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381. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Artikel II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 424/1990 und die Kundmachung BGBl.

Nr. 714/1990, wird wie folgt geändert

1. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt

„§ 2 a. (1) Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere

auf Schlachtgewichtsbasis für eigene oder

fremde Rechnung übernehmen, haben bei der

Schlachtung Zurichtungsnormen, soweit sie der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch

Verordnung erlassen hat, einzuhalten und die

Preismeldungen gemäß § 3 darauf zu beziehen.

(2) Zurichtungsnormen sind insbesondere für

jene Tierkategorien, für die Preisbänder gemäß § 4

festzusetzen sind, zu bestimmen. In den Verordnungen

ist insbesondere festzulegen, welche Teile bei

den einzelnen Kategorien vor der Ermittlung des

Gewichts des warmen Schlachtkörpers (Warmgewicht),

die innerhalb von 30 Minuten nach der

Schlachtung zu erfolgen hat, zu entfernen sind. Die

Preise sind auf Basis des Kaltgewichtes, das dem

Warmgewicht minus 2% entspricht, zu melden.

(3) Zur Überprüfung der Einhaltung dieser

Verordnungen ist die Kommission berechtigt, durch

ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige

im gesamten Bundesgebiet die Betriebe

(insbesondere auch Schlachtstätten) sowie die in

Betracht kommenden Lager, Aufzeichnungen und

Unterlagen zu überprüfen sowie Berichte und

Nachweise zu fordern."

2. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind Bestimmungen

über die Feststellung der mengenmäßigen

Umsätze und über die Notierung der Preise auf den

Richtmärkten zu treffen. Dabei sind unterschiedliche

Verhältnisse auf den einzelnen Richtmärkten

insoweit zu berücksichtigen, als hiedurch der

Aussagewert der Preisnotierungen und ihre Vergleichbarkeit

nicht beeinträchtigt werden. Die

Verordnungen haben insbesondere die Verpflichtung

zur amtlichen Verwiegung, zur Verkaufsabrechnung

mit Schlußscheinen und über eine Vieh-

und Fleischmarktkasse festzulegen. Ferner ist

vorzuschreiben, daß die Mengenumsätze und die

ermittelten Preisnotierungen dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission

bekanntzugeben sind."

3. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Die Kommission hat durch Verordnung

Preisbänder festzusetzen für Stiere, Kühe, Mastschweine

sowie für Kälber ohne Fell und Hälften

von Mastschweinen. Sie kann darüber hinaus

Preisbänder für alle im § 1 genannten Waren

festsetzen, wenn hiedurch die Entscheidungsgrundlagen

für die Erreichung der Ziele des § 2 verbessert

werden."

4. § 5 Abs. 8 entfällt.

5. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher

Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Kommission

in einem den jeweiligen Gegebenheiten

entsprechenden Verfahren die notwendigen Ausfuhren

zu veranlassen. Die gemäß Abs. 2 für die

Bewilligungserteilung maßgebenden Grundsätze

sind dabei anzuwenden."

6. § 6 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Soweit nicht Abs. 2 oder Abs. 2 a anzuwenden

ist, ist in der öffentlichen Bekanntmachung zur

Bekanntgabe des Stützungserfordernisses beziehungsweise

des Exportausgleichsbetrages (§ 11

Abs. 3) aufzufordern. Die Kommission hat den

günstigsten Ausfuhrantrag zu bewilligen. Die

Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn sie

öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung

ist zu befristen. Die Ausfuhrbewilligung hat die

Angabe des Warenpreises sowie des Bestimmungs- und

Handelslandes zu enthalten. Soweit es zur

Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele oder

zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen

erforderlich ist, ist die Ausfuhrbewilligung mit

Auflagen hinsichtlich der Qualität, besonderer

Kennzeichnungen der Ware, des Ortes des

Grenzübertrittes, der Meldung über den Zeitpunkt

der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr, der

Meldung des Zeitpunktes des Grenzübertrittes,

eines Mindestpreises frei österreichische Grenze

und der Meldung des Verkaufspreises frei österreichische

Grenze zu versehen. Von der Kommission

erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem

Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind

Bestandteil der betreffenden Auflage. Um die

Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung

und die Einhaltung der Auflagen zu

gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung

der Ausfuhrbewilligung von der Leistung einer

Sicherstellung abhängig machen."

