382. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit samt Anlage und Schlußprotokoll sowie Vereinbarung zur Durchführung; Zusatzabkommen zum Abkommen über Soziale Sicherheit samt Anlage und Zusatzvereinbarung zur Durchführung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 22. Dezember 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit samt Anlage und Schlußprotokoll,
welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der
beiden Staaten in der Sozialen Sicherheit zu
fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang
zu bringen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen
zu schließen, das an die Stelle des Abkommens
vom 21. April 1951 treten soll, und haben
hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn ao. Ges. u. bev. Min. Dr. Hans Reichmann,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Ministerialdirektor Prof. Dr. Kurt
Jantz.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Gebiet"
in bezug auf die Republik Österreich
deren Bundesgebiet,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Geltungsbereich des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland;
2. „Staatsangehöriger"
in bezug auf die Republik Österreich
deren Staatsbürger,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland;
3. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen
und im Gebiet oder in einem Teil des
Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;
4. „zuständige Behörde"
in bezug auf die Republik Österreich
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen
das Bundesministerium für Finanzen,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung;
5. „Grenzgebiet"
den entlang der gemeinsamen Grenze gelegenen
Teil des Gebietes jedes Vertragsstaates,
der im allgemeinen eine Tiefe bis zu zehn
Kilometer hat. Die Liste der in diesem Gebiet
gelegenen österreichischen und deutschen
Gemeinden ist in der Anlage zu diesem Abkommen
enthalten und ist Bestandteil dieses
Abkommens; die zuständigen Behörden
können die Liste gemeinsam berichtigen,
wenn Bezeichnungen der Gemeinden geändert
oder Gemeinden geteilt oder vereinigt
werden;
6. „Grenzgänger"
eine Person, für die auf Grund ihrer Beschäftigung
im Grenzgebiet eines Vertragsstaates
dessen Rechtsvorschriften gelten und die sich
im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates
gewöhnlich aufhält und dorthin in der Regel
mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt;
7. „Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die
Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon
obliegt;
8. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger)
9. „Beschäftigung"
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne
der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
10. „Beitragszeiten"
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind
oder als entrichtet gelten;
11. „gleichgestellte Zeiten"
Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
12. „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
13. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich
aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
14. „Familienbeihilfen"
in bezug auf die Republik Österreich
die Kinderbeihilfe, den Ergänzungsbetrag
zur Kinderbeihilfe, die Familienbeihilfe und
die Mütterbeihilfe,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Kindergeld.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften
fiber
a) die Krankenversicherung mit Ausnahme
der Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene
und Hinterbliebene von Präsentdienern;
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung der Arbeiter, die
Pensionsversicherung der Angestellten und
die knappschaftliche Pensionsversicherung;
d) die Kinderbeihilfe, den Ergänzungsbetrag
zur Kinderbeihilfe, die Familienbeihilfe
und die Mütterbeihilfe;
1. auf die deutschen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung;
b) den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit
es sich um Geld- und Sachleistungen
handelt, die der Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung während der Schwangerschaft
und nach der Entbindung zu gewähren
hat)
e) die Unfallversicherung)
d) die Rentenversicherung der Arbeiter einschließlich
der Rechtsvorschriften für
Handwerker, die Rentenversicherung der
Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung
und die im Saarland bestehende
hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung;
e) das Kindergeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
Verträgen mit dritten Staaten oder
aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren
Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen
enthalten, im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen
gleich
a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sich im
Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich
aufhalten,
c) Personen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten und nicht
Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind,
in bezug auf ihre Rechte, die sie von einem
Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ableiten.
Artikel 4
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von
Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung
von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen
vom Inlandsaufenthalt abhängig ist,
nicht für die in Artikel 3 genannten Personen,
die sich im Gebiete des anderen Vertragsstaates
aufhalten. Dies gilt entsprechend für andere Personen,
soweit es sich nicht um die Zahlung von
Renten oder einmaligen Geldleistungen aus der
Unfallversicherung oder von Pensionen (Renten)
oder einmaligen Geldleistungen aus einer Pensionsversicherung
(Rentenversicherung) handelt.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften
über die Maßnahmen der Träger der Pensionsversicherung
(Rentenversicherung) zur Erhaltung,
Besserung und Wiederherstellung der
Erwerbsfähigkeit.
Artikel 3
Die Versicherungspflicht von Dienstnehmern
(Arbeitnehmern) richtet sich, soweit die Artikel
6 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wenn
sich der Dienstgeber (Arbeitgeber) im Gebiet
des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 6
(1) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) in
einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet
eines Vertragsstaates in du Grenzgebiet des anderen
Vertragsstaates erstreckt, nicht in dem
Betriebsteil beschäftigt, in dem dar Betrieb seinen
Sitz hat, so gelten die Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Betriebssitz
liegt.
(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus
dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten
während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung
im Gebiet des zweiten Vertragsstaates
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im
Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet,
to gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,
als wäre er noch in dessen Gebiet
beschäftigt.
(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im
Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des
anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als
wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält
das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates
eine Zweigniederlassung, so gelten
für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(5) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
eines dem öffentlichen Verkehr auf der Donau
oder ihren Nebenflüssen dienenden Unternehmens
der Schiffahrt beschäftigt, das seinen Sitz
im Gebiet eines Vertragsstaates hat, gehört er
zum fahrenden Personal und hat er seinen dienstordnungsmäßig
anerkannten Wohnsitz im Gebiet
des anderen Vertragsstaates, so gelten dessen
Rechtsvorschriften, und zwar wenn er nicht vorübergehend
in dieser Eigenschaft beschäftigt ist,
so, als wäre er an seinem Wohnsitz beschäftigt.
Artikel 7
(1) Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten
die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen
Flagge es führt.
(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer),
der sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich
aufhält, vorübergehend auf einem Seeschiff,
das die Flagge des anderen Vertragsstaates führt,
von einem Dienstgeber (Arbeitgeber) beschäftigt,
der seinen Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates
hat und nicht Eigentümer des Schiffes ist,
so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,
als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
Artikel 8
Die Artikel 5 bis 7 gelten entsprechend für
Personen, die nach in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeitnehmern)
gleichgestellt sind.
Artikel 9
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
im Dienste dieses Vertragsstaates oder
eines anderen öffentlichen Dienstgebers (Arbeitgebers)
dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen
Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Hält sich ein österreichischer Staatsangehöriger
gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland auf und wird er bei der diplomatischen
oder einer berufskonsularischen Vertretung
der Republik Österreich beschäftigt, so
gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Hält
sich ein deutscher Staatsangehöriger gewöhnlich
im Gebiet der Republik Österreich auf und wird
er dort von einer Dienststelle der Bundesrepublik
Deutschland beschäftigt, so gelten die österreichischen
Rechtsvorschriften. Der Dienstnehmer
(Arbeitnehmer) kann binnen drei Monaten nach
Beginn der Beschäftigung die Anwendung der
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates wählen,
dessen Staatsangehöriger er ist. Er gilt dann als
an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung
dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die Wahl
ist gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) zu
erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten
vom Tage der Erklärung an.
(3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
im Gebiet des anderen Vertragsstaates
von einem Mitglied der diplomatischen oder
einer konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates
in persönlichen Diensten beschäftigt,
so gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines
Wahlkonsuls (Honorarkonsuls) gelten die Absätze
1 bis 3 nicht.
Artikel 10
Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen
Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber
(Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten
Personen im Sinne des Artikels 8 kann die
zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften nach den Artikeln 5 bis 9
anzuwenden wären, die Befreiung von diesen
Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht
kommenden Personen den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates unterstellt werden.
Bei der Entscheidung ist auf die Art und die
Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen.
Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaates Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer
(Arbeitnehmer) nicht in dessen Gebiet
beschäftigt, so gilt er als dort beschäftigt.
Artikel 11
(1) Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
über die Einschränkung eines Leistungsanspruches
oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit
anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen
oder anderen Einkünften werden auch
in bezug auf gleichartige Tatbestände angewandt,
die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates oder b dessen
Gebiet ergeben. Hätte dies zur Folge, daß beim
Zusammentreffen einer Pension (Rente) mit
Krankengeld beide Leistungen ruhen, gekürzt
werden oder wegfallen, so ist jede Leistung, vermindert
um den halben Betrag der niedrigeren
Leistung, zu zahlen. Der erste Satz gilt entsprechend
für Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
über das Nichtbestehen des Rechts zur
Weiterversicherung oder des Anspruchs auf eine
Leistung, solange eine Beschäftigung ausgeübt
wird oder eine Pflichtversicherung besteht.
(2) Absatz 1 erster Satz gilt nicht hinsichtlich
des Zusammentreffens von Pensionen (Renten)
gleicher Art, die nach Abschnitt II Kapitel 3 festgestellt
sind.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankenversicherung
Artikel 12
(1) Einer freiwilligen Versicherung nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates steht ein
Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates
nicht entgegen.
(2) Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates versichert war,
den gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates, so kann sie die Versicherung
nach dessen Rechtsvorschriften freiwillig
fortsetzen. Dabei steht dem Ausscheiden
aus einer Pflichtversicherung das Ausscheiden aus
einer freiwilligen Versicherung gleich. Die Versicherung
wird fortgesetzt
in der Republik Österreich
bei der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes
zuständigen Gebietskrankenkasse
für Arbeiter and Angestellte,
in der Bundesrepublik Deutschland
bei dem zulässigen Träger.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Personen,
deren Recht auf Weiterversicherung sich von der
Versicherung einer anderen Person ableitet.
Artikel 13
(1) Für die Versicherungspflicht, das Recht auf
freiwillige Versicherung, den Leistungsanspruch
und die Dauer der Leistungsgewährung sind die
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten und
Zeiten des Bezuges einer Leistung zusammenzurechnen,
soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung
im Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.
Artikel 14
(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt für eine Person,
a) die, nachdem der Versicherungsfall eingetreten
ist, ihren Aufenthalt in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates verlegt, nur,
wenn der zuständige Träger der Verlegung
des Aufenthaltes vorher zugestimmt hat,
b) bei der der Versicherungsfall während des
vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiet
des anderen Vertragsstaates eintritt, nur,
wenn sie wegen ihres Zustandes sofort
Leistungen benötigt.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann nur
wegen des Gesundheitszustandes der Person verweigert
werden. Sie kann nachträglich erteilt
werden, wenn die Person aus entschuldbaren
Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt
hat.
(3) Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht für den Angehörigen
eines Versicherten, solange für diesen
Angehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet
sich der Angehörige aufhält, beansprucht werden
können.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Grenzgänger und nicht für Leistungen bei Mutterschaft.
Artikel 15
(1) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1
sind die Sachleistungen
in der Republik Österreich
von der für den Aufenthaltsort zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in der Bundesrepublik Deutschland
von der für den Aufenthaltsort zuständigen
Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine
solche nicht besteht, von der für diesen Ort
zuständigen Landkrankenkasse
zu erbringen.
