381. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Artikel II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in
den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 424/1990 und die Kundmachung BGBl.
Nr. 714/1990, wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„§ 2 a. (1) Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere
auf Schlachtgewichtsbasis für eigene oder
fremde Rechnung übernehmen, haben bei der
Schlachtung Zurichtungsnormen, soweit sie der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch
Verordnung erlassen hat, einzuhalten und die
Preismeldungen gemäß § 3 darauf zu beziehen.
(2) Zurichtungsnormen sind insbesondere für
jene Tierkategorien, für die Preisbänder gemäß § 4
festzusetzen sind, zu bestimmen. In den Verordnungen
ist insbesondere festzulegen, welche Teile bei
den einzelnen Kategorien vor der Ermittlung des
Gewichts des warmen Schlachtkörpers (Warmgewicht),
die innerhalb von 30 Minuten nach der
Schlachtung zu erfolgen hat, zu entfernen sind. Die
Preise sind auf Basis des Kaltgewichtes, das dem
Warmgewicht minus 2% entspricht, zu melden.
(3) Zur Überprüfung der Einhaltung dieser
Verordnungen ist die Kommission berechtigt, durch
ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige
im gesamten Bundesgebiet die Betriebe
(insbesondere auch Schlachtstätten) sowie die in
Betracht kommenden Lager, Aufzeichnungen und
Unterlagen zu überprüfen sowie Berichte und
Nachweise zu fordern."
2. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind Bestimmungen
über die Feststellung der mengenmäßigen
Umsätze und über die Notierung der Preise auf den
Richtmärkten zu treffen. Dabei sind unterschiedliche
Verhältnisse auf den einzelnen Richtmärkten
insoweit zu berücksichtigen, als hiedurch der
Aussagewert der Preisnotierungen und ihre Vergleichbarkeit
nicht beeinträchtigt werden. Die
Verordnungen haben insbesondere die Verpflichtung
zur amtlichen Verwiegung, zur Verkaufsabrechnung
mit Schlußscheinen und über eine Vieh-
und Fleischmarktkasse festzulegen. Ferner ist
vorzuschreiben, daß die Mengenumsätze und die
ermittelten Preisnotierungen dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission
bekanntzugeben sind."
3. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Die Kommission hat durch Verordnung
Preisbänder festzusetzen für Stiere, Kühe, Mastschweine
sowie für Kälber ohne Fell und Hälften
von Mastschweinen. Sie kann darüber hinaus
Preisbänder für alle im § 1 genannten Waren
festsetzen, wenn hiedurch die Entscheidungsgrundlagen
für die Erreichung der Ziele des § 2 verbessert
werden."
4. § 5 Abs. 8 entfällt.
5. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Kommission
in einem den jeweiligen Gegebenheiten
entsprechenden Verfahren die notwendigen Ausfuhren
zu veranlassen. Die gemäß Abs. 2 für die
Bewilligungserteilung maßgebenden Grundsätze
sind dabei anzuwenden."
6. § 6 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Soweit nicht Abs. 2 oder Abs. 2 a anzuwenden
ist, ist in der öffentlichen Bekanntmachung zur
Bekanntgabe des Stützungserfordernisses beziehungsweise
des Exportausgleichsbetrages (§ 11
Abs. 3) aufzufordern. Die Kommission hat den
günstigsten Ausfuhrantrag zu bewilligen. Die
Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn sie
öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung
ist zu befristen. Die Ausfuhrbewilligung hat die
Angabe des Warenpreises sowie des Bestimmungs- und
Handelslandes zu enthalten. Soweit es zur
Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele oder
zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen
erforderlich ist, ist die Ausfuhrbewilligung mit
Auflagen hinsichtlich der Qualität, besonderer
Kennzeichnungen der Ware, des Ortes des
Grenzübertrittes, der Meldung über den Zeitpunkt
der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr, der
Meldung des Zeitpunktes des Grenzübertrittes,
eines Mindestpreises frei österreichische Grenze
und der Meldung des Verkaufspreises frei österreichische
Grenze zu versehen. Von der Kommission
erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem
Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind
Bestandteil der betreffenden Auflage. Um die
Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung
und die Einhaltung der Auflagen zu
gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung
der Ausfuhrbewilligung von der Leistung einer
Sicherstellung abhängig machen."
