vertragsstaates keine,

der Träger des anderen Vertragsstaaus die ohne

Anwendung des Artikels 27 Absatz 4 errechnete

Pension (Rente). Dies gilt nicht, wenn nach den

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

ohne Anwendung des Absatzes 1 Pensionsanspruch

(Rentenanspruch) besteht.

(5) Beiträge zur Weiterversicherung für denselben

Zeitraum können nicht in den Versicherungen

beider Vertragsstaates entrichtet

werden.

Artikel 17

(1) Beanspruchen ein Versicherter, für den die

Voraussetzungen des Artikels 26 Absatz 1 zutreffen,

oder seine Hinterbliebenen eine Pension

(Rente), so stellt der zuständige Träger jedes

Vertragsstaates nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person

unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Abtatz

1 vorgesehenen Zusammenrechnung der

Versicherungszeiten Anspruch auf die Pension

(Rente) hat.

(2) Besteht

a) mit oder ohne Berücksichtigung des Artikels

26 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Anspruch

auf Pension (Rente) oder

b) nur unter Berücksichtigung des Artikels 26

Absatz 1 Anspruch auf Pension (Rente)

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

und auch unter Berücksichtigung

des Artikels 26 Absatz 1 kein Anspruch

auf Pension (Rente) nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,

so gelten bei der Berechnung der Pension (Rente)

die folgenden Absätze.

(3) Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates

berechnet unter Außerachtlassung von Beiträgen

zur Höherversicherung und eines Kinderzuschusses

zur Pension (Rente) eines Versicherten

zunächst die Pension (Rente), die nach den von

ihm anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

der betreffenden Person zustehen

würde, wenn alle Versicherungszeiten, die nach

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

für die Berechnung der Pension (Rente)

zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung

der Pension (Rente) zu berücksichtigende Versicherungszeiten

nach den von dem Träger anzuwendenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

wären.

(4) Sodann berechnet der zuständige Träger

jedes Vertragsstaates den Teil dieser Pension

(Rente), der dem Verhältnis entspricht, in dem

die Versicherungszeiten, die nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften berücksichtigt worden

sind, zur Summe aller Versicherungszeiten stehen,

die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

berücksichtigt worden sind. Dies gilt entsprechend

für die Berechnung des Leistungszuschlages

mit der Maßgabe, daß nur für den

Leistungszuschlag zu berücksichtigende Zeiten

herangezogen werden. Die so ermittelte Teilleistung

erhöht sich um die Steigerungsbeträge

für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet

worden sind oder als zur Höherversicherung

entrichtet gelten, sowie um den nach Absatz 8

zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente)

eines Versicherten.

(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie

folgt berücksichtigt

a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegt ist, mit einer Zeit freiwilliger

Versicherung nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zusammen,

so wird nur die Pflichtversicherungszeit

berücksichtigt.

b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates mit einer

gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zusammen,

so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.

c) Gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten für die

Berechnung der Leistungen anrechnungsfähig

wären, sind nur vom Träger des

Vertragsstaates zu berücksichtigen, nach

dessen Rechtsvorschriften die letzte für die

Anrechnung maßgebende Versicherungszeit

vor der betreffenden gleichgestellten Zeit

oder, wenn keine Versicherungszeit vorhergeht,

die erste Versicherungszeit nach der

Betreffenden gleichgestellten Zeit zu berücksichtigen

ist.

d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen

Versicherung nicht zu berücksichtigen,

so gelten die für diese Zeiten entrichteten

Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung.

(6) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den

Versicherungszeiten gebildet, die nach den für

den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.

(7) Rechtsvorschriften über Erlöschen, Kürzung,

Ruhen oder Wegfall der Pension (Rente)

wegen Auslandsaufenthalt sind nach Feststellung

der Teilleistungen, wegen anderer Tatbestände

vor Feststellung der Teilleutungen anzuwenden.

(8) Solange einer Person, die sich im Gebiet

eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, nach

den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

ein Kinderzuschuß ru einer Pension (Rente)

eines Versicherten zu gewähren wäre, ruht der

Kinderzuschuß nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates. Solange einer Person,

die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten

aufhält, nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten ein Kinderzuschuß zu

einer Pension (Rente) eines Versicherten zu gewähren

wäre, ruht der Kinderzuschuß auf Grund

der Rechtsvorschriften, nach denen die kürzere

Beitragszeit zurückgelegt ist. Besteht ein Anspruch

auf Kinderzuschuß nur nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates, weil die Voraussetzungen

für die Gewährung einer Pension

(Rente) oder eines Kinderzuschusses nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

auch unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz

1 nicht erfüllt sind, so gewährt der Träger

den Kinderzuschuß nur zur Hälfte, wenn die

Voraussetzungen für den Anspruch nur unter

Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1 erfüllt

sind

Artikel 28

Für den österreichischen Träger gilt folgendes

1. Soweit nach den österreichischen Rechtsvorschriften

ein Versicherungsverhältnis oder eine

Erwerbstätigkeit Rechtswirkungen auf die Entstehung

oder den Bestand eines Pensionsanspruches

hat, kommen dieselben Wirkungen auch

gleichartigen Tatbeständen im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland zu.

2. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der österreichischen

Pensionsversicherung werden deutsche

Versicherungszeiten wie österreichische Versicherungszeiten

berücksichtigt; dabei entspricht der

österreichischen Pensionsversicherung der Arbeiter

die deutsche Rentenversicherung der Arbeiter,

der österreichischen Pensionsversicherung der

Angestellten die deutsche Rentenversicherung

der Angestellten und der österreichischen knappschaftlichen

Pensionsversicherung die deutsche

knappschaftliche Rentenversicherung. Zeiten des

Bezuges einer Rente aus dem Versicherungsfall

des Alters oder der Invalidität nach den deutschen

Rechtsvorschriften werden in der Versicherung

berücksichtigt, aus der die Leistung

(Gesamtleistung) gewährt wurde. Für die Leistungszugehörigkeit

in der Pensionsversicherung

der Arbeiter ist die maßgebende Beschäftigung

zu berücksichtigen, auf der die Versicherung

nach den deutschen Rechtsvorschriften beruhte;

ist die Art der Beschäftigung während einer bestimmten

Zeit nicht mehr feststellbar, so werden

die auf dieser Beschäftigung beruhenden

Zeiten so berücksichtigt, als hätten sie auf einem

Versicherungsverhältnis beruht, für das die Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter zuständig

gewesen wäre.

3. Als neutrale Zeiten nach den österreichischen

Rechtsvorschriften gelten auch gleichartige

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte

Zeiten.

4. Bei der Ermittlung der Gesamtleistung nach

Artikel 27 Absatz 3 sind die in der deutschen

Leistung zu berücksichtigenden deutschen Versicherungszeiten

ohne Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit

von Versicherungszeiten heranzuziehen.

3. Zur Feststellung, inwieweit die bei der Bemessung

einer Pension zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1939 um

sonstige Versicherungszeiten und um Zeiten

einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu vermindern

sind, stehen diesen Zeiten die nach den

deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und die im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeiten

einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleich.

6. Kommt bei der Bemessung des österreichischen

Steigerungsbetrages das Höchstausmaß

von Versicherungsmonaten in Betracht, so ist

das Teilungsverhältnis nach Artikel 27 Absatz 4

auf Grund sämtlicher von "beiden Vertragsstaaten

berücksichtigten Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme

auf dieses Höchstmaß zu bestimmen.

7. Bei Durchführung des Artikels 27 Absatz 3

lind Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten

Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung

entrichtet wurden oder als entrichtet

gelten, nicht als Beiträge zur Höherversicherung

EU behandeln.

8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon

ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt

sind, so werden die nach den deutschen

Rechtsvorschriften in der knappschaftlichen

Rentenversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

berücksichtigt. Hängt eine Leistung

von der Verrichtung wesentlich bergmännischer

Tätigkeit oder ihr gleichgestellter

Tätigkeit ab, so werden als solche Tätigkeiten

auch diejenigen berücksichtigt, die von dem deutschen

Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

als Hauerarbeiten unter Tage oder

diesen gleichgestellte Arbeiten zu berücksichtigen

sind.

9. Für die Anspruchsvoraussetzungen und für

die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der

österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung

werden deutsche Versicherungszeiten

nicht herangezogen.

10. Für die Bemessung des Ausstattungsbeitrages

und der Abfindung werden Versicherungszeiten

aus der deutschen Rentenversicherung

nicht herangezogen.

11. Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Pension innerhalb der nach Artikel 27

Absatz 4 anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge

nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu

berechnen. Besteht nach diesen Rechtsvorschriften

ohne Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz

1 ein Anspruch auf eine österreichische Pension,

so sind die Grenzbeträge nicht zu kürzen.

