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381. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II und III des vorliegenden Buhdesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden wahrgenommen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, zuletzt geändert durch die Mühlengesetz-Novelle 1989, BGBl. Nr. 357, wird wie folgt geändert

1. Der Titel des Gesetzes lautet nicht mehr „Mühlengesetz 1981", sondern „Mühlenstrukturverbesserungsgesetz — MSTVG".

1 a. Nach § 2 d wird folgender § 2 e eingefügt

„§ 2 e. (1) Jeder Mühleninhaber ist verpflichtet, am 30. Juni 1993 dreieinhalb, am 30. Juni 1994 drei und am 30. Juni 1995 zweieinhalb Monatsmahlungen an Roggen, Durumweizen und Qualitätsweizen in seiner Verfügungsgewalt auf Lager zu halten, wobei die durchschnittliche monatliche Handelsvermahlung (ohne Exportvermahlung) von Roggen, Durumweizen und Vulgareweizen des dem ablaufenden Getreidewirtschaftsjahr vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahres maßgebend ist. Abweichend davon bemißt sich das am jeweiligen 30. Juni zu haltende Pflichtlager dann nach der durchschnittlichen monatlichen Handelsvermahlungsmenge des ablaufenden Getreidewirtschaftsjahres, wenn diese Vermahlungsmenge niedriger ist als die des vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahres. Unterschreitungen des Pflichtlagers bei einer Getreideart können bis zu 20 vH einer Monatsvermahlung durch Überschreitungen bei einer anderen Getreideart ausgeglichen werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn Unterschreitungen bis zu 20 vH einer Monatsvermahlungsmenge bei einer Getreideart durch Mehrlager gemäß Abs. 1 bei den anderen Getreidearten ausgeglichen werden.

(3) Läßt in einem Getreidewirtschaftsjahr die insgesamt zur Verfügung stehende Brotgetreidemenge die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in vollem Umfang zu, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Mühlenfonds die zur Verfügung stehende Menge bekanntzugeben. Das Mühlenkuratorium hat in einem solchen Fall durch Beschluß die Lagerhaltung für Roggen, Durum- bzw. Qualitätsweizen einheitlich für alle Mühlen entsprechend herabzusetzen; § 9 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Wird die Verpflichtung zur Lagerhaltung unterschritten, so gilt die nicht erfüllte Menge zu je einem Zehntel, als nicht dem § 3 Abs. 4 unterliegende Vorvermahlung für die Monate September bis einschließlich Juni des folgenden Getreidewirtschaftsjahres; eine Unterschreitung des jeweiligen Zehntels bis zu 100 kg je Getreideart ist nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Mühleninhaber haben Beiträge zu den Kosten der Lagerhaltung von Brotgetreide (Lagerkostenbeiträge) in der Höhe von 15 S je 100 kg der auf die Vermahlungsmenge anrechenbaren monatlichen Vermahlung von Roggen und Weizen der Monate Juli bis einschließlich Dezember 1992 gemeinsam mit den Grundbeiträgen an den Mühlenfonds zu leisten. Der Mühlenfonds hat die eingegangenen Lagerkostenbeiträge bis spätestens 20. des Folgemonats an den Getreidewirtschafts-

fonds zu überweisen. Der Getreidewirtschaftsfonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen für die Lagerhaltung von Brotgetreide festzusetzen."

2. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Die im Abs. 1 festgelegten Übermahlungszahlungen verringern sich ab 1. Jänner 1994 um 10 vH und ab 1. Jänner 1995 um weitere 20 vH."

2 a. § 5 lautet

„§ 5. (1) Wenn der Eigentümer zur dauernden Stillegung seiner Mühle bereit ist, kann er seine Vermahlungsmenge (sein Vermahlungsrecht) an einen oder mehrere andere Mühleninhaber (Abs. 2) veräußern; hat er die ihm nach Maßgabe des § 2 Abs. 8 und 9 in den letzten 60 Monaten vor der Stillegung bescheidmäßig zustehende Vermahlungsmenge voll ausgenützt, so darf diese gänzlich, ansonsten nur anteilig übertragen werden.

