381. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 210, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 328/
2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 281/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 6 Abs. 8 wird die Wortfolge „Gemäß Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000“ durch die
Wortfolge „Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000“ ersetzt.
2. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid
über die Bewilligung der Prämie zu entscheiden. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die
Agrarmarkt Austria (AMA).“
3. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid
über die Bewilligung der Beihilfe zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die
Agrarmarkt Austria (AMA).“
4. § 12 wird folgender Satz angefügt
„Die Kontrolle des im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen erzeugten Alkohols
erfolgt durch die gemäß Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter.“
5. § 15 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid
über die Bewilligung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft zu entscheiden. Die Auszahlung
der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA).“
6. § 16 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid
über die Bewilligung der Beihilfe zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die
Agrarmarkt Austria (AMA).“
7. § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid
über die Bewilligung der Beihilfe zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die
Agrarmarkt Austria (AMA).“
8. Die Überschrift von § 25 lautet
„Bewilligung und Auszahlung des Beihilfenbetrages“
9. § 25 Abs. 2 bis 6 lauten
„(2) Über die Bewilligung der Umstellungsbeihilfe ist nach Maßgabe der von der Europäischen Union
für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die bescheidmäßige Genehmigung
des Umstellungsplanes folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend der Reihung der Vorlage der Mitteilungen über
den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe
erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA).
(3) Tritt der Fall ein, dass bereits der überwiegende Teil der von der Europäischen Union voraussichtlich
zur Verfügung gestellten Gesamtmittel von den gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten Plänen gebunden
ist, erfolgt die Bewilligung der Umstellungsbeihilfe nach Maßgabe und in der Höhe der zur Verfügung
stehenden Mittel. Im Bewilligungsbescheid gemäß § 20 Abs. 6 ist darauf hinzuweisen. Die Beihilfe
wird in diesem Fall nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Mitteilung
über den Abschluss der Arbeiten gemäß § 27 Abs. 3 mit Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bewilligt. Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind gegenüber
derartigen Auszahlungen vorrangig zu behandeln. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt
Austria (AMA).
(4) Die Bewilligung des gesamten Beihilfenbetrages, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“
gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der
Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder
Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorauszahlung zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt
durch die Agrarmarkt Austria (AMA).
(5) Die Bewilligung der Beihilfe zu den Teilmaßnahmen „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit.
C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung
oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union
für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bestätigung
der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes
der neuerrichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) folgenden 30. April durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen. Die
Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA). Ein über das im Antrag angegebene
Ausmaß hinausgehende Ausmaß (Laufmeter Böschung bzw. m² Mauer) kann nicht berücksichtigt
werden.
(6) Die Bewilligung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E hat nach
Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel
ab dem auf die Vorlage der bezughabenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege sowie der
erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle gemäß Art. 27 Abs. 5 folgenden
30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit
Bescheid zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA).“
10. In § 27 Abs. 6 wird die Wortfolge „von der Zuerkennung“ durch die Wortfolge „von der Bewilligung“
ersetzt.
11. Nach § 26 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt
„Wurde dem Beihilfenwerber ein derartiger Bescheid zugestellt, so ist ein Rücktritt bis längstens ein Jahr
nach der Zustellung des Bescheides zulässig.“