12. Die Pensionssonderzahlungen aus der

österreichischen Pensionsversicherung gebühren

im Ausmaß der österreichischen Teilleistung;

Artikel 31 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 29

Für den deutschen Träger gilt folgendes

1. Sind für die zuständige deutsche Rentenversicherung

bei Ermittlung der für den Versicherten

maßgebenden Bemessungsgrundlage

keine Beiträge zu berücksichtigen, so gilt die für

diese Versicherung bestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage.

Sind für die Berechnung der

Rente die vor dem 1. Jänner 1937 geltenden

Rechtsvorschriften anzuwenden, so werden die

nach Artikel 26 Absatz 1 zu berücksichtigenden

österreichischen Versicherungszeiten mit dem

durchschnittlichen Steigerungsbetrag berücksichtigt,

der sich aus allen bei der Berechnung der

Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften berücksichtigten

Zeiten ergibt.

1. a) Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

werden in dem Zweig der

Rentenversicherung berücksichtigt, der der

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

bei Gewährung der Leistung leistungssuständigen

Pensionsversicherung entspricht.

b) Steht bei Feststellung der Leistung durch

den deutschen Träger die leistungszuständige

Pensionsversicherung noch nicht fest,

so werden die nach Artikel 26 Absatz 1 zu

berücksichtigenden österreichischen Versicherungszeiten

zunächst in dem Zweig

der Rentenversicherung berücksichtigt, der

der Pensionsversicherung entspricht, die

leistungszuständig wäre, wenn der Stichtag

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

mit dem Tag des Eintritts des Versicherungsfalles

nach den deutschen Rechtsvorschriften

zusammenfiele.

3. Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die

nicht pauschal gewährt werden, und für die

Hinzurechnung einer Zurechnungszeit stehen

dem Eintritt in die deutsche Versicherung und

den deutschen Pflichtbeiträgen die entsprechenden

Tatsachen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

gleich. Bei der Ermittlung der Zahl

der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung

bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

bleiben die in diese Zeit fallenden Zeiten

des Bezuges einer österreichischen Pension unberücksichtigt,

soweit diese nicht der Bergmannsrente

nach den deutschen Rechtsvorschriften entspricht.

4. Die nach den deutschen Rechtsvorschriften

gegebene Zuständigkeit der knappschaftlichen

Rentenversicherung für die Hinzurechnung

einer Zurechnungszeit wird durch Nummer 3

nicht berührt.

5. Für die Beitragserstattung nach den deutschen

Rechtsvorschriften stehen dem Eintritt in

die Versicherung, dem Wegfall der Versicherungspflicht

und den Beitragszeiten nach den deutschen

Rechtsvorschriften die entsprechenden Tatbestände

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

gleich.

6. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften

Voraussetzung für den Anspruch, daß Hauerarbeiten

unter Tage oder diesen gleichgestellte

Arbeiten oder eine Beschäftigung unter Tage

verrichtet sind, so berücksichtigen die deutschen

Träger auch Hauerarbeiten unter Tage oder

diesen gleichgestellte Arbeiten oder eine Beschäftigung

unter Tage, wenn für die Versicherungszeiten,

während deren diese Arbeiten verrichtet

wurden, die knappschaftliche Pensionsversicherung

leistungszuständig ist.

7. Für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung

stehen österreichische knappschaftliche

Betriebe deutschen knappschaftlichen Betrieben

gleich.

8. Artikel 27 Absätze 3 und 4 gilt hinsichtlich

der Rentenberechnung nur, wenn

a) die vor dem 1. Jänner 1957 geltenden

Rechtsvorschriften über die Berechnung

der Rente anzuwenden sind oder

b) eine Waisenrente in Betracht kommt.

Artikel 26 Absatz 4 bleibt unberührt.

9. Ist nach Nummer 8 Artikel 27 Absätze 3

und 4 hinsichtlich der Rentenberechnung nicht

anzuwenden, so wird der auf die Zurechnungszeit

entfallende Leistungsteil zur Hälfte gewährt,

wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch

nur unter Berücksichtigung des Artikels

26 Absatz 1 erfüllt sind.

10. Bezieht eine Person neben einer Rente

aus der deutschen Rentenversicherung, bei deren

Berechnung Artikel 27 nicht angewandt wurde,

eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung,

so ist diese bei Anwendung der

deutschen Rechtsvorschriften für die Fälle des

Zusammentreffens einer Rente aus der Rentenversicherung

mit einer Rente aus der Unfallversicherung

bei der Ermittlung des maßgebenden

Gesamtbetrages zur Hälfte zu berücksichtigen.

11. Hängt die Versicherungspflicht davon ab,

daß weniger als eine bestimmte Zahl von Beiträgen

entrichtet wurde, so werden die nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Beitragszeiten für die Entscheidung

über die Versicherungspflicht berücksichtigt.

Artikel 30

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 26 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so

wendet der Träger dieses Vertragsstaates Artikel

27 Absätze 3 und 4 nicht an, solange auch

unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1

ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates nicht besteht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des Artikels

27 Absatz 2 Buchstabe b werden die bereits

festgestellten Leistungen jeweils nach den

Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 3 und 4

neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

bei Zusammenrechnung der Zeiten nach

Artikel 26 Absatz 1 entsteht. Die Leistung des

Trägers des einen Vertragsstaates ist mit Wirkung

vom Tage des Beginns der Leistung aus

der Versicherung des zweiten Vertragsstaates neu

festzustellen. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen

steht der Neufeststellung nicht entgegen.

(3) Die Leistung ist neu festzustellen, wenn

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

ein Tatbestand gegeben ist, der Auswirkungen

auf ein nach Artikel 27 Absatz 4 ermitteltes

Teilungsverhältnis hat. Die Leistung

des Trägers des einen Vertragsstaates ist mit

Wirkung vom Tage des Beginns der neu festgestellten

Leistung an aus der Versicherung des

anderen Vertragsstaates neu festzustellen. Ergibt

die Neufeststellung, daß sich die Summe der

bisher gezahlten Leistungen mindert, so hat der

Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Leistung

gemindert worden ist, diese Leistung um

den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Die Rechtskraft

früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung

nicht entgegen.

(4) Absatz 3 dritter Satz gilt nicht, wenn sich

die Minderung aus dem Wegfall bisher berücksichtigter

Versicherungszeiten ergibt. Sind in

diesem Falle die Voraussetzungen für einen

Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates nicht mehr erfüllt, so fällt

die Leistung mit dem Tage weg, an dem die

Leistung im anderen Vertragsstaat herabgesetzt

wird oder wegfällt.

Artikel 31

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 26 Absatz 1 Anspruch auf

Pension (Rente) und wäre diese höher als dis

Summe der nach Artikel 27 Absatz 4 errechneten

Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates

seine so errechnete Leistung, erhöht um

den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der

nach Artikel 27 Absatz 4 errechneten Leistungen

und der Pension (Rente), die nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als

Teilleistung zu gewähren.

(2) In den Fällen des Artikels 27 Absatz 8

bleibt der Kinderzuschuß bei Anwendung des

Absatzes 1 unberücksichtigt.

(3) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von

Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die

Höhe der Leistungen, die der Berechnung der

Teilleistung zugrunde liegen, aus anderen Gründen

als infolge von Anpassungen ändert oder

wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als

10 vom Hundert ändert.

Kapitel 4

Familienbeihilfen

Artikel 32

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen

davon ab, daß die Kinder im Gebiet dieses

Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt haben, so werden Kinder, die

sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich

aufhalten, so berücksichtigt, alt hielten

als sich im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf.

(2) Personen, dit im Gebiet eines Vertragsstaates

einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen

Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen

Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit

ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen

nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates,

als ob sie in dessen Gebiet ihren

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten,

wenn sie die Beschäftigung auf Grund einer nach

den allgemeinen Vorschriften über die Beschäftigung

ausländischer Arbeitnehmer erteilten Arbeitserlaubnis

ausüben; dies gilt nicht, wenn die

Beschäftigung nicht länger als drei Monate

dauert. Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)

aus dem Gebiet eines Vortragsstaates in du Gebiet

das anderen Vertragsstaates entsendet, so ist

während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung

im Gebiet des zweiten Vertragsstaates

der erste Satz nicht anzuwenden, sofern

nicht der Betrieb im Gebiet dieses Vertragsstaates

eine Zweigniederlassung unterhält.

(3) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates,

die den Anspruch auf Familienbeihilfen mit

Rücksicht auf eine Erwerbstätigkeit Im Ausland

ausschließen, finden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

im Gebiet des anderen Vertragsstaates

keine Anwendung, es sei denn, daß für die

Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfen nach

Absatz 2 besteht.