(2) Für die Erbringung der Sachleistungen
gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes
maßgebenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme
der Rechtsvorschriften über die Dauer der Leistungsgewährung
sowie der sich hierauf beziehenden
Rechtsvorschriften über das Leistungsstreitverfahren.
(3) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen
von erheblicher Bedeutung werden außer in
Fällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt,
soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte
Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung
der Leistung nicht aufgeschoben werden
kann, ohne das Leben oder die Gesundheit
der Person ernsthaft zu gefährden.
(4) Personen und Einrichtungen, die mit den
in Absatz 1 genannten Trägern Verträge über
die Erbringung von Sachleistungen für die bei
diesen Trägern Versicherten und deren Angehörige
abgeschlossen haben, sind verpflichtet,
Sachleistungen auch für die in Artikel 4 Absatz
1 genannten Personen zu erbringen, und
zwar unter denselben Bedingungen, wie wenn
diese Personen bei den in Absatz 1 genannten
Trägern versichert oder Angehörige solcher Versicherter
wären und als ob die Verträge sich
auch auf diese Personen erstreckten.
Artikel 16
Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 werden
auf Ersuchen des zuständigen Trägers Geldleistungen
von dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten
Träger des Aufenthaltsortes ausgezahlt.
Artikel 17
(1) Auf Pensionsempfänger (Rentenempfänger)
aus der Pensionsversicherung (Rentenversicherung)
der Vertragsstaaten und Pensionswerber
(Rentenwerber) sind unbeschadet der Absätze 3
bis 6 die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung
der Pensionisten (Rentner) des Vertragsstaates
anzuwenden, in dessen Gebiet die
genannten Personen sich gewöhnlich aufhalten;
dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Pension
(Rente) von den Trägern beider Vertragsstaaten
oder nur vom Träger eines Vertragsstaates zu
gewähren ist. Dabei gilt als Pensionsbezug
(Rentenbezug) auch der Bezug einer Pension
(Rente) nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates.
(2) Hängt nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates die Versicherung
davon ab, daß Versicherungszeiten zurückgelegt
sind, so ist die Zurücklegung solcher Versicherungszeiten
nicht erforderlich, wenn die betreffende
Person nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates bereits auf Grund des
Pensionsbezuges (Rentenbezuges) pflichtversichert
war.
(3) Verlegt ein Pensionsempfänger (Rentenempfänger)
den gewöhnlichen Aufenthalt aus
dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates, so sind die
Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung
der Pensionisten (Rentner) des ersten Vertragsstaates
bis zum Ende des Monates anzuwenden,
für den letztmalig die Pension (Rente) im
Gebiet dieses Vertragsstaates ausgezahlt wird.
(4) Verlegt ein Pensionswerber (Rentenwerber)
den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet
des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates bis zum
Ende des Monats, in dem der Träger der Pensionsversicherung
oder die Verbindungsstelle für
die Rentenversicherung des anderen Vertragsstaates
von der Verlegung des Aufenthaltes erfährt.
(5) Die Mittel für die Krankenversicherung
der Pensionisten (Rentner) werden unbeschadet
des Absatzes 6 von den Trägern der Pensionsversicherung
(Rentenversicherung) im Gebiet des
Vertragsstaates, nach dessen. Rechtsvorschriften
die Versicherung durchgeführt wird, nach den
für diese Träger geltenden Rechtsvorschriften
aufgebracht. Dabei ist ein Einbehalt für die
Krankenversicherung der Pensionisten auch von
den im Gebiet der Republik Österreich auszuzahlenden
Renten aus der deutschen Rentenversicherung,
nicht aber von den im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland auszuzahlenden
Pensionen aus der österreichischen Pensionsversicherung
vorzunehmen.
(6) In der Krankenversicherung der Pensionisten
(Rentner) aus der knappschaftlicheh Pensionsversicherung
(Rentenversicherung) wird der
Aufwand gegenseitig erstattet. Die zuständigen
Behörden können auf Vorschlag der beteiligtes
Träger vereinbaren, daß zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung nach Absatz 5 verfahren wird.
Artikel 18
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger
des Aufenthaltsortes die nach den Artikeln 15
und 16 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme
der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag
der beteiligten Träger vereinbaren, daß
zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung die nach
Artikel 15 aufgewendeten Beträge in allen
Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen
durch Pauschalbeträge erstattet werden.
Artikel 19
(1) Ist der Versicherungsfall der Mutterschaft
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
während der Zugehörigkeit zu einem Träger des
anderen Vertragsstaates und nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates während der
Zugehörigkeit zu einem Träger des ersten Vertragsstaates
eingetreten, so gilt der Versicherungsfall
als nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates eingetreten, in dessen Gebiet die
Entbindung stattgefunden hat.
(2) Dem nach Absatz 1 zur Leistung verpflichteten
Träger wird vom Träger des anderen Vertragsstaates
die Hälfte der Aufwendungen erstattet;
Artikel 18 gilt entsprechend.
Kapitel 2
Unfallversicherung
Artikel 20
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vor, daß bei der Bemessung des
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge
eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) im
Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen
sind, so gilt dies auch für früher
eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle
(Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates gefallen
wären. Den zu berücksichtigenden Unfällen
(Krankheiten) stehen solche gleich, die nach anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Unfälle
oder Entschädigungsfälle anerkannt sind.
(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen
Versicherungsfalles zuständige Träger
setzt seine Leistung nach dem Grad der durch
den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen
Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den
er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.
Artikel 21
(1) Für den Leistungsanspruch auf Grund einer
Berufskrankheit werden vom Träger eines Vertragsstaates
auch die Beschäftigungen berücksichtigt,
die im Gebiet des anderen Vertragsstaates
ausgeübt wurden und ihrer Art nach geeignet
waren, diese Krankheit zu verursachen.
Besteht dabei nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch, so werden
die Sachleistungen und die Geldleistungen
mit Ausnahme der Rente nur nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates gewährt, in
dessen Gebiet sich diese Person gewöhnlich aufhält.
Von der Rente gewährt jeder Träger nur
den Teil, der dem Verhältnis der Dauer der im
Gebiet des eigenen Vertragsstaates ausgeübten
zur Dauer der nach dem ersten Satz zu berücksichtigenden
Beschäftigungen entspricht; dies gilt
auch für die Neufeststellung einer Rente auf
Grund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Gewährung der
Hinterbliebenenrente und der Beihilfe an Hinterbliebene.
Artikel 22
(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt in bezug auf die
Sachleistungen für eine Person, die während der
Heilbehandlung den Aufenthalt in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates verlegt, nur, wenn
der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthaltes
vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung
kann nur wegen des Gesundheitszustandes
der Person verweigert werden. Sie kann nachträglich
erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren
Gründen die Zustimmung vorher
nicht eingeholt hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Grenzgänger.
Artikel 23
(1) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1
sind die Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge
(Berufshilfe)
in der Republik Österreich
von der für den Aufenthaltsort zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in der Bundesrepublik Deutschland
von der für den Aufenthaltsort zuständigen
Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eins
solche nicht besteht, von der für diesen Ort
zuständigen Landkrankenkasse
zu erbringen.
(2) Für die Erbringung der Sachleistungen
gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes
maßgebenden Rechtsvorschriften.
(3) Ist bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1
Berufsfürsorge (Berufshilfe) zu erbringen, so
wird sie von einem Träger der Unfallversicherung
im Gebiet des Aufenthaltsstaates nach den
für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht.
Zuständig ist der Träger der Unfallversicherung,
der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
zu entcheiden wäre.
(4) An Stelle des in Absatz 1 genannten
Trägers kann der in Absatz 3 zweiter Satz genannte
Träger die Leistungen erbringen.
(5) Artikel 15 Absätze S und 4 gilt entsprechend.
(6) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente,
Pflegegeld und Sterbegeld werden auf Ersuchen
des zuständigen Trägers von dem in Absatz 1
genannten Träger ausgezahlt.
Artikel 24
(1) Der zuständige Träger erstattet dem
Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 23
aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag
der beteiligten Träger vereinbaren, daß
die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten
Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge
erstattet werden.
Artikel 23
Für die Abfindung einer Rente nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gilt der
gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet des anderen
Vertragsstaates nicht als gewöhnlicher Aufenthalt
im Ausland.
Kapitel 3
Pensionsversicherungen (Rentenversicherungen)
Artikel 26
(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt,
so werden sie für das Recht auf Weiterversicherung
sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammengerechnet, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß
Versicherungszeiten zurückgelegt und für welche
der genannten Tatsachen tie zusammenzurechnen
sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese
Zeiten zurückgelegt sind.
(2) Zeiten, die nicht nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates zurückgelegt, ober nach
dessen Rechtsvorschriften wie Versicherungszeiten
zu berücksichtigen sind, werden so berücksichtigt,
als wären sie nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates zurückgelegt.
(3) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung
im Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.
(4) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate
für die Berechnung der Pension (Rente), so
gewährt der Träger dieses Vertragsstaates keine,
der Träger des anderen Vertragsstaaus die ohne
Anwendung des Artikels 27 Absatz 4 errechnete
Pension (Rente). Dies gilt nicht, wenn nach den
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
ohne Anwendung des Absatzes 1 Pensionsanspruch
(Rentenanspruch) besteht.
(5) Beiträge zur Weiterversicherung für denselben
Zeitraum können nicht in den Versicherungen
beider Vertragsstaates entrichtet
werden.
Artikel 17
(1) Beanspruchen ein Versicherter, für den die
Voraussetzungen des Artikels 26 Absatz 1 zutreffen,
oder seine Hinterbliebenen eine Pension
(Rente), so stellt der zuständige Träger jedes
Vertragsstaates nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person
unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Abtatz
1 vorgesehenen Zusammenrechnung der
Versicherungszeiten Anspruch auf die Pension
(Rente) hat.
(2) Besteht
a) mit oder ohne Berücksichtigung des Artikels
26 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Anspruch
auf Pension (Rente) oder
b) nur unter Berücksichtigung des Artikels 26
Absatz 1 Anspruch auf Pension (Rente)
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
und auch unter Berücksichtigung
des Artikels 26 Absatz 1 kein Anspruch
auf Pension (Rente) nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,
so gelten bei der Berechnung der Pension (Rente)
die folgenden Absätze.
(3) Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates
berechnet unter Außerachtlassung von Beiträgen
zur Höherversicherung und eines Kinderzuschusses
zur Pension (Rente) eines Versicherten
zunächst die Pension (Rente), die nach den von
ihm anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
der betreffenden Person zustehen
würde, wenn alle Versicherungszeiten, die nach
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
für die Berechnung der Pension (Rente)
zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung
der Pension (Rente) zu berücksichtigende Versicherungszeiten
nach den von dem Träger anzuwendenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
wären.
(4) Sodann berechnet der zuständige Träger
jedes Vertragsstaates den Teil dieser Pension
(Rente), der dem Verhältnis entspricht, in dem
die Versicherungszeiten, die nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften berücksichtigt worden
sind, zur Summe aller Versicherungszeiten stehen,
die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
berücksichtigt worden sind. Dies gilt entsprechend
für die Berechnung des Leistungszuschlages
mit der Maßgabe, daß nur für den
Leistungszuschlag zu berücksichtigende Zeiten
herangezogen werden. Die so ermittelte Teilleistung
erhöht sich um die Steigerungsbeträge
für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet
worden sind oder als zur Höherversicherung
entrichtet gelten, sowie um den nach Absatz 8
zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente)
eines Versicherten.
