381. Verordnung: Studienstandortverordnung Universität Innsbruck
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten
(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet
§ 1. An der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck wird eingerichtet
Das Diplomstudium Technische Mathematik.
§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien
an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 3. (1) Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik an
der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck darf das Diplomstudium Mathematik
weiterhin begonnen und fortgesetzt werden.
(2) Ordentliche Studierende, die das Diplomstudium Mathematik an der Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Innsbruck vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Technische
Mathematik an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck begonnen haben,
sind ab dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik berechtigt,
jeden der Studienabschnitte des Diplomstudiums Mathematik, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik noch nicht abgeschlossen sind, in einem
der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(3) Wird ein Studienabschnitt des Diplomstudiums Mathematik nicht fristgerecht abgeschlossen, sind
die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium Technische Mathematik unterstellt. Im übrigen
sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan für das Diplomstudium
Technische Mathematik zu unterstellen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.