(4) Sind nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses

Abkommens für ein Kind die Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt, so werden Familienbeihilfen

für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates gewährt, in dem

sich das Kind gewöhnlich aufhält.

(5) Die nach Artikel 22 der Konvention zwischen

Österreich und Bayern über die beiderseitigen

Salinenverhältnisse vom 18. März 1829

in der Fassung des Abkommens vom 25. März

1937 auf Grund einer Schichtberechtigung Im

österreichischen Salzbergbau der Saline Hallein

beschäftigten Dienstnehmer (Arbeitnehmer) sind

für die Dauer dieser Beschäftigung in bezug auf

die Gewährung der Familienbeihilfen so zu behandeln,

als hätten sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt am Ort der Betriebsstätte.

(6) Artikel 4 bis 10 gelten für den Anspruch

auf Familienbeihilfen nicht.

Artikel 33

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auf die österreichische Geburtenhilfe, die österreichische

Säuglingshilfe und die deutsche Ausbildungszulage

keine Anwendung.

Artikel 34

Hat eine Person während eines Kalendermonats

unter Berücksichtigung dieses Abkommens

für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften

des einen oder des anderen Vertragsstaates erfüllt,

so werden die Familienbeihilfen für den

ganzen Monat von dem Vertragsstaat gewährt,

nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des

Monats zu zahlen waren.

ABSCHNITT III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Amtshilfe und Rechtshilfe

Artikel 33

(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden

und Gerichte der Vertragsstaaten leisten

einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz

1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses

Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie

die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die

Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.

(2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche

Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen,

die Reisekosten, der Verdienstausfall,

die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken

und sonstige Barauslagen mit Ausnahme

der Portokosten sind von der ersuchenden

Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht

erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im

Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten

liegt.

Artikel 36

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte

sowie die vollstreckbaren Bescheide, Rückstandsausweise

und Auszüge aus den Heberollen

(Urkunden) der Träger oder der Behörden eines

Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen

aus der Sozialversicherung werden im

anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,

wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung

oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren

Entscheidungen und Urkunden werden Im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren

richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen

Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung

der in diesem Staat erlassenen entsprechenden

Entscheidungen und Urkunden gelten.

Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde

muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit

(Vollstreckungsklausel) versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiete eines

Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei

der Zwangsvollstreckung sowie im Konkursverfahren

im Gebiete des anderen Vertragsstaates

die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen

im Gebiete dieses Vertragsstaates. Das

gleiche gilt für die bezeichneten Forderungen

der deutschen Träger in Ausgleichsverfahren in

der Republik Österreich.

Artikel 37

(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke,

die bei einer der in Artikel 35 Absatz 1 genannten

Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind,

ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren

einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben

befreit, so erstreckt sich diese Befreiung

auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke,

die bei Durchführung der in Artikel 2

Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer

entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates

vorzulegen sind.

(2) Urkunden, die bei Durchführung der in

Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

einer der in Artikel 35 Absatz 1 genannten

Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen

zur Verwendung gegenüber Stellen des

anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.

Artikel 38

Die in Artikel 35 Absatz 1 genannten Stellen

können bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz

1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses

Abkommens unmittelbar miteinander und mit

den beteiligten Personen und deren Vertretern

verkehren.

Artikel 39

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im anderen

Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden,

die für den Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften

zulässig ist, so gilt der Antrag ab bei dem

zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige

Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe

entsprechend.

(2) Ein bei einer zulässigen Stelle im Gebiet

des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf

eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende

Leistung nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung

dieses Abkommens in Betracht

kommt.

(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe

sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden

sind, unverzüglich an die zuständige Stelle

des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Artikel 40

Bescheide eines Trägers eines Vertragsstaates

können einer Person, die sich im Gebiet des

anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar

durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt

werden.

Artikel 41

Die berufskonsularischen Behörden im Gebiet

beider Vertragsstaaten sind berechtigt, auf Antrag

der Berechtigten die zur Sicherung und Erhaltung

der Rechte der Staatsangehörigen ihres

Staates notwendigen Handlungen ohne Nachweis

einer Vollmacht vorzunehmen. Sie können insbesondere

bei den in Artikel 35 Absatz 1 genannten

Stellen im Interesse der Staatsangehörigen

Anträge stellen, Erklärungen abgeben oder

Rechtsbehelfe einbringen.

Kapitel 2

Durchführung und Auslegung del

Abkommens

Artikel 42

(1) Die zuständigen Behörden können die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten

einander über die zur Durchführung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen sowie über

Änderungen und Ergänzungen Ihrer Rechtsvorschriften,

die seine Durchführung berühren.

(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.

Verbindungsstellen sind

in der Republik Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger — Verbindungsstelle

für zwischenstaatliche Sozialversicherung,

für die Familienbeihilfen

das Bundesministerium für Finanzen;

in der Bundesrepublik Deutschland

für die Krankenversicherung

der Bundesverband der Ortskrankenkassen,

Bad Godesberg,

für die Unfallversicherung

der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

e. V., Bonn,

für die Rentenversicherung der Arbeiter

die Landesversicherungsanstalt Oberbayern,

München,

für die Rentenversicherung der Angestellten

die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,

Berlin,

für die knappschaftliche Rentenversicherung

die Ruhrknappschaft, Bochum,

für die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche

Pensionsversicherung

die Landesversicherungsanstalt für das

Saarland, Saarbrücken,

für die Familienbeihilfen

die Hauptstelle der Bundesanstalt für

Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

(Kindergeldkasse), Nürnberg.

(4) Die deutschen Verbindungsstellen für die

Rentenversicherung der Arbeiter und für die

knappschaftliche Rentenversicherung sind auch

für die Feststellung und Gewährung der Renten

und für Beitragserstattungen zuständig, wenn

ein Anspruch nach Abschnitt II Kapitel 3 geltend

gemacht wird, soweit nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt

oder die Seekasse zuständig ist.

Artikel 43

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für

einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des

anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach

dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch

auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch

auf den Träger des ersten Vertragsstaates

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger

Leistungen aus demselben Schadensfall

sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates

als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates

zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1

auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche

mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den

einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis

sind die Träger anteilig im Verhältnis

der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 44

Geldleistungen können von einem Träger

eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im

Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, in

dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht

werden. Im Verhältnis zwischen dem

Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung

der Kurs des Tages maßgebend, der

bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde

gelegt worden ist. Hat ein Träger an einen

Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen

vorzunehmen, so sind diese in der Währung des

zweiten Vertragsstaates zu leisten.

Artikel 45

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates Anspruch

besteht, einbehalten werden. Hat der

Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für

die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich

eine entsprechende Leistung zu erbringen

hat, eine höhere als die gebührende Leistung

gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende

Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages

als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung

für einen Zeitraum, für den sie oder

ihre Angehörigen von einem Fürsorgeträger des

anderen Vertragsstaates unterstützt worden

sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und

zugunsten des Fürsorgeträgers einzubehalten, als

sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im

Gebiet des ersten Vertragsstaates.

Artikel 46

Die Pflicht zur Mitteilung des Aufenthaltsortes

an den zuständigen Träger und zur Vorstellung

bei einer von diesem zu bestimmenden

Stelle bei Auslandsaufenthalt wird durch dieses

Abkommen nicht berührt.

Artikel 47

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

sollen, soweit möglich, durch die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen

eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen,

der von den Regierungen beider Vertragsstaaten

bestellt wird. Die Mitglieder werden

innerhalb von zwei Monaten, der Obmann

innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem

der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt

hat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht

unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat

den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes

für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Ist der Präsident

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist

er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen

vornehmen. Ist auch der Vizepräsident

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder

ist auch er verhindert, so soll das im Rang

nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das

nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist,

die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes

sowie seiner Vertretung in dem Verfahren

vor dem Schiedsgericht; die Kosten des

Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden

von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

Das Schiedsgericht kann eine andere

Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das

Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

(1) Dieses Abkommen begründet, soweit es

nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch auf

Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem

Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leinungen

nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor Inkrafttreten

dieses Abkommens zurückgelegt sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen

auch für Versicherungsfälle, die vor

seinem Inkrafttreten eingetreten sind. In diesen

Fällen werden nach den Bestimmungen dieses

Abkommens

a) Pensionen (Renten), auf die erst unter

Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch

besteht, auf Antrag des Berechtigten

vom Inkrafttreten dieses Abkommens an

festgestellt,

b) Pensionen (Renten), die vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens festgestellt worden

sind, auf Antrag des Berechtigten neu

festgestellt; sie können auch von Amts

wegen neu festgestellt werden, wobei der

Tag, an dem der Träger die von ihm an

den Berechtigten zu erteilende Mitteilung

über die Einleitung des Verfahrens absendet,

als Tag der Antragstellung gilt.