(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie
folgt berücksichtigt
a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegt ist, mit einer Zeit freiwilliger
Versicherung nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zusammen,
so wird nur die Pflichtversicherungszeit
berücksichtigt.
b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates mit einer
gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zusammen,
so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.
c) Gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten für die
Berechnung der Leistungen anrechnungsfähig
wären, sind nur vom Träger des
Vertragsstaates zu berücksichtigen, nach
dessen Rechtsvorschriften die letzte für die
Anrechnung maßgebende Versicherungszeit
vor der betreffenden gleichgestellten Zeit
oder, wenn keine Versicherungszeit vorhergeht,
die erste Versicherungszeit nach der
Betreffenden gleichgestellten Zeit zu berücksichtigen
ist.
d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen
Versicherung nicht zu berücksichtigen,
so gelten die für diese Zeiten entrichteten
Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung.
(6) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den
Versicherungszeiten gebildet, die nach den für
den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
(7) Rechtsvorschriften über Erlöschen, Kürzung,
Ruhen oder Wegfall der Pension (Rente)
wegen Auslandsaufenthalt sind nach Feststellung
der Teilleistungen, wegen anderer Tatbestände
vor Feststellung der Teilleutungen anzuwenden.
(8) Solange einer Person, die sich im Gebiet
eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, nach
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
ein Kinderzuschuß ru einer Pension (Rente)
eines Versicherten zu gewähren wäre, ruht der
Kinderzuschuß nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates. Solange einer Person,
die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten
aufhält, nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten ein Kinderzuschuß zu
einer Pension (Rente) eines Versicherten zu gewähren
wäre, ruht der Kinderzuschuß auf Grund
der Rechtsvorschriften, nach denen die kürzere
Beitragszeit zurückgelegt ist. Besteht ein Anspruch
auf Kinderzuschuß nur nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates, weil die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Pension
(Rente) oder eines Kinderzuschusses nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
auch unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz
1 nicht erfüllt sind, so gewährt der Träger
den Kinderzuschuß nur zur Hälfte, wenn die
Voraussetzungen für den Anspruch nur unter
Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1 erfüllt
sind
Artikel 28
Für den österreichischen Träger gilt folgendes
1. Soweit nach den österreichischen Rechtsvorschriften
ein Versicherungsverhältnis oder eine
Erwerbstätigkeit Rechtswirkungen auf die Entstehung
oder den Bestand eines Pensionsanspruches
hat, kommen dieselben Wirkungen auch
gleichartigen Tatbeständen im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland zu.
2. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der österreichischen
Pensionsversicherung werden deutsche
Versicherungszeiten wie österreichische Versicherungszeiten
berücksichtigt; dabei entspricht der
österreichischen Pensionsversicherung der Arbeiter
die deutsche Rentenversicherung der Arbeiter,
der österreichischen Pensionsversicherung der
Angestellten die deutsche Rentenversicherung
der Angestellten und der österreichischen knappschaftlichen
Pensionsversicherung die deutsche
knappschaftliche Rentenversicherung. Zeiten des
Bezuges einer Rente aus dem Versicherungsfall
des Alters oder der Invalidität nach den deutschen
Rechtsvorschriften werden in der Versicherung
berücksichtigt, aus der die Leistung
(Gesamtleistung) gewährt wurde. Für die Leistungszugehörigkeit
in der Pensionsversicherung
der Arbeiter ist die maßgebende Beschäftigung
zu berücksichtigen, auf der die Versicherung
nach den deutschen Rechtsvorschriften beruhte;
ist die Art der Beschäftigung während einer bestimmten
Zeit nicht mehr feststellbar, so werden
die auf dieser Beschäftigung beruhenden
Zeiten so berücksichtigt, als hätten sie auf einem
Versicherungsverhältnis beruht, für das die Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter zuständig
gewesen wäre.
3. Als neutrale Zeiten nach den österreichischen
Rechtsvorschriften gelten auch gleichartige
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte
Zeiten.
4. Bei der Ermittlung der Gesamtleistung nach
Artikel 27 Absatz 3 sind die in der deutschen
Leistung zu berücksichtigenden deutschen Versicherungszeiten
ohne Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit
von Versicherungszeiten heranzuziehen.
3. Zur Feststellung, inwieweit die bei der Bemessung
einer Pension zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1939 um
sonstige Versicherungszeiten und um Zeiten
einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu vermindern
sind, stehen diesen Zeiten die nach den
deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und die im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeiten
einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleich.
6. Kommt bei der Bemessung des österreichischen
Steigerungsbetrages das Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten in Betracht, so ist
das Teilungsverhältnis nach Artikel 27 Absatz 4
auf Grund sämtlicher von "beiden Vertragsstaaten
berücksichtigten Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme
auf dieses Höchstmaß zu bestimmen.
7. Bei Durchführung des Artikels 27 Absatz 3
lind Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten
Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung
entrichtet wurden oder als entrichtet
gelten, nicht als Beiträge zur Höherversicherung
EU behandeln.
8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon
ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt
sind, so werden die nach den deutschen
Rechtsvorschriften in der knappschaftlichen
Rentenversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
berücksichtigt. Hängt eine Leistung
von der Verrichtung wesentlich bergmännischer
Tätigkeit oder ihr gleichgestellter
Tätigkeit ab, so werden als solche Tätigkeiten
auch diejenigen berücksichtigt, die von dem deutschen
Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
als Hauerarbeiten unter Tage oder
diesen gleichgestellte Arbeiten zu berücksichtigen
sind.
9. Für die Anspruchsvoraussetzungen und für
die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der
österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung
werden deutsche Versicherungszeiten
nicht herangezogen.
10. Für die Bemessung des Ausstattungsbeitrages
und der Abfindung werden Versicherungszeiten
aus der deutschen Rentenversicherung
nicht herangezogen.
11. Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Pension innerhalb der nach Artikel 27
Absatz 4 anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu
berechnen. Besteht nach diesen Rechtsvorschriften
ohne Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz
1 ein Anspruch auf eine österreichische Pension,
so sind die Grenzbeträge nicht zu kürzen.
12. Die Pensionssonderzahlungen aus der
österreichischen Pensionsversicherung gebühren
im Ausmaß der österreichischen Teilleistung;
Artikel 31 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 29
Für den deutschen Träger gilt folgendes
1. Sind für die zuständige deutsche Rentenversicherung
bei Ermittlung der für den Versicherten
maßgebenden Bemessungsgrundlage
keine Beiträge zu berücksichtigen, so gilt die für
diese Versicherung bestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage.
Sind für die Berechnung der
Rente die vor dem 1. Jänner 1937 geltenden
Rechtsvorschriften anzuwenden, so werden die
nach Artikel 26 Absatz 1 zu berücksichtigenden
österreichischen Versicherungszeiten mit dem
durchschnittlichen Steigerungsbetrag berücksichtigt,
der sich aus allen bei der Berechnung der
Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften berücksichtigten
Zeiten ergibt.
1. a) Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
werden in dem Zweig der
Rentenversicherung berücksichtigt, der der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
bei Gewährung der Leistung leistungssuständigen
Pensionsversicherung entspricht.
b) Steht bei Feststellung der Leistung durch
den deutschen Träger die leistungszuständige
Pensionsversicherung noch nicht fest,
so werden die nach Artikel 26 Absatz 1 zu
berücksichtigenden österreichischen Versicherungszeiten
zunächst in dem Zweig
der Rentenversicherung berücksichtigt, der
der Pensionsversicherung entspricht, die
leistungszuständig wäre, wenn der Stichtag
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
mit dem Tag des Eintritts des Versicherungsfalles
nach den deutschen Rechtsvorschriften
zusammenfiele.
3. Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die
nicht pauschal gewährt werden, und für die
Hinzurechnung einer Zurechnungszeit stehen
dem Eintritt in die deutsche Versicherung und
den deutschen Pflichtbeiträgen die entsprechenden
Tatsachen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
gleich. Bei der Ermittlung der Zahl
der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung
bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
bleiben die in diese Zeit fallenden Zeiten
des Bezuges einer österreichischen Pension unberücksichtigt,
soweit diese nicht der Bergmannsrente
nach den deutschen Rechtsvorschriften entspricht.
4. Die nach den deutschen Rechtsvorschriften
gegebene Zuständigkeit der knappschaftlichen
Rentenversicherung für die Hinzurechnung
einer Zurechnungszeit wird durch Nummer 3
nicht berührt.
5. Für die Beitragserstattung nach den deutschen
Rechtsvorschriften stehen dem Eintritt in
die Versicherung, dem Wegfall der Versicherungspflicht
und den Beitragszeiten nach den deutschen
Rechtsvorschriften die entsprechenden Tatbestände
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
gleich.
6. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften
Voraussetzung für den Anspruch, daß Hauerarbeiten
unter Tage oder diesen gleichgestellte
Arbeiten oder eine Beschäftigung unter Tage
verrichtet sind, so berücksichtigen die deutschen
Träger auch Hauerarbeiten unter Tage oder
diesen gleichgestellte Arbeiten oder eine Beschäftigung
unter Tage, wenn für die Versicherungszeiten,
während deren diese Arbeiten verrichtet
wurden, die knappschaftliche Pensionsversicherung
leistungszuständig ist.
7. Für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung
stehen österreichische knappschaftliche
Betriebe deutschen knappschaftlichen Betrieben
gleich.
8. Artikel 27 Absätze 3 und 4 gilt hinsichtlich
der Rentenberechnung nur, wenn
a) die vor dem 1. Jänner 1957 geltenden
Rechtsvorschriften über die Berechnung
der Rente anzuwenden sind oder
b) eine Waisenrente in Betracht kommt.
Artikel 26 Absatz 4 bleibt unberührt.
9. Ist nach Nummer 8 Artikel 27 Absätze 3
und 4 hinsichtlich der Rentenberechnung nicht
anzuwenden, so wird der auf die Zurechnungszeit
entfallende Leistungsteil zur Hälfte gewährt,
wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch
nur unter Berücksichtigung des Artikels
26 Absatz 1 erfüllt sind.
10. Bezieht eine Person neben einer Rente
aus der deutschen Rentenversicherung, bei deren
Berechnung Artikel 27 nicht angewandt wurde,
eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung,
so ist diese bei Anwendung der
deutschen Rechtsvorschriften für die Fälle des
Zusammentreffens einer Rente aus der Rentenversicherung
mit einer Rente aus der Unfallversicherung
bei der Ermittlung des maßgebenden
Gesamtbetrages zur Hälfte zu berücksichtigen.
11. Hängt die Versicherungspflicht davon ab,
daß weniger als eine bestimmte Zahl von Beiträgen
entrichtet wurde, so werden die nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Beitragszeiten für die Entscheidung
über die Versicherungspflicht berücksichtigt.