(2) Auf Antrag des Erwerbers und mit Zustimmung des Veräußerers hat der Mühlenfonds durch Beschluß des Mühlenkuratoriums die Vermahlungsmenge(n) der erwerbenden Mühle(n) um die übertragungsfähige Vermahlungsmenge der stillzulegenden Mühle mit Bescheid zu erhöhen. Im Antrag ist die Verteilung der jährlichen Erhöhungsmenge auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres anzugeben; die monatliche Erhöhungsmenge darf in keinem Fall weniger als 80 vH eines Zwölftels der jährlichen Erhöhungsmenge betragen. Die Erhöhung tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt der Stillegung der veräußernden Mühle folgt. Der Mühlenfonds hat auf Antrag an die Erwerber nach Maßgabe des Abs. 4 Zuschüsse durch Vertrag zu leisten; die Höhe der Zuschüsse hat das Mühlenkuratorium unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der möglichst raschen Verbesserung der Struktur der Mühlenwirtschaft je Monatstonne der übertragenden Vermahlungsmenge festzusetzen. Diese Zuschüsse sind zweckgebunden für die Förderung von Betriebsstillegungen zu verwenden.

(3) Werden erworbene Vermahlungsmengen von der erwerbenden Mühle im Zuge der allfälligen Veräußerung ihrer Vermahlungsmenge weiterveräußert, gewährt der Mühlenfonds insofern keine Zuschüsse (Abs. 2).

(4) Der Stillegungstermin ist vom Eigentümer der stillzulegenden Mühle in dem von ihm an den Mühlenfonds zu stellenden Stillegungsantrag anzugeben. In jedem Fall muß es sich um den Letzten eines Monats handeln, in dem die stillzulegende Mühle ihre Vermahlungsmenge noch nützen kann. Erster möglicher Stillegungstermin ist der 30. Juni 1992, letzter Termin der 31.. Dezember 1995. Der Zeitraum zwischen dem Letzten des Monats, in dem der Stillegungsantrag beim Mühlenfonds eintrifft,

und dem Stillegungstermin darf nicht größer sein als vier Monate. Der Mühlenfonds hat Anträge auf Stillegungen unabhängig vom Stillegungszeitpunkt in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln. Am selben Tag einlangende Anträge gelten als gleichzeitig eingelangt. Die Vermahlungsmenge der stillzulegenden Mühle ist im Verhältnis zwischen der Vermahlungsmenge der stillzulegenden Mühle und der Vermahlungsmenge der erwerbenden Mühle zuzuteilen. Verträge über die Gewährung von Zuschüssen gemäß Abs. 2 können nur abgeschlossen werden, solange der Mühlenfonds dafür unter Berücksichtigung der bis zum Ende der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes zu erwartenden Beitragseingänge (§ 13) einerseits und der von ihm zu tragenden Aufwendungen andererseits Mittel zur Verfügung hat.

(5) Wenn der Eigentümer einer Mühle zu deren dauernder Stillegung bereit ist, kann er die Vermahlungsmenge in dem sich aus Abs. 1 zweiter Halbsatz ergebenden Ausmaß auf eine ebenfalls ganz oder teilweise in seinem Eigentum stehende andere Mühle übertragen. Für eine solche Übertragung gilt Abs. 2 sinngemäß.

(6) Jede Stillegung, für die vom Mühlenfonds ein Zuschuß gewährt wurde, und jeder rechtskräftige Bescheid (Abs. 2) ist vom Mühlenfonds dem zuständigen Grundbuchsgericht mitzuteilen; auf Grund dieser Mitteilung ist das Verbot im Sinne des Abs. 7 im Gutsbestandsblatt des Grundbuches ersichtlich zu machen.

(7) Im Falle der Stillegung einer Mühle auf Grund der Abs. 1 und 2 oder 5 darf auf der Liegenschaft, auf der die Mühle betrieben worden ist, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren, vom Tage der Stillegung an gerechnet, keine Mühle betrieben werden.