7. § 7 lautet

„§ 7. (1) Importeuren und Exporteuren, die

Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde,

schuldhaft nicht einhalten oder die die Ware

innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung

nicht zur Gänze ein- oder ausführen, sind bereits

erteilte Bewilligungen zu entziehen, wenn ihre

Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen Nachteilen

führen würde. Importeure und Exporteure,

die schuldhaft Waren ohne die hiefür erforderliche

Bewilligung der Kommission ein- oder ausführen

oder Auflagen nicht einhalten, sind schriftlich zu

verwarnen. Halten die Importeure oder Exporteure

trotz erfolgter Verwarnung die erteilten Auflagen

nicht ein, kann sie die Kommission von der

Durchführung von Import- und Exportgeschäften

ausschließen. Im Wiederholungsfall können alle

oben angeführten Verstöße mit dem Ausschluß von

der Durchführung von Import- und Exportgeschäften

geahndet werden. Der erstmalige Ausschluß

darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.

Bei der Bemessung der Dauer des Ausschlusses ist

die Häufigkeit der Verfehlungen, das Ausmaß des

Verschuldens und der Schaden, der der österreichischen

Volkswirtschaft zugefügt wird, zu berücksichtigen.

(2) Importeuren oder Exporteuren, die Auflagen,

unter denen die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft

nicht einhalten oder die Waren innerhalb der

Gültigkeitsdauer der Bewilligung schuldhaft nicht

oder nicht zur Gänze ein- oder ausführen, können

Sicherstellungen ganz oder teilweise von der

Kommission zugunsten des Bundes für verfallen

erklärt werden, wenn und soweit durch die

Nichteinhaltung der Auflagen oder die Nichtausnützung

der Bewilligung die durch die Erteilung

von Bewilligungen verfolgten Ziele beeinträchtigt

werden. Beim Ausmaß des Verfalles ist das Ausmaß

des Verschuldens sowie auch zu berücksichtigen, ob

die Nichteinhaltung der Auflagen oder Nichtausnützung

der Bewilligung erstmalig oder wiederholt

erfolgt ist."

8. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem

Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem

höheren Inlandspreis einer gleichen oder zumindest

gleichartigen Ware (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des

Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221), vermindert

um die Importspesen und eine angemessene

Importspanne. Die Importspesen und die Importspanne

sind mit einem Durchschnittssatz zu

berücksichtigen. Liegt ein Unterschied nicht vor, so

hat die Kommission mit Bescheid zu bestimmen,

daß kein Importausgleich zu erheben ist. In den

Fällen der Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes,

des Unbedingtwerdens einer bedingten Zollschuld

sowie des Entstehens einer Ersatzpflicht oder

einer Haftung nach den für Zölle geltenden

Vorschriften ist der Importausgleichssatz mindestens

in der Höhe des allgemeinen tarifmäßigen

Zollsatzes mit Bescheid zu bestimmen."

9. Nach § 10 Abs. 7 wird folgender Abs. 7 a

eingefügt

„(7 a) Darüber hinaus kann die Kommission

abweichend von den Abs. 2 bis 6 für Waren, bei

denen kein Inlandspreis oder Auslandspreis ermittelt

werden kann, den Importausgleichssatz in Höhe

des tarifmäßigen Zollsatzes festsetzen."

10. In § 13 Abs. 2 lautet die Definition für

Zuchtsauen

„Zuchtsauen: weibliche Schweine ab erstem

Decken; weibliche Schweine,

die im Herdebuch einer auf

Grund landesgesetzlicher Vorschriften

anerkannten Züchtervereinigung

(Zuchtverband)

eingetragen sind, jedoch ab dem

ersten Abferkeln,"

11. § 13 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. der Inhaber einer Bewilligung die Haltung

anderer als der in der Bewilligung genannten

Tierarten oder eine andere zahlenmäßige

Zusammensetzung der bewilligten Tierarten

beantragt (Umwandlung) und dadurch keine

Vermehrung der bewilligten Bestände von

Mastschweinen oder Zuchtsauen zu Lasten

anderer Tierarten erfolgt; Umwandlungen

bewilligter Bestände von Mastschweinen in

Bestände von Zuchtsauen oder umgekehrt

sind jedoch zulässig; ferner ist eine Bewilligung

in sämtlichen Fällen nur dann zu erteilen,

wenn im Umwandlungsantrag auf mindestens

25% des den Gesamtbestand von 100%

übersteigenden bewilligten Bestandes (Überbestand)

insgesamt verzichtet wird; ist der

Inhaber einer Bewilligung nicht gleichzeitig

Eigentümer des von einer Umwandlung

betroffenen Betriebes, ist eine Bewilligung

ferner nur dann zu erteilen, wenn sämtliche

Eigentümer dieses Betriebes der beantragten

Umwandlung schriftlich zugestimmt haben."