Artikel 30
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 26 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so
wendet der Träger dieses Vertragsstaates Artikel
27 Absätze 3 und 4 nicht an, solange auch
unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1
ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des Artikels
27 Absatz 2 Buchstabe b werden die bereits
festgestellten Leistungen jeweils nach den
Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 3 und 4
neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
bei Zusammenrechnung der Zeiten nach
Artikel 26 Absatz 1 entsteht. Die Leistung des
Trägers des einen Vertragsstaates ist mit Wirkung
vom Tage des Beginns der Leistung aus
der Versicherung des zweiten Vertragsstaates neu
festzustellen. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen
steht der Neufeststellung nicht entgegen.
(3) Die Leistung ist neu festzustellen, wenn
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
ein Tatbestand gegeben ist, der Auswirkungen
auf ein nach Artikel 27 Absatz 4 ermitteltes
Teilungsverhältnis hat. Die Leistung
des Trägers des einen Vertragsstaates ist mit
Wirkung vom Tage des Beginns der neu festgestellten
Leistung an aus der Versicherung des
anderen Vertragsstaates neu festzustellen. Ergibt
die Neufeststellung, daß sich die Summe der
bisher gezahlten Leistungen mindert, so hat der
Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Leistung
gemindert worden ist, diese Leistung um
den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Die Rechtskraft
früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung
nicht entgegen.
(4) Absatz 3 dritter Satz gilt nicht, wenn sich
die Minderung aus dem Wegfall bisher berücksichtigter
Versicherungszeiten ergibt. Sind in
diesem Falle die Voraussetzungen für einen
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates nicht mehr erfüllt, so fällt
die Leistung mit dem Tage weg, an dem die
Leistung im anderen Vertragsstaat herabgesetzt
wird oder wegfällt.
Artikel 31
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 26 Absatz 1 Anspruch auf
Pension (Rente) und wäre diese höher als dis
Summe der nach Artikel 27 Absatz 4 errechneten
Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates
seine so errechnete Leistung, erhöht um
den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der
nach Artikel 27 Absatz 4 errechneten Leistungen
und der Pension (Rente), die nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als
Teilleistung zu gewähren.
(2) In den Fällen des Artikels 27 Absatz 8
bleibt der Kinderzuschuß bei Anwendung des
Absatzes 1 unberücksichtigt.
(3) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von
Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die
Höhe der Leistungen, die der Berechnung der
Teilleistung zugrunde liegen, aus anderen Gründen
als infolge von Anpassungen ändert oder
wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als
10 vom Hundert ändert.
Kapitel 4
Familienbeihilfen
Artikel 32
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen
davon ab, daß die Kinder im Gebiet dieses
Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, so werden Kinder, die
sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich
aufhalten, so berücksichtigt, alt hielten
als sich im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf.
(2) Personen, dit im Gebiet eines Vertragsstaates
einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen
Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen
Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit
ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates,
als ob sie in dessen Gebiet ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten,
wenn sie die Beschäftigung auf Grund einer nach
den allgemeinen Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer erteilten Arbeitserlaubnis
ausüben; dies gilt nicht, wenn die
Beschäftigung nicht länger als drei Monate
dauert. Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
aus dem Gebiet eines Vortragsstaates in du Gebiet
das anderen Vertragsstaates entsendet, so ist
während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung
im Gebiet des zweiten Vertragsstaates
der erste Satz nicht anzuwenden, sofern
nicht der Betrieb im Gebiet dieses Vertragsstaates
eine Zweigniederlassung unterhält.
(3) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates,
die den Anspruch auf Familienbeihilfen mit
Rücksicht auf eine Erwerbstätigkeit Im Ausland
ausschließen, finden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
im Gebiet des anderen Vertragsstaates
keine Anwendung, es sei denn, daß für die
Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfen nach
Absatz 2 besteht.
(4) Sind nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses
Abkommens für ein Kind die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt, so werden Familienbeihilfen
für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates gewährt, in dem
sich das Kind gewöhnlich aufhält.
(5) Die nach Artikel 22 der Konvention zwischen
Österreich und Bayern über die beiderseitigen
Salinenverhältnisse vom 18. März 1829
in der Fassung des Abkommens vom 25. März
1937 auf Grund einer Schichtberechtigung Im
österreichischen Salzbergbau der Saline Hallein
beschäftigten Dienstnehmer (Arbeitnehmer) sind
für die Dauer dieser Beschäftigung in bezug auf
die Gewährung der Familienbeihilfen so zu behandeln,
als hätten sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt am Ort der Betriebsstätte.
(6) Artikel 4 bis 10 gelten für den Anspruch
auf Familienbeihilfen nicht.
Artikel 33
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auf die österreichische Geburtenhilfe, die österreichische
Säuglingshilfe und die deutsche Ausbildungszulage
keine Anwendung.
Artikel 34
Hat eine Person während eines Kalendermonats
unter Berücksichtigung dieses Abkommens
für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften
des einen oder des anderen Vertragsstaates erfüllt,
so werden die Familienbeihilfen für den
ganzen Monat von dem Vertragsstaat gewährt,
nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des
Monats zu zahlen waren.
ABSCHNITT III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Amtshilfe und Rechtshilfe
Artikel 33
(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden
und Gerichte der Vertragsstaaten leisten
einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz
1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses
Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie
die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die
Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.
(2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche
Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen,
die Reisekosten, der Verdienstausfall,
die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken
und sonstige Barauslagen mit Ausnahme
der Portokosten sind von der ersuchenden
Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht
erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im
Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten
liegt.
Artikel 36
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte
sowie die vollstreckbaren Bescheide, Rückstandsausweise
und Auszüge aus den Heberollen
(Urkunden) der Träger oder der Behörden eines
Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen
aus der Sozialversicherung werden im
anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung
oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren
Entscheidungen und Urkunden werden Im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren
richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen
Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung
der in diesem Staat erlassenen entsprechenden
Entscheidungen und Urkunden gelten.
Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde
muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit
(Vollstreckungsklausel) versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiete eines
Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei
der Zwangsvollstreckung sowie im Konkursverfahren
im Gebiete des anderen Vertragsstaates
die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen
im Gebiete dieses Vertragsstaates. Das
gleiche gilt für die bezeichneten Forderungen
der deutschen Träger in Ausgleichsverfahren in
der Republik Österreich.
Artikel 37
(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke,
die bei einer der in Artikel 35 Absatz 1 genannten
Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind,
ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren
einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben
befreit, so erstreckt sich diese Befreiung
auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke,
die bei Durchführung der in Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer
entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates
vorzulegen sind.
(2) Urkunden, die bei Durchführung der in
Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
einer der in Artikel 35 Absatz 1 genannten
Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen
zur Verwendung gegenüber Stellen des
anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.
Artikel 38
Die in Artikel 35 Absatz 1 genannten Stellen
können bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz
1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses
Abkommens unmittelbar miteinander und mit
den beteiligten Personen und deren Vertretern
verkehren.
Artikel 39
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im anderen
Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden,
die für den Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften
zulässig ist, so gilt der Antrag ab bei dem
zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige
Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe
entsprechend.
(2) Ein bei einer zulässigen Stelle im Gebiet
des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf
eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende
Leistung nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung
dieses Abkommens in Betracht
kommt.
(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe
sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden
sind, unverzüglich an die zuständige Stelle
des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
Artikel 40
Bescheide eines Trägers eines Vertragsstaates
können einer Person, die sich im Gebiet des
anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar
durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt
werden.
Artikel 41
Die berufskonsularischen Behörden im Gebiet
beider Vertragsstaaten sind berechtigt, auf Antrag
der Berechtigten die zur Sicherung und Erhaltung
der Rechte der Staatsangehörigen ihres
Staates notwendigen Handlungen ohne Nachweis
einer Vollmacht vorzunehmen. Sie können insbesondere
bei den in Artikel 35 Absatz 1 genannten
Stellen im Interesse der Staatsangehörigen
Anträge stellen, Erklärungen abgeben oder
Rechtsbehelfe einbringen.
Kapitel 2
Durchführung und Auslegung del
Abkommens
Artikel 42
(1) Die zuständigen Behörden können die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten
einander über die zur Durchführung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen sowie über
Änderungen und Ergänzungen Ihrer Rechtsvorschriften,
die seine Durchführung berühren.
(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.
Verbindungsstellen sind
in der Republik Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger — Verbindungsstelle
für zwischenstaatliche Sozialversicherung,
für die Familienbeihilfen
das Bundesministerium für Finanzen;
in der Bundesrepublik Deutschland
für die Krankenversicherung
der Bundesverband der Ortskrankenkassen,
Bad Godesberg,
für die Unfallversicherung
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
e. V., Bonn,
für die Rentenversicherung der Arbeiter
die Landesversicherungsanstalt Oberbayern,
München,
für die Rentenversicherung der Angestellten
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Berlin,
für die knappschaftliche Rentenversicherung
die Ruhrknappschaft, Bochum,
für die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche
Pensionsversicherung
die Landesversicherungsanstalt für das
Saarland, Saarbrücken,
für die Familienbeihilfen
die Hauptstelle der Bundesanstalt für
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Kindergeldkasse), Nürnberg.
(4) Die deutschen Verbindungsstellen für die
Rentenversicherung der Arbeiter und für die
knappschaftliche Rentenversicherung sind auch
für die Feststellung und Gewährung der Renten
und für Beitragserstattungen zuständig, wenn
ein Anspruch nach Abschnitt II Kapitel 3 geltend
gemacht wird, soweit nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt
oder die Seekasse zuständig ist.
Artikel 43
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für
einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des
anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach
dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch
auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch
auf den Träger des ersten Vertragsstaates
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger
Leistungen aus demselben Schadensfall
sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates
als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates
zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1
auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche
mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den
einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis
sind die Träger anteilig im Verhältnis
der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 44
Geldleistungen können von einem Träger
eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im
Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, in
dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht
werden. Im Verhältnis zwischen dem
Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung
der Kurs des Tages maßgebend, der
bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde
gelegt worden ist. Hat ein Träger an einen
Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen
vorzunehmen, so sind diese in der Währung des
zweiten Vertragsstaates zu leisten.
Artikel 45
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates Anspruch
besteht, einbehalten werden. Hat der
Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für
die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich
eine entsprechende Leistung zu erbringen
hat, eine höhere als die gebührende Leistung
gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende
Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages
als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung
für einen Zeitraum, für den sie oder
ihre Angehörigen von einem Fürsorgeträger des
anderen Vertragsstaates unterstützt worden
sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und
zugunsten des Fürsorgeträgers einzubehalten, als
sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im
Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Artikel 46
Die Pflicht zur Mitteilung des Aufenthaltsortes
an den zuständigen Träger und zur Vorstellung
bei einer von diesem zu bestimmenden
Stelle bei Auslandsaufenthalt wird durch dieses
Abkommen nicht berührt.