Die Pensionen (Renten) sind vom Inkrafttreten

dieses Abkommens an zu gewähren. Dies

gilt nicht, wenn der Anspruch auf Leistungen bei

rechtzeitiger Antragstellung bereits nach den bisherigen

Rechtsvorschriften bestanden hätte.

(4) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3,

daß der Betrag der nach diesem Abkommen errechneten

Leistung oder für denselben Versicherungsfall

errechneten Teilleistungen niedriger ist

als der Betrag der am Tage vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens zustehenden Leistung

oder Teilleistungen, so hat der Träger, dessen

Leistung sich durch die Neufeststellung vermindern

würde, seine so errechnete Leistung, erhöht

um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden

Beträgen, als Leistung oder Teilleistung

zu gewähren. Würde die Neufeststellung

zu einer Verminderung der nach den Rechtsvorschriften

eines jeden Vertragsstaates zustehenden

Teilleistung führen, so hat jeder Träger die

bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

festgestellte Teilleistung als Teilleistung nach

diesem Abkommen zu gewähren.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

den Ausschluß oder die Verjährung

von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der

Ansprüche aus der Anwendung des Absatzes 3

Buchstabe a die diesbezüglichen Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten auf die Berechtigten

nicht angewendet.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist Artikel 45

Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(7) Absatz 3 gilt nicht für die Leistungen der

Krankenversicherung; er gilt in der Unfallversicherung

und in den Pensionsversicherungen

(Rentenversicherungen) nur für die Pensionen

und Renten.

(8) Leitet ein Träger ein Neufeststellungsverfahren

von Amts wegen ein, so gilt diese Einleitung

für den Träger des anderen Vertragsstaates

als Antrag auf erstmalige Feststellung beziehungsweise

auf Neufeststellung der Leistung.

(9) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens bei bescheidmäßiger Feststellung

der Leistungen von den Bestimmungen

des in Artikel 53 bezeichneten Ersten Abkommens

abgewichen, so hat es dabei für die Zeit

bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens sein

Bewenden, soweit die Abweichungen notwendig

waren, um den seit dem Inkrafttreten des bezeichneten

Abkommens eingetretenen Änderungen

der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder

den Grundsätzen des vorliegenden Abkommens

Rechnung zu tragen.

(10) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen

steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 49

Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil

dieses Abkommens.

Artikel 50

Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundes-

regierung der Republik Österreich innerhalb von

drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens

eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 51

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monates nach Ablauf des Monates in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Artikel 52

(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

(2) Tritt das Abkommen infolgt Kündigung

außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für

die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche

weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über

den Ausschluß eines Anspruches oder das Ruhen

oder die Entziehung von Leistungen wegen des

Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche

unberücksichtigt.

Artikel 53

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten

unbeschadet der Ziffern 18 und 19 des Schlußprotokolls

zu diesem Abkommen außer Kraft

Das Erste Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Sozialversicherung vom 21. April 1951 in

der Fassung des Zusatzprotokolls vom 25. Jänner

1952 zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Sozialversicherung vom 21. April 1951 und

des Zweiten Abkommens (wischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Sozialversicherung vom 11. Juli 1953,

das Schlußprotokoll vom 21. April 1951 zum

Ersten Abkommen zwischen der Republik Osterreich

und der Bundesrepublik Deutschland über

Sozialversicherung vom 21. April 1951 in der

Fassung des Zusatzprotokolls vom 25. Jänner

1952 zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Sozialversicherung vom 21. April 1951,

das Zweite Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Sozialversicherung Vom 11. Juli 1953, soweit

es nicht bereits durch Artikel 18 des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland zur Regelung von

Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten,

über weitere finanzielle Fragen und

Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und

Ausgleichsvertrag) vom 27. November 1961

außer Kraft gesetzt wurde.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember

1966 in zwei Urschriften.

Für die

Republik Österreich

Dr. Reichmann m. p.

Für die

Bundesrepublik Deutschland

Dr. Jantz m. p.

Anlage

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH

UND DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland geschlossenen Abkommens über

Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über

folgendes besteht

1. Zu Artikel 1 des Abkommens

Der in Nummer 13 angeführte Begriff „Pension"

umfaßt nicht die Ausgleichszulage nach den

österreichischen Rechtsvorschriften.

2. Zu Artikel 2 des Abkommens

a) Bei Anwendung der in Absatz 1 Nummer 1

Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften

in bezug auf die Krankenversicherung der

Bundesangestellten steht für die Versicherungspflicht

der ordentliche Wohnsitz im

Gebiete der Bundesrepublik Deutschland

dem ordentlichen Wohnsitz im Inland

gleich.

b) Für die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche

Pensionsversicherung gilt

Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens

nicht.

c) Das Abkommen berührt nicht das Abkommen

über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

in seiner jeweiligen Fassung.

d) Das Abkommen bezieht sich nicht auf

deutsche Rechtsvorschriften über eine Einbeziehung

weiterer selbständig Erwerbstätiger

in einen bestehenden Zweig der

Rentenversicherung.

e) Soweit nach den in Absatz 3 bezeichneten

Regelungen über die Lastenverteilung die

Zuordnung der Versicherungslast vom Aufenthalt

der betreffenden Person an einem

bestimmten Tage im Gebiet eines Vertragsstaates

abhängt, verbleibt es auch bei

späterer Verlegung des Aufenthaltes in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates bei dieser

Zuordnung.

3. Zu Artikel 3 des Abkommens

a) Als österreichische Staatsangehörige gelten

auch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit

(Volksdeutsche), die Staatenlose sind

oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt

ist, und die sich nicht nur vorübergehend

nach dem 26. August 1939 im Gebiet der

Republik Österreich aufgehalten haben oder

aufhalten.

b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen

Verträgen der Vertragsstaaten

mit anderen Staaten bleiben unberührt.

c) Mitglieder des in der Donauschiffahrt beschäftigten

fahrenden Personals, die in dieser

Eigenschaft insgesamt fünf Jahre beschäftigt

waren und weder österreichische

noch deutsche Staatsangehörige sind, stehen

den Staatsangehörigen des Vertragsstaates

gleich, dessen Rechtsvorschriften gelten.

d) In der österreichischen Pensionsversicherung

gelten für Versicherte deutscher Staatsangehörigkeit

die nachstehenden Zeiten unbeschadet

der sonstigen Voraussetzungen

als gleichgestellte Zeiten

aa) hinsichtlich des ersten Weltkrieges

Kriegsdienstzeiten in der österreichisch-

ungarischen Armee oder in der Armee

eines verbündeten Staates sowie diesen

gleichgehaltene Zeiten der Kriegsgefangenschaft

(Zivilinternierung) und

der Heimkehr aus ihr;

bb) hinsichtlich des zweiten Weltkrieges

Kriegsdienstzeiten in den Streitkräften

des Deutschen Reiches und der verbündeten

Staaten, Zeiten der Wehr- oder

Arbeitsdienstpflicht sowie diesen

gleichgehaltene Zeiten des Not- oder

Luftschutzdienstes, der Kriegsgefangenschaft

(Zivilinternierung) und der

Heimkehr aus ihr.

e) Hängt in der österreichischen Pensionsversicherung

die Anrechnung von Schulzeiten

von einer nachfolgenden Kriegsdienstzeit

oder gleichgehaltenen Zeit ab,

so sind für Versicherte deutscher Staatsangehörigkeit

nur die in Buchstabe d angeführten

Zeiten heranzuziehen.

f) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten,

die die Mitwirkung der Versicherten und

der Dienstgeber (Arbeitgeber) in den Organen

der Träger und der Verbände sowie

in der Rechtsprechung der Sozialen Sicherheit

gewährleisten, bleiben unberührt.

4. Zu den Artikeln 3 und 4 des Abkommens

Die österreichischen Rechtsvorschriften über

Begünstigungen für Geschädigte aus politischen

oder religiösen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung bleiben unberührt.

5. Zu Artikel 4 des Abkommens

a) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch seine Anwendung

die Versicherungslast der Träger

des anderen Vertragsstaates geändert würde.

b) Die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften wird beim Aufenthalt

des Pensionsberechtigten im Gebiete

der Bundesrepublik Deutschland nicht gewährt.

6. Zu Artikel 5 des Abkommens

a) Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines deutschen

Betriebes gelten auch dann als im

Gebiet der Republik Österreich beschäftigt,

wenn sie die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften erforderliche Wohnsitzvoraussetzung

nicht erfüllen.

b) Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften

der Bezug einer Rente auf die

Versicherungsfreiheit aus, so hat der Bezug

einer entsprechenden Leistung aus der österreichischen

Pensionsversicherung dieselbe

Wirkung.

