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381_1999 AT

381. Verordnung: Studienstandortverordnung Universität Innsbruck

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Verordnung: Studienstandortverordnung Universität Innsbruck

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten

(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet

§ 1. An der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck wird eingerichtet

Das Diplomstudium Technische Mathematik.

§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien

an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 3. (1) Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik an

der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck darf das Diplomstudium Mathematik

weiterhin begonnen und fortgesetzt werden.

(2) Ordentliche Studierende, die das Diplomstudium Mathematik an der Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Innsbruck vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Technische

Mathematik an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck begonnen haben,

sind ab dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik berechtigt,

jeden der Studienabschnitte des Diplomstudiums Mathematik, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik noch nicht abgeschlossen sind, in einem

der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(3) Wird ein Studienabschnitt des Diplomstudiums Mathematik nicht fristgerecht abgeschlossen, sind

die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium Technische Mathematik unterstellt. Im übrigen

sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan für das Diplomstudium

Technische Mathematik zu unterstellen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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