Artikel 47
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
sollen, soweit möglich, durch die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen
eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen,
der von den Regierungen beider Vertragsstaaten
bestellt wird. Die Mitglieder werden
innerhalb von zwei Monaten, der Obmann
innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem
der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt
hat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht
unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat
den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Ist der Präsident
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist
er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen
vornehmen. Ist auch der Vizepräsident
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder
ist auch er verhindert, so soll das im Rang
nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das
nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist,
die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes
sowie seiner Vertretung in dem Verfahren
vor dem Schiedsgericht; die Kosten des
Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden
von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
Das Schiedsgericht kann eine andere
Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das
Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 48
(1) Dieses Abkommen begründet, soweit es
nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch auf
Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem
Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leinungen
nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor Inkrafttreten
dieses Abkommens zurückgelegt sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen
auch für Versicherungsfälle, die vor
seinem Inkrafttreten eingetreten sind. In diesen
Fällen werden nach den Bestimmungen dieses
Abkommens
a) Pensionen (Renten), auf die erst unter
Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch
besteht, auf Antrag des Berechtigten
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an
festgestellt,
b) Pensionen (Renten), die vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens festgestellt worden
sind, auf Antrag des Berechtigten neu
festgestellt; sie können auch von Amts
wegen neu festgestellt werden, wobei der
Tag, an dem der Träger die von ihm an
den Berechtigten zu erteilende Mitteilung
über die Einleitung des Verfahrens absendet,
als Tag der Antragstellung gilt.
Die Pensionen (Renten) sind vom Inkrafttreten
dieses Abkommens an zu gewähren. Dies
gilt nicht, wenn der Anspruch auf Leistungen bei
rechtzeitiger Antragstellung bereits nach den bisherigen
Rechtsvorschriften bestanden hätte.
(4) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3,
daß der Betrag der nach diesem Abkommen errechneten
Leistung oder für denselben Versicherungsfall
errechneten Teilleistungen niedriger ist
als der Betrag der am Tage vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens zustehenden Leistung
oder Teilleistungen, so hat der Träger, dessen
Leistung sich durch die Neufeststellung vermindern
würde, seine so errechnete Leistung, erhöht
um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden
Beträgen, als Leistung oder Teilleistung
zu gewähren. Würde die Neufeststellung
zu einer Verminderung der nach den Rechtsvorschriften
eines jeden Vertragsstaates zustehenden
Teilleistung führen, so hat jeder Träger die
bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
festgestellte Teilleistung als Teilleistung nach
diesem Abkommen zu gewähren.
(5) Sehen die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
den Ausschluß oder die Verjährung
von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der
Ansprüche aus der Anwendung des Absatzes 3
Buchstabe a die diesbezüglichen Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten auf die Berechtigten
nicht angewendet.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist Artikel 45
Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(7) Absatz 3 gilt nicht für die Leistungen der
Krankenversicherung; er gilt in der Unfallversicherung
und in den Pensionsversicherungen
(Rentenversicherungen) nur für die Pensionen
und Renten.
(8) Leitet ein Träger ein Neufeststellungsverfahren
von Amts wegen ein, so gilt diese Einleitung
für den Träger des anderen Vertragsstaates
als Antrag auf erstmalige Feststellung beziehungsweise
auf Neufeststellung der Leistung.
(9) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens bei bescheidmäßiger Feststellung
der Leistungen von den Bestimmungen
des in Artikel 53 bezeichneten Ersten Abkommens
abgewichen, so hat es dabei für die Zeit
bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens sein
Bewenden, soweit die Abweichungen notwendig
waren, um den seit dem Inkrafttreten des bezeichneten
Abkommens eingetretenen Änderungen
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder
den Grundsätzen des vorliegenden Abkommens
Rechnung zu tragen.
(10) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen
steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 49
Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil
dieses Abkommens.
Artikel 50
Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundes-
regierung der Republik Österreich innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 51
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monates nach Ablauf des Monates in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Artikel 52
(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
(2) Tritt das Abkommen infolgt Kündigung
außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für
die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche
weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über
den Ausschluß eines Anspruches oder das Ruhen
oder die Entziehung von Leistungen wegen des
Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche
unberücksichtigt.
Artikel 53
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten
unbeschadet der Ziffern 18 und 19 des Schlußprotokolls
zu diesem Abkommen außer Kraft
Das Erste Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Sozialversicherung vom 21. April 1951 in
der Fassung des Zusatzprotokolls vom 25. Jänner
1952 zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Sozialversicherung vom 21. April 1951 und
des Zweiten Abkommens (wischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Sozialversicherung vom 11. Juli 1953,
das Schlußprotokoll vom 21. April 1951 zum
Ersten Abkommen zwischen der Republik Osterreich
und der Bundesrepublik Deutschland über
Sozialversicherung vom 21. April 1951 in der
Fassung des Zusatzprotokolls vom 25. Jänner
1952 zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Sozialversicherung vom 21. April 1951,
das Zweite Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Sozialversicherung Vom 11. Juli 1953, soweit
es nicht bereits durch Artikel 18 des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Regelung von
Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten,
über weitere finanzielle Fragen und
Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und
Ausgleichsvertrag) vom 27. November 1961
außer Kraft gesetzt wurde.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember
1966 in zwei Urschriften.
Für die
Republik Österreich
Dr. Reichmann m. p.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jantz m. p.
Anlage
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH
UND DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland geschlossenen Abkommens über
Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über
folgendes besteht
1. Zu Artikel 1 des Abkommens
Der in Nummer 13 angeführte Begriff „Pension"
umfaßt nicht die Ausgleichszulage nach den
österreichischen Rechtsvorschriften.
2. Zu Artikel 2 des Abkommens
a) Bei Anwendung der in Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften
in bezug auf die Krankenversicherung der
Bundesangestellten steht für die Versicherungspflicht
der ordentliche Wohnsitz im
Gebiete der Bundesrepublik Deutschland
dem ordentlichen Wohnsitz im Inland
gleich.
b) Für die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche
Pensionsversicherung gilt
Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens
nicht.
c) Das Abkommen berührt nicht das Abkommen
über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
in seiner jeweiligen Fassung.
d) Das Abkommen bezieht sich nicht auf
deutsche Rechtsvorschriften über eine Einbeziehung
weiterer selbständig Erwerbstätiger
in einen bestehenden Zweig der
Rentenversicherung.
e) Soweit nach den in Absatz 3 bezeichneten
Regelungen über die Lastenverteilung die
Zuordnung der Versicherungslast vom Aufenthalt
der betreffenden Person an einem
bestimmten Tage im Gebiet eines Vertragsstaates
abhängt, verbleibt es auch bei
späterer Verlegung des Aufenthaltes in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates bei dieser
Zuordnung.
3. Zu Artikel 3 des Abkommens
a) Als österreichische Staatsangehörige gelten
auch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit
(Volksdeutsche), die Staatenlose sind
oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt
ist, und die sich nicht nur vorübergehend
nach dem 26. August 1939 im Gebiet der
Republik Österreich aufgehalten haben oder
aufhalten.
b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen
Verträgen der Vertragsstaaten
mit anderen Staaten bleiben unberührt.
c) Mitglieder des in der Donauschiffahrt beschäftigten
fahrenden Personals, die in dieser
Eigenschaft insgesamt fünf Jahre beschäftigt
waren und weder österreichische
noch deutsche Staatsangehörige sind, stehen
den Staatsangehörigen des Vertragsstaates
gleich, dessen Rechtsvorschriften gelten.
d) In der österreichischen Pensionsversicherung
gelten für Versicherte deutscher Staatsangehörigkeit
die nachstehenden Zeiten unbeschadet
der sonstigen Voraussetzungen
als gleichgestellte Zeiten
aa) hinsichtlich des ersten Weltkrieges
Kriegsdienstzeiten in der österreichisch-
ungarischen Armee oder in der Armee
eines verbündeten Staates sowie diesen
gleichgehaltene Zeiten der Kriegsgefangenschaft
(Zivilinternierung) und
der Heimkehr aus ihr;
bb) hinsichtlich des zweiten Weltkrieges
Kriegsdienstzeiten in den Streitkräften
des Deutschen Reiches und der verbündeten
Staaten, Zeiten der Wehr- oder
Arbeitsdienstpflicht sowie diesen
gleichgehaltene Zeiten des Not- oder
Luftschutzdienstes, der Kriegsgefangenschaft
(Zivilinternierung) und der
Heimkehr aus ihr.
e) Hängt in der österreichischen Pensionsversicherung
die Anrechnung von Schulzeiten
von einer nachfolgenden Kriegsdienstzeit
oder gleichgehaltenen Zeit ab,
so sind für Versicherte deutscher Staatsangehörigkeit
nur die in Buchstabe d angeführten
Zeiten heranzuziehen.
f) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten,
die die Mitwirkung der Versicherten und
der Dienstgeber (Arbeitgeber) in den Organen
der Träger und der Verbände sowie
in der Rechtsprechung der Sozialen Sicherheit
gewährleisten, bleiben unberührt.
4. Zu den Artikeln 3 und 4 des Abkommens
Die österreichischen Rechtsvorschriften über
Begünstigungen für Geschädigte aus politischen
oder religiösen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung bleiben unberührt.
5. Zu Artikel 4 des Abkommens
a) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch seine Anwendung
die Versicherungslast der Träger
des anderen Vertragsstaates geändert würde.
b) Die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften wird beim Aufenthalt
des Pensionsberechtigten im Gebiete
der Bundesrepublik Deutschland nicht gewährt.
6. Zu Artikel 5 des Abkommens
a) Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines deutschen
Betriebes gelten auch dann als im
Gebiet der Republik Österreich beschäftigt,
wenn sie die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften erforderliche Wohnsitzvoraussetzung
nicht erfüllen.
b) Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften
der Bezug einer Rente auf die
Versicherungsfreiheit aus, so hat der Bezug
einer entsprechenden Leistung aus der österreichischen
Pensionsversicherung dieselbe
Wirkung.
7. Zu Artikel 9 des Abkommens
a) Für Personen, die Staatsangehörige beider
Vertragsstaaten sind, gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet
sie beschäftigt sind. Soweit für diese
Personen bei Inkrafttreten des Abkommens
die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
gelten, hat es dabei sein Bewenden.
b) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf
den österreichischen Handelsdelegierten und
auf die ihm von der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen
Mitarbeiter mit der Maßgabe Anwendung,
daß für die Beschäftigung dieser
Personen im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland die österreichischen Rechtsvorschriften
gelten.
c) Sind nach Absatz 1 die deutschen Rechtsvorschriften
anzuwenden, so gilt der Staatsangehörige
als am Sitz des Arbeitgebers
beschäftigt.
d) Für Angehörige des Auswärtigen Dienstes
der Republik Österreich, die bei einem
Honorarkonsul beschäftigt sind, gilt Absatz
2 entsprechend.
e) Die in Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt
für Personen, die am Tage des Inkrafttretens
des Abkommens beschäftigt sind,
mit diesem Tage.