7. Zu Artikel 9 des Abkommens

a) Für Personen, die Staatsangehörige beider

Vertragsstaaten sind, gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet

sie beschäftigt sind. Soweit für diese

Personen bei Inkrafttreten des Abkommens

die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

gelten, hat es dabei sein Bewenden.

b) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf

den österreichischen Handelsdelegierten und

auf die ihm von der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen

Mitarbeiter mit der Maßgabe Anwendung,

daß für die Beschäftigung dieser

Personen im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland die österreichischen Rechtsvorschriften

gelten.

c) Sind nach Absatz 1 die deutschen Rechtsvorschriften

anzuwenden, so gilt der Staatsangehörige

als am Sitz des Arbeitgebers

beschäftigt.

d) Für Angehörige des Auswärtigen Dienstes

der Republik Österreich, die bei einem

Honorarkonsul beschäftigt sind, gilt Absatz

2 entsprechend.

e) Die in Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt

für Personen, die am Tage des Inkrafttretens

des Abkommens beschäftigt sind,

mit diesem Tage.

8. Zu den Artikels 15 Absatz 4 und 23 Absatz

5 des Abkommens

a) Die Bestimmungen gelten in bezug auf die

ambulante Behandlung durch freiberuflich

tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten bis

zu dem nach Buchstabe d festzustellenden

Tag nur hinsichtlich folgender Personen

1. Grenzgänger und ihre Familienangehörigen,

2. Personen, die sich in Ausübung ihrer

Beschäftigung im Gebiet des betreffenden

Vertragsstaates aufhalten, sowie

die sie begleitenden Familienangehörigen,

3. Personen, die sich im Gebiet des betreffenden

Vertragsstaates zum Besuch ihrer

dort wohnenden Familienangehörigen

aufhalten,

4. im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates

wohnende Familienangehörige

eines bei einem Träger des anderen Vertragsstaates

Versicherten.

b) Wird die ambulante Behandlung einer nicht

unter Buchstabe a fallenden Person so

durchgeführt, all gälten die Bestimmungen

uneingeschränkt, so hat der Träger des

Aufenthaltsortes so zu verfahren, als fiele

die Person unter Buchstabe a.

e) Soweit die Bestimmungen nach Buchstabe a

nicht gelten, erstattet der zuständige Träger

die Aufwendungen des Berechtigten bis zur

Höhe des Betrages, den er aufzuwenden

hätte, wenn die Behandlung am Sitz des

zuständigen Trägers durchgeführt worden

wäre; vergütet der zuständige deutsche

Träger die ärztliche (zahnärztliche) Behandlung

nicht nach Einzelleistungen, so sind

die Einfachsätze der Gebührenordnung für

Arzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte

in der jeweils geltenden Fassung zugrunde

zu legen.

d) Der Tag, von dem an die Bestimmungen

uneingeschränkt gelten, wird, sobald die

ambulante Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen

sichergestellt ist, von den zuständigen

Behörden festgestellt.

9. Zu Artikel 17 des Abkommens

a) Hinsichtlich der Zeit vom 1. August 1956

bis zum 30. Juni 1958 verbleibt es bei den

für diese Zeit von den Trägern beider Vertragsstaaten

gezahlten Pauschalbeträgen. Soweit

für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis zum

Inkrafttreten des Abkommens bereits nach

den Grundsätzen des Artikels 17 verfahren

wurde, hat es dabei sein Bewenden.

b) Verlegen die in Absatz 1 bezeichneten Personen

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates, so

führt der nunmehr zuständige Träger nach

den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

eine bestehende Zusatzsterbegeldversicherung

weiter, als hätte sie bisher bei ihm

bestanden. Beiträge werden nicht überwiesen

oder erstattet.

c) Die von Renten aus der deutschen Rentenversicherung,

die im Gebiet der Republik

Österreich ausgezahlt werden, einbehaltenen

Beträge sind auf die Träger der österreichischen

Pensionsversicherung im Verhältnis

der Summe der von diesen im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland auszuzahlen-

Pensionen aufzuteilen.

10. Zu Artikel 19 des Abkommens

Wurde für die Zeit bis zum Inkrafttreten des

Abkommens bereits nach den Grundsätzen der

Absätze 1 und 2 verfahren, so hat es dabei sein

Bewenden.

11. Zu Artikel 20 des Abkommens

a) Hinsichtlich eines unter die deutschen

Rechtsvorschriften fallenden Arbeitsunfalles

(Berufskrankheit) finden oie österreichischen

Rechtsvorschriften über die Feststellung

einer Gesamtrente wegen eines neuerlichen

Arbeitsunfalles (Berufskrankheit)

keine Anwendung.

b) Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften

der Bezug einer Rente aus der

Rentenversicherung auf die Höhe des Leistungsanspruches

aus der Unfallversicherung

aus, so kommt dieselbe Wirkung dem

Bezug einer Pension aus der österreichischen

Penstonsversicherung zu.

12. Zu Artikel 26 des Abkommens

Hängt die Anrechnung österreichischer Schulzeiten

von einer nachfolgenden Versicherungszeit

ab, so ist dabei auch eine solche in der deutschen

Rentenversicherung erworbene Zeit heranzuziehen.

13. Zu Artikel 17 des Abkommens

Sind Beitragsgrundlagen für die Bildung einer

Bemessungsgrundlage in Fällen, in denen der

Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt, nach den

österreichischen Rechtsvorschriften nicht feststellbar,

so wird als Beitragsgrundlage das jeweils

nach den österreichischen Rechtsvorschriften geltende

Vielfache des am 31. Dezember 1946

üblichen Arbeitsverdienstes Beschäftigter gleicher

Art bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage

herangezogen.

14. Zu Artikel 28 des Abkommens

a) Bei Anwendung der Nummer 1 schließt

eine nach den deutschen Rechtsvorschriften

versicherungsfreie Beschäftigung die Entstehung

des Anspruchs auf eine nicht vorzeitige

Alterspension (Knappschaftsalterspension)

nicht aus.

b) Bei Anwendung der Nummer 5 gilt Ziffer

19 Buchstabe b Nummer 4 dieses

Schlußprotokolls.

15. Zu den Artikeln 32 bis 34 des Abkommens

Die vorgesehene Regelung der Zahlung von

Familienbeihilfen lehnt sich weitgehend an das

geltende Recht der Verordnungen Nummern 3

und 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

an. Sollte der Rat der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft die Grundsätze

ändern, die für die Zahlung von Familienbeihilfen

an die in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft beschäftigten Arbeitnehmer

für ihre in einem anderen Mitgliedstaat

wohnenden Kinder gelten, werden die

Vertragsstaaten Verhandlungen aufnehmen, um

die Bestimmungen des Abschnittes II Kapitel 4

des Abkommens zu überprüfen. Das gleiche gilt,

wenn einer der Vertragsstaaten die Grundsätze

für die Zahlung von Familienbeihilfen, die zur

Zeit der Unterzeichnung dieses Schlußprotokolls

gelten, wesentlich ändert.

16. Zu Artikel 37 des Abkommens

Absatz 2 gilt entsprechend, wenn an Stelle der

Beglaubigung eine ähnliche Förmlichkeit vorgeschrieben

ist.

17. Zu Artikel 41 des Abkommens

Als berufskonsularische Behörden gelten auch

die Konsularabteilungen der diplomatischen Vertretungen.

18. Zu Artikel 48 des Abkommens

a) Bei Anwendung der in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften wird das Abkommen

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

vom 28. Juli 1951 im Verhältnis zwischen

den Vertragsstaaten vom 1. Jänner 1953

an angewendet.

b) Die österreichischen Träger verfahren wie

folgt

aa) Abschnitt II Kapitel 3 wird hinsichtlich

der Berechnung der Leistungen für die

Zeit vom 1. Jänner 1956 bis zum Inkrafttreten

des Abkommens auf Versicherungsfälle

angewendet, für die der

Vierte Teil des österreichischen Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gilt.

Soweit dabei für die Zeit vom 1. Jänner

1956 an Teilleistungen bescheidmäßig

zuerkannt oder vorläufig gezahlt

wurden, die höher sind als die

Teilleistungen, die bei Berechnung

nach Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens

zustünden, gebühren die

bisher zuerkannten oder gezahlten

Leistungen als Teilleistungen. Die bisher

gezahlten Beträge werden auf die

gebührenden Leistungen angerechnet.

bb) Auf Versicherangsfälle, für die der

Vierte Teil des österreichischen Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes

nicht gilt, werden statt Artikel 27 und

Artikel 28 Nummern 1 big 9 sowie der

Ziffer 3 Buchstaben d und e dieses

Schlußprotokolls Artikel 18 und Artikel

19 Absätze 1 und 2 des in Artikel

53 des Abkommens bezeichneten

Ersten Abkommens mit folgender Ergänzung

entsprechend weiter angewendet

1. Die Witwenpension aus der Pensionsversicherung

bei Eintritt des Versicherungsfalles

vor. dem 1. Jänner

1939 gilt als Leistung, deren Höhe

von der Dauer der Versicherungszeiten

unabhängig ist, es sei denn,

daß der Anspruch auf Grund österreichischer

Versicherungszeiten allein

besteht.

