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381_1998 AT

381. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70 Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,00, verläuft in der Folge am orographisch

linken Kainachufer, überbrückt sodann die Kainach bei km 26,55 sowie bei km 27,60 und bindet bei

km 28,35 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan

Nr. BO-70-59 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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