8. Zu den Artikels 15 Absatz 4 und 23 Absatz
5 des Abkommens
a) Die Bestimmungen gelten in bezug auf die
ambulante Behandlung durch freiberuflich
tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten bis
zu dem nach Buchstabe d festzustellenden
Tag nur hinsichtlich folgender Personen
1. Grenzgänger und ihre Familienangehörigen,
2. Personen, die sich in Ausübung ihrer
Beschäftigung im Gebiet des betreffenden
Vertragsstaates aufhalten, sowie
die sie begleitenden Familienangehörigen,
3. Personen, die sich im Gebiet des betreffenden
Vertragsstaates zum Besuch ihrer
dort wohnenden Familienangehörigen
aufhalten,
4. im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates
wohnende Familienangehörige
eines bei einem Träger des anderen Vertragsstaates
Versicherten.
b) Wird die ambulante Behandlung einer nicht
unter Buchstabe a fallenden Person so
durchgeführt, all gälten die Bestimmungen
uneingeschränkt, so hat der Träger des
Aufenthaltsortes so zu verfahren, als fiele
die Person unter Buchstabe a.
e) Soweit die Bestimmungen nach Buchstabe a
nicht gelten, erstattet der zuständige Träger
die Aufwendungen des Berechtigten bis zur
Höhe des Betrages, den er aufzuwenden
hätte, wenn die Behandlung am Sitz des
zuständigen Trägers durchgeführt worden
wäre; vergütet der zuständige deutsche
Träger die ärztliche (zahnärztliche) Behandlung
nicht nach Einzelleistungen, so sind
die Einfachsätze der Gebührenordnung für
Arzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte
in der jeweils geltenden Fassung zugrunde
zu legen.
d) Der Tag, von dem an die Bestimmungen
uneingeschränkt gelten, wird, sobald die
ambulante Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen
sichergestellt ist, von den zuständigen
Behörden festgestellt.
9. Zu Artikel 17 des Abkommens
a) Hinsichtlich der Zeit vom 1. August 1956
bis zum 30. Juni 1958 verbleibt es bei den
für diese Zeit von den Trägern beider Vertragsstaaten
gezahlten Pauschalbeträgen. Soweit
für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis zum
Inkrafttreten des Abkommens bereits nach
den Grundsätzen des Artikels 17 verfahren
wurde, hat es dabei sein Bewenden.
b) Verlegen die in Absatz 1 bezeichneten Personen
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates, so
führt der nunmehr zuständige Träger nach
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
eine bestehende Zusatzsterbegeldversicherung
weiter, als hätte sie bisher bei ihm
bestanden. Beiträge werden nicht überwiesen
oder erstattet.
c) Die von Renten aus der deutschen Rentenversicherung,
die im Gebiet der Republik
Österreich ausgezahlt werden, einbehaltenen
Beträge sind auf die Träger der österreichischen
Pensionsversicherung im Verhältnis
der Summe der von diesen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland auszuzahlen-
Pensionen aufzuteilen.
10. Zu Artikel 19 des Abkommens
Wurde für die Zeit bis zum Inkrafttreten des
Abkommens bereits nach den Grundsätzen der
Absätze 1 und 2 verfahren, so hat es dabei sein
Bewenden.
11. Zu Artikel 20 des Abkommens
a) Hinsichtlich eines unter die deutschen
Rechtsvorschriften fallenden Arbeitsunfalles
(Berufskrankheit) finden oie österreichischen
Rechtsvorschriften über die Feststellung
einer Gesamtrente wegen eines neuerlichen
Arbeitsunfalles (Berufskrankheit)
keine Anwendung.
b) Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften
der Bezug einer Rente aus der
Rentenversicherung auf die Höhe des Leistungsanspruches
aus der Unfallversicherung
aus, so kommt dieselbe Wirkung dem
Bezug einer Pension aus der österreichischen
Penstonsversicherung zu.
12. Zu Artikel 26 des Abkommens
Hängt die Anrechnung österreichischer Schulzeiten
von einer nachfolgenden Versicherungszeit
ab, so ist dabei auch eine solche in der deutschen
Rentenversicherung erworbene Zeit heranzuziehen.
13. Zu Artikel 17 des Abkommens
Sind Beitragsgrundlagen für die Bildung einer
Bemessungsgrundlage in Fällen, in denen der
Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt, nach den
österreichischen Rechtsvorschriften nicht feststellbar,
so wird als Beitragsgrundlage das jeweils
nach den österreichischen Rechtsvorschriften geltende
Vielfache des am 31. Dezember 1946
üblichen Arbeitsverdienstes Beschäftigter gleicher
Art bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage
herangezogen.
14. Zu Artikel 28 des Abkommens
a) Bei Anwendung der Nummer 1 schließt
eine nach den deutschen Rechtsvorschriften
versicherungsfreie Beschäftigung die Entstehung
des Anspruchs auf eine nicht vorzeitige
Alterspension (Knappschaftsalterspension)
nicht aus.
b) Bei Anwendung der Nummer 5 gilt Ziffer
19 Buchstabe b Nummer 4 dieses
Schlußprotokolls.
15. Zu den Artikeln 32 bis 34 des Abkommens
Die vorgesehene Regelung der Zahlung von
Familienbeihilfen lehnt sich weitgehend an das
geltende Recht der Verordnungen Nummern 3
und 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
an. Sollte der Rat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft die Grundsätze
ändern, die für die Zahlung von Familienbeihilfen
an die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft beschäftigten Arbeitnehmer
für ihre in einem anderen Mitgliedstaat
wohnenden Kinder gelten, werden die
Vertragsstaaten Verhandlungen aufnehmen, um
die Bestimmungen des Abschnittes II Kapitel 4
des Abkommens zu überprüfen. Das gleiche gilt,
wenn einer der Vertragsstaaten die Grundsätze
für die Zahlung von Familienbeihilfen, die zur
Zeit der Unterzeichnung dieses Schlußprotokolls
gelten, wesentlich ändert.
16. Zu Artikel 37 des Abkommens
Absatz 2 gilt entsprechend, wenn an Stelle der
Beglaubigung eine ähnliche Förmlichkeit vorgeschrieben
ist.
17. Zu Artikel 41 des Abkommens
Als berufskonsularische Behörden gelten auch
die Konsularabteilungen der diplomatischen Vertretungen.
18. Zu Artikel 48 des Abkommens
a) Bei Anwendung der in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften wird das Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 im Verhältnis zwischen
den Vertragsstaaten vom 1. Jänner 1953
an angewendet.
b) Die österreichischen Träger verfahren wie
folgt
aa) Abschnitt II Kapitel 3 wird hinsichtlich
der Berechnung der Leistungen für die
Zeit vom 1. Jänner 1956 bis zum Inkrafttreten
des Abkommens auf Versicherungsfälle
angewendet, für die der
Vierte Teil des österreichischen Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gilt.
Soweit dabei für die Zeit vom 1. Jänner
1956 an Teilleistungen bescheidmäßig
zuerkannt oder vorläufig gezahlt
wurden, die höher sind als die
Teilleistungen, die bei Berechnung
nach Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens
zustünden, gebühren die
bisher zuerkannten oder gezahlten
Leistungen als Teilleistungen. Die bisher
gezahlten Beträge werden auf die
gebührenden Leistungen angerechnet.
bb) Auf Versicherangsfälle, für die der
Vierte Teil des österreichischen Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
nicht gilt, werden statt Artikel 27 und
Artikel 28 Nummern 1 big 9 sowie der
Ziffer 3 Buchstaben d und e dieses
Schlußprotokolls Artikel 18 und Artikel
19 Absätze 1 und 2 des in Artikel
53 des Abkommens bezeichneten
Ersten Abkommens mit folgender Ergänzung
entsprechend weiter angewendet
1. Die Witwenpension aus der Pensionsversicherung
bei Eintritt des Versicherungsfalles
vor. dem 1. Jänner
1939 gilt als Leistung, deren Höhe
von der Dauer der Versicherungszeiten
unabhängig ist, es sei denn,
daß der Anspruch auf Grund österreichischer
Versicherungszeiten allein
besteht.
2. Haben nach Artikel 11 Absatz 1
Leistungen oder Bezüge aus einem
Vertragsstaat das Ruhen von Leistungen
nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zur Folge, so
werden die Leistungen und Bezüge
nur zu dem Teil für das Ruhen berücksichtigt,
der dem Verhältnis der
bei der Leistungsberechnung nach
den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
zur Summe der nach
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten entspricht.
cc) Für die in Unterabschnitt bb bezeichneten
Versicherungsfälle gilt Artikel 28
Nummer 11 rückwirkend für die Zeit
vom 1. Jänner 1956, Artikel 31 rückwirkend
für die Zeit vom 1. Jänner
1953 an. Soweit Renten, die nach den
vor dem 1. Jänner 1956 gültig gewesenen
Rechtsvorschriften bemessen worden
sind, unter Berücksichtigung des
Vierten Teiles des österreichischen
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
neu zu berechnen sind, gelten
Artikel 26 Absatz 4, Artikel 27 Absätze
1 bis 7 und Artikel 28 Nummer 6
rückwirkend für die Zeit vom 1. Jänner
1961 an.
dd) Auf Leistungsansprüche auf Grund
einer Berufskrankheit aus der Zeit vor
dem Inkrafttreten des Abkommens
wird bei Verschlimmerung Artikel 16
des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten
Ersten Abkommens weiter
angewendet.
19. Zu Artikel 53 des Abkommens
t) Die Frist in Artikel 39 Absatz 2 des in
Artikel 53 des Abkommens bezeichneten
Ersten Abkommens ist in bezug auf das
Land Berlin am 31. Dezember 1956, in bezug
auf das Saarland am 31. Dezember
1958 abgelaufen.
b) 1. a) Bei der in den Artikeln 23 und 24
des in Artikel 53 des Abkommens
bezeichneten Ersten Abkommens festgelegten
Verteilung der Versicherungslast
hat es auch für die Zeit vom
Inkrafttreten des Abkommens an sein
Bewenden. Dies gilt nicht, soweit sich
aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
des einen Vertragsstaates
unter Berücksichtigung des Abkommens
für den Berechtigten hinsichtlich
der zu berücksichtigenden Arbeitsunfälle
(Berufskrankheiten) oder Versicherungszeiten
eine günstigere Regelung
ergibt und dies nicht dazu führt,
daß die in Artikel 23 beziehungsweise
Artikel 24 des in Artikel 53 des Abkommens
bezeichneten Ersten Abkommens
festgelegte Versicherungslast
der Träger des anderen Vertragsstaates
gemindert wird,
b) Als Tag, zu dem die in Artikel 23
Nummer 2 Buchstabe b Unterabschnitt
aa des in Artikel 53 des Abkommens
bezeichneten Ersten Abkommens
geforderte Voraussetzung
erfüllt sein muß, ist der 31. Dezember
1952 maßgebend.
2. a) Für die Anwendung der deutschen
Rechtsvorschriften über Fremdrenten
gilt das Abkommen nicht als Abkommen
im Sinne dieser Rechtsvorschriften.