12. § 13 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Unbeschadet des Abs. 3 ist bei Überschreitung

der höchstzulässigen Tierbestände gemäß

Abs. 1 von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

auf Antrag eine Bewilligung in folgenden

Fällen zu erteilen

1. wenn infolge Verehelichung von Betriebsinhabern

ihre Tierbestände gemäß Abs. 6 infolge

gemeinsamer Benutzung von Einrichtungen,

die der Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen

sind und dadurch der höchstzulässige

Gesamtbestand überschritten wird und

a) wenn auf beiden Betrieben eine Haltungsbewilligung

vorhanden ist, im Ausmaß der

für die beiden Betriebe erteilten Bewilligungen

oder

b) wenn nur auf einem der beiden Betriebe

eine Haltungsbewilligung vorhanden ist,

im Ausmaß der vorhandenen Bewilligung

zuzüglich der auf dem anderen Betrieb

vorhandenen Standplätze, höchstens jedoch

im bewilligungsfreien Ausmaß, im

Zeitpunkt der Eheschließung oder

c) wenn auf beiden Betrieben keine Haltungsbewilligung

vorhanden ist, jeweils im

Ausmaß der auf den beiden Betrieben

vorhandenen Standplätze, höchstens jedoch

bis zum bewilligungsfreien Ausmaß

je Betrieb, im Zeitpunkt der Eheschließung;

2. wenn infolge einer vertraglich vereinbarten

Übergabe eines weiteren tierhaltenden Betriebes

an einen der nachfolgend aufgezählten

Übernehmer oder an diesen und seinen

Ehegatten oder an seinen Ehegatten durch

gemeinsame Benutzung von Einrichtungen,

die der Tierhaltung dienen, deren Tierbestände

gemäß Abs. 6 zusammenzurechnen

sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand

überschritten wird. Übernehmer im

vorstehenden Sinne sind Verwandte oder

Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder

sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern

des bisherigen Betriebsinhabers;

zusätzlich ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der

Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei

Betrieben ohne Bewilligung hinsichtlich der

Standplätze auf den Zeitpunkt der Übergabe

abzustellen ist;

3. wenn infolge Erwerbs eines weiteren tierhaltenden

Betriebes von Todes wegen durch den

Betriebsinhaber, durch diesen und seinen

Ehegatten oder durch seinen Ehegatten, durch

die minderjährigen Kinder und Wahlkinder

des Betriebsinhabers sowie durch die am

selben Betrieb lebenden volljährigen Kinder

und Wahlkinder des Betriebsinhabers deren

Tierbestände gemäß Abs. 6 infolge gemeinsamer

Benutzung von Einrichtungen, die der

Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen sind

und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand

überschritten wird. Zusätzlich ist dabei

Z 1 lit. a bis c mit der Maßgabe sinngemäß

anzuwenden, daß bei Betrieben ohne Bewilligung

hinsichtlich der Standplätze auf den

Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen

ist.

In diesen Fällen ist auf Antrag auch eine

Zusammenlegung der Tierbestände auf einen

Standort zu bewilligen.

(6) Mehrere Personen, die einen Betrieb gemeinsam

bewirtschaften oder Einrichtungen, die der

Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen, gelten als

ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 3.

Ebenso gilt eine Person, die mehrere Betriebe

bewirtschaftet, als ein Betriebsinhaber im Sinne der

Abs. 1 und 3. Das nur für einen bestimmten

Zeitraum während eines Kalenderjahres gemeinsame

Bestoßen von Almen und anderen Weideflächen

durch Tiere verschiedener Besitzer gilt nicht

als gemeinsame Bewirtschaftung im Sinne des ersten

Satzes."

13. Nach § 13 Abs. 6 wird folgender Abs. 6 a

eingefügt

„(6 a) Gemäß Art. IV Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-

Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, erteilte Bewilligungen

werden aufgehoben. Nach sonstigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilte Bewilligungen

bleiben davon unberührt."

14. Nach § 13 Abs. 9 wird folgender Abs. 9 a

eingefügt

„(9 a) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im

Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen

Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich

ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund

eines Enteignungsverfahrens hat die Bezirksverwaltungsbehörde

auf Antrag des Betriebsinhabers mit

Bescheid festzustellen, daß die erteilte Bewilligung

(Haltungsbewilligung) auf den neuen Betriebsstandort

übergeht."

15. (Verfassungsbestimmung) § 13 a entfällt.

16. Die §§ 13 b bis 13 f entfallen.

17. § 13 g lautet

„§ 13 g. Alle Daten, die in Vollziehung der §§ 13,

13 h und 13 i ermittelt werden, einschließlich der

von Inhabern tierhaltender Betriebe zu führenden

Aufzeichnungen, dürfen nur zur Wahrnehmung der

auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden

behördlichen Aufgaben herangezogen werden."

18. § 13 h Abs. 1 lautet

„(1) Inhaber von Handelsställen sind von den

Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 12 ausgenommen."

