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381_1997 AT

381. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996 wird verordnet

Artikel I

Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden

Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996) beträgt je Schützling monatlich 675 S.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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