(8) Ergeben sich bei Stillegungen von Mühlen oder bei sonstigen Maßnahmen zur Strukturverbesserung der österreichischen Mühlenwirtschaft wirtschaftliche oder soziale Härten für die in den betreffenden Mühlenbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, so kann der Mühlenfonds nach Maßgabe der ihm für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel angemessene Zuwendungen an diese Arbeitnehmer beschließen, um ihnen zum Beispiel durch Übersiedlungs- oder Umschulungsbeihilfen den Antritt eines anderen Arbeitsplatzes zu erleichtern oder um Arbeitnehmer durch Zuwendungen zu unterstützen. Weiters können auch Zahlungen für die Fort- und Weiterbildung, die Schulung und Umschulung von Arbeitnehmern der Mühlen geleistet werden. Zur Sicherstellung der Erfüllung dieses Zweckes hat der Mühlenfonds bei der Stillegung im Falle der Gewährung eines Zuschusses an den Erwerber der Vermahlungsmenge der stillgelegten Mühle (Abs. 2) jeweils gleichzeitig einen Betrag unter Zugrundelegung der übertragenen Monatstonne zu binden; hiebei sind bis zum

Ende der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes zu erwartende Beitragseingänge (§ 13) einerseits und die für sonstige Aufwendungen andererseits zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen."

3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) Der Einleitungssatz lautet: „Das Mühlenkuratorium besteht aus 14 Mitgliedern; sie sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen".

b) In den lit. a und b wird jeweils das Wort „acht" durch das Wort „fünf" ersetzt.

4. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Zu den Sitzungen des Mühlenkuratoriums sind Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Getreidewirtschaftsfonds einzuladen."

4 a. Im § 8 Abs. 2 werden die Z 10, 10 a und 11 durch folgende Z 10 und 11 ersetzt

„10. Zahlungen gemäß § 5; 11. Zuwendungen an Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 8 und absatzfördernde Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 6;"

4 b. Im § 9 werden die Worte „vierzehn Mitglieder, und zwar mindestens sieben aus den in § 7 Abs. 1 lit. a, c und d sowie mindestens sieben" durch die Worte „zehn Mitglieder, und zwar mindestens vier aus den im § 7 Abs. 1 lit. a, c und d sowie mindestens vier" ersetzt.

5. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Der Mühlenfonds hat sein Vermögen unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und darf es nur zur Förderung von Stillegungen im Sinne des § 5 und von Mühlenstrukturverbesserungsmaßnahmen, die sich aus diesen Stillegungen ergeben, zum Ausgleich wirtschaftlicher oder sozialer Härten für Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 6, zu Maßnahmen, die den Absatz von Mahlprodukten fördern (Abs. 6), und zur Erfüllung sonstiger durch dieses Bundesgesetz dem Mühlenfonds übertragener Aufgaben sowie zur Deckung des Verwaltungsaufwandes verwenden."

5 a. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Absatzfördernde Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 sind insbesondere konsumentenwirksame Verbilligungsmaßnahmen."

6. Im § 18 Abs. 4 wird das Zitat „§ 5 Abs. 4 und 5" durch das Zitat „§ 5 Abs. 7" und das Datum „30. Juni 1992" durch das Datum „31. Dezember 1995" ersetzt.

7. Im § 18 Abs. 6 wird das Wort „Bundeskanzler" durch die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz" ersetzt und es wird

dem Abs. 6 folgender Satz angefügt: „Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 1 a ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut."

7 a. Im § 18 Abs. 7 wird nach dem Zitat „§ 2 b Abs. 3" „sowie des § 2 e Abs. 5 letzter Satz" eingefügt.

Artikel III

Mit Ablauf des 30. Juni 1993 übernimmt die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" das Vermögen und die Aufgaben des Mühlenfonds.

Artikel IV

(1) Art. II und III treten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit 1. Juli 1992 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(2) Art. II Z 3 und 4 a tritt mit 1. Oktober 1992. in Kraft. Die Funktion der Mitglieder des Mühlenkuratoriums endet mit Ablauf des 30. September 1992. Die Neubestellung der Mitglieder des Mühlenkuratoriums hat mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 zu erfolgen.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. II bestimmt sich nach § 18 Abs. 6 und 7 des Mühlengesetzes 1981 in der Fassung der Mühlengesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 335, und des Art. II Z 7 und 7 a dieses Bundesgesetzes.

(4) Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

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