2. Haben nach Artikel 11 Absatz 1

Leistungen oder Bezüge aus einem

Vertragsstaat das Ruhen von Leistungen

nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zur Folge, so

werden die Leistungen und Bezüge

nur zu dem Teil für das Ruhen berücksichtigt,

der dem Verhältnis der

bei der Leistungsberechnung nach

den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

zur Summe der nach

den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten entspricht.

cc) Für die in Unterabschnitt bb bezeichneten

Versicherungsfälle gilt Artikel 28

Nummer 11 rückwirkend für die Zeit

vom 1. Jänner 1956, Artikel 31 rückwirkend

für die Zeit vom 1. Jänner

1953 an. Soweit Renten, die nach den

vor dem 1. Jänner 1956 gültig gewesenen

Rechtsvorschriften bemessen worden

sind, unter Berücksichtigung des

Vierten Teiles des österreichischen

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

neu zu berechnen sind, gelten

Artikel 26 Absatz 4, Artikel 27 Absätze

1 bis 7 und Artikel 28 Nummer 6

rückwirkend für die Zeit vom 1. Jänner

1961 an.

dd) Auf Leistungsansprüche auf Grund

einer Berufskrankheit aus der Zeit vor

dem Inkrafttreten des Abkommens

wird bei Verschlimmerung Artikel 16

des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten

Ersten Abkommens weiter

angewendet.

19. Zu Artikel 53 des Abkommens

t) Die Frist in Artikel 39 Absatz 2 des in

Artikel 53 des Abkommens bezeichneten

Ersten Abkommens ist in bezug auf das

Land Berlin am 31. Dezember 1956, in bezug

auf das Saarland am 31. Dezember

1958 abgelaufen.

b) 1. a) Bei der in den Artikeln 23 und 24

des in Artikel 53 des Abkommens

bezeichneten Ersten Abkommens festgelegten

Verteilung der Versicherungslast

hat es auch für die Zeit vom

Inkrafttreten des Abkommens an sein

Bewenden. Dies gilt nicht, soweit sich

aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

des einen Vertragsstaates

unter Berücksichtigung des Abkommens

für den Berechtigten hinsichtlich

der zu berücksichtigenden Arbeitsunfälle

(Berufskrankheiten) oder Versicherungszeiten

eine günstigere Regelung

ergibt und dies nicht dazu führt,

daß die in Artikel 23 beziehungsweise

Artikel 24 des in Artikel 53 des Abkommens

bezeichneten Ersten Abkommens

festgelegte Versicherungslast

der Träger des anderen Vertragsstaates

gemindert wird,

b) Als Tag, zu dem die in Artikel 23

Nummer 2 Buchstabe b Unterabschnitt

aa des in Artikel 53 des Abkommens

bezeichneten Ersten Abkommens

geforderte Voraussetzung

erfüllt sein muß, ist der 31. Dezember

1952 maßgebend.

2. a) Für die Anwendung der deutschen

Rechtsvorschriften über Fremdrenten

gilt das Abkommen nicht als Abkommen

im Sinne dieser Rechtsvorschriften.

Die nachfolgende Nummer 3

Buchstabe c dritter und vierter Satz

gilt entsprechend. |

b) Buchstabe a gilt nicht für Arbeitsunfälle

(Berufskrankheiten), die

aa) vor dem 1. Jänner 1939 oder

nach dem 10. April 1945 im Gebiet

der Republik Österreich

oder

bb) zwischen dem 31. Dezember 1938

und dem 11. April 1945 im Gebiet

der Republik Österreich eingetreten

sind, wenn der Verletzte

die in Artikel 24 Absatz 2

des in Artikel 53 des Abkommens

bezeichneten Ersten Abkommens

geforderten Voraussetzungen

erfüllt.

Als Arbeitsunfall (Berufskrankheit)

im Sinne dieser Vorschrift gilt auch

ein Arbeitsunfall (Berufskrankheit),

der im Zusammenhang mit einer

Beschäftigung im Gebiet der Republik

Österreich außerhalb dieses Gebietes

eingetreten ist.

c) Buchstabe a gilt ferner nicht für Versicherungszeiten,

die

aa) vor dem 1. Janner 1939 oder

nach dem 10. April 1945 im Gebiet

der Republik Österreich zurückgelegt

sind oder

bb) in der Zeit zwischen dem 31. Dezember

1938 und dem 11. April

1945 im Gebiet der Republik

Österreich von Versicherten zurückgelegt

sind, die die in Artikel

24 Absatz 2 des in Artikel 53

des Abkommens bezeichneten

Ersten Abkommens geforderten

Voraussetzungen erfüllen.

d) Die in Artikel 24 des in Artikel 53

des Abkommens bezeichneten Ersten

Abkommens festgelegte Zuordnung

der Versicherungslast berührt nicht

die sich aus den innerstaatlichen

deutschen Rechtsvorschriften ergebenden

Leistungsverpflichtungen der

deutschen Träger hinsichtlich der

Versicherungszeiten, die nach früheren

Vorschriften der reichsgesetzlichen

Invalidenversicherung oder Angestelltenversicherung

oder der deutschen

knappschaftlichen Rentenversicherung

(Pensionsversicherung) von

Personen zurückgelegt sind, die nicht

die in Artikel 24 Absatz 2 des in Artikel

53 des Abkommens bezeichneten

Ersten Abkommens geforderten Voraussetzungen

erfüllen.

S. a) Soweit für Zeiten vor Inkrafttreten

des Abkommens abweichend von der

vorstehenden Nummer 1 Buchstabe b

entschieden wurde, wird erneut entschieden.

b) Hat ein Träger eines Vertragsstaates

für Zeiten vor Inkrafttreten des Abkommens

eine zahlbar gewesene

Rente entzogen oder gekürzt oder die

Gewährung einer Rente abgelehnt,

weil der maßgebende Arbeitsunfall

(Berufskrankheit) oder die maßgebenden

Versicherungszeiten nach

den in Artikel 53 des Abkommens

bezeichneten Abkommen über Sozialversicherung

oder nach der gemäß

dem Brief Nummer V 1 zu dem in

Artikel 53 des Abkommens bezeichneten

Finanz- und Ausgleichsvertrag

getroffenen gesetzlichen Regelung

einem Träger des anderen Vertragsstaates

zugeordnet wurden, so entscheidet

der Träger des ersten Vertragsstaates

für die Zeit frühestens

vom 1. Jänner 1953 an erneut. Er

läßt dabei für die Feststellung und

Gewährung der Rente

aa) die Artikel 23 und 24 des in Artikel

53 des Abkommens bezeichneten

Ersten Abkommens,

bb) den Teil III des in Artikel 53

des Abkommens bezeichneten

Zweiten Abkommens und

cc) die gemäß dem Brief V 1 zu dem

in Artikel 53 des Abkommens

bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrag

getroffene gesetzliche

Regelung

außer Betracht. Hinsichtlich der Neufeststellung

einer Rente durch einen

deutschen Träger, deren Gewährung

abgelehnt wurde, gelten die vorstehenden

Sätze nicht, wenn die in der

vorstehenden Nummer 2 Buchstaben

b und c geforderten Voraussetzungen

vorliegen.

c) In den in den Buchstaben a und b

genannten Fällen wird auf Antrag

entschieden. Die Entscheidung von

Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.

Der für die Entscheidung zuständige

Träger rechnet Leistungen an, die auf

Grund desselben Arbeitsunfalls (Berufskrankheit)

oder derselben Versicherungszeiten

für denselben Zeitraum

von einem Träger des anderen

Vertragsstaates gezahlt wurden. Beruhten

dessen Leistungen nur teilweise

auf Versicherungszeiten, die auch von

dem für die Entscheidung zuständigen

Träger angerechnet worden sind, so

werden sie in dem Verhältnis angerechnet,

in dem diese Zeiten zur

Summe aller Zeiten stehen, die den

Leistungen des Trägers des anderen

Vertragsstaates zugrunde liegen.