7. § 7 lautet
„§ 7. (1) Importeuren und Exporteuren, die
Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde,
schuldhaft nicht einhalten oder die die Ware
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung
nicht zur Gänze ein- oder ausführen, sind bereits
erteilte Bewilligungen zu entziehen, wenn ihre
Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen Nachteilen
führen würde. Importeure und Exporteure,
die schuldhaft Waren ohne die hiefür erforderliche
Bewilligung der Kommission ein- oder ausführen
oder Auflagen nicht einhalten, sind schriftlich zu
verwarnen. Halten die Importeure oder Exporteure
trotz erfolgter Verwarnung die erteilten Auflagen
nicht ein, kann sie die Kommission von der
Durchführung von Import- und Exportgeschäften
ausschließen. Im Wiederholungsfall können alle
oben angeführten Verstöße mit dem Ausschluß von
der Durchführung von Import- und Exportgeschäften
geahndet werden. Der erstmalige Ausschluß
darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.
Bei der Bemessung der Dauer des Ausschlusses ist
die Häufigkeit der Verfehlungen, das Ausmaß des
Verschuldens und der Schaden, der der österreichischen
Volkswirtschaft zugefügt wird, zu berücksichtigen.
(2) Importeuren oder Exporteuren, die Auflagen,
unter denen die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft
nicht einhalten oder die Waren innerhalb der
Gültigkeitsdauer der Bewilligung schuldhaft nicht
oder nicht zur Gänze ein- oder ausführen, können
Sicherstellungen ganz oder teilweise von der
Kommission zugunsten des Bundes für verfallen
erklärt werden, wenn und soweit durch die
Nichteinhaltung der Auflagen oder die Nichtausnützung
der Bewilligung die durch die Erteilung
von Bewilligungen verfolgten Ziele beeinträchtigt
werden. Beim Ausmaß des Verfalles ist das Ausmaß
des Verschuldens sowie auch zu berücksichtigen, ob
die Nichteinhaltung der Auflagen oder Nichtausnützung
der Bewilligung erstmalig oder wiederholt
erfolgt ist."
8. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem
Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem
höheren Inlandspreis einer gleichen oder zumindest
gleichartigen Ware (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des
Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221), vermindert
um die Importspesen und eine angemessene
Importspanne. Die Importspesen und die Importspanne
sind mit einem Durchschnittssatz zu
berücksichtigen. Liegt ein Unterschied nicht vor, so
hat die Kommission mit Bescheid zu bestimmen,
daß kein Importausgleich zu erheben ist. In den
Fällen der Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes,
des Unbedingtwerdens einer bedingten Zollschuld
sowie des Entstehens einer Ersatzpflicht oder
einer Haftung nach den für Zölle geltenden
Vorschriften ist der Importausgleichssatz mindestens
in der Höhe des allgemeinen tarifmäßigen
Zollsatzes mit Bescheid zu bestimmen."
9. Nach § 10 Abs. 7 wird folgender Abs. 7 a
eingefügt
„(7 a) Darüber hinaus kann die Kommission
abweichend von den Abs. 2 bis 6 für Waren, bei
denen kein Inlandspreis oder Auslandspreis ermittelt
werden kann, den Importausgleichssatz in Höhe
des tarifmäßigen Zollsatzes festsetzen."
10. In § 13 Abs. 2 lautet die Definition für
Zuchtsauen
„Zuchtsauen: weibliche Schweine ab erstem
Decken; weibliche Schweine,
die im Herdebuch einer auf
Grund landesgesetzlicher Vorschriften
anerkannten Züchtervereinigung
(Zuchtverband)
eingetragen sind, jedoch ab dem
ersten Abferkeln,"
11. § 13 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. der Inhaber einer Bewilligung die Haltung
anderer als der in der Bewilligung genannten
Tierarten oder eine andere zahlenmäßige
Zusammensetzung der bewilligten Tierarten
beantragt (Umwandlung) und dadurch keine
Vermehrung der bewilligten Bestände von
Mastschweinen oder Zuchtsauen zu Lasten
anderer Tierarten erfolgt; Umwandlungen
bewilligter Bestände von Mastschweinen in
Bestände von Zuchtsauen oder umgekehrt
sind jedoch zulässig; ferner ist eine Bewilligung
in sämtlichen Fällen nur dann zu erteilen,
wenn im Umwandlungsantrag auf mindestens
25% des den Gesamtbestand von 100%
übersteigenden bewilligten Bestandes (Überbestand)
insgesamt verzichtet wird; ist der
Inhaber einer Bewilligung nicht gleichzeitig
Eigentümer des von einer Umwandlung
betroffenen Betriebes, ist eine Bewilligung
ferner nur dann zu erteilen, wenn sämtliche
Eigentümer dieses Betriebes der beantragten
Umwandlung schriftlich zugestimmt haben."