Die nachfolgende Nummer 3
Buchstabe c dritter und vierter Satz
gilt entsprechend. |
b) Buchstabe a gilt nicht für Arbeitsunfälle
(Berufskrankheiten), die
aa) vor dem 1. Jänner 1939 oder
nach dem 10. April 1945 im Gebiet
der Republik Österreich
oder
bb) zwischen dem 31. Dezember 1938
und dem 11. April 1945 im Gebiet
der Republik Österreich eingetreten
sind, wenn der Verletzte
die in Artikel 24 Absatz 2
des in Artikel 53 des Abkommens
bezeichneten Ersten Abkommens
geforderten Voraussetzungen
erfüllt.
Als Arbeitsunfall (Berufskrankheit)
im Sinne dieser Vorschrift gilt auch
ein Arbeitsunfall (Berufskrankheit),
der im Zusammenhang mit einer
Beschäftigung im Gebiet der Republik
Österreich außerhalb dieses Gebietes
eingetreten ist.
c) Buchstabe a gilt ferner nicht für Versicherungszeiten,
die
aa) vor dem 1. Janner 1939 oder
nach dem 10. April 1945 im Gebiet
der Republik Österreich zurückgelegt
sind oder
bb) in der Zeit zwischen dem 31. Dezember
1938 und dem 11. April
1945 im Gebiet der Republik
Österreich von Versicherten zurückgelegt
sind, die die in Artikel
24 Absatz 2 des in Artikel 53
des Abkommens bezeichneten
Ersten Abkommens geforderten
Voraussetzungen erfüllen.
d) Die in Artikel 24 des in Artikel 53
des Abkommens bezeichneten Ersten
Abkommens festgelegte Zuordnung
der Versicherungslast berührt nicht
die sich aus den innerstaatlichen
deutschen Rechtsvorschriften ergebenden
Leistungsverpflichtungen der
deutschen Träger hinsichtlich der
Versicherungszeiten, die nach früheren
Vorschriften der reichsgesetzlichen
Invalidenversicherung oder Angestelltenversicherung
oder der deutschen
knappschaftlichen Rentenversicherung
(Pensionsversicherung) von
Personen zurückgelegt sind, die nicht
die in Artikel 24 Absatz 2 des in Artikel
53 des Abkommens bezeichneten
Ersten Abkommens geforderten Voraussetzungen
erfüllen.
S. a) Soweit für Zeiten vor Inkrafttreten
des Abkommens abweichend von der
vorstehenden Nummer 1 Buchstabe b
entschieden wurde, wird erneut entschieden.
b) Hat ein Träger eines Vertragsstaates
für Zeiten vor Inkrafttreten des Abkommens
eine zahlbar gewesene
Rente entzogen oder gekürzt oder die
Gewährung einer Rente abgelehnt,
weil der maßgebende Arbeitsunfall
(Berufskrankheit) oder die maßgebenden
Versicherungszeiten nach
den in Artikel 53 des Abkommens
bezeichneten Abkommen über Sozialversicherung
oder nach der gemäß
dem Brief Nummer V 1 zu dem in
Artikel 53 des Abkommens bezeichneten
Finanz- und Ausgleichsvertrag
getroffenen gesetzlichen Regelung
einem Träger des anderen Vertragsstaates
zugeordnet wurden, so entscheidet
der Träger des ersten Vertragsstaates
für die Zeit frühestens
vom 1. Jänner 1953 an erneut. Er
läßt dabei für die Feststellung und
Gewährung der Rente
aa) die Artikel 23 und 24 des in Artikel
53 des Abkommens bezeichneten
Ersten Abkommens,
bb) den Teil III des in Artikel 53
des Abkommens bezeichneten
Zweiten Abkommens und
cc) die gemäß dem Brief V 1 zu dem
in Artikel 53 des Abkommens
bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrag
getroffene gesetzliche
Regelung
außer Betracht. Hinsichtlich der Neufeststellung
einer Rente durch einen
deutschen Träger, deren Gewährung
abgelehnt wurde, gelten die vorstehenden
Sätze nicht, wenn die in der
vorstehenden Nummer 2 Buchstaben
b und c geforderten Voraussetzungen
vorliegen.
c) In den in den Buchstaben a und b
genannten Fällen wird auf Antrag
entschieden. Die Entscheidung von
Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.
Der für die Entscheidung zuständige
Träger rechnet Leistungen an, die auf
Grund desselben Arbeitsunfalls (Berufskrankheit)
oder derselben Versicherungszeiten
für denselben Zeitraum
von einem Träger des anderen
Vertragsstaates gezahlt wurden. Beruhten
dessen Leistungen nur teilweise
auf Versicherungszeiten, die auch von
dem für die Entscheidung zuständigen
Träger angerechnet worden sind, so
werden sie in dem Verhältnis angerechnet,
in dem diese Zeiten zur
Summe aller Zeiten stehen, die den
Leistungen des Trägers des anderen
Vertragsstaates zugrunde liegen.
4. Leistungen, die ein deutscher Träger der
Unfallversicherung oder Rentenversicherung
für Zeiten vor oder nach Inkrafttreten
des Abkommens aus Arbeitsunfällen
(Berufskrankheiten) oder aus
Versicherungszeiten gewährt, die nach
den innerstaatlichen österreichischen
Rechtsvorschriften oder nach einem zwischenstaatlichen
Vertrag den österreichischen
Trägern zugeordnet sind, lassen
die österreichischen Träger außer Betracht.
Die diesen Leistungen zugrunde
liegenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten)
oder Versicherungszeiten gelten
für den österreichischen Träger nicht als
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach
den deutschen Rechtsvorschriften und
nicht als Versicherungszeiten, die nach
den deutschen Rechtsvorschriften anrechenbar
sind, es sei denn, daß es sich
um vor dem 1. Jänner 1939 zurückgelegte
Versicherungszeiten handelt, für
die nach den in Betracht kommenden
gesetzlichen Vorschriften Beiträge zu
einer gesetzlichen Versicherung entrichtet
sind.
20. a) Bei den ab Inkrafttreten des Abkommens
eingetretenen Versicherungsfällen
liegt ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt
im Gebiet der Republik Österreich
an einem bestimmten Tage im Sinne der
gemäß dem Brief V 1 zu dem in Artikel 53
des Abkommens bezeichneten Finanz- und
Ausgleichsvertrag getroffenen gesetzlichen
Regelung vor, wenn sich der Versicherte
beziehungsweise der Berechtigte mindestens
drei Jahre ohne Unterbrechung im Gebiet
der Republik Österreich aufgehalten hat,
wobei Aufenthalte außerhalb des Gebiets
der Republik Österreich bis zur Dauer von
insgesamt neun Monaten außer Betracht
bleiben.
b) Hat der österreichische Träger vor dem Inkrafttreten
des Abkommens die Gewährung
einer Leistung oder eines Leistungsteiles
abgelehnt, weil der Berechtigte beziehungsweise
der Versicherte an einem der
in Buchstabe a bezeichneten Tage sich nur
vorübergehend im Gebiet der Republik
Österreich aufgehalten hat, so hat er auf
Antrag unter entsprechender Anwendung
des Buchstaben a erneut zu entscheiden, es
sei denn, daß aus demselben Arbeitsunfall
(Berufskrankheit) oder denselben Versicherungszeiten
ein deutscher Träger eine
Leistung gewährt hat. Die Rechtskraft
früherer Entscheidungen steht nicht entgegen.
Für die Feststellung der Leistung
gilt als Antragstag der Tag der erstmaligen
Antragstellung.
21. Zur Durchführung der österreichischen Sozialversicherung
in den Gemeinden Jungholz (politischer
Bezirk Reutte) und Mittelberg (politischer
Bezirk Bregenz) kann die zuständige österreichische
Behörde durch Verordnung Näheres
bestimmen. Die beteiligten Träger der Vertragsstaaten
können Näheres über ihre Amtshilfe bei
Gewährung von Sachleistungen der Krankenversicherung
und Unfallversicherung mit Zustimmung
der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
vereinbaren. Die Leistungspflicht aus Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten, die in der
Zeit zwischen dam 30. April 1945 und dem
1. Jänner 1948 im Gebiete der im ersten Satz
genannten Gemeinden eingetreten lind, und die
Leistungspflicht aus Versicherungszeiten der
Rentenversicherungen, die in der Zeit zwischen
dem 30. April 1945 und dem 1. Mal 1953 im
Gebiete der im ersten Satz genannten Gemeinden
zurückgelegt worden sind, obliegt den
deutschen Trägern; dabei wird das Abkommen
angewendet.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember
1966 in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Reichmann m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jantz m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung,
vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 15. September 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončič-Sorinj
VEREINBARUNG
zur Durchführung des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Soziale Sicherheit
Auf Grund des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland über Soziale
Sicherheit vom 22. Dezember 1966 — im folgenden
als Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen
Behörden, und zwar
für die Republik Österreich
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
vertreten durch Herrn Sektionschef
Dr. Ernst Willas,
das Bundesministerium für Finanzen,
vertreten durch Herrn Ministerialrat
Dr. Johann Tramer,
für die Bundesrepublik Deutschland
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
vertreten durch Herrn Ministerialdirektor
Professor Dr. Kurt Jantz,
zur Durchführung des Abkommens folgendes
vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen
angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten
Bedeutung verwendet.
Artikel 2
Den nach Artikel 42 Absatz 3 des Abkommens
eingerichteten Verbindungsstellen obliegen zur
Erleichterung der Durchführung des Abkommens
außer den in dieser Vereinbarung festgelegtes
Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,
insbesondere die Leistung und die Vermittlung
von Verwaltungshilfe sowie dis Festlegung von
Formblättern.
Artikel t
In den Fällen des Artikels 6 Absatz 2 des Abkommens
bescheinigt der Träger der Krankenversicherung
des Entsendestaates auf Verlangen, von
wann an dessen Rechtsvorschriften weitergehen.
Besteht nur eine Versicherung bei einem Träger
der Unfallversicherung, so stellt dieser die Bescheinigung aus.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankenversicherung
Artikel 4
In den Fällen der Artikel 12, 13 und 17 Abč
satz 2 des Abkommens stellt der zuständige Träger
auf Verlangen eine Bescheinigung über die
Versicherungszeiten oder die Zeiten des Bezugs
einer Leistung aus, die nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
Artikel 5
(1) Für die Anwendung des Artikels 15 des
Abkommens stellt der zuständige Träger auf Verlangen
eine Bescheinigung über den Anspruch aus.
(2) Der Träger des Aufenthaltsorts führt die
Krankenkontrolle so durch, als handle es sich
um einen eigenen Versicherten, und unterrichtet
den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle.
(3) Leistungen im Sinne des Artikels 15 Absatz
3 des Abkommens sind
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst
Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen)
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit
dem dazugehörigen Normalschuh (nicht
orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen
Körperteile), die benützt werden, um
die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände
richtig anzupassen;
I. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)
und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere
mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Blindenführhundes
10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches,
deren Anschaffungskosten in Österreich
Schilling 1500'—, m der Bundesrepublik
Deutschland DM 220'— übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit
gewährt worden, so unterrichtet der Träger
des Aufenthaltsorts davon unverzüglich den
zuständigen Träger.