4. Leistungen, die ein deutscher Träger der

Unfallversicherung oder Rentenversicherung

für Zeiten vor oder nach Inkrafttreten

des Abkommens aus Arbeitsunfällen

(Berufskrankheiten) oder aus

Versicherungszeiten gewährt, die nach

den innerstaatlichen österreichischen

Rechtsvorschriften oder nach einem zwischenstaatlichen

Vertrag den österreichischen

Trägern zugeordnet sind, lassen

die österreichischen Träger außer Betracht.

Die diesen Leistungen zugrunde

liegenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten)

oder Versicherungszeiten gelten

für den österreichischen Träger nicht als

Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach

den deutschen Rechtsvorschriften und

nicht als Versicherungszeiten, die nach

den deutschen Rechtsvorschriften anrechenbar

sind, es sei denn, daß es sich

um vor dem 1. Jänner 1939 zurückgelegte

Versicherungszeiten handelt, für

die nach den in Betracht kommenden

gesetzlichen Vorschriften Beiträge zu

einer gesetzlichen Versicherung entrichtet

sind.

20. a) Bei den ab Inkrafttreten des Abkommens

eingetretenen Versicherungsfällen

liegt ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt

im Gebiet der Republik Österreich

an einem bestimmten Tage im Sinne der

gemäß dem Brief V 1 zu dem in Artikel 53

des Abkommens bezeichneten Finanz- und

Ausgleichsvertrag getroffenen gesetzlichen

Regelung vor, wenn sich der Versicherte

beziehungsweise der Berechtigte mindestens

drei Jahre ohne Unterbrechung im Gebiet

der Republik Österreich aufgehalten hat,

wobei Aufenthalte außerhalb des Gebiets

der Republik Österreich bis zur Dauer von

insgesamt neun Monaten außer Betracht

bleiben.

b) Hat der österreichische Träger vor dem Inkrafttreten

des Abkommens die Gewährung

einer Leistung oder eines Leistungsteiles

abgelehnt, weil der Berechtigte beziehungsweise

der Versicherte an einem der

in Buchstabe a bezeichneten Tage sich nur

vorübergehend im Gebiet der Republik

Österreich aufgehalten hat, so hat er auf

Antrag unter entsprechender Anwendung

des Buchstaben a erneut zu entscheiden, es

sei denn, daß aus demselben Arbeitsunfall

(Berufskrankheit) oder denselben Versicherungszeiten

ein deutscher Träger eine

Leistung gewährt hat. Die Rechtskraft

früherer Entscheidungen steht nicht entgegen.

Für die Feststellung der Leistung

gilt als Antragstag der Tag der erstmaligen

Antragstellung.

21. Zur Durchführung der österreichischen Sozialversicherung

in den Gemeinden Jungholz (politischer

Bezirk Reutte) und Mittelberg (politischer

Bezirk Bregenz) kann die zuständige österreichische

Behörde durch Verordnung Näheres

bestimmen. Die beteiligten Träger der Vertragsstaaten

können Näheres über ihre Amtshilfe bei

Gewährung von Sachleistungen der Krankenversicherung

und Unfallversicherung mit Zustimmung

der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

vereinbaren. Die Leistungspflicht aus Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten, die in der

Zeit zwischen dam 30. April 1945 und dem

1. Jänner 1948 im Gebiete der im ersten Satz

genannten Gemeinden eingetreten lind, und die

Leistungspflicht aus Versicherungszeiten der

Rentenversicherungen, die in der Zeit zwischen

dem 30. April 1945 und dem 1. Mal 1953 im

Gebiete der im ersten Satz genannten Gemeinden

zurückgelegt worden sind, obliegt den

deutschen Trägern; dabei wird das Abkommen

angewendet.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember

1966 in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Reichmann m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Jantz m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung,

vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 15. September 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončič-Sorinj

VEREINBARUNG

zur Durchführung des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland über Soziale

Sicherheit vom 22. Dezember 1966 — im folgenden

als Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen

Behörden, und zwar

für die Republik Österreich

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

vertreten durch Herrn Sektionschef

Dr. Ernst Willas,

das Bundesministerium für Finanzen,

vertreten durch Herrn Ministerialrat

Dr. Johann Tramer,

für die Bundesrepublik Deutschland

der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,

vertreten durch Herrn Ministerialdirektor

Professor Dr. Kurt Jantz,

zur Durchführung des Abkommens folgendes

vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen

angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten

Bedeutung verwendet.

Artikel 2

Den nach Artikel 42 Absatz 3 des Abkommens

eingerichteten Verbindungsstellen obliegen zur

Erleichterung der Durchführung des Abkommens

außer den in dieser Vereinbarung festgelegtes

Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,

insbesondere die Leistung und die Vermittlung

von Verwaltungshilfe sowie dis Festlegung von

Formblättern.

Artikel t

In den Fällen des Artikels 6 Absatz 2 des Abkommens

bescheinigt der Träger der Krankenversicherung

des Entsendestaates auf Verlangen, von

wann an dessen Rechtsvorschriften weitergehen.

Besteht nur eine Versicherung bei einem Träger

der Unfallversicherung, so stellt dieser die Bescheinigung aus.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankenversicherung

Artikel 4

In den Fällen der Artikel 12, 13 und 17 Abč

satz 2 des Abkommens stellt der zuständige Träger

auf Verlangen eine Bescheinigung über die

Versicherungszeiten oder die Zeiten des Bezugs

einer Leistung aus, die nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

Artikel 5

(1) Für die Anwendung des Artikels 15 des

Abkommens stellt der zuständige Träger auf Verlangen

eine Bescheinigung über den Anspruch aus.

(2) Der Träger des Aufenthaltsorts führt die

Krankenkontrolle so durch, als handle es sich

um einen eigenen Versicherten, und unterrichtet

den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle.

(3) Leistungen im Sinne des Artikels 15 Absatz

3 des Abkommens sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate

und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst

Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen)

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit

dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen

Körperteile), die benützt werden, um

die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände

richtig anzupassen;

I. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)

und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere

mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Blindenführhundes

10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches,

deren Anschaffungskosten in Österreich

Schilling 1500'—, m der Bundesrepublik

Deutschland DM 220'— übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit

gewährt worden, so unterrichtet der Träger

des Aufenthaltsorts davon unverzüglich den

zuständigen Träger.

Artikel 6

(1) Bei Anwendung des Artikels 17 Absatz 3

oder Absatz 4 des Abkommens stellt der Träger

der Pensions(Renten)versicherung oder die Verbindungsstelle

für die Pensions(Renten)versicherung

des Staates des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts

dem Berechtigten eine Bescheinigung

über den jeweils maßgebenden Zeitpunkt aus.

(2) Die Errechnung des von der deutschen

Rente einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung

der Pensionisten, den Abzug des Betrages

von der Rente sowie die Aufteilung nach

Ziffer 9 Buchstabe c des Schlußprotokolls zum

Abkommen nimmt die österreichische Verbindungsstelle

vor.

Artikel 7

(1) In Durchführung des Artikels 18 des Abkommens

ist der Anspruch auf Erstattung nach

Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr

durch Vermittlung der Verbindungsstellen

geltend zu machen und binnen

zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu

erfüllen.

(2) Aufwendungen für Grenzgänger und ihre

Familienangehörigen werden unmittelbar zwischen

den beteiligten Trägern abgerechnet.

(3) Absatz 1 ist in den Fällen des Artikels 19

Absatz 2 des Abkommens entsprechend anzuwenden.

KAPITEL 1

UNFALLVERSICHERUNG

Artikel 8

Für die Zahlung von Renten und Sterbegeld

ist Kapitel 3 entsprechend anzuwenden.

Artikel 9

Für die Durchführung des Artikels 23 des Abkommens

sind Artikel 5 und Artikel 7 Absätze 1

und 2 entsprechend anzuwenden.

KAPITEL 3

PENSIONS(RENTEN)VERSICHERUNG

Artikel 10

(1) Die zuständigen Träger unterrichten einander

unverzüglich über Leistungsanträge, auf die

Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens anzuwenden

ist.

(2) Die zuständigen Träger teilen in der Folge

einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls

unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.

(3) Die zuständigen Träger unterrichten einander

und die Verbindungsstellen über die Entscheidungen

im Feststellungsverfahren und über die

Zustellung der Entscheidungen.

Artikel 11

Die zuständigen Träger unterrichten einander

unverzüglich, wenn sich die Höhe einer Leistung

ändert.

Artikel 12

Bei Anwendung des Artikels 4 des Abkommens

werden Pensionen (Renten) über die Verbindungsstelle

des einen Vertragsstaates durch die

Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates

nach den in diesem Vertragsstaat geltenden

Rechtsvorschriften über die Art und Weise der

Zahlung ausgezahlt.