19. § 13 i lautet

„§ 13 i. Werden tierhaltende Betriebe im Sinne

des § 13 von Körperschaften öffentlichen Rechtes

oder Universitäten auf Grund ihres gesetzlich oder

statutenmäßig übertragenen Wirkungsbereiches

ausschließlich zu Zwecken der Forschung oder

Leistungsprüfung betrieben, so ist diesen im hiefür

erforderlichen Ausmaß eine Bewilligung gemäß § 13

Abs. 3 Z 1 zu erteilen. Die für die Behandlung von

Anträgen im § 13 Abs. 3 Z 1 letzter Satz enthaltene

Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen

entfällt."

20. § 19 Abs. 1 lautet

„(1) Die Kommission hat eine Unterkommission

zu bestellen, die aus dem Vorsitzenden und

mindestens einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie

sechs weiteren Mitgliedern der Kommission besteht,

wobei insgesamt je zwei Personen dem in § 16

Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Personenkreis anzugehören

haben. Die §§ 16 Abs. 6, 17, 18 Abs. 1 erster und

zweiter Satz und 18 Abs. 2 gelten hinsichtlich der

Unterkommission sinngemäß. Die Kommission

kann der Unterkommission die ihr obliegenden

Angelegenheiten übertragen, soweit es das Interesse

an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und

es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher

Bedeutung handelt."

21. § 20 lautet

„§ 20. (1) Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im

§ 1 genannten Waren, ausgenommen Waren der

Nummer 0208 und der Unternummer 0210 90 C2

des Zolltarifs, soweit sie von den in der Nummer

0106 des Zolltarifs erfaßten Tieren stammen, ist

ein Beitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags

beträgt

1. für Ein- oder Ausfuhren, die bis einschließlich

30. Juni 1991 durchgeführt werden, 0,4 vH

und

2. für Ein- oder Ausfuhren, die ab 1. Juli 1991

durchgeführt werden, 0,6 vH

des Wertes der Waren nach dem Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetz 1984, BGBl. Nr. 49.

(2) Die Erträge aus diesen Beiträgen sind

Einnahmen des Bundes. Die Erhebung des Beitrages

obliegt den Zollämtern; für die Erhebung dieses

Beitrages gelten die für die Erhebung der Zölle

geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß."

22. § 22 lautet

„§ 22. (1) Die Kommission und die Unterkommission

haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

anzuwenden.

(2) Gegen Bescheide der Kommission und der

Unterkommission in den Angelegenheiten der §§ 5,

6 und 7 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Gegen sonstige Bescheide der Kommission und der

Unterkommission ist die Berufung an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zulässig."

23. § 26 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat den Bezirksverwaltungsbehörden die

ihm verfügbaren und für die Durchführung der

Kontrollen nach § 13 Abs. 13 erforderlichen einzelbetrieblichen

Daten der zu kontrollierenden Betriebe

aus dem land- und forstwirtschaftlichen

Betriebsinformationssystem (LFBIS) in geeigneter

Form zu übermitteln. Diese Daten dürfen von den

Bezirksverwaltungsbehörden ausschließlich für

diese Kontrollzwecke benützt werden."

24. § 27 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Wer einer Verordnung gemäß § 2 a oder § 3

Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung

gemäß § 3 Abs. 3, § 8, § 13 Abs. 8 oder Abs. 14 nicht

nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Sofern die

Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

ist ebenso zu bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung

dadurch erschleicht, daß er in Verfahren nach § 5

Abs. 4 zu Preisen anbietet, die unter den Einstandspreisen

liegen.

(4) Wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche

Bewilligung hält, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe von 500 S bis 200000 S zu bestrafen."

25. Nach § 27 a Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer

in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht derjenige, der

entgegen den gemäß § 2 a festgelegten Zurichtungsnormen

zurichtet und ein zu geringes Schlachtgewicht

feststellt, sodaß ein zu niedriges Entgelt

ausbezahlt wird, eine Verwaltungsübertretung und

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Fahrlässigkeit

mit Geldstrafe bis zum Einfachen, bei

Vorsatz bis zum Zweifachen des vorenthaltenen

Entgeltes zu bestrafen. Die dabei verhängte

Geldstrafe darf höchstens 500000 S betragen."

26. Nach § 27 b wird folgender § 27 c eingefügt

„§ 27 c. Die Kommission ist von den Verwaltungsstrafbehörden

über den Ausgang der bei ihnen

gemäß § 27 a Abs. 1 a anhängigen Strafverfahren zu

verständigen."

27. Nach § 29 Z 8 wird an Stelle des Beistriches

ein „und" gesetzt und Z 9 lautet

„9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."

28. § 29 Z 10 entfällt.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

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