Artikel 6
(1) Bei Anwendung des Artikels 17 Absatz 3
oder Absatz 4 des Abkommens stellt der Träger
der Pensions(Renten)versicherung oder die Verbindungsstelle
für die Pensions(Renten)versicherung
des Staates des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts
dem Berechtigten eine Bescheinigung
über den jeweils maßgebenden Zeitpunkt aus.
(2) Die Errechnung des von der deutschen
Rente einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung
der Pensionisten, den Abzug des Betrages
von der Rente sowie die Aufteilung nach
Ziffer 9 Buchstabe c des Schlußprotokolls zum
Abkommen nimmt die österreichische Verbindungsstelle
vor.
Artikel 7
(1) In Durchführung des Artikels 18 des Abkommens
ist der Anspruch auf Erstattung nach
Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr
durch Vermittlung der Verbindungsstellen
geltend zu machen und binnen
zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu
erfüllen.
(2) Aufwendungen für Grenzgänger und ihre
Familienangehörigen werden unmittelbar zwischen
den beteiligten Trägern abgerechnet.
(3) Absatz 1 ist in den Fällen des Artikels 19
Absatz 2 des Abkommens entsprechend anzuwenden.
KAPITEL 1
UNFALLVERSICHERUNG
Artikel 8
Für die Zahlung von Renten und Sterbegeld
ist Kapitel 3 entsprechend anzuwenden.
Artikel 9
Für die Durchführung des Artikels 23 des Abkommens
sind Artikel 5 und Artikel 7 Absätze 1
und 2 entsprechend anzuwenden.
KAPITEL 3
PENSIONS(RENTEN)VERSICHERUNG
Artikel 10
(1) Die zuständigen Träger unterrichten einander
unverzüglich über Leistungsanträge, auf die
Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens anzuwenden
ist.
(2) Die zuständigen Träger teilen in der Folge
einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls
unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.
(3) Die zuständigen Träger unterrichten einander
und die Verbindungsstellen über die Entscheidungen
im Feststellungsverfahren und über die
Zustellung der Entscheidungen.
Artikel 11
Die zuständigen Träger unterrichten einander
unverzüglich, wenn sich die Höhe einer Leistung
ändert.
Artikel 12
Bei Anwendung des Artikels 4 des Abkommens
werden Pensionen (Renten) über die Verbindungsstelle
des einen Vertragsstaates durch die
Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates
nach den in diesem Vertragsstaat geltenden
Rechtsvorschriften über die Art und Weise der
Zahlung ausgezahlt.
Artikel 13
Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen
Beträge sind der Verbindungsstelle des
Wohnortstaates bis spätestens 15. des dem Auszahlungsmonat
vorangehenden Kalendermonats
zu überweisen.
Artikel 14
Erhält die Verbindungsstelle des Wohnortstaates
von einer Tatsache Kenntnis, welche dis
Einschränkung eines Leistungsanspruches oder
einer Leistung zur Folge hat, so verständigt sie
davon unverzüglich die Verbindungsstelle des
anderen Vertragsstaates; sie stellt zugleich die
Zahlung ein, es sei denn, es handle sich um die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den
Leistungsberechtigten.
KAPITEL 4
FAMILIENBEIHILFEN
Artikel 15
Die für die Anwendung des Artikels 32 des
Abkommens für den zuständigen Träger des
einen Vertragsstaates erforderlichen Bescheinigungen
werden auf Verlangen von den Stellen im
Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellt, die
nach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstellung
solcher Bescheinigungen zuständig sind.
ABSCHNITT III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung der Republik Österreich
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 17
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft, sobald die zuständigen Behörden
einander mitgeteilt haben, daß die nach
innerstaatlichem Recht erforderlichen Voraussetzungen
vorliegen.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember
1966 in zwei Urschriften.
Für das Für den
Bundesministerium für soziale Verwaltung: Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Dr. Willas m. p. Dr. Jantz m. p.
Für das
Bundesministerium für Finanzen
Dr. Johann Tramer m. p.
Nachdem das am 10. April 1969 in Wien unterzeichnete Zusatzabkommen zum Abkommen
vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Soziale Sicherheit samt Anlage, welches also lautet
ZUSATZABKOMMEN
zum Abkommen vom 22. Dezember 1966
zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland über Soziale
Sicherheit
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland
haben zur Änderung und Ergänzung des am
22. Dezember 1966 geschlossenen Abkommens
über Soziale Sicherheit — im folgenden Abkommen
genannt — folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Artikel 1 Nummer 5 des Abkommens erhält
folgende Fassung: „ ,Grenzgebiet'
den entlang der gemeinsamen Grenze gelegenen
Teil des Gebietes jedes Vertragsstaates,
der im allgemeinen eine Tiefe bis zu zehn
Kilometer hat. Die Liste der in diesem Gebiet
gelegenen österreichischen und deutschen
Gemeinden ist in der Anlage zu diesem Abkommen
enthalten."
(2) Die in der Anlage zum Abkommen enthaltene
Liste der Grenzgemeinden wird durch
die in der Anlage zu diesem Abkommen enthaltene
Liste ersetzt.
(3) Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„(3) Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht in bezug
auf Rechtsvorschriften über die Gewährung von
Sachleistungen, solange Sachleistungen nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet sich die betreffende Person aufhält, zu
gewähren sind."
(4) Artikel 17 erhält folgende Fassung
„Artikel 17
Artikel 4 Absatz 1 gilt entsprechend in bezug
auf Rechtsvorschriften, nach denen für Pensionsempfänger
(Rentenempfänger) und Pensionswerber
(Rentenbewerber) die Versicherungspflicht
vom Inlandsaufenthalt abhängt."
(5) Ziffer 1 des Schlußprotokolls zum Abkommen
erhält folgende Fassung:"
(1) Zu Artikel 1 des Abkommens
a) Die zuständigen Behörden teilen einander
Änderungen der Bezeichnung der im
Grenzgebiet gelegenen Gemeinden sowie
Fälle einer Vereinigung oder Teilung von
Gemeinden mit; sonstige Änderungen der
Liste im Rahmen von Artikel 1 Nummer
5 nehmen sie gemeinsam vor.
b) Der in Nummer 13 angeführte Begriff
„Pension" umfaßt nicht die Ausgleichszulage
nach den österreichischen Rechtsvorschriften."
(6) Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen
erhält folgende Fassung
„8. Zu den Artikeln 15 Absatz 4 und 23 Absatz
5 des Abkommens
Die Bestimmungen gelten in der Republik
Österreich in bezug auf die ambulante Behandlung
durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte
und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen
1. Grenzgänger und ihre Familienangehörigen,
2. Personen, die sich in Ausübung ihrer
Beschäftigung im Gebiet des betreffenden
Vertragsstaates aufhalten, sowie die sie
begleitenden Familienangehörigen,
3. Personen, die sich im Gebiet des betreffenden
Vertragsstaates zum Besuch
ihrer dort wohnenden Familienangehörigen
aufhalten,
4. im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates
wohnende Familienangehörige eines
bei einem Träger des anderen Vertragsstaates
Versicherten.
Für andere Personen gilt dabei die zwischen
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
und den Ärztekammern in
den Bundesländern bzw. der Österreichischen
Dentistenkammer auf der Grundlage des für die
Vorarlberger Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte jeweils wirksamen Gesamtvertrages
bundeseinheitlich vereinbarte Regelung."
(7) Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen
erhält folgende Fassung
„9. Zu Artikel 17 des Abkommens
Sind in der Zeit vor dem Inkrafttreten des
Abkommens bei Durchführung der Krankenversicherung
für Pensionsempfänger (Rentenempfänger)
und Pensionswerber (Rentenbewerber) von
den Trägern beider Staaten gegenseitig Pauschalbeträge
gezahlt worden oder haben die Träger
abweichend von den Grundsätzen des Artikels 14
des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten
Ersten Abkommens verfahren, so hat es dabei
sein Bewenden."
(8) Der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe
b des Schlußprotokolls zum Abkommen
wird folgender Satz angefügt
„Der Träger der Rentenversicherung zahlt die
Rente frühestens für die Zeit vom 1. Januar 1967
an."
Artikel 2
Soweit die Anwendung der Ziffer 19 des
Schlußprotokolls zum Abkommen die Erfüllung
der in Artikel 24 Absatz 2 des in Artikel 53 des
Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens
vorgesehenen Voraussetzungen erfordert, steht
der deutschen Staatsangehörigkeit eine andere
Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit gleich.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung
der Republik Österreich binnen drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit
dem Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien am 10. April 1969
in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Platzer eh.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Jantz eh.
Anlage
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung,
vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Zusatzvereinbarung
zu der Vereinbarung vom 22. Dezember 1966
zur Durchführung des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Soziale Sicherheit
Auf Grund des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland über Soziale
Sicherheit vom 22. Dezember 1966 — im folgenden
als Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen
Behörden, und zwar
für die Republik Österreich
der Bundesminister für soziale Verwaltung,
vertreten durch Herrn Ministerialrat
Dr. Franz Hausner,
der Bundesminister für Finanzen,
vertreten durch Herrn Sektionsrat
Dr. Leopold Wohlmann,
für die Bundesrepublik Deutschland
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
vertreten durch Herrn Ministerialdirektor
Professor Dr. Kurt Jantz,
zur Änderung der am 22. Dezember 1966 geschlossenen
Vereinbarung zur Durchführung des
an demselben Tag geschlossenen Abkommens
über Soziale Sicherheit — im folgenden Durchführungsvereinbarung
genannt — folgendes vereinbart
Artikel 1
1. Artikel 4 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„Artikel 4
In den Fällen der Artikel 12 und 13 des Abkommens
stellt der zuständige Träger auf Verlangen
eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten
oder die Zeiten des Bezugs einer Leistung
aus, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt wurden."
2. Artikel 6 der Durchführungsvereinbarung
entfällt.
Artikel 2
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber dem Bundesminister für soziale
Verwaltung der Republik Österreich innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit der
Durchführungsvereinbarung in Kraft, sobald die
Vertragschließenden einander mitgeteilt haben,
daß die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen
Voraussetzungen vorliegen.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1969 in
zwei Urschriften.
Für den
Bundesminister für soziale Verwaltung
Dr. Hausner m. p.
Für den
Bundesminister für Finanzen
Dr. Wohlmann m. p.
Für den
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Dr. Jantz m. p.
Die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Abkommen und zum Zusatzabkommen sind am
26. September 1969 ausgetauscht worden. Der im Artikel 17 der Vereinbarung zur Durchführung
des Abkommens sowie im Artikel 3 der Zusatzvereinbarung vorgesehene Notenwechsel ist am
10. Oktober 1969 durchgeführt worden. Somit ist das vorliegende Vertragswerk gemäß Artikel 51
Absatz 2 des Abkommens, Artikel 4 Absatz 2 des Zusatzabkommens, Artikel 17 der Vereinbarung
und Artikel 3 der Zusatzvereinbarung am 1. November 1969 in Kraft getreten.