Artikel 13

Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen

Beträge sind der Verbindungsstelle des

Wohnortstaates bis spätestens 15. des dem Auszahlungsmonat

vorangehenden Kalendermonats

zu überweisen.

Artikel 14

Erhält die Verbindungsstelle des Wohnortstaates

von einer Tatsache Kenntnis, welche dis

Einschränkung eines Leistungsanspruches oder

einer Leistung zur Folge hat, so verständigt sie

davon unverzüglich die Verbindungsstelle des

anderen Vertragsstaates; sie stellt zugleich die

Zahlung ein, es sei denn, es handle sich um die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den

Leistungsberechtigten.

KAPITEL 4

FAMILIENBEIHILFEN

Artikel 15

Die für die Anwendung des Artikels 32 des

Abkommens für den zuständigen Träger des

einen Vertragsstaates erforderlichen Bescheinigungen

werden auf Verlangen von den Stellen im

Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellt, die

nach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstellung

solcher Bescheinigungen zuständig sind.

ABSCHNITT III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht der Bundesminister für Arbeit

und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland

gegenüber dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung der Republik Österreich

innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten

der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 17

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft, sobald die zuständigen Behörden

einander mitgeteilt haben, daß die nach

innerstaatlichem Recht erforderlichen Voraussetzungen

vorliegen.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember

1966 in zwei Urschriften.

Für das Für den

Bundesministerium für soziale Verwaltung: Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Dr. Willas m. p. Dr. Jantz m. p.

Für das

Bundesministerium für Finanzen

Dr. Johann Tramer m. p.

Nachdem das am 10. April 1969 in Wien unterzeichnete Zusatzabkommen zum Abkommen

vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Soziale Sicherheit samt Anlage, welches also lautet

ZUSATZABKOMMEN

zum Abkommen vom 22. Dezember 1966

zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland über Soziale

Sicherheit

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland

haben zur Änderung und Ergänzung des am

22. Dezember 1966 geschlossenen Abkommens

über Soziale Sicherheit — im folgenden Abkommen

genannt — folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Artikel 1 Nummer 5 des Abkommens erhält

folgende Fassung: „ ,Grenzgebiet'

den entlang der gemeinsamen Grenze gelegenen

Teil des Gebietes jedes Vertragsstaates,

der im allgemeinen eine Tiefe bis zu zehn

Kilometer hat. Die Liste der in diesem Gebiet

gelegenen österreichischen und deutschen

Gemeinden ist in der Anlage zu diesem Abkommen

enthalten."

(2) Die in der Anlage zum Abkommen enthaltene

Liste der Grenzgemeinden wird durch

die in der Anlage zu diesem Abkommen enthaltene

Liste ersetzt.

(3) Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„(3) Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht in bezug

auf Rechtsvorschriften über die Gewährung von

Sachleistungen, solange Sachleistungen nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet sich die betreffende Person aufhält, zu

gewähren sind."

(4) Artikel 17 erhält folgende Fassung

„Artikel 17

Artikel 4 Absatz 1 gilt entsprechend in bezug

auf Rechtsvorschriften, nach denen für Pensionsempfänger

(Rentenempfänger) und Pensionswerber

(Rentenbewerber) die Versicherungspflicht

vom Inlandsaufenthalt abhängt."

(5) Ziffer 1 des Schlußprotokolls zum Abkommen

erhält folgende Fassung:"

(1) Zu Artikel 1 des Abkommens

a) Die zuständigen Behörden teilen einander

Änderungen der Bezeichnung der im

Grenzgebiet gelegenen Gemeinden sowie

Fälle einer Vereinigung oder Teilung von

Gemeinden mit; sonstige Änderungen der

Liste im Rahmen von Artikel 1 Nummer

5 nehmen sie gemeinsam vor.

b) Der in Nummer 13 angeführte Begriff

„Pension" umfaßt nicht die Ausgleichszulage

nach den österreichischen Rechtsvorschriften."

(6) Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen

erhält folgende Fassung

„8. Zu den Artikeln 15 Absatz 4 und 23 Absatz

5 des Abkommens

Die Bestimmungen gelten in der Republik

Österreich in bezug auf die ambulante Behandlung

durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte

und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen

1. Grenzgänger und ihre Familienangehörigen,

2. Personen, die sich in Ausübung ihrer

Beschäftigung im Gebiet des betreffenden

Vertragsstaates aufhalten, sowie die sie

begleitenden Familienangehörigen,

3. Personen, die sich im Gebiet des betreffenden

Vertragsstaates zum Besuch

ihrer dort wohnenden Familienangehörigen

aufhalten,

4. im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates

wohnende Familienangehörige eines

bei einem Träger des anderen Vertragsstaates

Versicherten.

Für andere Personen gilt dabei die zwischen

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

und den Ärztekammern in

den Bundesländern bzw. der Österreichischen

Dentistenkammer auf der Grundlage des für die

Vorarlberger Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte jeweils wirksamen Gesamtvertrages

bundeseinheitlich vereinbarte Regelung."

(7) Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen

erhält folgende Fassung

„9. Zu Artikel 17 des Abkommens

Sind in der Zeit vor dem Inkrafttreten des

Abkommens bei Durchführung der Krankenversicherung

für Pensionsempfänger (Rentenempfänger)

und Pensionswerber (Rentenbewerber) von

den Trägern beider Staaten gegenseitig Pauschalbeträge

gezahlt worden oder haben die Träger

abweichend von den Grundsätzen des Artikels 14

des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten

Ersten Abkommens verfahren, so hat es dabei

sein Bewenden."

(8) Der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe

b des Schlußprotokolls zum Abkommen

wird folgender Satz angefügt

„Der Träger der Rentenversicherung zahlt die

Rente frühestens für die Zeit vom 1. Januar 1967

an."

Artikel 2

Soweit die Anwendung der Ziffer 19 des

Schlußprotokolls zum Abkommen die Erfüllung

der in Artikel 24 Absatz 2 des in Artikel 53 des

Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens

vorgesehenen Voraussetzungen erfordert, steht

der deutschen Staatsangehörigkeit eine andere

Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit gleich.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung

der Republik Österreich binnen drei

Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens

eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit

dem Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien am 10. April 1969

in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Platzer eh.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Jantz eh.

Anlage

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung,

vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Zusatzvereinbarung

zu der Vereinbarung vom 22. Dezember 1966

zur Durchführung des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland über Soziale

Sicherheit vom 22. Dezember 1966 — im folgenden

als Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen

Behörden, und zwar

für die Republik Österreich

der Bundesminister für soziale Verwaltung,

vertreten durch Herrn Ministerialrat

Dr. Franz Hausner,

der Bundesminister für Finanzen,

vertreten durch Herrn Sektionsrat

Dr. Leopold Wohlmann,

für die Bundesrepublik Deutschland

der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,

vertreten durch Herrn Ministerialdirektor

Professor Dr. Kurt Jantz,

zur Änderung der am 22. Dezember 1966 geschlossenen

Vereinbarung zur Durchführung des

an demselben Tag geschlossenen Abkommens

über Soziale Sicherheit — im folgenden Durchführungsvereinbarung

genannt — folgendes vereinbart

Artikel 1

1. Artikel 4 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„Artikel 4

In den Fällen der Artikel 12 und 13 des Abkommens

stellt der zuständige Träger auf Verlangen

eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten

oder die Zeiten des Bezugs einer Leistung

aus, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

zurückgelegt wurden."

2. Artikel 6 der Durchführungsvereinbarung

entfällt.

Artikel 2

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht der Bundesminister für Arbeit

und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland

gegenüber dem Bundesminister für soziale

Verwaltung der Republik Österreich innerhalb

von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung

eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 3

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit der

Durchführungsvereinbarung in Kraft, sobald die

Vertragschließenden einander mitgeteilt haben,

daß die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen

Voraussetzungen vorliegen.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1969 in

zwei Urschriften.

Für den

Bundesminister für soziale Verwaltung

Dr. Hausner m. p.

Für den

Bundesminister für Finanzen

Dr. Wohlmann m. p.

Für den

Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Dr. Jantz m. p.

Die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Abkommen und zum Zusatzabkommen sind am

26. September 1969 ausgetauscht worden. Der im Artikel 17 der Vereinbarung zur Durchführung

des Abkommens sowie im Artikel 3 der Zusatzvereinbarung vorgesehene Notenwechsel ist am

10. Oktober 1969 durchgeführt worden. Somit ist das vorliegende Vertragswerk gemäß Artikel 51

Absatz 2 des Abkommens, Artikel 4 Absatz 2 des Zusatzabkommens, Artikel 17 der Vereinbarung

und Artikel 3 der Zusatzvereinbarung am 1. November 1969 in Kraft getreten.

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