12. § 13 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Unbeschadet des Abs. 3 ist bei Überschreitung
der höchstzulässigen Tierbestände gemäß
Abs. 1 von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag eine Bewilligung in folgenden
Fällen zu erteilen
1. wenn infolge Verehelichung von Betriebsinhabern
ihre Tierbestände gemäß Abs. 6 infolge
gemeinsamer Benutzung von Einrichtungen,
die der Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen
sind und dadurch der höchstzulässige
Gesamtbestand überschritten wird und
a) wenn auf beiden Betrieben eine Haltungsbewilligung
vorhanden ist, im Ausmaß der
für die beiden Betriebe erteilten Bewilligungen
oder
b) wenn nur auf einem der beiden Betriebe
eine Haltungsbewilligung vorhanden ist,
im Ausmaß der vorhandenen Bewilligung
zuzüglich der auf dem anderen Betrieb
vorhandenen Standplätze, höchstens jedoch
im bewilligungsfreien Ausmaß, im
Zeitpunkt der Eheschließung oder
c) wenn auf beiden Betrieben keine Haltungsbewilligung
vorhanden ist, jeweils im
Ausmaß der auf den beiden Betrieben
vorhandenen Standplätze, höchstens jedoch
bis zum bewilligungsfreien Ausmaß
je Betrieb, im Zeitpunkt der Eheschließung;
2. wenn infolge einer vertraglich vereinbarten
Übergabe eines weiteren tierhaltenden Betriebes
an einen der nachfolgend aufgezählten
Übernehmer oder an diesen und seinen
Ehegatten oder an seinen Ehegatten durch
gemeinsame Benutzung von Einrichtungen,
die der Tierhaltung dienen, deren Tierbestände
gemäß Abs. 6 zusammenzurechnen
sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand
überschritten wird. Übernehmer im
vorstehenden Sinne sind Verwandte oder
Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder
sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern
des bisherigen Betriebsinhabers;
zusätzlich ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei
Betrieben ohne Bewilligung hinsichtlich der
Standplätze auf den Zeitpunkt der Übergabe
abzustellen ist;
3. wenn infolge Erwerbs eines weiteren tierhaltenden
Betriebes von Todes wegen durch den
Betriebsinhaber, durch diesen und seinen
Ehegatten oder durch seinen Ehegatten, durch
die minderjährigen Kinder und Wahlkinder
des Betriebsinhabers sowie durch die am
selben Betrieb lebenden volljährigen Kinder
und Wahlkinder des Betriebsinhabers deren
Tierbestände gemäß Abs. 6 infolge gemeinsamer
Benutzung von Einrichtungen, die der
Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen sind
und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand
überschritten wird. Zusätzlich ist dabei
Z 1 lit. a bis c mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, daß bei Betrieben ohne Bewilligung
hinsichtlich der Standplätze auf den
Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen
ist.
In diesen Fällen ist auf Antrag auch eine
Zusammenlegung der Tierbestände auf einen
Standort zu bewilligen.
(6) Mehrere Personen, die einen Betrieb gemeinsam
bewirtschaften oder Einrichtungen, die der
Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen, gelten als
ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 3.
Ebenso gilt eine Person, die mehrere Betriebe
bewirtschaftet, als ein Betriebsinhaber im Sinne der
Abs. 1 und 3. Das nur für einen bestimmten
Zeitraum während eines Kalenderjahres gemeinsame
Bestoßen von Almen und anderen Weideflächen
durch Tiere verschiedener Besitzer gilt nicht
als gemeinsame Bewirtschaftung im Sinne des ersten
Satzes."
13. Nach § 13 Abs. 6 wird folgender Abs. 6 a
eingefügt
„(6 a) Gemäß Art. IV Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-
Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, erteilte Bewilligungen
werden aufgehoben. Nach sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilte Bewilligungen
bleiben davon unberührt."
14. Nach § 13 Abs. 9 wird folgender Abs. 9 a
eingefügt
„(9 a) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im
Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen
Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich
ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund
eines Enteignungsverfahrens hat die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag des Betriebsinhabers mit
Bescheid festzustellen, daß die erteilte Bewilligung
(Haltungsbewilligung) auf den neuen Betriebsstandort
übergeht."
15. (Verfassungsbestimmung) § 13 a entfällt.
16. Die §§ 13 b bis 13 f entfallen.
17. § 13 g lautet
„§ 13 g. Alle Daten, die in Vollziehung der §§ 13,
13 h und 13 i ermittelt werden, einschließlich der
von Inhabern tierhaltender Betriebe zu führenden
Aufzeichnungen, dürfen nur zur Wahrnehmung der
auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden
behördlichen Aufgaben herangezogen werden."
18. § 13 h Abs. 1 lautet
„(1) Inhaber von Handelsställen sind von den
Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 12 ausgenommen."
