381_1997
AT
381. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 381. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
1997_381_2 381. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
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Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996 wird verordnet
Artikel I
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden
Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996) beträgt je Schützling monatlich 675 S.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.