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381_1993 AT

381. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 218 Langenloiser Straße im Bereich der Stadtgemeinde Langenlois

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 218 Langenloiser Straße im Bereich der Stadtgemeinde Langenlois

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Der Straßenteil der B 218 Langenloiser Straße von km 3,87 bis km 6,84 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 18. Mai 1978, BGBl. Nr. 247, bestimmten — Abschnitt „Umfahrung Langenlois" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Langenlois aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 218/62—89 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

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