19. § 13 i lautet
„§ 13 i. Werden tierhaltende Betriebe im Sinne
des § 13 von Körperschaften öffentlichen Rechtes
oder Universitäten auf Grund ihres gesetzlich oder
statutenmäßig übertragenen Wirkungsbereiches
ausschließlich zu Zwecken der Forschung oder
Leistungsprüfung betrieben, so ist diesen im hiefür
erforderlichen Ausmaß eine Bewilligung gemäß § 13
Abs. 3 Z 1 zu erteilen. Die für die Behandlung von
Anträgen im § 13 Abs. 3 Z 1 letzter Satz enthaltene
Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen
entfällt."
20. § 19 Abs. 1 lautet
„(1) Die Kommission hat eine Unterkommission
zu bestellen, die aus dem Vorsitzenden und
mindestens einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie
sechs weiteren Mitgliedern der Kommission besteht,
wobei insgesamt je zwei Personen dem in § 16
Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Personenkreis anzugehören
haben. Die §§ 16 Abs. 6, 17, 18 Abs. 1 erster und
zweiter Satz und 18 Abs. 2 gelten hinsichtlich der
Unterkommission sinngemäß. Die Kommission
kann der Unterkommission die ihr obliegenden
Angelegenheiten übertragen, soweit es das Interesse
an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und
es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung handelt."
21. § 20 lautet
„§ 20. (1) Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im
§ 1 genannten Waren, ausgenommen Waren der
Nummer 0208 und der Unternummer 0210 90 C2
des Zolltarifs, soweit sie von den in der Nummer
0106 des Zolltarifs erfaßten Tieren stammen, ist
ein Beitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags
beträgt
1. für Ein- oder Ausfuhren, die bis einschließlich
30. Juni 1991 durchgeführt werden, 0,4 vH
und
2. für Ein- oder Ausfuhren, die ab 1. Juli 1991
durchgeführt werden, 0,6 vH
des Wertes der Waren nach dem Außenhandelsförderungs-
Beitragsgesetz 1984, BGBl. Nr. 49.
(2) Die Erträge aus diesen Beiträgen sind
Einnahmen des Bundes. Die Erhebung des Beitrages
obliegt den Zollämtern; für die Erhebung dieses
Beitrages gelten die für die Erhebung der Zölle
geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß."
22. § 22 lautet
„§ 22. (1) Die Kommission und die Unterkommission
haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
anzuwenden.
(2) Gegen Bescheide der Kommission und der
Unterkommission in den Angelegenheiten der §§ 5,
6 und 7 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Gegen sonstige Bescheide der Kommission und der
Unterkommission ist die Berufung an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zulässig."
23. § 26 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat den Bezirksverwaltungsbehörden die
ihm verfügbaren und für die Durchführung der
Kontrollen nach § 13 Abs. 13 erforderlichen einzelbetrieblichen
Daten der zu kontrollierenden Betriebe
aus dem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsinformationssystem (LFBIS) in geeigneter
Form zu übermitteln. Diese Daten dürfen von den
Bezirksverwaltungsbehörden ausschließlich für
diese Kontrollzwecke benützt werden."
24. § 27 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Wer einer Verordnung gemäß § 2 a oder § 3
Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung
gemäß § 3 Abs. 3, § 8, § 13 Abs. 8 oder Abs. 14 nicht
nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
ist ebenso zu bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung
dadurch erschleicht, daß er in Verfahren nach § 5
Abs. 4 zu Preisen anbietet, die unter den Einstandspreisen
liegen.
(4) Wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche
Bewilligung hält, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe von 500 S bis 200000 S zu bestrafen."
25. Nach § 27 a Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht derjenige, der
entgegen den gemäß § 2 a festgelegten Zurichtungsnormen
zurichtet und ein zu geringes Schlachtgewicht
feststellt, sodaß ein zu niedriges Entgelt
ausbezahlt wird, eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Fahrlässigkeit
mit Geldstrafe bis zum Einfachen, bei
Vorsatz bis zum Zweifachen des vorenthaltenen
Entgeltes zu bestrafen. Die dabei verhängte
Geldstrafe darf höchstens 500000 S betragen."
26. Nach § 27 b wird folgender § 27 c eingefügt
„§ 27 c. Die Kommission ist von den Verwaltungsstrafbehörden
über den Ausgang der bei ihnen
gemäß § 27 a Abs. 1 a anhängigen Strafverfahren zu
verständigen."
27. Nach § 29 Z 8 wird an Stelle des Beistriches
ein „und" gesetzt und Z 9 lautet
„9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."
28. § 29 Z 10 entfällt.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.